Ihr Recht bei Werkverträgen

Erfahren Sie alles über Ihre Rechte und Pflichten im Werkvertragsrecht. Kompetente Rechtsberatung von braun-legal bei Mängeln, Abnahme und Vergütung.

Klare Vertragsgestaltung

Sicherung Ihrer Ansprüche

Experten für Baumängel

Grundlagen des Werkvertrags: Was Auftraggeber und Auftragnehmer wissen müssen

Definition & Abgrenzung

Rechte & Pflichten

Vertragsabschluss

Leistungsbeschreibung

Mängelhaftung im Werkvertragsrecht: Ihre Rechte bei fehlerhafter Leistung

Im Werkvertragsrecht stellt die Mängelhaftung, oft auch Gewährleistung genannt, einen zentralen Aspekt dar, der sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer betrifft. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet. Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie bei Feststellung von Mängeln verschiedene Rechte geltend machen können. Dazu gehören primär das Recht auf Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, unzumutbar ist oder vom Auftragnehmer verweigert wird, kommen sekundäre Gewährleistungsrechte wie Minderung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz in Betracht. Entscheidend ist eine präzise Mängelrüge und die Einhaltung von Fristen. Auftragnehmer müssen sicherstellen, dass ihre Leistung mangelfrei erbracht wird und auf Mängelrügen adäquat reagieren. Eine sorgfältige Dokumentation und klare Kommunikation sind für beide Seiten unerlässlich, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden. braun-legal unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Mängelansprüche oder der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Unsere Expertise im Werkvertragsrecht

Maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Anliegen

Vertragsprüfung

Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen (BGB und VOB/B) zur Minimierung von Risiken und Schaffung klarer Rechtsverhältnisse.

Mängelrüge

Professionelle Durchsetzung Ihrer Mängelansprüche oder Abwehr unberechtigter Forderungen bei fehlerhafter Werkleistung.

Abnahmebegleitung

Rechtliche Begleitung bei der Abnahme von Werkleistungen, Erstellung von Protokollen und Klärung strittiger Punkte.

Vergütung

Beratung und Vertretung bei Fragen zu Abschlagszahlungen, Schlussrechnungen und Durchsetzung von Zahlungsansprüchen.

Kündigungsrecht

Unterstützung bei der rechtssicheren Kündigung von Werkverträgen und der Klärung der finanziellen Folgen.

Nachtragsmanagement

Prüfung und Durchsetzung von Nachtragsforderungen bei Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen.

Beweissicherung

Einleitung und Begleitung von selbstständigen Beweisverfahren zur gerichtsfesten Dokumentation von Mängeln.

Prozessführung

Kompetente Vertretung Ihrer Interessen in gerichtlichen Auseinandersetzungen im Werkvertragsrecht.

VOB/B Beratung

Spezialisierte Beratung zu allen Besonderheiten und Fallstricken bei Verträgen nach VOB/B.

Von Vertragsprüfung bis Prozessführung

Werkvertragliche Fragen?

Wir schaffen Klarheit.

Die Abnahme im Werkvertragsrecht: Bedeutung, Formen und rechtliche Folgen

Die Abnahme ist ein entscheidender Rechtsakt im Werkvertragsrecht und markiert einen Wendepunkt im Vertragsverhältnis. Mit der Abnahme billigt der Auftraggeber das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen: Die Vergütung wird fällig, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Werkes geht auf den Auftraggeber über, und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen. Zudem kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln um; vor der Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels. Es gibt verschiedene Formen der Abnahme: die ausdrückliche Abnahme, die konkludente (stillschweigende) Abnahme durch Ingebrauchnahme und die fiktive Abnahme nach Fristsetzung. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig. Die Erstellung eines detaillierten Abnahmeprotokolls ist dringend zu empfehlen, um den Zustand des Werkes und etwaige Vorbehalte festzuhalten. Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um die Abnahme und deren Durchführung.

Vergütungsansprüche im Werkvertrag: Abschlagszahlungen, Schlussrechnung und Sicherheiten

Die Vergütung ist der zentrale Gegenleistungsanspruch des Auftragnehmers im Werkvertragsrecht. Die Höhe der Vergütung kann als Festpreis, Einheitspreis oder auf Stundenlohnbasis vereinbart werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung als geschuldet. Ein wichtiger Aspekt sind Abschlagszahlungen, die der Auftragnehmer für bereits erbrachte, vertragsgemäße Teilleistungen fordern kann. Dies dient der Liquiditätssicherung des Unternehmers während der oft langwierigen Projektdauer. Nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Schlusszahlung, die in einer prüffähigen Schlussrechnung dargelegt werden muss. Für den Auftraggeber ist es wichtig, die Rechnung sorgfältig zu prüfen. Umgekehrt kann der Auftragnehmer zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche verschiedene Sicherheiten verlangen, wie beispielsweise die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB oder eine Vertragserfüllungsbürgschaft. Bei braun-legal erhalten Sie kompetente Unterstützung bei der Gestaltung von Zahlungsmodalitäten, der Prüfung von Rechnungen und der Durchsetzung oder Abwehr von Vergütungsansprüchen.

Kündigung eines Werkvertrags: Voraussetzungen, Formen und finanzielle Folgen

Die Beendigung eines Werkvertrags vor vollständiger Erfüllung durch Kündigung ist ein komplexes Thema mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Das BGB sieht verschiedene Kündigungsrechte vor. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall steht dem Auftragnehmer jedoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, zu. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB), wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Beispiele hierfür sind erhebliche Vertragsverletzungen oder der Vertrauensverlust. Die Kündigung sollte stets schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe erfolgen. Nach einer Kündigung müssen die bereits erbrachten Leistungen abgerechnet und bewertet werden. Die Ermittlung der korrekten Abrechnungssumme führt häufig zu Streitigkeiten. Eine anwaltliche Beratung ist bei einer drohenden oder erfolgten Kündigung unerlässlich, um Ihre Rechte optimal zu wahren und finanzielle Nachteile zu minimieren.

BGB-Werkvertrag vs. VOB/B: Wesentliche Unterschiede und Anwendungsbereiche verstehen

Im deutschen Werkvertragsrecht existieren neben den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die speziellen Bedingungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B). Während der BGB-Werkvertrag die Grundform darstellt und universell anwendbar ist, wird die VOB/B insbesondere bei öffentlichen Bauaufträgen und oft auch bei größeren privaten Bauvorhaben als Ganzes vereinbart. Die VOB/B modifiziert und ergänzt die BGB-Vorschriften in vielen Punkten. Wesentliche Unterschiede betreffen beispielsweise die Regelungen zur Mängelhaftung (kürzere Verjährungsfristen, aber auch spezifische Untersuchungs- und Rügepflichten), zur Abnahme (formelle Abnahme als Regelfall), zur Vergütung von Zusatzleistungen (Nachträge) und zur Kündigung. Die VOB/B enthält auch detaillierte Regelungen zur Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach BGB oder unter Einbeziehung der VOB/B geschlossen wird, hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Wir helfen Ihnen, die für Ihr Projekt passende Vertragsgrundlage zu wählen und die jeweiligen Besonderheiten zu verstehen.

Erstberatung

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Der Einsatz von Subunternehmern: Haftungsfragen und Vertragsgestaltung im Werkvertragsrecht

Im Werkvertragsrecht, insbesondere im Bausektor, ist der Einsatz von Subunternehmern (Nachunternehmern) gängige Praxis. Der Hauptauftragnehmer vergibt dabei Teile der ihm übertragenen Werkleistung an spezialisierte Drittfirmen. Für den Auftraggeber ist wichtig zu wissen, dass sein Vertragspartner grundsätzlich der Hauptauftragnehmer bleibt. Dieser haftet dem Auftraggeber gegenüber für die gesamte Werkleistung, also auch für Fehler und Mängel, die von seinen Subunternehmern verursacht wurden, als wären es seine eigenen (§ 278 BGB). Der Hauptauftragnehmer muss die Leistungen seiner Subunternehmer sorgfältig koordinieren und überwachen. Umgekehrt muss der Hauptauftragnehmer im Verhältnis zu seinen Subunternehmern klare vertragliche Regelungen treffen, die seine eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn widerspiegeln (sog. "Back-to-Back"-Vereinbarungen). Dies betrifft insbesondere Leistungsbeschreibungen, Termine, Qualitätsstandards und Haftungsfragen. Eine sorgfältige Auswahl und vertragliche Bindung der Subunternehmer ist entscheidend für den Projekterfolg und die Minimierung von Haftungsrisiken. Wir beraten Hauptauftragnehmer und Auftraggeber zu allen Aspekten des Subunternehmereinsatzes.

Sicherheiten im Werkvertrag: Von der Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Bauhandwerkersicherung

Sicherheiten spielen im Werkvertragsrecht eine wichtige Rolle, um die Erfüllung vertraglicher Pflichten und die Absicherung finanzieller Ansprüche zu gewährleisten. Für den Auftraggeber ist insbesondere die Vertragserfüllungsbürgschaft relevant, die die vertragsgemäße Ausführung der Werkleistung durch den Auftragnehmer absichert, sowie die Gewährleistungsbürgschaft, die Mängelansprüche nach der Abnahme abdeckt. Auf der anderen Seite hat der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse an der Sicherung seines Vergütungsanspruchs. Hier kommt vor allem die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB (früher § 648a BGB) ins Spiel. Diese ermöglicht es dem Unternehmer, vom Besteller eine Sicherheit (z.B. eine Bankbürgschaft) für die noch ausstehende Vergütung einschließlich Nebenforderungen zu verlangen. Verweigert der Besteller die Sicherheit grundlos, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Weitere Sicherungsmittel können Sicherungseinbehalte von Abschlags- oder Schlusszahlungen sein. Die korrekte Vereinbarung und Handhabung von Sicherheiten erfordert juristisches Fachwissen, um Fallstricke zu vermeiden.

Verjährung von Ansprüchen im Werkvertragsrecht: Fristen kennen und Rechte wahren

Die Verjährung von Ansprüchen ist ein kritisches Thema im Werkvertragsrecht, da nach Ablauf der Verjährungsfrist Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sind, obwohl sie materiell-rechtlich noch bestehen (Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners). Für Mängelansprüche aus einem Werkvertrag nach BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für andere Werke gilt oft eine zweijährige Frist. Wird die VOB/B als Ganzes vereinbart, gelten für Mängelansprüche in der Regel kürzere Fristen (z.B. 4 Jahre für Bauwerke gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B, unter bestimmten Voraussetzungen auch 2 Jahre). Wichtig ist, dass die Verjährung durch verschiedene Ereignisse gehemmt oder neu begonnen werden kann, beispielsweise durch Verhandlungen über den Mangel oder die Anerkennung des Mangels durch den Auftragnehmer. Auch der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unterliegt der Verjährung, in der Regel der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Gläubiger Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die genaue Kenntnis und Einhaltung der relevanten Fristen ist entscheidend, um Rechtsverluste zu vermeiden.

Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Dienstvertrag?

Trotz sorgfältiger Vertragsgestaltung und Ausführung können im Werkvertragsrecht Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten entstehen, beispielsweise über die Qualität der Leistung, die Höhe der Vergütung oder die Auslegung von Vertragsklauseln. Bevor der oft kostspielige und langwierige Weg zu den ordentlichen Gerichten beschritten wird, sollten alternative Streitbeilegungsverfahren in Betracht gezogen werden. Die Mediation bietet einen strukturierten Rahmen, in dem die Parteien mit Unterstützung eines neutralen Mediators eigenverantwortlich eine für beide Seiten akzeptable Lösung erarbeiten. Schiedsverfahren oder Schlichtungsverfahren, oft in der VOB/B vorgesehen, können ebenfalls eine schnellere und fachkundigere Alternative zum staatlichen Gerichtsverfahren darstellen. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, bleibt der Klageweg. Hierbei ist die Wahl des richtigen Gerichts (Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert) und eine fundierte anwaltliche Vertretung essenziell. Oftmals sind auch selbstständige Beweisverfahren sinnvoll, um vor einem Hauptsacheprozess Beweise über den Zustand eines Werkes oder das Vorhandensein von Mängeln zu sichern. braun-legal berät Sie über die für Ihre Situation geeigneten Schritte zur Konfliktlösung und vertritt Ihre Interessen konsequent.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten zum Werkvertragsrecht

Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Dienstvertrag?

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Welche Rechte habe ich, wenn das Werk Mängel aufweist?

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Wann wird die Vergütung im Werkvertrag fällig?

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Kann ich einen Werkvertrag jederzeit kündigen?

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Was bedeutet "Abnahme unter Vorbehalt"?

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Welche Verjährungsfristen gelten für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht?

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