Rechtssicher Ihre Versammlung gestalten

Professionelle Rechtsberatung für Eigentümerversammlungen: Von der Vorbereitung über Beschlussfassungen bis zur Anfechtungsklage – braun-legal sichert Ihre Rechte als Wohnungseigentümer. Erfahren Sie, wie Sie typische Fallstricke vermeiden und Ihre Interessen wirksam vertreten.

Einladung & Tagesordnung

Beschluss & Protokoll

Rechte & Pflichten

Die Eigentümerversammlung: Ihr zentrales Gestaltungsinstrument im WEG-Recht

Einberufung & Ladungsfristen verstehen

Tagesordnungspunkte korrekt formulieren

Stimmrechte & Vollmachten prüfen

Beschlüsse wirksam fassen & protokollieren

Vorbereitung ist alles: So gehen Sie optimal in die Eigentümerversammlung

Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Eigentümerversammlung und zur Durchsetzung Ihrer Interessen als Wohnungseigentümer. Beginnen Sie frühzeitig mit der Prüfung der Einladung: Wurde die Versammlung form- und fristgerecht einberufen? Die Ladungsfrist beträgt gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG-Gesetz mindestens drei Wochen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Kontrollieren Sie die Tagesordnungspunkte (TOPs) genau. Sind alle für Sie relevanten Themen aufgeführt? Haben Sie eigene Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung? Diese müssen dem Verwalter rechtzeitig vor Versendung der Einladung mitgeteilt werden, um berücksichtigt zu werden. Informieren Sie sich über die zu beschließenden Sachverhalte, sichten Sie relevante Unterlagen wie Abrechnungen, Kostenvoranschläge oder Gutachten. Nur so können Sie fundierte Entscheidungen treffen. Klären Sie Ihr Stimmrecht und prüfen Sie die Möglichkeit, sich durch eine andere Person mittels schriftlicher Vollmacht vertreten zu lassen. Eine gute Vorbereitung minimiert Überraschungen und stärkt Ihre Position. Bei komplexen Sachverhalten oder Unsicherheiten empfiehlt sich die frühzeitige Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts für WEG-Recht, um Ihre Strategie optimal auszurichten.

Unser Service für Ihre Eigentümerversammlung

Kompetente Rechtsberatung für Wohnungseigentümer

Einladung prüfen

Form- & Fristencheck Ihrer Versammlungseinladung.

TOP-Analyse

Prüfung und Formulierung von Tagesordnungspunkten.

Stimmrecht Klärung

Beratung zu Stimmrechten und Vollmachten.

Protokoll Check

Überprüfung von Versammlungsprotokollen auf Rechtmäßigkeit.

Beschluss Analyse

Bewertung der Gültigkeit gefasster WEG-Beschlüsse.

Anfechtung

Vertretung bei Anfechtungsklagen gegen WEG-Beschlüsse.

Verwalter Pflichten

Beratung zu Rechten und Pflichten des Verwalters.

Sonderumlagen

Prüfung von Sonderumlagen und Wirtschaftsplänen.

Online Versammlung

Rechtliche Begleitung bei digitalen Eigentümerversammlungen.

Von der Vorbereitung bis zur Beschlussanfechtung – wir sind an Ihrer Seite.

Fragen zur Eigentümerversammlung?

Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung!

Die Tagesordnung (TOP): Aufbau, Inhalte und Antragsstellung

Die Tagesordnung ist das Herzstück jeder Eigentümerversammlung und legt verbindlich fest, über welche Angelegenheiten beraten und abgestimmt wird. Eine klar strukturierte und rechtssicher formulierte Tagesordnung ist essenziell, um Anfechtungsrisiken zu minimieren. Der Verwalter ist für die Erstellung und den Versand der Tagesordnung im Rahmen der Einladung zuständig. Jeder Tagesordnungspunkt muss so präzise bezeichnet sein, dass die Wohnungseigentümer erkennen können, worüber abgestimmt werden soll und welche Auswirkungen ein Beschluss haben könnte (Bestimmtheitsgrundsatz). Vage Formulierungen wie "Verschiedenes" oder "Sonstiges" sind für Beschlussfassungen unzulässig. Wohnungseigentümer haben das Recht, eigene Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Diese Anträge sollten schriftlich und begründet beim Verwalter eingereicht werden, idealerweise mit ausreichend Vorlauf vor der gesetzlichen Ladungsfrist, damit der Verwalter sie noch berücksichtigen kann. Es empfiehlt sich, für wichtige Anträge bereits einen konkreten Beschlussvorschlag zu formulieren. Wird ein Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen, kann dies unter Umständen einen Anfechtungsgrund darstellen. Die Einhaltung formeller Vorgaben bei der Tagesordnung ist entscheidend für die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse.

Stimmrecht, Vollmacht und Teilnahme: Ihre Rechte als Eigentümer

Ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung ist ein fundamentales Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaft. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme (Kopfprinzip), es sei denn, die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung vor (z.B. Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen – Wertprinzip). Bei mehreren Eigentümern einer Wohnung kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Sind Sie an der persönlichen Teilnahme verhindert, können Sie Ihr Stimmrecht durch einen Vertreter ausüben lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, die Textform genügt (§ 25 Abs. 2 S. 2 WEG n.F.). Die Gemeinschaftsordnung kann Regelungen enthalten, wer als Vertreter zugelassen ist. Prüfen Sie diese Bestimmungen sorgfältig. Auch die Teilnahme an der Versammlung ist Ihr Recht. Seit der WEG-Reform ist auch die Online-Teilnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn dies durch Beschluss der Eigentümer gestattet wurde. Informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen in Ihrer Gemeinschaft.

Beschlussfassung in der WEG: Mehrheiten, Protokollierung und Gültigkeit

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind zentrale Entscheidungen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden oder Vertretenen beschlussfähig (§ 25 Abs. 3 WEG). Die meisten Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für bestimmte Maßnahmen können qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit erforderlich sein. Jeder gefasste Beschluss muss klar und eindeutig im Protokoll festgehalten werden, das mindestens Ort, Tag, Teilnehmer, Beschlussgegenstände und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Fehler bei der Beschlussfassung oder Protokollierung können zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen führen.

Das Protokoll der Eigentümerversammlung: Inhalt, Fristen und Einsichtsrecht

Das Protokoll der Eigentümerversammlung dokumentiert gefasste Beschlüsse und wesentliche Vorgänge. Gemäß § 24 Abs. 6 WEG ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, unterzeichnet vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und ggf. dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden. Inhalte: Ort/Zeit, Teilnehmer, Tagesordnung, Anträge, Abstimmungsergebnisse. Jeder Eigentümer hat Einsichtsrecht in Protokoll und Beschluss-Sammlung. Der Verwalter führt die Beschluss-Sammlung mit Wortlaut, Ort und Datum der Beschlüsse. Korrekte Protokollierung ist wichtig für die Beweiskraft und zur Identifizierung von Anfechtungsgründen.

Persönliche

Fallbegleitung

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Anfechtung von Beschlüssen: Gründe, Fristen und Erfolgsaussichten

Fehlerhafte Beschlüsse der Eigentümerversammlung können angefochten oder nichtig sein. Eine Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung beim Amtsgericht eingereicht und binnen zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Typische Gründe: Formfehler bei Einberufung, Fehler bei Beschlussfassung, inhaltliche Mängel (Verstoß gegen Teilungserklärung, Gesetz, ordnungsgemäße Verwaltung). Nichtige Beschlüsse (z.B. Verstoß gegen zwingendes Recht) sind von Anfang an unwirksam. Erfolgsaussichten hängen vom Einzelfall ab. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist essenziell zur Prüfung und fristgerechten Klagebegründung. Braun-Legal unterstützt Sie kompetent.

Die Rolle des Verwalters in der Eigentümerversammlung

Der WEG-Verwalter beruft die jährliche ordentliche Eigentümerversammlung ein (§ 24 Abs. 1 WEG) und ggf. außerordentliche Versammlungen. Er erstellt die Tagesordnung, versendet Einladungen, stellt Unterlagen bereit und leitet die Versammlung meist neutral und sachlich. Nach der Versammlung erstellt er das Protokoll, führt die Beschluss-Sammlung und setzt Beschlüsse um. Ein kompetenter Verwalter ist entscheidend. Bei Pflichtverletzungen können Eigentümer rechtliche Schritte prüfen.

Online-Eigentümerversammlung: Chancen und Herausforderungen der digitalen Teilnahme

Die WEG-Reform 2020 ermöglicht hybride oder reine Online-Eigentümerversammlungen per Beschluss (§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG). Vorteile sind Flexibilität und potenziell höhere Teilnahme. Herausforderungen: stabile Technik, Datenschutz, gleichberechtigte Teilnahme aller Eigentümer, Identitätsprüfung, Stimmrechtsausübung und geordnete Diskussion. Die Protokollierung muss gesetzeskonform sein. Vor Einführung sollten Vor- und Nachteile sowie technische und organisatorische Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden. Rechtliche Beratung hilft, Fallstricke zu vermeiden.

Welche Frist gilt für die Einladung zur Eigentümerversammlung?

Finanzielle Entscheidungen sind Kernpunkte von Eigentümerversammlungen. Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) listet voraussichtliche Einnahmen/Ausgaben (Betriebs-, Instandhaltungskosten, Erhaltungsrücklage). Eigentümer beschließen darüber und über Hausgeldanpassungen. Reichen Mittel nicht für unvorhergesehene, notwendige Maßnahmen, kann eine Sonderumlage beschlossen werden (Zweck, Höhe, Verteilerschlüssel klar benennen). Entscheidungen müssen transparent, nachvollziehbar und im Gemeinschaftsinteresse sein. Eigentümer haben Einsichtsrecht in Kalkulationen/Belege. Bei Fehlern steht die Anfechtungsklage offen.

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Häufig gestellte Fragen

Alles Wichtige zur Eigentümerversammlung im Überblick

Welche Frist gilt für die Einladung zur Eigentümerversammlung?

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Kann ich Beschlüsse anfechten, wenn ich nicht an der Versammlung teilgenommen habe?

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Was passiert, wenn ein Beschluss für nichtig erklärt wird?

Was passiert, wenn ein Beschluss für nichtig erklärt wird?

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Benötige ich für die Vertretung in der Eigentümerversammlung eine notarielle Vollmacht?

Benötige ich für die Vertretung in der Eigentümerversammlung eine notarielle Vollmacht?

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Wie lange muss das Protokoll der Eigentümerversammlung aufbewahrt werden?

Wie lange muss das Protokoll der Eigentümerversammlung aufbewahrt werden?

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Darf der Verwalter bei Abstimmungen mitstimmen?

Darf der Verwalter bei Abstimmungen mitstimmen?

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