Datenschutz im Job: Rechte sichern

Erfahren Sie von braun-legal alles über Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitnehmerdatenschutz. Wir schützen Ihre Daten im Arbeitsverhältnis – kompetent und verständlich.

DSGVO-konform handeln

Mitarbeiterdaten schützen

Risiken minimieren

Warum Arbeitnehmerdatenschutz für jeden relevant ist

Stärkung Ihrer Privatsphäre als Arbeitnehmer.

Klare Richtlinien für Arbeitgeber zur Datenverarbeitung.

Vermeidung empfindlicher Bußgelder und Reputationsschäden.

Aufbau einer Vertrauenskultur im Unternehmen.

Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes: DSGVO und BDSG im Fokus

Der Arbeitnehmerdatenschutz ist ein fundamentaler Bestandteil des deutschen und europäischen Datenschutzrechts, primär verankert in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Regelwerke definieren, wie personenbezogene Daten von Beschäftigten – von der Anbahnung über die Durchführung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erhoben, verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Für Arbeitgeber bedeutet dies die Pflicht, transparente Informationspflichten zu erfüllen, die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung zu beachten sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der Daten zu implementieren. Arbeitnehmer wiederum haben umfassende Rechte, darunter das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten. Ein solides Verständnis dieser Grundlagen ist für beide Seiten unerlässlich, um Rechtsverstöße zu vermeiden und ein faires Miteinander zu gewährleisten. Die Experten von braun-legal unterstützen Sie dabei, die komplexen Anforderungen des Arbeitnehmerdatenschutzes rechtssicher umzusetzen und Ihre Interessen effektiv zu wahren.

Ihre Rechte im Fokus

Unsere Expertise im Arbeitnehmerdatenschutz

DSGVO-Check

Überprüfung Ihrer Prozesse auf Datenschutzkonformität.

Richtlinien

Erstellung von Datenschutzrichtlinien und Betriebsvereinbarungen.

Schulungen

Mitarbeiterschulungen zum Umgang mit Personaldaten.

Vertretung

Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

Home-Office

Rechtssichere Gestaltung von mobilen Arbeitsmodellen.

DSB-Beratung

Unterstützung bei Bestellung des Datenschutzbeauftragten.

Datenpannen

Soforthilfe und Management bei Datenschutzvorfällen.

Bewerberdaten

Konforme Handhabung von Daten im Recruiting.

Akteneinsicht

Unterstützung beim Recht auf Einsicht Personalakte.

Maßgeschneiderte Rechtsberatung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von braun-legal.

Arbeitnehmerdatenschutz verstehen und umsetzen?

Kontaktieren Sie jetzt die Experten von braun-legal!

Ihre Rechte als Arbeitnehmer: Auskunft, Löschung und Widerspruch bei der Datenverarbeitung

Als Arbeitnehmer stehen Ihnen nach der DSGVO und dem BDSG umfangreiche Rechte bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten zu, die Ihr Arbeitgeber verarbeitet. Das zentrale Recht ist das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Sie können jederzeit von Ihrem Arbeitgeber detaillierte Informationen darüber verlangen, welche Daten über Sie gespeichert sind, zu welchen Zwecken diese verarbeitet werden, an wen sie weitergegeben wurden und wie lange die Speicherung geplant ist. Stellt sich heraus, dass Daten unrichtig oder unvollständig sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO). Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn die Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind oder die Verarbeitung unrechtmäßig war, können Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen (Recht auf Vergessenwerden, Art. 17 DSGVO). Des Weiteren haben Sie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO), insbesondere wenn Ihre schutzwürdigen Interessen überwiegen. Braun-legal hilft Ihnen, diese Rechte zu verstehen und wirksam gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.

Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitnehmerdatenschutz: Von TOMs bis zum Verarbeitungsverzeichnis

Arbeitgeber tragen eine hohe Verantwortung für den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten. Zu den Kernpflichten zählt die Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten. Dies umfasst beispielsweise Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen sowie Verschlüsselung. Des Weiteren müssen Arbeitgeber ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) führen. Transparenz ist ebenfalls entscheidend: Arbeitnehmer müssen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO umfassend über die Datenverarbeitung informiert werden. Bei bestimmten risikoreichen Verarbeitungsvorgängen kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, Art. 35 DSGVO) erforderlich sein. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu empfindlichen Bußgeldern führen. Braun-legal berät Unternehmen umfassend bei der Erfüllung aller datenschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und wo sind die Grenzen?

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift tief in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten ein und ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers (z.B. Schutz vor Diebstahl) und dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer. Eine permanente Leistungsüberwachung ist unzulässig. Zulässig kann eine Überwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen oder zur Aufdeckung konkreter Straftaten bei begründetem Verdacht sein. Wichtig sind Transparenz (Hinweisschilder), Information der Mitarbeiter und gegebenenfalls die Beteiligung des Betriebsrats. Eine heimliche Videoüberwachung ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar. Braun-legal prüft die Zulässigkeit und vertritt Ihre Interessen.

Private E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz: Datenschutzrechtliche Fallstricke

Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von betrieblichen E-Mail-Accounts und des Internets, unterliegt er als Anbieter von Telekommunikationsdiensten möglicherweise dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG), was den Zugriff auf private Kommunikation einschränkt. Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung klar, darf er stichprobenartig kontrollieren, ob das Verbot eingehalten wird, stets unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Eine Totalüberwachung ist unzulässig. Empfehlenswert ist eine klare betriebliche Regelung (z.B. IT-Nutzungsrichtlinie), die Umfang der Nutzung und Kontrollbefugnisse festlegt. Braun-legal unterstützt bei der Erstellung solcher Richtlinien und berät Arbeitnehmer zu ihren Rechten.

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Sicher im Home-Office: Besondere Herausforderungen für den Arbeitnehmerdatenschutz

Im Home-Office bleibt der Arbeitgeber für den Datenschutz verantwortlich. Dies erfordert klare Regelungen und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen. Herausforderungen sind Datensicherheit auf Endgeräten (Passwörter, Verschlüsselung), sichere Netzwerkanbindung (VPN), Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter und datenschutzkonforme Aktenvernichtung. Arbeitgeber sollten verbindliche Richtlinien erstellen und Mitarbeiter schulen. Kontrollmaßnahmen durch den Arbeitgeber sind nur in engen Grenzen zulässig. Braun-legal berät Unternehmen und Arbeitnehmer zu allen datenschutzrechtlichen Aspekten des Home-Office, von sicheren Arbeitsbedingungen bis zu Haftungsfragen.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte: Aufgaben, Pflichten und wann er benötigt wird

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) ist zentral für Umsetzung und Überwachung des Datenschutzes. Nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG sind Unternehmen zur Benennung verpflichtet, wenn ihre Kerntätigkeit umfangreiche Überwachung erfordert, sensible Daten in großem Umfang verarbeitet werden oder i.d.R. mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind. Aufgaben des bDSB umfassen Unterrichtung, Beratung, Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden. Er agiert weisungsfrei. Braun-legal unterstützt bei der Prüfung der Notwendigkeit, Auswahl und Benennung eines DSB.

Umgang mit Gesundheitsdaten von Mitarbeitern: Ein sensibler Bereich im Datenschutz

Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern sind besonders schutzwürdig (Art. 9 DSGVO). Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis vor (z.B. bei Krankmeldungen, BEM). Arbeitgeber dürfen nur erforderliche Gesundheitsdaten erheben (Datenminimierung) und müssen strenge Sicherheitsmaßnahmen treffen, um unbefugten Zugriff zu verhindern. Dies betrifft digitale Speicherung und physische Akten. Mitarbeiter, die mit Gesundheitsdaten umgehen, müssen geschult und zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Braun-legal berät zum rechtssicheren Umgang mit Gesundheitsdaten.

Welche meiner Daten darf mein Arbeitgeber speichern?

Im Bewerbungsverfahren dürfen Unternehmen nur Daten erheben, die für die Einstellungsentscheidung erforderlich sind (Erforderlichkeitsgrundsatz, Zweckbindung). Bewerber müssen transparent informiert werden (Art. 13 DSGVO). Nicht berücksichtigte Bewerberdaten müssen zeitnah gelöscht werden (i.d.R. nach max. 6 Monaten), außer bei Einwilligung zur längeren Speicherung (z.B. Talentpool). Social-Media-Screenings sind nur sehr eingeschränkt zulässig. Braun-legal hilft Unternehmen, Bewerbungsprozesse DSGVO-konform zu gestalten und berät Bewerber über ihre Datenschutzrechte.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten zum Arbeitnehmerdatenschutz von unseren Experten

Welche meiner Daten darf mein Arbeitgeber speichern?

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Darf mein Chef meine E-Mails lesen oder Internetnutzung überwachen?

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Wie lange dürfen meine Bewerbungsunterlagen aufbewahrt werden?

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Was tun bei vermuteter Datenschutzrechtsverletzung?

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Muss mein Arbeitgeber mich über Videoüberwachung informieren?

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Benötigt jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

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