Kindeswohl sichern, Umgang gestalten

Erfahren Sie alles zum Umgangsrecht bei Trennung und Scheidung. braun-legal hilft Ihnen, faire Regelungen zum Wohl Ihres Kindes zu finden und durchzusetzen.

Kindeswohl im Fokus

Klare Vereinbarungen

Konfliktlösung durch Experten

Grundlagen des Umgangsrechts: Was Sie wissen müssen

Rechtliche Basis §1684 BGB

Anspruchsberechtigte Personen

Kindeswohl als Leitprinzip

Verschiedene Umgangsmodelle

Das Kindeswohl als oberste Maxime im Umgangsrecht

Das Kindeswohl ist der zentrale und unumstößliche Ankerpunkt aller Entscheidungen im Umgangsrecht. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung stets die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Juristisch betrachtet, orientiert sich das Kindeswohl an verschiedenen Kriterien: dem Kontinuitätsprinzip, welches auf die Wahrung bestehender stabiler Bindungen und Lebensumstände abzielt; der Förderung der Anlagen und Fähigkeiten des Kindes; dem Willen des Kindes, der mit zunehmendem Alter und entsprechender Reife an Bedeutung gewinnt; sowie den Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen und gegebenenfalls zu Geschwistern oder anderen wichtigen Bezugspersonen. Familiengerichte ziehen zur Beurteilung des Kindeswohls oft psychologische Gutachten oder Stellungnahmen des Jugendamtes heran. Jede Umgangsregelung, sei sie einvernehmlich getroffen oder gerichtlich festgelegt, muss nachweislich dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entsprechen und seine Entwicklung positiv fördern. Dies kann bedeuten, dass individuelle Bedürfnisse und Entwicklungsphasen des Kindes Vorrang vor den Wünschen der Eltern haben. Die Wahrung des Kindeswohls ist nicht nur ein Ziel, sondern eine Verpflichtung aller beteiligten Parteien und Institutionen.

Professionelle Rechtsberatung

Ihr Weg zu fairen Umgangsregelungen

Erstberatung

Umfassende Analyse Ihrer Situation und Klärung erster Fragen zum Umgangsrecht.

Regelung

Entwicklung maßgeschneiderter Umgangsvereinbarungen, die dem Kindeswohl dienen.

Kindeswille

Berücksichtigung des Kindeswillens unter Wahrung seiner Entwicklung und Bedürfnisse.

Wechselmodell

Beratung und Durchsetzung des paritätischen Wechselmodells bei geeigneten Voraussetzungen.

Umgangsplan

Erstellung detaillierter Umgangspläne zur Vermeidung künftiger Konflikte.

Verweigerung

Juristische Unterstützung bei ungerechtfertigter Umgangsverweigerung durch einen Elternteil.

Mediation

Begleitung bei Mediationsverfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung im Umgangsrecht.

Gericht

Vertretung Ihrer Interessen in gerichtlichen Umgangsverfahren vor dem Familiengericht.

Abänderung

Anpassung bestehender Umgangsregelungen an veränderte Lebensumstände.

Kompetent. Persönlich. Lösungsorientiert.

Fragen zum Umgangsrecht?

Wir helfen Ihnen weiter.

Die verschiedenen Umgangsmodelle: Von Residenzmodell bis Wechselmodell

Im Umgangsrecht existieren verschiedene Modelle, um den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen nach einer Trennung oder Scheidung zu regeln. Das traditionelle Residenzmodell sieht vor, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und den anderen Elternteil regelmäßig, z.B. an Wochenenden und in den Ferien, besucht. Eine modernere und zunehmend diskutierte Alternative ist das paritätische Wechselmodell, bei dem das Kind annähernd zu gleichen Teilen von beiden Eltern betreut wird und somit zwei Lebensmittelpunkte hat. Dies erfordert eine hohe Kooperationsbereitschaft und räumliche Nähe der Eltern. Weitere Modelle sind das Nestmodell, bei dem die Kinder in der Familienwohnung bleiben und die Eltern abwechselnd dort wohnen und betreuen, sowie flexible Regelungen mit erweitertem Umgang für den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil. Die Wahl des passenden Modells hängt stark von den individuellen Umständen ab, insbesondere dem Kindeswohl, dem Alter des Kindes, den Wünschen der Eltern und den praktischen Umsetzungsmöglichkeiten. Eine sorgfältige Prüfung und idealerweise eine einvernehmliche Lösung sind hierbei entscheidend.

Umgangsverweigerung: Ursachen, Folgen und rechtliche Schritte

Umgangsverweigerung, sei es durch einen Elternteil oder in seltenen Fällen durch das Kind selbst (oft beeinflusst), stellt eine ernste Belastung für alle Beteiligten dar und widerspricht dem Grundsatz des Umgangsrechts. Die Ursachen können vielfältig sein: ungelöste Elternkonflikte, Entfremdung, Angst des Kindes oder bewusste Manipulation. Wird der gerichtlich oder einvernehmlich festgelegte Umgang wiederholt und ungerechtfertigt verweigert, kann der umgangsberechtigte Elternteil rechtliche Schritte einleiten. Das Familiengericht kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um das Umgangsrecht durchzusetzen. Dazu gehören die Anordnung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen den verweigernden Elternteil, die Vermittlung durch das Jugendamt, die Einrichtung einer begleiteten Umgangsregelung oder im äußersten Fall sogar die Übertragung von Teilen des Sorgerechts. Entscheidend ist stets, dass Maßnahmen dem Kindeswohl dienen und eine weitere Eskalation des Konflikts vermieden wird. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist bei Umgangsverweigerung dringend zu empfehlen, um die eigenen Rechte und die des Kindes effektiv zu wahren.

Die Rolle des Jugendamtes im Umgangsverfahren

Das Jugendamt spielt eine wichtige, unterstützende und beratende Rolle in Umgangsverfahren. Es ist gesetzlich dazu verpflichtet, Eltern bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei Trennung und Scheidung. Im gerichtlichen Verfahren wird das Jugendamt häufig vom Familiengericht angehört und um eine Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme beinhaltet oft eine Einschätzung zur aktuellen Familiensituation, zum Kindeswohl und zu möglichen Umgangsregelungen. Das Jugendamt kann auch als Vermittler zwischen den Eltern agieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Darüber hinaus kann es bei der Durchführung von begleiteten Umgängen involviert sein, wenn dies zum Schutz des Kindes oder zur Anbahnung von Kontakten notwendig erscheint. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Jugendamt keine Entscheidungen trifft – diese obliegen dem Familiengericht – sondern eine beratende und unterstützende Funktion im Sinne des Kindeswohls ausübt.

Internationale Aspekte des Umgangsrechts: Grenzüberschreitende Fälle

Grenzüberschreitende Umgangsrechtsfälle, bei denen Elternteile oder das Kind in verschiedenen Ländern leben, sind rechtlich komplex. Internationale Übereinkommen wie das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und europäische Verordnungen, insbesondere die Brüssel IIb-Verordnung (früher Brüssel IIa), regeln die Zuständigkeit der Gerichte und die Anerkennung sowie Vollstreckung von Entscheidungen in Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheiten. Ziel dieser Regelwerke ist es, internationale Kindesentführungen zu verhindern und die schnelle Rückführung von Kindern sicherzustellen sowie die grenzüberschreitende Ausübung des Umgangsrechts zu erleichtern. Bei der Gestaltung von Umgangsregelungen mit Auslandsbezug müssen sprachliche, kulturelle und logistische Herausforderungen berücksichtigt werden. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann schwierig sein. Eine spezialisierte anwaltliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich, um die Rechte des Kindes und der Elternteile effektiv zu schützen und langwierige internationale Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Kosten im Umgangsrechtsstreit: Anwalts- und Gerichtskosten

Ein Umgangsrechtsstreit kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Diese setzen sich primär aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen. Die Anwaltskosten richten sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer individuellen Honorarvereinbarung. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren hängt vom sogenannten Verfahrenswert ab, der vom Gericht festgesetzt wird. Gerichtskosten fallen für die Tätigkeit des Familiengerichts an und sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt. In der Regel trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, während die Gerichtskosten oft geteilt werden. Bei einer Einigung können die Kosten anders verteilt werden. Für Parteien mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Diese staatliche Unterstützung deckt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten ganz oder teilweise ab. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen, sofern Familienrecht und insbesondere Umgangsrechtsstreitigkeiten im Versicherungsumfang enthalten sind. Eine frühzeitige Klärung der Kostenfrage mit Ihrem Anwalt ist ratsam.

Änderungen einer bestehenden Umgangsregelung: Wann und wie?

Bestehende Umgangsregelungen, seien sie gerichtlich beschlossen oder in einer Elternvereinbarung festgelegt, sind nicht in Stein gemeißelt und können unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine Abänderung ist dann möglich und sinnvoll, wenn sich die zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich und nachhaltig verändert haben und die aktuelle Regelung dem Kindeswohl nicht mehr optimal dient. Typische Gründe für eine Anpassung können sein: das zunehmende Alter des Kindes und veränderte Bedürfnisse, ein Umzug eines Elternteils, veränderte Arbeitszeiten, gesundheitliche Veränderungen bei Eltern oder Kind oder eine dauerhafte Störung des Umgangs. Die Änderung kann einvernehmlich zwischen den Eltern erfolgen und schriftlich fixiert werden. Ist eine Einigung nicht möglich, kann ein Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Das Gericht prüft dann erneut, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Eine anwaltliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags einzuschätzen und diesen fundiert zu begründen.

Mediation als Alternative zum Gerichtsverfahren im Umgangsrecht

Mediation bietet im Umgangsrecht eine konstruktive und oft nachhaltigere Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren. Bei einer Mediation erarbeiten die Eltern unter Anleitung eines neutralen Mediators gemeinsam eine individuelle und zukunftsorientierte Lösung für die Umgangsgestaltung. Der Fokus liegt auf den Bedürfnissen des Kindes und der Kommunikation zwischen den Eltern. Vorteile der Mediation sind oft geringere Kosten im Vergleich zu einem Gerichtsstreit, eine schnellere Lösungsfindung und eine höhere Akzeptanz der getroffenen Vereinbarungen, da diese selbst erarbeitet wurden. Die Mediation fördert die Eigenverantwortung der Eltern und kann dazu beitragen, die Elternebene trotz Trennung zu stabilisieren. Sie ist besonders geeignet, wenn beide Elternteile bereit sind, kooperativ an einer Lösung zu arbeiten. Eine im Rahmen einer Mediation getroffene Vereinbarung kann auf Wunsch gerichtlich gebilligt und damit vollstreckbar werden. Viele Anwälte bieten auch eine mediationsähnliche Verhandlungsführung an oder empfehlen qualifizierte Mediatoren.

Wer hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Nicht nur Eltern haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch andere enge Bezugspersonen. Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Auch für andere Personen, die eine enge sozial-familiäre Beziehung zum Kind haben und tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben (z.B. langjährige Pflegeeltern, Stiefelternteile nach Trennung), kann ein Umgangsrecht in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium ist stets das Kindeswohl. Der Umgang muss die Entwicklung des Kindes positiv beeinflussen und darf bestehende familiäre Beziehungen nicht unverhältnismäßig belasten. Konflikte zwischen den Eltern und den Großeltern dürfen nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Besteht Uneinigkeit, kann das Familiengericht angerufen werden, um eine Regelung zu treffen. Eine sorgfältige Prüfung der Bindungen und der Gesamtsituation ist hierbei unerlässlich.

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Häufige Fragen

Antworten zum Umgangsrecht

Wer hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

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Was passiert, wenn ein Elternteil den Umgang verweigert?

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Wie oft und wie lange darf ich mein Kind sehen?

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Muss der Kindeswille beim Umgangsrecht immer berücksichtigt werden?

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Was ist der Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht?

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Können Umgangsvereinbarungen nachträglich geändert werden?

Können Umgangsvereinbarungen nachträglich geändert werden?

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