Ihr Recht: Fairer nachehelicher Unterhalt
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Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt: Wann besteht ein Anspruch?
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht nach rechtskräftiger Scheidung und hängt von spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen ab, die in §§ 1570 ff. BGB geregelt sind. Grundlegend sind die Bedürftigkeit des antragstellenden Ex-Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ex-Ehegatten. Die häufigsten Unterhaltstatbestände umfassen: 1. **Betreuungsunterhalt** (§ 1570 BGB) wegen der Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes. 2. **Altersunterhalt** (§ 1571 BGB), wenn aufgrund des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. 3. **Krankheitsunterhalt** (§ 1572 BGB) bei Krankheit oder Gebrechen. 4. **Erwerbslosigkeitsunterhalt** (§ 1573 Abs. 1 BGB), falls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird, und **Aufstockungsunterhalt** (§ 1573 Abs. 2 BGB) zur Wahrung des ehelichen Lebensstandards, falls die eigenen Einkünfte nicht ausreichen. 5. **Ausbildungsunterhalt** (§ 1575 BGB) zur Finanzierung einer Ausbildung oder Umschulung. 6. **Billigkeitsunterhalt** (§ 1576 BGB) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. Die Prüfung erfolgt stets im Einzelfall durch spezialisierte Anwälte.
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Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Methoden und Einflussfaktoren
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist komplex und berücksichtigt die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögenssituation beider Ex-Partner. In der Praxis dominieren die **Quotenmethode** (z.B. 3/7-Methode des bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus) oder die konkrete Bedarfsrechnung. Wichtige Einflussfaktoren sind: das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten (unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen, Schulden, Vorsorgeaufwendungen), eventuelle sonstige Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen), der Wohnvorteil, Kindesunterhaltsverpflichtungen und der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (notwendiger und angemessener Eigenbedarf). Auch die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten spielt eine Rolle – es wird geprüft, inwieweit eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Eine präzise Berechnung erfordert eine sorgfältige Analyse aller relevanten Finanzdaten und wird idealerweise von einem Fachanwalt für Familienrecht durchgeführt.
Dauer und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Befristung und Herabsetzung
Der nacheheliche Unterhalt ist nicht unbegrenzt geschuldet; das Gesetz sieht Möglichkeiten zur Befristung und Herabsetzung vor (§ 1578b BGB). Ziel ist die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Geschiedenen. Eine **Befristung** oder **Herabsetzung** der Höhe nach kommt insbesondere dann in Betracht, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen oder diese ausgeglichen sind. Kriterien für die Angemessenheitsprüfung sind u.a. die Ehedauer, die während der Ehe gelebte Rollenverteilung, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Partner und die Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Bei kurzen Ehen oder wenn der Berechtigte bereits während der Ehe voll erwerbstätig war, ist eine Befristung wahrscheinlicher. Betreuungsunterhalt für kleine Kinder ist tendenziell länger geschuldet. Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, oft nach intensiver gerichtlicher Prüfung oder anwaltlicher Verhandlung.
Unterhaltsverzicht und Ausschlussgründe: Was regelt § 1579 BGB?
Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, oft im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Solche Vereinbarungen unterliegen jedoch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle auf Sittenwidrigkeit oder Ausübung unangemessenen Drucks. Über den vertraglichen Verzicht hinaus normiert § 1579 BGB spezifische **Verwirkungsgründe**, die zum teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen können. Dazu zählen u.a.: kurze Ehedauer (Nr. 1), Verfestigung einer neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten (Nr. 2), schwere Straftaten gegen den Pflichtigen oder nahe Angehörige (Nr. 3), mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit (Nr. 4), grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen während der Ehe (Nr. 5), offensichtlich schwerwiegendes, einseitiges Fehlverhalten gegen den Pflichtigen (Nr. 6), oder andere schwerwiegende Gründe, die eine Unterhaltszahlung grob unbillig erscheinen lassen (Nr. 7 und 8). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes liegt beim Unterhaltspflichtigen.
Änderung und Anpassung bestehender Unterhaltstitel: Abänderungsklage
Ein einmal festgesetzter oder vereinbarter nachehelicher Unterhalt ist nicht in Stein gemeißelt. Verändern sich die Verhältnisse eines oder beider Ex-Ehegatten wesentlich und unvorhersehbar, kann eine Anpassung des Unterhaltstitels (Urteil, Vergleich, Urkunde) verlangt werden. Dies geschieht in der Regel durch eine **Abänderungsklage** gemäß § 238 FamFG bzw. § 323 ZPO. Wesentliche Änderungen können z.B. eine signifikante Einkommensveränderung (Erhöhung oder Reduzierung), der Wegfall der Bedürftigkeit (z.B. durch Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit), der Eintritt der Leistungsunfähigkeit, eine neue Heirat des Berechtigten oder das Erreichen der Altersgrenze für den Betreuungsunterhalt sein. Die Änderung muss nachhaltig sein und darf nicht bereits bei der ursprünglichen Titulierung berücksichtigt worden sein. Eine rückwirkende Änderung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Anwaltliche Beratung ist hier unerlässlich, um die Erfolgsaussichten einer Abänderung zu prüfen.
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Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs: Rechtliche Schritte und anwaltliche Hilfe
Zahlt der unterhaltspflichtige Ex-Partner den geschuldeten nachehelichen Unterhalt nicht oder nicht vollständig, stehen dem berechtigten Partner verschiedene rechtliche Mittel zur **Durchsetzung des Anspruchs** zur Verfügung. Voraussetzung ist in der Regel ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde). Ist noch kein Titel vorhanden, muss dieser zunächst im Wege eines Antrags bei Gericht erwirkt werden. Mit einem Titel können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, wie z.B. eine Lohn- oder Kontopfändung, die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Bei internationalen Sachverhalten können EU-Verordnungen oder internationale Abkommen die grenzüberschreitende Durchsetzung erleichtern. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht unterstützt Sie bei der Titulierung und der effektiven Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche und kennt die effizientesten Wege.
Unterschied Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt: Klare Abgrenzung
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei unterschiedliche Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen und Berechnungsweisen, obwohl beide dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten dienen. **Trennungsunterhalt** (§ 1361 BGB) kann ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht werden. Er dient dazu, die während der Ehe bestehenden Lebensverhältnisse auch während der Trennungszeit aufrechtzuerhalten und setzt keine spezifischen Unterhaltstatbestände (wie Betreuung, Krankheit etc.) voraus, sondern allein die Trennung und die Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit. Eine Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten besteht im ersten Trennungsjahr meist nicht. **Nachehelicher Unterhalt** (§§ 1570 ff. BGB) kann erst ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden und knüpft an die oben genannten spezifischen Tatbestände an (z.B. Kindesbetreuung, Alter, Krankheit). Zudem gilt hier der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker, was zu einer strengeren Prüfung der Erwerbsobliegenheit führt. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt begründet nicht automatisch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Steuerliche Aspekte des nachehelichen Unterhalts: Realsplitting und Absetzbarkeit
Zahlungen für nachehelichen Unterhalt haben steuerliche Konsequenzen für beide Ex-Partner. Der Unterhaltspflichtige kann die geleisteten Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen (**Realsplitting**, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr (zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Voraussetzung ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auf der Anlage U, da dieser die erhaltenen Zahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte versteuern muss (§ 22 Nr. 1a EStG). Alternativ kann der Unterhaltspflichtige die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) absetzen, was jedoch meist weniger vorteilhaft ist und keine Zustimmung des Empfängers erfordert, dieser muss die Zahlungen dann auch nicht versteuern. Die optimale steuerliche Gestaltung sollte frühzeitig, idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters oder spezialisierten Anwalts, geklärt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die Gesamtbelastung zu minimieren.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Bei Ehen mit internationalem Bezug, d.h. wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, im Ausland leben oder Vermögen im Ausland besitzen, wird die Frage des nachehelichen Unterhalts komplexer. Zunächst muss geklärt werden, welches nationale Recht auf den Unterhaltsanspruch Anwendung findet. Innerhalb der EU regelt dies maßgeblich das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) in Verbindung mit der EU-Unterhaltsverordnung (EuUntVO). Oft ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Rechtswahlvereinbarungen sind begrenzt möglich. Ist das anwendbare Recht bestimmt, richten sich Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und Dauer nach diesem Recht. Die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen innerhalb der EU ist durch die EuUntVO erleichtert. Außerhalb der EU können bilaterale Abkommen oder das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland relevant sein. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Experten für internationales Familienrecht ist bei Auslandsbezug unerlässlich, um Rechtsnachteile zu vermeiden.