Erbvertrag: Zukunft sicher gestalten

Erfahren Sie von braun-legal alles Wichtige zum Erbvertrag. Wir beraten Sie umfassend zur rechtssicheren Nachlassregelung und helfen Ihnen, Ihren letzten Willen verbindlich festzulegen. Vertrauen Sie unserer Expertise für Ihre individuelle Vorsorge.

Individuelle Beratung

Rechtssichere Gestaltung

Verbindliche Nachlassregelung

Was ist ein Erbvertrag und warum ist er wichtig?

Vertragliche Bindungswirkung

Gegenseitige Verpflichtungen

Schutz vor einseitiger Änderung

Ideal für Unverheiratete/Patchwork

Die Vorteile eines Erbvertrags gegenüber einem Testament

Ein Erbvertrag bietet im Vergleich zum Testament wesentliche Vorteile, insbesondere die Bindungswirkung. Während ein Testament vom Erblasser jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden kann, entfaltet ein Erbvertrag eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien. Dies bedeutet, dass spätere einseitige Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, in der Regel unwirksam sind. Diese Bindungswirkung schafft für alle Beteiligten, insbesondere den eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer, eine höhere Planungssicherheit. Gerade bei komplexen Familienverhältnissen, wie Patchwork-Familien, oder wenn Unternehmensnachfolgen geregelt werden sollen, bietet der Erbvertrag eine stabile und verlässliche Grundlage. Auch für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern möchten, ist der Erbvertrag oft die bessere Wahl, da er eine stärkere rechtliche Position als ein gemeinschaftliches Testament oder Einzeltestamente gewährt. Zudem kann ein Erbvertrag auch lebzeitige Verpflichtungen, wie Pflegeleistungen, als Gegenleistung für die Erbeinsetzung regeln. Die notarielle Beurkundungspflicht gewährleistet zudem eine umfassende rechtliche Beratung.

Unsere Expertise für Ihre Zukunft

Erbvertragliche Lösungen mit braun-legal

Vertragsanalyse

Wir prüfen Ihre bestehenden Erbverträge detailliert auf Wirksamkeit und identifizieren präzisen Anpassungsbedarf.

Entwurfsservice

Wir erstellen Ihren Erbvertrag maßgeschneidert, exakt nach Ihren persönlichen Zielen und Vorstellungen.

Pflichtteil Regelung

Umfassende Beratung zu Pflichtteilsverzicht und zur optimalen Gestaltung aller Pflichtteilsregelungen im Erbvertrag.

Firma Nachfolge

Wir sichern Ihr Unternehmen langfristig durch verbindliche und strategisch kluge erbvertragliche Regelungen.

Patchwork-Vorsorge

Wir gestalten faire und unmissverständliche Erbverträge, die speziell auf komplexe Patchwork-Familienstrukturen zugeschnitten sind.

Auslandsbezug

Kompetente Beratung bei der Gestaltung von Erbverträgen mit Auslandsbezug, internationalem Vermögen oder ausländischem Wohnsitz.

Änderungsberatung

Wir unterstützen Sie fachkundig bei der rechtssicheren Aufhebung oder Anpassung bereits bestehender Erbverträge.

Notarbegleitung

Sorgfältige Vorbereitung und persönliche Begleitung Ihres Notartermins zur Beurkundung Ihres Erbvertrags.

Konfliktlösung

Professionelle Mediation und engagierte anwaltliche Vertretung bei Streitigkeiten rund um den Erbvertrag.

Individuell, rechtssicher, vorausschauend

Ihren Erbvertrag

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Für wen ist ein Erbvertrag besonders sinnvoll? Zielgruppenanalyse

Ein Erbvertrag ist nicht für jeden die optimale Lösung, aber für bestimmte Personengruppen bietet er erhebliche Vorteile. Besonders sinnvoll ist er für: **Unverheiratete Paare:** Sie können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen und so absichern, da ihnen das gesetzliche Erbrecht und das gemeinschaftliche Testament verwehrt bleiben. **Patchwork-Familien:** In komplexen Familienkonstellationen kann ein Erbvertrag klare, verbindliche Regelungen treffen, um Streitigkeiten vorzubeugen. **Unternehmer:** Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge bietet der Erbvertrag die notwendige Verbindlichkeit, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. **Personen, die Gegenleistungen erwarten:** Wenn eine Erbeinsetzung an Bedingungen (z.B. Pflege) geknüpft werden soll, ist der Erbvertrag das geeignete Instrument. **Personen, die Pflichtteilsverzichte vereinbaren möchten:** Ein Erbvertrag kann mit einem Pflichtteilsverzicht kombiniert werden, um die Testierfreiheit zu erhöhen. Unsere erfahrenen Anwälte bei braun-legal analysieren Ihre individuelle Situation.

Inhalte und Formvorschriften eines Erbvertrags: Das müssen Sie wissen

Ein Erbvertrag muss, um rechtsgültig zu sein, zwingend von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien beurkundet werden. Diese strenge Formvorschrift dient dem Schutz der Beteiligten. Inhaltlich kann ein Erbvertrag vielfältige Regelungen treffen: **Erbeinsetzung**, **Vermächtnisse**, **Auflagen**, **Teilungsanordnungen**, **Pflichtteilsregelungen** (z.B. Pflichtteilsverzichte) und **Regelungen zur Bindungswirkung**. Es können auch **Rücktritts- und Änderungsvorbehalte** aufgenommen werden, die jedoch die Bindungswirkung einschränken. Die genaue Ausgestaltung hängt von den individuellen Zielen ab. Eine sorgfältige juristische Beratung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass der Erbvertrag Ihren Wünschen entspricht und rechtssicher formuliert ist.

Bindungswirkung des Erbvertrags: Was bedeutet das genau?

Die Bindungswirkung ist das zentrale Merkmal des Erbvertrags. Sie bedeutet, dass der Erblasser an die im Erbvertrag getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen gebunden ist und diese nicht mehr einseitig durch ein späteres Testament ändern oder aufheben kann. Vertragliche Verfügungen sind solche, die mit Rücksicht auf eine Verfügung des anderen Vertragspartners getroffen werden. Einseitige Verfügungen im Erbvertrag können hingegen widerrufen werden. Die Bindungswirkung schützt den Vertragspartner davor, dass der Erblasser seine Meinung später ändert. Lebzeitige Schenkungen des Erblassers können jedoch die Erwartungen des Vertragserben beeinträchtigen. Hier greift unter Umständen § 2287 BGB, der dem Vertragserben nach dem Erbfall einen Anspruch gegen den Beschenkten gewährt, wenn die Schenkung in der Absicht erfolgte, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Reichweite der Bindungswirkung sollte präzise definiert werden.

Erbvertrag ändern oder aufheben: Möglichkeiten und Voraussetzungen

Obwohl der Erbvertrag auf Bindungswirkung ausgelegt ist, gibt es Möglichkeiten, ihn zu ändern oder aufzuheben. **Einvernehmliche Aufhebung oder Änderung:** Solange alle Vertragsparteien leben, können sie den Erbvertrag gemeinsam durch einen neuen notariell beurkundeten Vertrag aufheben oder ändern. **Rücktrittsvorbehalt:** Ist im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart, kann der Erblasser unter den genannten Voraussetzungen zurücktreten (notarielle Beurkundung erforderlich). **Anfechtung:** Ein Erbvertrag kann wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Auch die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann ein Anfechtungsgrund sein. **Gesetzliche Rücktrittsrechte:** Das Gesetz sieht enge Rücktrittsrechte vor, z.B. bei schweren Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB). Eine einseitige Änderung durch den Erblasser ist, abgesehen von Ausnahmen und vorbehaltenen einseitigen Verfügungen, nicht möglich. braun-legal berät Sie kompetent zu Ihren Optionen.

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Kosten eines Erbvertrags: Notar- und Anwaltsgebühren im Überblick

Die Kosten für einen Erbvertrag setzen sich im Wesentlichen aus den Notargebühren zusammen, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert (Reinvermögen) richten. Für die Beurkundung fällt in der Regel eine doppelte Gebühr (2,0-Gebühr gemäß KV Nr. 21100 GNotKG) an, zuzüglich Auslagen und ggf. Registrierungskosten im Zentralen Testamentsregister. **Beispiel (vereinfacht):** Bei 200.000 € Geschäftswert beträgt die 2,0-Gebühr ca. 870 € (zzgl. MwSt., Auslagen). Anwaltskosten fallen zusätzlich an, wenn Sie vorab eine umfassende rechtliche Beratung oder Vertragsgestaltung durch einen Anwalt wünschen. Dies ist besonders bei komplexen Verhältnissen empfehlenswert. Die Anwaltskosten richten sich nach dem RVG oder einer Honorarvereinbarung. Transparente Kostenaufklärung ist uns bei braun-legal wichtig.

Erbvertrag und Pflichtteil: Wie hängen sie zusammen?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige, auch wenn sie durch Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ein Erbvertrag kann den Pflichtteilsanspruch nicht umgehen, es sei denn, es wird ein wirksamer **Pflichtteilsverzicht** vereinbart. Dieser muss notariell beurkundet werden und erhöht die Testierfreiheit des Erblassers. Im Erbvertrag können auch **Pflichtteilsstrafklauseln** aufgenommen werden, die den Erben sanktionieren, der trotz Erbeinsetzung den Pflichtteil fordert. Schenkungen des Erblassers, die in der Absicht erfolgen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, können nach § 2287 BGB Ansprüche des Vertragserben gegen den Beschenkten auslösen. Die Gestaltung von Pflichtteilsregelungen im Erbvertrag erfordert juristische Expertise, um ungewollte Folgen zu vermeiden.

Der Erbvertrag im internationalen Kontext: Was gilt bei Auslandsvermögen?

Bei Erbverträgen mit internationalem Bezug (z.B. unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Wohnsitz im Ausland, Auslandsvermögen) wird die Rechtslage komplex. Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt für Erbfälle in der EU grundsätzlich das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. Die EuErbVO regelt auch die Anerkennung von Erbverträgen. Allerdings kennen nicht alle Rechtsordnungen den Erbvertrag. Hinsichtlich der Formgültigkeit bietet die EuErbVO alternative Anknüpfungspunkte. Bei Vermögen außerhalb der EU muss das jeweilige nationale und internationale Privatrecht geprüft werden. Internationale Erbverträge erfordern spezialisierte Beratung, um Rechtskollisionen zu managen. braun-legal vermittelt Ihnen gerne Experten für internationales Erbrecht.

Muss ein Erbvertrag immer notariell beurkundet werden?

Sowohl Erbvertrag als auch gemeinschaftliches Testament ermöglichen gemeinsame, bindende Erbfolgeregelungen, weisen aber Unterschiede auf. **Vertragspartner:** Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Ein Erbvertrag steht allen Personen offen. **Form:** Das gemeinschaftliche Testament kann privatschriftlich errichtet werden; der Erbvertrag bedarf zwingend notarieller Beurkundung. **Bindungswirkung:** Beide können wechselbezügliche Verfügungen mit starker Bindung enthalten. Beim Erbvertrag ist die Bindung oft klarer definiert. **Widerruf/Änderung:** Ein gemeinschaftliches Testament kann zu Lebzeiten beider Partner gemeinsam oder durch notariellen Widerruf eines Partners gegenüber dem anderen widerrufen werden. Nach dem Tod eines Partners ist der Widerruf stark eingeschränkt. Ein Erbvertrag kann zu Lebzeiten aller Partner nur gemeinsam geändert werden, es sei denn, es sind Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte enthalten. Die Wahl hängt von der individuellen Situation ab.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten zum Thema Erbvertrag

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