Familienbande rechtlich neu gestalten

Umfassende Informationen zur Erwachsenenadoption: Voraussetzungen, Ablauf, rechtliche und steuerliche Folgen. Vertrauen Sie auf die Expertise von braun-legal für Ihre individuellen Anliegen.

Rechtssichere Gestaltung

Erfahrene Anwaltsvermittlung

Persönliche Beratung

Was ist eine Erwachsenenadoption und wann ist sie sinnvoll?

Festigung enger sozial-familiärer Bindungen

Sicherung der Erbfolge und Versorgung

Erfüllung eines langjährigen Kinderwunsches

Stärkung der familiären Identität

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption: Ein detaillierter Überblick

Die Erwachsenenadoption, auch Volljährigenadoption genannt, unterliegt spezifischen gesetzlichen Voraussetzungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1767 ff., geregelt sind. Zentrales Kriterium ist die sogenannte "sittliche Rechtfertigung" gemäß § 1767 Abs. 1 BGB. Diese liegt vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder zumindest die begründete Erwartung besteht, dass ein solches Verhältnis geschaffen wird. Es geht also um eine tiefe, auf Dauer angelegte sozial-familiäre Beziehung, die dem Wesen einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht. Der Anzunehmende muss volljährig sein. Für den Annehmenden gibt es keine starre Altersgrenze, jedoch prüft das Familiengericht, ob ein angemessener Altersunterschied besteht, der dem natürlichen Altersabstand zwischen Eltern und Kindern nahekommt. Weitere Aspekte, die das Gericht berücksichtigt, sind die Motive der Beteiligten und mögliche Auswirkungen auf die Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden. Deren schwerwiegende Interessen dürfen der Adoption nicht entgegenstehen. Eine Zustimmung der leiblichen Eltern des volljährigen Anzunehmenden ist in der Regel nicht erforderlich, sie können jedoch angehört werden. Jeder Fall wird individuell vom zuständigen Familiengericht geprüft, um sicherzustellen, dass die Adoption dem Wohl aller Beteiligten dient und nicht primär aus steuerlichen oder erbrechtlichen Motiven erfolgt, ohne dass eine echte familiäre Bindung besteht.

Unsere Leistungen

Ihr Weg zur Erwachsenenadoption mit braun-legal

Erstberatung

Klärung Ihrer Situation und der rechtlichen Möglichkeiten der Erwachsenenadoption.

Prüfung

Sorgfältige Prüfung der individuellen Voraussetzungen für die Adoption.

Antragsstellung

Unterstützung bei der Erstellung und notariellen Beurkundung der Adoptionsanträge.

Gerichtsverfahren

Begleitung und Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren.

Folgenklärung

Aufklärung über alle rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Adoption.

Erbrechtsanalyse

Beratung zu den erbrechtlichen Auswirkungen und Anpassung Ihrer Nachlassplanung.

Auslandsbezug

Expertise bei Erwachsenenadoptionen mit internationalen Aspekten und IPR.

Stiefkindadoption

Spezialisierte Beratung zur Adoption volljähriger Stiefkinder.

Aufhebung

Prüfung und Begleitung im seltenen Fall einer Aufhebung der Adoption.

Kompetente Begleitung in allen Phasen

Sie haben Fragen zur Erwachsenenadoption?

Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.

Die rechtlichen Folgen der Annahme als Erwachsener

Die Erwachsenenadoption begründet weitreichende rechtliche Folgen, die sich primär nach den §§ 1770 und 1772 BGB richten. Grundsätzlich wird bei der Adoption Volljähriger von einer "schwachen" Adoption ausgegangen (§ 1770 BGB). Dies bedeutet, dass der Angenommene die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangt. Es entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen sowie dessen Abkömmlingen. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleiben unberührt. Daraus ergeben sich Konsequenzen für Unterhaltspflichten (gegenüber dem Annehmenden und den leiblichen Eltern) und insbesondere für das Erbrecht: Der Angenommene wird gesetzlicher Erbe des Annehmenden und ist ihm gegenüber pflichtteilsberechtigt. Gleichzeitig bleiben seine Erbansprüche und Pflichtteilsrechte gegenüber seiner Herkunftsfamilie bestehen. Der Angenommene kann den Familiennamen des Annehmenden annehmen. In Ausnahmefällen kann eine Erwachsenenadoption mit "starker" Wirkung erfolgen (§ 1772 BGB), beispielsweise wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat oder es sich um die Adoption eines Kindes des Ehegatten handelt. Bei einer starken Adoption erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie vollständig, mit allen erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Konsequenzen. Die genauen Auswirkungen hängen stets vom Einzelfall ab und bedürfen einer sorgfältigen Prüfung.

Steuerliche Aspekte bei der Erwachsenenadoption: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Erwachsenenadoption hat signifikante Auswirkungen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Durch die Adoption erlangt der angenommene Erwachsene in der Regel die steuerlich günstigste Steuerklasse I, die auch für leibliche Kinder gilt. Dies führt zu deutlich höheren persönlichen Freibeträgen und niedrigeren Steuersätzen im Vergleich zu nicht verwandten Personen (Steuerklasse III). Der persönliche Freibetrag für Kinder (und somit auch für angenommene Erwachsene) beträgt gemäß § 16 ErbStG derzeit 400.000 Euro für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft) und für Schenkungen unter Lebenden. Ohne Adoption würde bei einer Schenkung oder Erbschaft an eine nicht verwandte Person lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gelten, und die Steuersätze wären erheblich höher. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption ist jedoch entscheidend; eine Adoption rein aus steuerlichen Gründen ohne bestehende oder zu erwartende Eltern-Kind-Beziehung kann als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden. Das Finanzamt prüft dies gegebenenfalls. Es ist daher ratsam, die steuerlichen Konsequenzen im Vorfeld einer Erwachsenenadoption sorgfältig zu analysieren und sich professionell beraten zu lassen, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden und die rechtlichen Rahmenbedingungen korrekt zu nutzen.

Das Antragsverfahren bei der Erwachsenenadoption detailliert erklärt

Das Verfahren zur Erwachsenenadoption ist ein formeller Prozess, der beim zuständigen Familiengericht eingeleitet wird. Der Antrag auf Annahme als Kind muss sowohl vom Annehmenden als auch vom Anzunehmenden notariell beurkundet werden (§ 1768 Abs. 1 BGB). In diesem Antrag sind die persönlichen Daten der Beteiligten anzugeben und die Gründe für die Adoption darzulegen, insbesondere die Umstände, die die sittliche Rechtfertigung begründen. Nach Eingang des Antrags prüft das Familiengericht die Voraussetzungen. Dazu gehört in der Regel eine persönliche Anhörung des Annehmenden und des Anzunehmenden. Auch die leiblichen Kinder des Annehmenden sowie dessen Ehegatte (falls vorhanden) und die leiblichen Eltern des Anzunehmenden können vom Gericht angehört werden, um deren Stellungnahmen einzuholen und mögliche entgegenstehende Interessen zu prüfen. Das Gericht holt üblicherweise auch eine Stellungnahme des Jugendamtes ein, obwohl dessen Rolle bei Volljährigenadoptionen weniger zentral ist als bei Minderjährigenadoptionen. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und dem Wohl der Beteiligten dient. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und bestehen keine schwerwiegenden Bedenken, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus. Dieser Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam und begründet das neue Eltern-Kind-Verhältnis. Die Dauer des Verfahrens kann variieren, abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falles.

Die Rolle des Notars und des Gerichts im Adoptionsprozess

Im Prozess der Erwachsenenadoption spielen sowohl der Notar als auch das Familiengericht zentrale und klar definierte Rollen. Der Notar ist für die formgerechte Antragstellung zuständig. Gemäß § 1768 Abs. 1 BGB müssen der Antrag des Annehmenden und die Zustimmung des Anzunehmenden notariell beurkundet werden. Der Notar klärt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen auf, stellt ihre Identität fest und sorgt dafür, dass die Anträge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er fungiert als unparteiischer Berater und gewährleistet die Authentizität und Ernsthaftigkeit der Willenserklärungen. Nach der Beurkundung reicht der Notar die Anträge beim zuständigen Familiengericht ein. Das Familiengericht ist die entscheidende Instanz im Adoptionsverfahren. Es prüft umfassend, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sind. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung, des angemessenen Altersunterschieds und ob der Adoption schwerwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Das Gericht führt Anhörungen der Beteiligten durch und kann weitere Ermittlungen anstellen oder Stellungnahmen (z.B. vom Jugendamt) einholen. Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Adoption. Nur durch diesen gerichtlichen Beschluss wird die Adoption rechtswirksam. Die Zusammenarbeit von Notar und Gericht stellt sicher, dass der Adoptionsprozess sowohl formell korrekt als auch inhaltlich fundiert abläuft.

Erbrecht

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Kann eine Erwachsenenadoption aufgehoben werden? Bedingungen und Gründe

Die Aufhebung einer Erwachsenenadoption ist gesetzlich in § 1771 BGB geregelt und nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Anders als bei der Minderjährigenadoption, die aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes aufgehoben werden kann, ist die Aufhebung einer Volljährigenadoption an das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" geknüpft, die das Fortbestehen der Adoption als unzumutbar erscheinen lassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass volljährige Personen die Tragweite ihrer Entscheidung überblicken können, weshalb die Hürden für eine Aufhebung entsprechend hoch sind. Ein Antrag auf Aufhebung kann vom Annehmenden oder vom Angenommenen gestellt werden. Typische Gründe, die eine Aufhebung rechtfertigen könnten, sind beispielsweise schwere Verfehlungen einer Seite gegenüber der anderen, die das Eltern-Kind-Verhältnis tiefgreifend und unheilbar zerrüttet haben. Rein wirtschaftliche oder erbrechtliche Enttäuschungen genügen in der Regel nicht. Die Aufhebung muss dem Wohl des Angenommenen nicht widersprechen und darf die familiären Bindungen, die durch die Adoption entstanden sind, nicht unangemessen beeinträchtigen. Das Familiengericht prüft jeden Antrag auf Aufhebung einer Erwachsenenadoption sehr genau im Einzelfall. Die Aufhebung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc) und führt dazu, dass das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis erlischt.

Erwachsenenadoption mit Auslandsbezug: Was ist zu beachten?

Erwachsenenadoptionen mit Auslandsbezug, bei denen beispielsweise der Annehmende oder der Anzunehmende eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Ausland lebt, sind rechtlich komplex. Hier kommen die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) zur Anwendung, die bestimmen, welches nationale Recht für die Adoption maßgeblich ist. In Deutschland richtet sich die Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen Rechts nach der Europäischen Güterrechtsverordnung bzw. nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Es muss geprüft werden, ob die Adoption nach dem Heimatrecht des Annehmenden und/oder des Anzunehmenden zulässig ist und welche Voraussetzungen dort gelten. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die spätere Anerkennung der im Ausland oder nach ausländischem Recht erfolgten Adoption in Deutschland und umgekehrt. Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen in Deutschland richtet sich nach den allgemeinen Regeln für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen bzw. nach speziellen völkerrechtlichen Übereinkommen. Es ist zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) vereinbar ist. Zuständigkeitsfragen, unterschiedliche materielle Rechtsnormen und Anerkennungsverfahren können den Prozess erheblich verkomplizieren. Eine frühzeitige, spezialisierte Rechtsberatung ist bei Erwachsenenadoptionen mit Auslandsbezug unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Adoption wirksam ist und die gewünschten rechtlichen Folgen in allen betroffenen Ländern eintreten.

Stiefkindadoption bei Erwachsenen: Eine besondere Form der Annahme

Die Stiefkindadoption bei Erwachsenen bezeichnet die Annahme des volljährigen Kindes des eigenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Diese Form der Erwachsenenadoption kommt in der Praxis häufig vor und dient oft dazu, eine bereits bestehende enge sozial-familiäre Beziehung rechtlich zu formalisieren und dem Stiefkind die gleiche rechtliche Stellung wie gemeinsamen leiblichen Kindern zu verschaffen. Die allgemeinen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption gemäß § 1767 ff. BGB gelten auch hier, insbesondere die sittliche Rechtfertigung. Das bedeutet, es muss ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Stiefelternteil und dem volljährigen Stiefkind entstanden sein oder dessen Entstehung erwartet werden. Die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils des Anzunehmenden ist bei Volljährigkeit nicht erforderlich, dieser kann aber vom Gericht angehört werden. Die Folgen der Stiefkindadoption eines Erwachsenen sind in der Regel die einer "schwachen" Adoption (§ 1770 BGB): Das Stiefkind wird rechtlich Kind des annehmenden Stiefelternteils, behält aber seine Verwandtschaftsbeziehung zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Familie bei. Erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Ansprüche entstehen gegenüber dem Annehmenden, während die entsprechenden Beziehungen zum anderen leiblichen Elternteil unberührt bleiben. In bestimmten Ausnahmefällen, wenn z.B. das Stiefkind bereits als Minderjähriger im Haushalt des Annehmenden lebte und der andere leibliche Elternteil verstorben ist oder seine Zustimmung erteilt, kann eine Adoption mit "starken" Wirkungen (§ 1772 BGB) in Betracht kommen, wodurch die Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil erlischt. Die Stiefkindadoption Erwachsener kann somit ein wichtiger Schritt zur Festigung der Patchwork-Familie und zur erbrechtlichen Gleichstellung sein.

Welches Mindestalter gilt für die Erwachsenenadoption?

Die Erwachsenenadoption hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht und die Pflichtteilsansprüche der beteiligten Personen. Mit der Rechtskraft der Adoption erlangt der angenommene Erwachsene die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Dies bedeutet, dass er im Falle des Todes des Annehmenden zum Kreis der gesetzlichen Erben erster Ordnung gehört (§ 1924 BGB). Seine Erbquote richtet sich nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Erbfolge, abhängig davon, ob der Annehmende weitere Kinder oder einen Ehegatten hinterlässt. Entsprechend ist der Angenommene auch pflichtteilsberechtigt, falls er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 BGB). Bei der in der Regel stattfindenden "schwachen" Erwachsenenadoption (§ 1770 BGB) bleiben die erbrechtlichen Beziehungen des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten unberührt. Er erbt also weiterhin von seinen leiblichen Eltern und ist diesen gegenüber pflichtteilsberechtigt. Umgekehrt können auch die leiblichen Verwandten von ihm erben. Im seltenen Fall einer "starken" Erwachsenenadoption (§ 1772 BGB) erlöschen hingegen die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie, und damit auch die gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsansprüche. Die Adoption kann somit die Verteilung des Nachlasses erheblich verändern und sollte bei der Nachlassplanung unbedingt berücksichtigt werden. Sie kann auch dazu dienen, die Erbschaftssteuerlast zu minimieren, da Adoptivkinder in die günstige Steuerklasse I fallen.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten zur Erwachsenenadoption

Welches Mindestalter gilt für die Erwachsenenadoption?

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Bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bestehen?

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Welche steuerlichen Vorteile bringt eine Erwachsenenadoption?

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Ist die Zustimmung der leiblichen Kinder des Annehmenden erforderlich?

Ist die Zustimmung der leiblichen Kinder des Annehmenden erforderlich?

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Wie lange dauert ein Adoptionsverfahren für Erwachsene?

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Was bedeutet "sittliche Rechtfertigung" bei der Erwachsenenadoption?

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