Ihre Rechte im Mutterschutz
Umfassende Rechtsberatung zum Mutterschutz: Erfahren Sie von braun-legal alles über Ihre Ansprüche, Fristen und den Kündigungsschutz. Wir sichern Ihre Rechte als werdende Mutter.
Gesetzlicher Schutz
Finanzielle Sicherheit
Arbeitsplatzgarantie
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG): Ein detaillierter Überblick für Arbeitnehmerinnen
Schutzfristen verstehen
Kündigungsschutz sichern
Finanzielle Ansprüche
Arbeitsplatzgestaltung
Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Was Sie genau wissen müssen
Die gesetzlichen Schutzfristen im Mutterschutz sind ein Kernstück des Arbeitnehmerschutzes in Deutschland und dienen der Gesundheit von Mutter und Kind. Die reguläre Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Während dieser Zeit besteht ein relatives Beschäftigungsverbot; Sie dürfen nur arbeiten, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen (Widerruf jederzeit möglich). Nach der Geburt gilt eine absolute Schutzfrist von acht Wochen, in der Sie nicht arbeiten dürfen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Sollte Ihr Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommen, wird die nicht in Anspruch genommene Schutzfrist vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Während dieser gesamten Zeit sichern Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss Ihr Einkommen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin, um alle Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die Anwälte von braun-legal beraten Sie präzise zu Ihren individuellen Fristen und Ansprüchen.
RECHTSSICHERHEIT FÜR MÜTTER
Unsere Expertise im Mutterschutz
Fristenwahrung
Präzise Berechnung und Einhaltung aller relevanten Schutz- und Meldefristen.
Kündigungsschutz
Effektive Abwehr unzulässiger Kündigungen während Schwangerschaft und Mutterschutz.
Geldleistungen
Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
Arbeitsplatz
Sicherung Ihrer Rechte auf Beschäftigung und adäquate Arbeitsbedingungen.
Urlaubsanspruch
Klärung und Sicherung Ihres vollen Urlaubsanspruchs trotz Mutterschutz.
Teilzeitrecht
Beratung zu Ihren Möglichkeiten und Rechten bezüglich Teilzeitarbeit nach dem Mutterschutz.
Selbstständige
Individuelle Rechtsberatung für Selbstständige und Freiberuflerinnen im Kontext Mutterschutz.
Antidiskriminierung
Konsequentes Vorgehen bei jeglicher Form von Benachteiligung aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft.
Vertragscheck
Prüfung von Aufhebungsverträgen und Arbeitsvertragsänderungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz.
braun-legal steht Ihnen mit spezialisierten Anwälten zur Seite – für Ihre Rechte und Ihre Sicherheit.
Unsicher über Ihre Rechte?
Wir bringen Klarheit.
Der besondere Kündigungsschutz während Schwangerschaft und nach der Geburt
Ein fundamentaler Pfeiler des Mutterschutzes ist der umfassende Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter kurz nach der Entbindung. Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine Überschreitung dieser Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dieser Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch während der Probezeit. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, die nichts mit der Schwangerschaft oder der Mutterschaft zu tun haben (z.B. schwere Vertragsverletzungen, Betriebsschließung), kann die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz die Kündigung für zulässig erklären. braun-legal steht Ihnen entschieden zur Seite, um diesen wichtigen Schutz effektiv durchzusetzen und Ihre Rechte zu wahren.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss: Ihre finanzielle Absicherung im Detail
Die finanzielle Stabilität während der Mutterschutzfristen wird durch das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Die Krankenkasse zahlt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt diesen Betrag (ermittelt aus den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten), ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zu zahlen. Ziel ist es, Ihr vorheriges Nettoeinkommen während der Schutzfristen weitgehend zu sichern. Privat versicherte oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro, ergänzt durch den Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des Nettogehalts. Stellen Sie Anträge rechtzeitig. Bei Fragen zur Berechnung oder Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt Sie braun-legal fachkundig.
Beschäftigungsverbote im Mutterschutz: Wann und wie gelten sie für Sie?
Das Mutterschutzgesetz kennt neben den allgemeinen Schutzfristen auch generelle und individuelle Beschäftigungsverbote, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Generelle Beschäftigungsverbote betreffen Tätigkeiten, die per se als gefährdend eingestuft werden, z.B. schwere körperliche Arbeit, Akkordarbeit, Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen oder eine erhöhte Unfallgefahr. Ihr Arbeitgeber muss durch eine Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) prüfen, ob Ihre Tätigkeit Risiken birgt. Ist dies der Fall, muss er Schutzmaßnahmen ergreifen: Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung auf einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz. Ist beides nicht möglich oder nicht zumutbar, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann ärztlich attestiert werden, wenn die Fortführung der konkreten Tätigkeit – unabhängig von ihrer Art – die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Während eines Beschäftigungsverbots (sowohl generell als auch individuell) haben Sie Anspruch auf Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber, der Ihrem Durchschnittsverdienst entspricht. braun-legal hilft Ihnen, Ihre Rechte auf einen sicheren Arbeitsplatz durchzusetzen.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Verfällt er oder bleibt er bestehen?
Eine häufige Sorge betrifft den Erholungsurlaub im Zusammenhang mit Mutterschutz und Elternzeit. Die gute Nachricht: Ihre Urlaubsansprüche werden durch die Mutterschutzfristen nicht gemindert. Zeiten des Beschäftigungsverbots vor und nach der Entbindung sowie während eines individuellen ärztlichen Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Das bedeutet, Ihr Urlaubsanspruch entsteht für diese Zeiträume ungekürzt. Konnten Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Mutterschutzfristen nicht oder nicht vollständig nehmen, verfällt dieser Resturlaub nicht. Er kann nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden (§ 24 MuSchG). Auch wenn sich eine Elternzeit direkt anschließt, bleibt der vor Beginn der Elternzeit erworbene (Rest-)Urlaub erhalten und kann nach Ende der Elternzeit beansprucht werden. Erst während der Elternzeit selbst kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. braun-legal klärt Ihre individuellen Urlaubsfragen.
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Ihre Rechte bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Mutterschutz und Elternzeit
Nach Beendigung der Mutterschutzfristen und einer eventuellen Elternzeit haben Sie einen Anspruch auf Rückkehr an Ihren früheren Arbeitsplatz oder, falls dieser nicht mehr existiert, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Gleichwertigkeit bedeutet, dass die neue Tätigkeit hinsichtlich der Aufgaben, der Verantwortung, der Arbeitsbedingungen und der Vergütung mit Ihrer früheren Tätigkeit vergleichbar sein muss. Eine Versetzung auf eine geringerwertige Position ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig und bedarf oft dringender betrieblicher Gründe, die eine Weiterbeschäftigung auf dem alten oder einem gleichwertigen Platz unmöglich machen. Sie haben zudem Anspruch darauf, an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um während Ihrer Abwesenheit entstandene fachliche Lücken zu schließen und den Anschluss nicht zu verlieren. Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um die Modalitäten Ihrer Rückkehr zu klären. Bei Schwierigkeiten oder dem Angebot eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes beraten und vertreten Sie die Anwälte von braun-legal, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Mutterschutz für Selbstständige und Freiberuflerinnen: Welche Besonderheiten gelten?
Das Mutterschutzgesetz richtet sich primär an Arbeitnehmerinnen. Für Selbstständige und Freiberuflerinnen gelten jedoch ebenfalls Regelungen, die finanzielle Unterstützung und Schutz bieten, wenn auch in anderer Form. Sind Sie als Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert, haben Sie während der gesetzlichen Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe bemisst sich nach Ihrem Arbeitseinkommen. Privat versicherte Selbstständige erhalten in der Regel kein gesetzliches Mutterschaftsgeld, können aber je nach Versicherungsvertrag Anspruch auf Krankentagegeld haben; es ist ratsam, dies frühzeitig zu prüfen und ggf. eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Ein gesetzliches "Beschäftigungsverbot" wie für Angestellte gibt es für Selbstständige nicht, da sie ihre Arbeitsbelastung eigenverantwortlich steuern. Dennoch ist es essenziell, sich ausreichend Schonung zu gönnen. Unabhängig vom Versicherungsstatus können selbstständige Mütter Elterngeld beantragen. Für bestimmte Berufsgruppen, wie Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, gelten spezifische Regelungen. braun-legal hilft Ihnen, die für Ihre individuelle Situation als Selbstständige relevanten Ansprüche und Schutzmechanismen zu verstehen und zu nutzen.
Mutterschutz in Ausbildung und Studium: Ihre Rechte als Auszubildende und Studentin
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) findet vollumfänglich Anwendung auf Frauen in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Auszubildende genießen dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmerinnen, darunter die Schutzfristen vor und nach der Entbindung, den besonderen Kündigungsschutz sowie Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. Die Ausbildung wird durch die Mutterschutzfristen unterbrochen und kann im Anschluss fortgesetzt werden; eine Verlängerung der Ausbildungszeit ist bei Bedarf und nach Absprache mit der zuständigen Kammer möglich. Seit einer Gesetzesänderung gilt das MuSchG auch für Studentinnen, sofern Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie ein verpflichtendes Praktikum absolvieren. Hochschulen sind verpflichtet, Studienbedingungen so zu gestalten, dass keine unverantwortbare Gefährdung für die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Studentin oder ihres Kindes entsteht. Dies kann Nachteilsausgleiche bei Prüfungen, Anpassung von Anwesenheitspflichten oder alternative Studienleistungen umfassen. Studentinnen können Schutzfristen beanspruchen. Finanzielle Unterstützung kann u.a. über BAföG (ggf. mit verlängerter Förderungsdauer) oder Sozialleistungen erfolgen. braun-legal berät Sie zu Ihren spezifischen Rechten.
Mitteilungspflicht Schwangerschaft Arbeitgeber?
Nach Ablauf der Mutterschutzfristen beginnt für viele Familien eine neue Phase, die oft mit der Inanspruchnahme von Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld verbunden ist. Die Elternzeit ist ein Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Sie kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen kann. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit nehmen. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das Elterngeld ist eine staatliche Transferleistung, die den Einkommenswegfall während der Kinderbetreuung teilweise kompensieren soll. Es gibt verschiedene Modelle (Basiselterngeld, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus), die eine flexible Gestaltung ermöglichen und an das vorherige Nettoeinkommen anknüpfen. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Eine sorgfältige Planung ist entscheidend. braun-legal unterstützt Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um Elternzeit und Elterngeld.