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Ehevertrag und Versorgungsausgleich: So sichern Sie Ihre Altersvorsorge für den Scheidungsfall optimal
Der Versorgungsausgleich, also die Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche, ist ein zentraler Punkt bei jeder Scheidung und wird vom Familiengericht automatisch durchgeführt, sofern keine abweichende Regelung besteht. Ein <a href="/blog/was-ist-ein-ehevertrag">Ehevertrag</a> bietet Ihnen die Chance, diese oft komplexe Materie individuell zu gestalten und an Ihre Lebenssituation anzupassen. Viele Paare nutzen diese Möglichkeit, um beispielsweise bei deutlichen Einkommensunterschieden oder bei Unternehmern eine faire Lösung zu finden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich rechtssicher regeln und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten, damit Ihre Vereinbarung auch nach vielen Jahren noch Bestand hat und Ihre Altersvorsorge gesichert ist. Eine sorgfältige Planung kann Ihnen im Ernstfall erhebliche finanzielle Nachteile ersparen.
Das Thema kurz und kompakt
Ein Ehevertrag ermöglicht individuelle Regelungen zum Versorgungsausgleich, die jedoch einer strengen gerichtlichen Kontrolle auf Sittenwidrigkeit und Ausgewogenheit unterliegen. [1,6]
Eine Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann die Wirksamkeit der ehevertraglichen Vereinbarung entscheidend erhöhen. [1]
Bestehende Eheverträge sollten regelmäßig überprüft und an veränderte Lebensumstände oder eine neue Rechtslage angepasst werden, um ihre Gültigkeit sicherzustellen.
Mandant A sparte durch eine klare Regelung zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag über 50.000 Euro an potenziellen Ausgleichszahlungen. Ein Ehevertrag bietet Ihnen die Möglichkeit, den gesetzlichen Versorgungsausgleich individuell anzupassen oder auszuschließen. Doch wann ist eine solche Vereinbarung wirklich wirksam und was bedeutet das für Ihre finanzielle Sicherheit im Alter?
Grundlagen des Versorgungsausgleichs verstehen und Handlungsbedarf erkennen
Der Versorgungsausgleich zielt darauf ab, die während der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Anrechte auf Altersversorgung gerecht aufzuteilen. Dies betrifft gesetzliche Rentenansprüche, betriebliche Altersvorsorgen und private Vorsorgeverträge, die während der Ehezeit aufgebaut wurden. Ohne eine ehevertragliche Regelung führt das Familiengericht diesen Ausgleich im Scheidungsfall von Amts wegen durch, wobei jeder Partner die Hälfte der vom anderen während der Ehe erworbenen Anrechte erhält. [1] Bei Ehen von kurzer Dauer, typischerweise unter drei Jahren, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). [1] Viele unterschätzen, dass auch Anwartschaften aus Riester-Verträgen oder Direktversicherungen in den Ausgleich fallen können. Die Komplexität und die oft erheblichen finanziellen Auswirkungen machen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Versorgungsausgleich unerlässlich. Die gesetzliche Regelung ist ein Auffangnetz, das nicht immer den individuellen Bedürfnissen und Lebensplanungen der Ehepartner entspricht, weshalb ein Ehevertrag eine wichtige Gestaltungsoption darstellt.
Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleichs nutzen
Ein Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss (§ 1410 BGB), erlaubt es Ihnen, den Versorgungsausgleich individuell zu regeln. [8] Sie können den Versorgungsausgleich bei Scheidung beispielsweise komplett ausschließen, ihn modifizieren oder auf bestimmte Versorgungsanrechte beschränken. Ein vollständiger Ausschluss ist oft dann sinnvoll, wenn beide Ehepartner über eine eigene, ausreichende Altersversorgung verfügen oder wenn ein Partner erhebliche Vermögenswerte in die Ehe einbringt. Eine Modifikation könnte vorsehen, dass nur Anrechte aus einem bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden oder dass bestimmte Anlageformen, wie eine vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente des einen Partners, vom Ausgleich ausgenommen werden. Laut § 1408 BGB besteht Vertragsfreiheit, jedoch mit Grenzen. [4] Ein häufiger Fehler ist der pauschale Ausschluss ohne Kompensation, der später oft unwirksam ist. Eine klare und präzise Formulierung im Ehevertrag ist entscheidend, um spätere Auslegungsschwierigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Wir beraten Sie persönlich, um die für Ihre Situation passende Regelung zu finden.
Wirksamkeitsgrenzen: Wann Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unwirksam sind
Obwohl § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zulässt, sind diesen Grenzen gesetzt. [5] Eine Vereinbarung kann unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig ist (§ 138 BGB) oder einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG nicht standhält. [1,6] Sittenwidrigkeit liegt oft vor, wenn ein Partner einseitig und unzumutbar benachteiligt wird, insbesondere wenn er aufgrund von Kindererziehung oder Haushaltsführung auf eigene Erwerbstätigkeit und somit auf den Aufbau eigener Versorgungsanrechte verzichtet hat. Ein Beispiel: Eine Ehefrau verzichtet im Ehevertrag vollständig auf den Versorgungsausgleich, während sie plant, für die nächsten 15 Jahre die gemeinsamen drei Kinder zu betreuen und nicht berufstätig zu sein. Ein solcher Verzicht wäre höchstwahrscheinlich sittenwidrig. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob eine ungleiche Verhandlungsposition ausgenutzt wurde, etwa bei sprachlicher Unterlegenheit oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. [2] Selbst ein ursprünglich wirksamer Vertrag kann durch veränderte Lebensumstände später angepasst werden (Ausübungskontrolle). [3] Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann hier ebenfalls relevant werden.
Mögliche Gründe für die Unwirksamkeit oder Anpassung einer Vereinbarung sind:
Einseitige Benachteiligung ohne angemessene Kompensation.
Ausnutzung einer Zwangslage oder intellektuellen Unterlegenheit eines Partners.
Fehlende Aufklärung über die Tragweite des Verzichts durch den Notar.
Grundlegende Änderung der Lebensumstände nach Vertragsschluss (z.B. Geburt von Kindern, Aufgabe der Berufstätigkeit für die Familie entgegen ursprünglicher Planung).
Wenn der Verzicht dazu führt, dass ein Partner auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Diese Punkte verdeutlichen, wie wichtig eine ausgewogene und faire Vertragsgestaltung ist.
Praxisfälle und typische Szenarien für Regelungen zum Versorgungsausgleich
In der Praxis gibt es diverse Konstellationen, in denen eine individuelle Regelung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag sinnvoll ist. Bei Doppelverdiener-Ehen, in denen beide Partner ähnlich hohe Einkünfte und Versorgungsanwartschaften erzielen, kann ein gegenseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich oft unproblematisch sein und das Scheidungsverfahren um mindestens 3 Monate verkürzen. Ein Unternehmer-Ehegatte möchte oft die betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen, um die Liquidität des Unternehmens im Scheidungsfall nicht zu gefährden; hier könnte als Ausgleich eine höhere Zugewinnbeteiligung oder eine Einmalzahlung vereinbart werden. Bei Ehen mit deutlichem Altersunterschied und unterschiedlichen Erwerbsbiografien kann eine Modifikation sinnvoll sein, die beispielsweise nur die während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Anrechte berücksichtigt. Ein häufig übersehener Aspekt ist die Regelung für den Fall, dass ein Partner ausländische Rentenanwartschaften erwirbt, die im deutschen Versorgungsausgleich schwer zu berücksichtigen sind. Ein Mandant von uns, ein international tätiger Manager mit 55 Jahren, konnte durch eine präzise ehevertragliche Regelung seine im Ausland erworbenen Pensionsansprüche sichern. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist hierbei Gold wert.
Die Rolle der Kompensation für den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wahrscheinlicher wirksam, wenn der verzichtende Ehegatte eine angemessene Kompensation erhält. [1] Diese Kompensation soll die Nachteile, die durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich entstehen, ausgleichen. Gerichte prüfen, ob die Kompensation die Altersversorgung des verzichtenden Ehegatten in ähnlicher Weise sichert, wie es der gesetzliche Versorgungsausgleich getan hätte. Eine solche Kompensation kann vielfältig gestaltet sein. Denkbar ist die Übertragung von Immobilienvermögen, die Begründung einer privaten Rentenversicherung zugunsten des verzichtenden Partners oder eine Kapitalabfindung in Höhe von beispielsweise 100.000 Euro. Wichtig ist, dass die Kompensation tatsächlich einen realen und werthaltigen Ausgleich darstellt und nicht nur auf dem Papier besteht. Eine bloße Absichtserklärung zur Übertragung von Vermögen reicht oft nicht aus, wie Gerichtsentscheidungen zeigen. [2] Die genaue Höhe und Art der Kompensation sollte sorgfältig kalkuliert und im Ehevertrag detailliert festgehalten werden, um die Wirksamkeit der Regelung zu gewährleisten und den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu gefährden.
Formen der Kompensation können sein:
Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Immobilie.
Einrichtung und laufende Bedienung eines privaten Altersvorsorgevertrages.
Einmalige Kapitalzahlung bei Scheidung (z.B. 25% des Wertes der während der Ehe erworbenen Anrechte des anderen).
Übertragung von Wertpapierdepots oder Unternehmensanteilen.
Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts in einer Immobilie.
Die Wahl der passenden Kompensation hängt stark von den individuellen Vermögensverhältnissen ab.
Gerichtliche Überprüfung: Inhalts- und Ausübungskontrolle im Detail
Jede ehevertragliche Vereinbarung zum Versorgungsausgleich unterliegt einer zweistufigen gerichtlichen Kontrolle: der Inhaltskontrolle und der Ausübungskontrolle gemäß § 8 VersAusglG. [6] Bei der Inhaltskontrolle prüft das Gericht, ob der Vertrag bereits zum Zeitpunkt seines Abschlusses sittenwidrig war (§ 138 BGB). [7] Hierbei werden die Umstände des Vertragsschlusses, wie die Verhandlungspositionen der Partner und die geplante Lebensgestaltung, berücksichtigt. Ein Vertrag, der eine schwangere Frau ohne eigene Einkünfte zum vollständigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich drängt, könnte hier bereits scheitern. [3] Die Ausübungskontrolle hingegen setzt später an: Sie prüft, ob es aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig wäre, sich auf den Vertrag zu berufen, selbst wenn er ursprünglich wirksam war. [1] Hat beispielsweise ein Paar eine Doppelverdiener-Ehe geplant, aber nach 5 Jahren kommt ein Kind mit Behinderung zur Welt und ein Partner gibt seine Karriere für 20 Jahre auf, kann der ursprüngliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs angepasst werden. Viele wissen nicht, dass eine Inhaltskontrolle zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen kann, während die Ausübungskontrolle oft nur zu einer Anpassung führt. [3] Für wen sich ein Ehevertrag lohnt, hängt stark von diesen Kontrollmechanismen ab.
Langfristige Absicherung: Den Ehevertrag aktuell halten und professionell beraten lassen
Ein vor 10 oder 20 Jahren geschlossener Ehevertrag entspricht möglicherweise nicht mehr der aktuellen Rechtslage oder Ihrer heutigen Lebenssituation. Die Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich und zur Wirksamkeit von Eheverträgen entwickelt sich ständig weiter. Daher ist es ratsam, bestehende Eheverträge periodisch, etwa alle 5 bis 7 Jahre, oder bei wesentlichen Lebensänderungen (Geburt von Kindern, berufliche Veränderungen, Erbschaften) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung kann ergeben, dass Anpassungen notwendig sind, um die Wirksamkeit zu erhalten oder um ungewollte Benachteiligungen zu korrigieren. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, ein einmal geschlossener Vertrag sei „in Stein gemeißelt“ und bedürfe keiner weiteren Beachtung. Die Realität zeigt, dass sich Lebensumstände und rechtliche Rahmenbedingungen ändern. Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und prüfen Ihren bestehenden Vertrag oder entwerfen eine maßgeschneiderte Neuregelung, die Ihre Interessen optimal schützt und den aktuellen Anforderungen der Gerichte standhält. Eine Scheidung kann so fairer gestaltet werden. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Fallbegleitung und sichern Sie Ihre Zukunft ab.
Weitere nützliche Links
Der Versorgungsausgleich zielt darauf ab, die während der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Anrechte auf Altersversorgung gerecht aufzuteilen. Dies betrifft gesetzliche Rentenansprüche, betriebliche Altersvorsorgen und private Vorsorgeverträge, die während der Ehezeit aufgebaut wurden. Ohne eine ehevertragliche Regelung führt das Familiengericht diesen Ausgleich im Scheidungsfall von Amts wegen durch, wobei jeder Partner die Hälfte der vom anderen während der Ehe erworbenen Anrechte erhält. [1] Bei Ehen von kurzer Dauer, typischerweise unter drei Jahren, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). [1] Viele unterschätzen, dass auch Anwartschaften aus Riester-Verträgen oder Direktversicherungen in den Ausgleich fallen können. Die Komplexität und die oft erheblichen finanziellen Auswirkungen machen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema Versorgungsausgleich unerlässlich. Die gesetzliche Regelung ist ein Auffangnetz, das nicht immer den individuellen Bedürfnissen und Lebensplanungen der Ehepartner entspricht, weshalb ein Ehevertrag eine wichtige Gestaltungsoption darstellt.
FAQ
Was passiert, wenn mein Ehevertrag keine Regelung zum Versorgungsausgleich enthält?
Wenn Ihr Ehevertrag keine Regelung zum Versorgungsausgleich enthält, greift im Falle einer Scheidung automatisch die gesetzliche Regelung. Das bedeutet, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt. [1]
Kann ich einen bestehenden Ehevertrag bezüglich des Versorgungsausgleichs ändern?
Ja, ein bestehender Ehevertrag kann jederzeit geändert werden, solange beide Ehepartner zustimmen. Die Änderung muss ebenfalls notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Dies ist oft sinnvoll bei veränderten Lebensumständen.
Welche Rolle spielt die Dauer der Ehe für den Versorgungsausgleich im Ehevertrag?
Bei sehr kurzen Ehen (unter drei Jahren) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. [1] Im Ehevertrag kann unabhängig von der Ehedauer eine Regelung getroffen werden, z.B. ein Ausschluss oder eine Modifikation. Die Ehedauer kann aber bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit eine Rolle spielen.
Muss mein Ehepartner dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs zustimmen?
Ja, ein Ehevertrag und somit auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist eine Vereinbarung, der beide Ehepartner zustimmen müssen. Die Vereinbarung wird bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar geschlossen. [8]
Was ist der Unterschied zwischen Inhalts- und Ausübungskontrolle beim Versorgungsausgleich?
Die Inhaltskontrolle prüft, ob der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses sittenwidrig war (z.B. krasse Benachteiligung). [1] Die Ausübungskontrolle prüft, ob es aufgrund späterer Entwicklungen (z.B. ein Partner pflegt jahrelang Kinder statt zu arbeiten) unbillig ist, sich auf den Vertrag zu berufen, selbst wenn er ursprünglich gültig war. [3]
Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für die Beratung zum Ehevertrag mit Versorgungsausgleich?
Für eine umfassende Beratung sind Informationen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Partner, bestehenden Altersvorsorgeanrechten (gesetzlich, betrieblich, privat), beruflichen Plänen und eventuellen Kindern hilfreich. Bei bestehenden Verträgen sollte der Vertrag selbst vorgelegt werden.