Zugewinnausgleich bei Scheidung: Sichern Sie eine faire Vermögensteilung
Ein Mandant sparte über 45.000 € beim Zugewinnausgleich, weil sein Anfangsvermögen korrekt indexiert und eine Schenkung richtig zugeordnet wurde. Solche Details entscheiden über eine faire Vermögensteilung nach der Ehe. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Berechnung korrekt durchführen und teure Fehler vermeiden.
Das Thema kurz und kompakt
Der Zugewinnausgleich teilt nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen; die Berechnung basiert auf der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Partner.
Erbschaften und Schenkungen fallen nicht in den Zugewinn, deren Wertsteigerungen während der Ehe jedoch schon.
Eine außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung kann Prozesskosten um bis zu 50 % senken und ermöglicht flexible, individuelle Lösungen.
Eine Scheidung ist emotional und finanziell eine enorme Belastung. Mitten in dieser schwierigen Phase müssen weitreichende finanzielle Entscheidungen getroffen werden, insbesondere zur Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in dem über 75 % der Ehen in Deutschland leben, sieht hierfür den Zugewinnausgleich vor. [2] Eine ungenaue Berechnung kann schnell zu Verlusten von mehreren zehntausend Euro führen. Dieser Beitrag führt Sie durch die Berechnung, erklärt die entscheidenden rechtlichen Grundlagen und zeigt Ihnen anhand von Praxisbeispielen, wie Sie eine faire Vermögensteilung sicherstellen und Ihre finanziellen Interessen wahren. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Die Grundlagen: Was Zugewinngemeinschaft für Ihr Vermögen bedeutet
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, so regelt es § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). [2] Entgegen einem verbreiteten Irrtum wird dadurch nicht das gesamte Vermögen gemeinschaftlich. Jeder Partner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens. [3] Erst bei Beendigung der Ehe – meist durch Scheidung – wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs beider Partner verglichen und fair geteilt. Dieser Prozess, der sogenannte Zugewinnausgleich, muss von einem der Partner beantragt werden, um stattzufinden. [1] Die genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist der erste Schritt, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Die 3-Stichtags-Methode als Fundament der fairen Berechnung
Für die exakte Berechnung des Zugewinns sind drei Zeitpunkte entscheidend. Der erste Stichtag ist der Tag der Eheschließung, an dem das Anfangsvermögen jedes Partners bewertet wird. [4] Der zweite, und oft wichtigste, Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner; dieser fixiert das Endvermögen. [5] Vermögen, das ein Partner nach diesem Datum erwirbt oder ausgibt, fließt nicht mehr in die Berechnung ein. Als dritter Stichtag gilt der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, mit dem der Anspruch fällig wird. Die korrekte Ermittlung dieser Daten ist entscheidend, wie Sie unter Den richtigen Stichtag ermitteln nachlesen können.
Schritt für Schritt: So berechnen Sie den Ausgleichsanspruch korrekt
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs folgt einer klaren Formel, die auf der Differenz der individuellen Vermögenszuwächse basiert. Ein Fehler bei der Bewertung nur eines Postens kann das Ergebnis um Tausende Euro verfälschen. Führen Sie die folgenden 5 Schritte für beide Partner durch, um den Anspruch zu ermitteln:
Ermitteln Sie das Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Heirat abzüglich Schulden).
Bestimmen Sie das Endvermögen (Vermögen zum Stichtag der Scheidungsantragszustellung abzüglich Schulden).
Berechnen Sie den individuellen Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Ein negativer Zugewinn existiert nicht, er wird mit Null angesetzt. [3]
Vergleichen Sie die Zugewinne beider Partner und bilden Sie die Differenz.
Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte dieser Differenz. [5]
Ein Beispiel: Partner A hat einen Zugewinn von 80.000 €, Partner B einen von 20.000 €. Die Differenz beträgt 60.000 €. Partner B hat somit einen Ausgleichsanspruch von 30.000 € gegen Partner A. Diese klare Struktur hilft, den Überblick zu behalten und den Zugewinn in der Ehe fair zu teilen.
Vermögensbewertung: Was genau zum Anfangs- und Endvermögen zählt
Eine lückenlose und korrekte Bewertung aller Vermögenswerte ist das Herzstück der Berechnung. Zum Vermögen zählt alles, was einen Geldwert besitzt. Seit einer Gesetzesreform 2009 kann auch das Anfangsvermögen negativ sein, wenn die Schulden das Vermögen überstiegen, was zu gerechteren Ergebnissen führt. [1] Eine genaue Auflistung ist unerlässlich:
Bankguthaben und Wertpapiere: Bewertet zum Kurswert am jeweiligen Stichtag.
Immobilien: Der Verkehrswert ist entscheidend, oft durch ein Gutachten ermittelt.
Unternehmensbeteiligungen: Der Wert eines Unternehmens wird durch komplexe Verfahren bestimmt, bei denen wir Sie persönlich beraten. Mehr dazu unter Unternehmenswert ermitteln.
Lebensversicherungen: Hier zählt der Rückkaufswert zum Stichtag.
Schulden: Bestehende Kredite und Verbindlichkeiten werden vom Vermögen abgezogen.
Die genaue Dokumentation, beispielsweise durch Kontoauszüge oder Depotauszüge zum Stichtag, ist für den Nachweis unerlässlich.
Sonderfall Immobilie: Wie Kredite und Wertsteigerungen die Rechnung beeinflussen
Eine Immobilie ist oft der größte Vermögenswert und birgt bei der Berechnung Tücken. Gehört das Haus beiden Partnern je zur Hälfte, wird der Nettowert (Verkehrswert abzüglich Restschuld) hälftig dem jeweiligen Endvermögen zugerechnet. [1] Beispiel: Ein Haus im Wert von 500.000 € mit einer Restschuld von 200.000 € führt zu einem Vermögenswert von 300.000 €, wovon jedem Partner 150.000 € zugerechnet werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Wertsteigerung einer Immobilie, die nur einem Partner gehört. Diese Steigerung während der Ehezeit stellt einen ausgleichspflichtigen Zugewinn dar. Die faire Berechnung bei einer Immobilie mit laufendem Kredit ist komplex und erfordert oft anwaltliche Expertise.
Privilegiertes Vermögen: Was bei Erbschaften und Schenkungen gilt
Erbschaften und Schenkungen Dritter (z.B. der Eltern) sind vom Zugewinnausgleich privilegiert. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird der Wert dieser Zuwendungen dem Anfangsvermögen des empfangenden Partners hinzugerechnet, selbst wenn sie während der Ehe erfolgten. [2] Dadurch wird sichergestellt, dass dieses Vermögen nicht geteilt werden muss. Der Wertzuwachs, den dieses geerbte oder geschenkte Vermögen während der Ehe erfährt, ist jedoch Teil des Zugewinns und muss ausgeglichen werden. [1] Erbt ein Partner beispielsweise ein Aktiendepot im Wert von 50.000 €, das bis zum Stichtag auf 70.000 € anwächst, sind die 20.000 € Wertsteigerung ausgleichspflichtig. Wie eine geerbte Immobilie behandelt wird, ist ein häufiges Thema unserer Beratung.
Um eine faire Berechnung sicherzustellen, gewährt das Gesetz jedem Partner einen Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt und zum Endvermögensstichtag (§ 1379 BGB). [5] Dies ist ein mächtiges Werkzeug, um Vermögensverschiebungen aufzudecken. Zögern Sie nicht, diesen Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen, wenn Ihr Partner die Kooperation verweigert. Beachten Sie zudem die Verjährungsfrist: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. [3] Wer zu lange wartet, kann seinen gesamten Anspruch verlieren. Eine rechtzeitige Geltendmachung ist daher unerlässlich, um die Verjährung zu vermeiden.
Ein langwieriger Gerichtsprozess kostet nicht nur Nerven, sondern auch viel Geld – oft über 10.000 € an Gerichts- und Anwaltskosten. Eine weitaus bessere Alternative ist eine außergerichtliche Einigung in Form einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung. Hier können Sie individuelle und flexible Regelungen treffen, die ein Gerichtsurteil so nicht bieten kann. Eine solche Vereinbarung kann die Kosten um bis zu 50 % reduzieren und beschleunigt das Verfahren erheblich. Wir beraten Sie persönlich und helfen Ihnen, eine faire und maßgeschneiderte Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen. Dies schont nicht nur Ihr Vermögen, sondern ermöglicht auch einen respektvollen Abschluss der ehelichen Lebensgemeinschaft und berücksichtigt weitere Aspekte wie den Versorgungsausgleich bei Scheidung.
Ihr nächster Schritt zu einer fairen Lösung
Literatur
[[1]]: Immobilie im Zugewinnausgleich: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/immobilie-zugewinnausgleich/
[[2]]: Internationales Güterrecht Justiz NRW: https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtimausland/internationales-gueterrecht
[[3]]: Was ist der Zugewinn?: https://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinn
[[4]]: Zugewinn im Eherecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinn
[[5]]: Zugewinnausgleich bei Scheidung: https://www.finanztip.de/zugewinnausgleich/
[[6]]: § 1373 BGB - Zugewinnausgleich: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1373.html
[[7]]: § 1374 BGB - Anfangsvermögen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1374.html
[[8]]: BGB § 1378 - Ausgleichsforderung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1378.html
FAQ
Wie lange habe ich Zeit, den Zugewinnausgleich zu fordern?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Es ist wichtig, den Anspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen, da er sonst nicht mehr durchsetzbar ist.
Was ist, wenn ich mein Anfangsvermögen nicht beweisen kann?
Können Sie die Höhe Ihres Anfangsvermögens nicht nachweisen, wird es gesetzlich mit Null angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Das kann nachteilig sein, da dann Ihr gesamtes Vermögen bei der Scheidung als Zugewinn gilt. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher entscheidend.
Muss der Zugewinnausgleich immer in Geld bezahlt werden?
Ja, der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein reiner Geldzahlungsanspruch (§ 1378 BGB). Es besteht kein Anspruch auf Übertragung von bestimmten Gegenständen wie einem Auto oder einer Immobilie. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können jedoch auch Sachwerte übertragen werden.
Was passiert, wenn mein Ex-Partner Vermögen verschwendet hat?
Handlungen, die das Vermögen in der Absicht, den anderen Partner zu benachteiligen, vermindern (sog. illoyale Vermögensminderungen), werden dem Endvermögen wieder hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Dies gilt für Handlungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Stichtag.
Fällt der Versorgungsausgleich auch unter den Zugewinnausgleich?
Nein, der Versorgungsausgleich, also die Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, ist ein eigenständiges Verfahren. Er wird vom Familiengericht in der Regel zusammen mit der Scheidung durchgeführt und ist vom güterrechtlichen Zugewinnausgleich getrennt zu betrachten.
Wie unterstützt mich braun-legal beim Zugewinnausgleich?
Wir verbinden Sie persönlich mit erfahrenen Anwälten für Familienrecht. Unsere Experten analysieren Ihre finanzielle Situation, sorgen für eine korrekte und vollständige Vermögensbewertung, setzen Ihre Auskunftsansprüche durch und erarbeiten die für Sie beste Strategie – sei es durch eine außergerichtliche Einigung oder die konsequente Vertretung vor Gericht.