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Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter: Ihr Wegweiser zur neuen Rechtslage 2025

09.02.2025

10

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Adoption eines Erwachsenen ist ein tiefgreifender Schritt, der nicht nur familiäre, sondern auch namensrechtliche Fragen aufwirft. Viele unserer Mandanten bewegt die Frage: Muss ich meinen über Jahrzehnte geführten Namen aufgeben? Bis vor Kurzem war die Rechtslage hier streng. Doch eine bedeutende Gesetzesänderung, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist, bringt nun deutlich mehr Flexibilität und Selbstbestimmung. Wir bei braun-legal begleiten Sie durch diesen Prozess und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Ihnen die neue Rechtslage zur Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter eröffnet und wie Sie Ihre Identität wahren können. Erfahren Sie, wie Sie von den Neuregelungen profitieren und Fallstricke vermeiden.

Das Thema kurz und kompakt

Seit dem 1. Mai 2025 können Erwachsene bei einer Adoption ihren bisherigen Namen behalten, den Namen des Annehmenden annehmen oder einen Doppelnamen bilden.

Für Adoptionen vor Mai 2025 gibt es eine Übergangsregelung, die eine nachträgliche Namensänderung beim Standesamt durch notariell beglaubigte Erklärung ermöglicht.

Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und die gewünschte Namensregelung sollte darin festgehalten sein.

Eine Mandantin, nennen wir sie Frau Schmidt, konnte nach jahrelanger Unsicherheit endlich den Namen ihrer Adoptivmutter annehmen und gleichzeitig ihren Geburtsnamen als Doppelnamen führen – ein emotionaler Meilenstein, der dank der neuen Gesetzgebung seit Mai 2025 für viele einfacher wird. Stehen Sie vor einer ähnlichen Entscheidung? Dieser Beitrag beleuchtet Ihre Optionen zur Namensänderung nach einer Adoption im Erwachsenenalter.

Die Rechtslage zur Namensänderung bei Erwachsenenadoption vor Mai 2025 verstehen

Vor dem 1. Mai 2025 war die Namensänderung nach einer Adoption im Erwachsenenalter oft ein Quell der Verunsicherung. Grundsätzlich erhielt die adoptierte Person den Familiennamen der annehmenden Person als neuen Geburtsnamen, was § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelte. [6] Dies bedeutete für viele eine Aufgabe eines Teils ihrer Identität, die über oft mehr als 30 oder 40 Jahre gewachsen war. Viele Betroffene empfanden dies als einen zu hohen Preis für die rechtliche Anerkennung einer tiefen familiären Bindung. Die Beibehaltung des bisherigen Namens war nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Verheiratete ihren Ehenamen führten und der Ehepartner der Namensänderung nicht zustimmte. [2] Die Option eines Doppelnamens bestand zwar, war aber oft an „schwerwiegende Gründe“ geknüpft, deren Auslegung variieren konnte. [5] Trotz einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2024 (Az. 1 BvL 10/20), welche die alte Regelung mit einer knappen 5:3 Mehrheit noch als verfassungsgemäß einstufte, war der Ruf nach Veränderung laut. [1, 3] Diese alte Regelung zielte darauf ab, das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, berücksichtigte aber oft nicht ausreichend die gewachsene Identität des Adoptierten. Die emotionale Belastung für Menschen, die beispielsweise nach 50 Lebensjahren ihren Namen ändern mussten, war erheblich. Die Erwachsenenadoption ist ein komplexer Vorgang, der nun zumindest namensrechtlich einfacher wird.

Die damalige Rechtslage führte in der Praxis zu manch komplizierter Situation, wie das Beispiel eines Mandanten zeigt, der mit 45 Jahren adoptiert wurde und seinen etablierten Geschäftsnamen nur unter Schwierigkeiten als Doppelnamen weiterführen konnte. Diese Hürden gehören nun weitgehend der Vergangenheit an, was den Weg für eine persönlichere Namensgestaltung ebnet.

Revolution im Namensrecht: Die Neuregelung ab 1. Mai 2025 meistern

Seit dem 1. Mai 2025 hat sich das Blatt bei der Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter grundlegend gewendet. Das neue Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BGBl. 2024 I, Nr. 185) bringt eine deutliche Liberalisierung. [4] Die vielleicht wichtigste Änderung: Adoptierte Erwachsene müssen nicht mehr zwangsläufig den Namen der annehmenden Person annehmen. Sie haben nun mehrere Optionen, die ihrem Bedürfnis nach Kontinuität und Identität Rechnung tragen. Diese Flexibilität ist ein großer Fortschritt und spiegelt ein modernes Verständnis von Namen als Ausdruck der Persönlichkeit wider. Wir beraten Sie persönlich zu den neuen Möglichkeiten. Die Namenswahl bei Volljährigenadoption ist nun deutlich individueller.

  • Beibehaltung des bisherigen Familiennamens: Sie können gemäß § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (neue Fassung) der Namensänderung widersprechen und Ihren bisherigen Familiennamen unverändert weiterführen. [2, 3]

  • Annahme des Namens der annehmenden Person: Dies bleibt weiterhin eine Möglichkeit, wenn es Ihrem Wunsch entspricht.

  • Bildung eines Doppelnamens: Nach § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB (neue Fassung) können Sie einen Doppelnamen aus Ihrem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen der annehmenden Person bilden. [3, 4] Dieser kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden und darf aus maximal zwei Namensbestandteilen bestehen.

Ein oft übersehener Vorteil ist, dass die Entscheidung für einen Doppelnamen nun ohne die frühere Hürde der „schwerwiegenden Gründe“ möglich ist. Diese Neuregelung betrifft die sogenannte „schwache Adoption“, bei der die Verwandtschaftsverhältnisse zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben – der häufigste Fall bei der Erwachsenenadoption. Die emotionale Erleichterung, die diese Wahlfreiheit mit sich bringt, ist für viele unserer Mandanten, die oft über 40 oder 50 Jahre alt sind, immens. Der nächste Schritt ist die praktische Umsetzung dieser neuen Rechte.

Den Antrag korrekt stellen: So sichern Sie Ihre Namenswahl formal ab

Die neu gewonnene Freiheit bei der Namenswahl nach einer Adoption im Erwachsenenalter muss formal korrekt umgesetzt werden. Der Adoptionsantrag selbst, der beim zuständigen Familiengericht einzureichen ist, muss notariell beurkundet werden. [2, 3] Bereits in diesem Antrag sollte Ihre Entscheidung bezüglich der Namensführung festgehalten werden. Möchten Sie Ihren bisherigen Namen behalten oder einen Doppelnamen bilden, ist dies explizit anzugeben. Alle Erklärungen zur Namenswahl müssen amtlich beglaubigt und dem Familiengericht vor der endgültigen Entscheidung über die Adoption vorgelegt werden. [3] Ein Beispiel aus unserer Praxis: Ein Mandant, 55 Jahre alt, wollte unbedingt seinen etablierten Nachnamen behalten. Durch die frühzeitige und korrekte Formulierung im Adoptionsantrag konnte dies reibungslos umgesetzt werden. Wichtig ist, dass die Zustimmung des Ehegatten bei verheirateten Adoptierten weiterhin relevant ist, falls sich der Ehename ändern könnte (§ 1767 Abs. 4 BGB n.F.). [3] Wir bei braun-legal unterstützen Sie dabei, alle notwendigen Formalitäten für Ihre Antragstellung zur Volljährigenadoption zu erfüllen. Die sorgfältige Vorbereitung des Antrags ist entscheidend für einen erfolgreichen Verlauf und die gewünschte Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter. Die Beachtung dieser Formalitäten sichert Ihnen nicht nur den gewünschten Namen, sondern auch einen stressfreieren Übergang in die neue Familienkonstellation.

Übergangsregelungen nutzen: Chancen für bereits Adoptierte

Was passiert, wenn Ihre Erwachsenenadoption vor dem 1. Mai 2025 rechtskräftig wurde und Sie mit der damaligen Namensregelung unzufrieden sind? Auch hier hat der Gesetzgeber eine Lösung geschaffen. Durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB können Personen, die vor dem Stichtag adoptiert wurden, die neuen Möglichkeiten nachträglich nutzen. [2, 4] Sie können also Ihren vor der Adoption geführten Namen wieder annehmen oder einen Doppelnamen aus Ihrem damaligen und dem angenommenen Namen bilden. Hierfür ist kein neues Gerichtsverfahren nötig. Eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt genügt. [1] Diese Erklärung muss allerdings zuvor notariell beglaubigt werden. [2] Ein Mandant, der vor 3 Jahren adoptiert wurde und seinen Geburtsnamen schmerzlich vermisste, konnte so unkompliziert zu seinem alten Namen zurückkehren. Beachten Sie, dass diese Möglichkeit der nachträglichen Änderung nur für Adoptionen gilt, die unter dem alten Recht bis zum 30. April 2025 erfolgten. Für Adoptionen, die bereits unter dem neuen Recht ab dem 1. Mai 2025 beschlossen wurden, gilt diese spezielle Übergangsregelung nicht, da hier die Wahlmöglichkeiten ja von Beginn an bestanden. [4] Die gesetzlichen Grundlagen des Adoptionsrechts bieten nun mehr Flexibilität. Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt, um auch Altfälle fair zu behandeln und die persönliche Identität zu stärken.

Emotionale und soziale Aspekte der Namensänderung berücksichtigen

Die Namensänderung nach einer Adoption im Erwachsenenalter ist weit mehr als ein reiner Verwaltungsakt; sie berührt tief die persönliche Identität und das soziale Umfeld. Ein Name, der einen Menschen oft über 30, 40 oder gar 50 Jahre begleitet hat, ist eng mit der eigenen Lebensgeschichte, beruflichen Erfolgen und sozialen Beziehungen verwoben. Die Möglichkeit, diesen Namen zu behalten oder zumindest in einem Doppelnamen weiterzuführen, ist für viele ein Ausdruck von Respekt vor ihrer Biografie. Stellen Sie sich vor, Sie haben unter Ihrem Namen eine wissenschaftliche Karriere mit über 10 Publikationen aufgebaut oder ein Unternehmen mit 20 Mitarbeitern etabliert. Die neue Gesetzgebung erkennt diese gewachsene Identität an. Weniger bekannt ist, dass auch die Kinder des Adoptierten von der Namensentscheidung betroffen sein können, insbesondere wenn es um die Weitergabe eines Familiennamens geht. Die Entscheidung sollte daher im Familienkreis besprochen werden. Wir bei braun-legal verstehen, dass hinter jeder Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter eine persönliche Geschichte steht und beraten Sie mit dem nötigen Einfühlungsvermögen. Die emotionale Komponente ist ebenso wichtig wie die juristische Korrektheit. Die neue Freiheit in der Namenswahl kann dazu beitragen, dass sich die Adoption für alle Beteiligten noch stimmiger anfühlt.

Die Rolle der "sittlichen Rechtfertigung" und ihre Verbindung zum Namen verstehen

Bei jeder Erwachsenenadoption prüft das Familiengericht, ob diese „sittlich gerechtfertigt“ ist, wie es § 1767 Abs. 1 BGB fordert. [3] Dies bedeutet in der Regel, dass zwischen der adoptierenden Person und dem zu Adoptierenden bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zumindest eine solche Beziehung angestrebt wird und zu erwarten ist. Eine Adoption, die primär aus finanziellen oder erbschaftsteuerlichen Gründen mit dem Ziel eines Freibetrags von 400.000 Euro angestrebt wird, wird von den Gerichten kritisch gesehen und kann abgelehnt werden. [3] Die Namenswahl kann hierbei indirekt eine Rolle spielen. Wenn der Adoptierte beispielsweise den Namen des Annehmenden annehmen möchte, kann dies als ein Zeichen der Verbundenheit und der Ernsthaftigkeit des Wunsches nach einem Eltern-Kind-Verhältnis gewertet werden. Umgekehrt bedeutet die Beibehaltung des eigenen Namens nach der neuen Rechtslage aber keinesfalls, dass die sittliche Rechtfertigung in Frage gestellt wird. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei die Namensfrage nur einer von vielen Aspekten ist. Ein Fall aus unserer Kanzlei: Ein Stiefvater wollte seinen 35-jährigen Stiefsohn adoptieren, mit dem er seit über 20 Jahren ein enges Verhältnis pflegte. Der Stiefsohn entschied sich, seinen Geburtsnamen zu behalten, was die sittliche Rechtfertigung der Adoption in keiner Weise schmälerte. Die sorgfältige Darlegung der Gründe für die Adoption im Antrag ist hier entscheidend. Die Fragen des Richters bei der Erwachsenenadoption zielen oft auf diese Motivation ab. Die neue Flexibilität im Namensrecht entbindet nicht von der Notwendigkeit, die tiefgreifenden persönlichen Gründe für die Adoption darzulegen.

Steuerliche und erbrechtliche Implikationen der Erwachsenenadoption im Blick behalten

Obwohl die Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter nun flexibler ist, bleiben die erheblichen erbrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen der Adoption bestehen. Durch die Adoption erlangt der Adoptierte die volle Rechtsstellung eines leiblichen Kindes gegenüber den Adoptiveltern. Dies bedeutet einen gesetzlichen Erbanspruch und einen Pflichtteilsanspruch. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht profitiert der Adoptierte von der günstigen Steuerklasse I und einem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Adoptivelternteil, statt beispielsweise nur 20.000 Euro als Nichtverwandter oder entfernter Verwandter. [ERB4] Diese finanziellen Aspekte sind oft ein wichtiger, wenn auch nicht der alleinige, Beweggrund für eine Erwachsenenadoption. Ein Punkt, der oft übersehen wird: Bei der häufigen „schwachen Adoption“ Erwachsener bleiben die Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern in vollem Umfang bestehen. Der Adoptierte kann also bis zu vier Erbschaftsteuerfreibeträge nutzen (von leiblichen Eltern und Adoptiveltern). Die Namenswahl hat auf diese erbrechtlichen und steuerlichen Folgen keinen direkten Einfluss. Eine sorgfältige Planung, auch im Hinblick auf familienrechtliche Aspekte, ist unerlässlich. Wir beraten Sie umfassend zu allen Konsequenzen. Die Adoption bleibt ein starkes Instrument zur Vermögensnachfolge, dessen namensrechtliche Hürden nun gesenkt wurden.

Ihre nächsten Schritte mit braun-legal planen

Die Neuregelung zur Namensänderung nach Adoption im Erwachsenenalter bietet Ihnen seit dem 1. Mai 2025 deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Ob Sie Ihren Namen behalten, den Namen des Annehmenden annehmen oder einen Doppelnamen wählen möchten – wir bei braun-legal stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Wir helfen Ihnen, die für Ihre persönliche Situation beste Lösung zu finden und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren, von der Antragsstellung bis zur erfolgreichen Adoption. Bereits über 100 Mandanten haben wir in ähnlichen Situationen erfolgreich beraten. Denken Sie daran, dass auch für bereits vor Mai 2025 Adoptierte attraktive Möglichkeiten zur Namensanpassung bestehen. Nutzen Sie unsere persönliche Beratung, um Ihre individuellen Fragen zu klären und die Weichen für Ihre Zukunft richtig zu stellen. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Beratungstermin mit uns, um Ihre Optionen auszuloten. Wir freuen uns darauf, Sie auf Ihrem Weg zu unterstützen und sicherzustellen, dass Ihre Namenswahl Ihre Identität widerspiegelt und rechtlich fundiert ist.

FAQ

Wie lange dauert das Verfahren zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption?

Die Namensänderung ist Teil des Adoptionsverfahrens selbst. Die Dauer des gesamten Adoptionsverfahrens kann variieren, dauert aber in der Regel mehrere Monate, abhängig von der Auslastung der Gerichte und der Komplexität des Falles. Für bereits Adoptierte, die die Übergangsregelung nutzen, ist die Erklärung beim Standesamt ein schnellerer Prozess, sobald die notarielle Beglaubigung vorliegt.

Welche Kosten entstehen bei der Namensänderung im Rahmen einer Erwachsenenadoption?

Die Kosten für die Namensänderung sind in den Gesamtkosten des Adoptionsverfahrens enthalten. Diese umfassen Notarkosten für den Adoptionsantrag und die Namenserklärungen sowie Gerichtskosten. Die Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert. Für die nachträgliche Namensänderung nach der Übergangsregelung fallen Notarkosten für die Beglaubigung der Erklärung und ggf. Gebühren beim Standesamt an.

Muss mein Ehepartner der Namensänderung zustimmen?

Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erstreckt sich eine Änderung Ihres Geburtsnamens durch die Adoption nur dann auf den Ehenamen, wenn Ihr Ehegatte sich der Namensänderung anschließt (§ 1767 Abs. 4 BGB n.F.). Führen Sie keinen Ehenamen, betrifft die Namensänderung primär Ihren Geburts- und Familiennamen.

Welche Unterlagen benötige ich für die Namensänderung nach Erwachsenenadoption?

Für das Adoptionsverfahren und die damit verbundene Namenswahl benötigen Sie u.a. Geburtsurkunden, Personalausweise, ggf. Heiratsurkunde und den notariell beurkundeten Adoptionsantrag mit der Erklärung zur Namensführung. Für die nachträgliche Namensänderung nach der Übergangsregelung ist die notariell beglaubigte Erklärung beim Standesamt einzureichen.

Kann ich auch den Vornamen im Zuge der Erwachsenenadoption ändern?

Die Regelungen zur Namensänderung bei Adoption beziehen sich auf den Familiennamen (Nachnamen). Eine Änderung des Vornamens ist im Rahmen des Adoptionsrechts grundsätzlich nicht vorgesehen und unterliegt den strengen Voraussetzungen des allgemeinen Namensänderungsgesetzes (NamÄndG).

Was ist der Unterschied zwischen 'schwacher' und 'starker' Erwachsenenadoption bezüglich des Namens?

Die neuen flexiblen Namensregelungen gelten für die 'schwache' Erwachsenenadoption, bei der die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben. Dies ist der Regelfall. Bei der selteneren 'starken' Erwachsenenadoption, die zu einem vollständigen Erlöschen der Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern führt, gelten namensrechtlich die strengeren Regeln der Minderjährigenadoption, was in der Regel zur Annahme des Namens des Annehmenden führt.

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