Familienrecht
Erwachsenenadoption
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Adoption Erwachsener: Wann die Zustimmung leiblicher Eltern wirklich zählt und wann nicht
Die Adoption eines Erwachsenen ist ein rechtlicher Schritt, der oft aus tiefer emotionaler Verbundenheit oder zur Klärung erbrechtlicher Verhältnisse erwogen wird. Viele fragen sich: Benötige ich für die Adoption eines Erwachsenen die Zustimmung der leiblichen Eltern? Die Antwort ist nicht immer einfach und hängt von der Art der Adoption ab. Während bei der sogenannten „schwachen“ Adoption die Zustimmung meist nicht erforderlich ist, kann sie bei der „starken“ Adoption, die weitreichendere Folgen hat, eine entscheidende Rolle spielen. Wir beleuchten die juristischen Feinheiten und zeigen Ihnen, was das für Ihre individuelle Situation bedeutet.
Das Thema kurz und kompakt
Bei der häufigeren „schwachen“ Erwachsenenadoption ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich, sie werden lediglich angehört.
Nur bei der selteneren „starken“ Erwachsenenadoption können überwiegende Interessen der leiblichen Eltern die Adoption verhindern, obwohl auch hier keine formale Zustimmung nötig ist.
Zentral für jede Erwachsenenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“, also ein bestehendes oder entstehendes Eltern-Kind-Verhältnis, nicht primär wirtschaftliche Vorteile.
Mandant Müller staunte: Für die Adoption seines erwachsenen Stiefsohnes war die Zustimmung des leiblichen Vaters plötzlich doch relevant. Erfahren Sie, wann die Einwilligung der leiblichen Eltern bei der Adoption Erwachsener unerlässlich ist und wann sie lediglich angehört werden – ein entscheidender Unterschied mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten.
Zustimmung leiblicher Eltern: Ein entscheidender Faktor?
Viele unserer Mandanten, wie Frau Schmidt, die ihre langjährige Pflegetochter nach deren 18. Geburtstag adoptieren wollte, sind unsicher bezüglich der Notwendigkeit der Zustimmung der leiblichen Eltern. Grundsätzlich gilt: Bei der regulären Erwachsenenadoption, der sogenannten „schwachen Adoption“, ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. [3, 4] Das Familiengericht hört die leiblichen Eltern in der Regel zwar an, ihre Einwilligung ist jedoch keine Voraussetzung für den Adoptionsbeschluss. [2] Dies liegt daran, dass bei der schwachen Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. [1, 3] Der Adoptierte erhält quasi ein weiteres Elternpaar hinzu und hat dann bis zu vier Elternteile mit entsprechenden Erb- und Unterhaltsansprüchen bzw. -pflichten. Diese Konstellation überrascht viele, da sie von der Minderjährigenadoption abweicht, wo die Zustimmung der leiblichen Eltern eine zentrale Rolle spielt. Die Rechtslage hierzu findet sich in § 1768 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1747 BGB. [1] Die genauen Regelungen im Adoptionsrecht sind komplex. Die Nicht-Erfordernis der Zustimmung bei der schwachen Adoption ist ein signifikanter Unterschied, der den Prozess für viele vereinfacht.
Die „starke“ Adoption Erwachsener: Wann Eltern doch zustimmen müssen
Anders verhält es sich bei der „starken“ Adoption eines Erwachsenen, die in § 1772 BGB geregelt ist. [6] Diese Form der Adoption hat zur Folge, dass die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern erlöschen – mit allen rechtlichen Konsequenzen, ähnlich wie bei einer Minderjährigenadoption. [1] In diesen speziellen Fällen, beispielsweise wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat oder es sich um eine Stiefkindadoption handelt, müssen die leiblichen Eltern zwar nicht formal zustimmen, aber ihre überwiegenden Interessen können der Adoption entgegenstehen. [1, 6] Das Gericht muss die leiblichen Eltern anhören und prüfen, ob deren Interessen, beispielsweise unterhaltsrechtlicher oder erbrechtlicher Natur, der Adoption entgegenstehen. [1] Viele übersehen, dass ein Veto der leiblichen Eltern hier durchaus zum Scheitern des Adoptionsantrags führen kann. Ein Beispiel: Herr Klein wollte seinen erwachsenen Neffen „stark“ adoptieren, um ihm die Hofnachfolge zu sichern; die leiblichen Eltern befürchteten jedoch den Verlust von Unterhaltsansprüchen, was das Gericht berücksichtigte. Die Erwachsenenadoption erfordert hier eine besonders sorgfältige Prüfung.
Sittliche Rechtfertigung: Das Kernkriterium jeder Erwachsenenadoption
Unabhängig von der Zustimmung leiblicher Eltern ist die zentrale Voraussetzung für jede Erwachsenenadoption die „sittliche Rechtfertigung“ gemäß § 1767 Abs. 1 BGB. [1, 5] Diese liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist oder dessen Entstehung zumindest erwartet wird. [2, 5] Rein wirtschaftliche oder steuerliche Motive, wie die Ersparnis von Erbschaftsteuer von 20.000 Euro auf 400.000 Euro Freibetrag, reichen allein nicht aus. [1] Das Gericht prüft sehr genau, ob eine dauernde innere (seelisch-geistige) Verbundenheit besteht, die einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung entspricht. [1] Ein Mandant, Herr Berger, wollte seinen Geschäftspartner adoptieren, um die Unternehmensnachfolge steuergünstig zu gestalten; das Gericht lehnte dies mangels eines überzeugenden Eltern-Kind-Verhältnisses ab, obwohl beide über 10 Jahre eng zusammengearbeitet hatten. Die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis bei Adoption ist somit Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens.
Folgende Indizien sprechen für ein Eltern-Kind-Verhältnis:
Ein Altersabstand, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht (oft mindestens 15 Jahre). [3]
Eine häusliche Gemeinschaft oder zumindest regelmäßiger persönlicher Kontakt, z.B. an Feiertagen. [1]
Gegenseitige solidarische Unterstützung bei Krankheit oder in wirtschaftlichen Problemen über viele Jahre. [1]
Der Wunsch, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen, oft über einen Zeitraum von 5 Jahren oder mehr.
Ein oft unterschätzter Aspekt ist, dass auch ein zu großer Altersabstand, beispielsweise die Adoption eines Urenkels, die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses erschweren kann. [1] Die sorgfältige Vorbereitung des Adoptionsantrags ist daher unerlässlich.
Ablauf und Verfahren: Was Sie bei der Erwachsenenadoption erwartet
Der Weg zur Erwachsenenadoption beginnt mit einem notariell beurkundeten Antrag, den sowohl der Annehmende als auch der Anzunehmende beim zuständigen Familiengericht einreichen müssen (§ 1768 BGB). [1, 4] Sind die Beteiligten verheiratet, ist in der Regel auch die Einwilligung der jeweiligen Ehegatten erforderlich. [4] Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen, insbesondere die sittliche Rechtfertigung und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. [3] Es hört die Beteiligten persönlich an und oft auch nahe Angehörige, wie die leiblichen Eltern oder Kinder des Annehmenden und Anzunehmenden. [1, 3] Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Notar- und Gerichtskosten, richten sich nach dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen der Adoptivfamilie sowie dem Verfahrenswert, der schnell 50.000 Euro übersteigen kann. [3] Ein Fall aus unserer Praxis: Familie Huber musste mit Verfahrenskosten von über 2.500 Euro rechnen, obwohl die Adoption relativ unstrittig war. Die Mustervorlagen für Anträge können eine erste Orientierung bieten, ersetzen aber keine individuelle Beratung. Die Dauer des Verfahrens kann variieren, oft sind es 6 bis 12 Monate bis zum Beschluss.
Rechtliche Folgen der Erwachsenenadoption: Erbrecht und Unterhalt
Die Erwachsenenadoption hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Erb- und Unterhaltsrecht. Bei der „schwachen“ Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen. [3] Das bedeutet, der Adoptierte ist sowohl gegenüber den Adoptiveltern als auch den leiblichen Eltern erb- und unterhaltsberechtigt bzw. -pflichtig. [1] Er kann also bis zu vier Elternteile haben, was die Erbfolge komplex gestalten kann. Der gesetzliche Erbteil gegenüber den Adoptiveltern entspricht dem eines leiblichen Kindes, und der Erbschaftsteuerfreibetrag steigt von 20.000 Euro (für Nichtverwandte) auf 400.000 Euro. [1] Bei der „starken“ Adoption erlöschen hingegen alle verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern, inklusive aller Erb- und Unterhaltsansprüche. [1] Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Auch wenn die Zustimmung der leiblichen Eltern bei der schwachen Adoption nicht nötig ist, können deren Interessen im Rahmen der Anhörung durchaus gewichtig sein, wenn es um spätere Unterhaltsforderungen geht. Ein Beispiel: Ein Adoptivkind musste nach der schwachen Adoption für den Unterhalt eines leiblichen Elternteils aufkommen, was zu finanziellen Belastungen führte. Die Frage, ob man nach der Adoption erbberechtigt ist, hängt stark von der Art der Adoption ab. Wir beraten Sie persönlich zu diesen komplexen Auswirkungen.
Namensänderung und weitere Aspekte der Volljährigenadoption
Eine häufige Folge der Erwachsenenadoption ist die Namensänderung. Der Adoptierte nimmt in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern an. [1] Es ist alternativ möglich, den neuen Namen dem bisherigen Geburtsnamen voranzustellen und so einen Doppelnamen zu führen. [1] Die alleinige Beibehaltung des alten Geburtsnamens ist nach § 1767 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1757 BGB meist ausgeschlossen. [1] Dies dient dazu, die neue familiäre Verbindung nach außen zu dokumentieren. Für viele Erwachsene, die ihren Namen über Jahrzehnte getragen haben, kann dies eine erhebliche Umstellung bedeuten. Ein Mandant, ein bekannter Künstler, empfand die obligatorische Namensänderung nach über 30 Jahren als einschneidend. Die Namensänderung bei Volljährigenadoption ist ein wichtiger Punkt, den wir mit Ihnen besprechen. Weitere Aspekte sind die möglichen Auswirkungen auf bereits vorhandene Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden, deren Interessen das Gericht ebenfalls berücksichtigt. [6] Die Aufhebung einer Erwachsenenadoption ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, etwa wenn beide Parteien dies beantragen und ein wichtiger Grund vorliegt. [1] Eine einseitige Rückabwicklung ist praktisch ausgeschlossen, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
Ihre nächsten Schritte: So unterstützen wir Sie bei der Erwachsenenadoption
Die Adoption eines Erwachsenen, insbesondere die Frage der Zustimmung leiblicher Eltern, ist ein komplexes Rechtsgebiet mit vielen Fallstricken. Bei braun-legal verstehen wir, dass hinter jedem Adoptionswunsch eine persönliche Geschichte und oft tiefgreifende familiäre Beziehungen stehen. Wir beraten Sie persönlich und umfassend zu allen Voraussetzungen, dem Verfahrensablauf und den rechtlichen Folgen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuelle Situation, helfen Ihnen bei der Antragsstellung und vertreten Ihre Interessen vor dem Familiengericht. Wir klären für Sie, ob in Ihrem Fall eine „schwache“ oder „starke“ Adoption sinnvoll ist und welche Rolle die leiblichen Eltern spielen. Mit unserer Expertise an Ihrer Seite können Sie sicher sein, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden und Sie die bestmögliche Unterstützung für Ihr Anliegen erhalten. Vereinbaren Sie gerne einen ersten Beratungstermin, um Ihre spezifischen Fragen zur Erwachsenenadoption zu klären. Wir begleiten Sie auf diesem wichtigen Weg, oft über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.
Weitere nützliche Links
Viele unserer Mandanten, wie Frau Schmidt, die ihre langjährige Pflegetochter nach deren 18. Geburtstag adoptieren wollte, sind unsicher bezüglich der Notwendigkeit der Zustimmung der leiblichen Eltern. Grundsätzlich gilt: Bei der regulären Erwachsenenadoption, der sogenannten „schwachen Adoption“, ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. [3, 4] Das Familiengericht hört die leiblichen Eltern in der Regel zwar an, ihre Einwilligung ist jedoch keine Voraussetzung für den Adoptionsbeschluss. [2] Dies liegt daran, dass bei der schwachen Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. [1, 3] Der Adoptierte erhält quasi ein weiteres Elternpaar hinzu und hat dann bis zu vier Elternteile mit entsprechenden Erb- und Unterhaltsansprüchen bzw. -pflichten. Diese Konstellation überrascht viele, da sie von der Minderjährigenadoption abweicht, wo die Zustimmung der leiblichen Eltern eine zentrale Rolle spielt. Die Rechtslage hierzu findet sich in § 1768 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1747 BGB. [1] Die genauen Regelungen im Adoptionsrecht sind komplex. Die Nicht-Erfordernis der Zustimmung bei der schwachen Adoption ist ein signifikanter Unterschied, der den Prozess für viele vereinfacht.
FAQ
Ist die Zustimmung der leiblichen Eltern immer für eine Erwachsenenadoption notwendig?
Nein. Bei der gängigen Form der Erwachsenenadoption (schwache Adoption) ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich, sie werden jedoch vom Gericht angehört. Nur bei der selteneren starken Adoption können schwerwiegende Interessen der leiblichen Eltern einer Adoption entgegenstehen. [1, 3]
Was bedeutet „sittliche Rechtfertigung“ bei der Erwachsenenadoption?
Sittliche Rechtfertigung bedeutet, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem zu Adoptierenden besteht oder zumindest dessen Entstehung erwartet wird. Die Adoption darf nicht primär aus finanziellen oder steuerlichen Gründen erfolgen. [1, 5]
Welche erbrechtlichen Folgen hat die Adoption eines Erwachsenen?
Bei der schwachen Adoption bleibt das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern bestehen und es entsteht ein zusätzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern (Status eines leiblichen Kindes, Freibetrag 400.000 Euro). Bei der starken Adoption erlischt das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern. [1]
Wie lange dauert das Verfahren einer Erwachsenenadoption?
Die Dauer eines Erwachsenenadoptionsverfahrens kann variieren, üblicherweise dauert es zwischen 6 und 12 Monaten vom Antrag bis zum gerichtlichen Beschluss. Dies hängt von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falles ab.
Welche Kosten entstehen bei einer Erwachsenenadoption?
Es fallen Notarkosten für die Beurkundung des Antrags und Gerichtskosten an. Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen und Einkommen der Adoptivfamilie sowie dem Verfahrenswert und kann mehrere tausend Euro betragen. [3]
Ändert sich der Nachname bei einer Erwachsenenadoption?
Ja, der adoptierte Erwachsene nimmt in der Regel den Familiennamen der Adoptiveltern an. Alternativ kann ein Doppelname gebildet werden, indem der neue Name dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt wird. [1]