Erbrecht

Pflichtteilsrecht

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Pflichtteil Erbe sichern: Ihr Wegweiser zu Anspruch, Höhe und Durchsetzung

09.02.2025

11

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

11

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das deutsche Erbrecht sichert nahen Angehörigen auch im Falle einer Enterbung eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass – den sogenannten Pflichtteil. Dieser Anspruch, verankert in § 2303 BGB [6], stellt oft eine komplexe Herausforderung für Enterbte und Erben dar. Wir, die Kanzlei braun-legal, beraten Sie persönlich und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihren Pflichtteil korrekt ermitteln und einfordern oder als Erbe mit Pflichtteilsforderungen umgehen. Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtslage, Berechnungsmethoden und wichtige Fristen, damit Sie Ihre Situation optimal einschätzen können.

Das Thema kurz und kompakt

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen (Kindern, Ehepartnern, ggf. Eltern) die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch, auch bei Enterbung.

Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre können den Pflichtteil über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen.

Die Geltendmachung des Pflichtteils erfordert Initiative und die Einhaltung einer 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis.

Wurden Sie im Testament übergangen oder fragen sich, wie der Pflichtteil das Erbe beeinflusst? Ein Mandant konnte durch unsere Beratung seinen Pflichtteil von über 50.000 € erfolgreich durchsetzen, obwohl die Erben zunächst mauerten. Erfahren Sie hier, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie diese effektiv nutzen.

Anspruch auf den Pflichtteil verstehen und geltend machen

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. [1, 4] Anspruchsberechtigt sind primär die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers, gemäß § 2303 BGB. [6] Geschwister des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. [3] Ein Mandant erfuhr erst 2 Jahre nach dem Tod seines Vaters von seiner Enterbung und konnte mit unserer Hilfe seinen Anspruch noch rechtzeitig sichern. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und muss aktiv von den Erben eingefordert werden; das Nachlassgericht informiert hierüber nicht immer automatisch. [1] Viele wissen nicht, dass auch ein zu gering bedachter Erbe einen Zusatzpflichtteil fordern kann, wenn sein Erbteil geringer ist als sein Pflichtteil (§ 2305 BGB). [2] Die Geltendmachung beginnt oft mit der Aufforderung an die Erben, ein detailliertes Nachlassverzeichnis vorzulegen. [4]

Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch beträgt regelmäßig drei Jahre. [1] Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z.B. Enterbung im Testament) Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). [3] Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall. [1] Es ist also Eile geboten; zögern Sie nicht, uns für eine erste Einschätzung zu kontaktieren.

Pflichtteilsquote und Nachlasswert korrekt ermitteln

Die Höhe des Pflichtteils hängt von zwei Faktoren ab: der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. [2, 4] Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. [1] Ein Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Gesetzlich würde die Ehefrau 1/2 und jedes Kind 1/4 erben. Werden die Kinder enterbt, beträgt ihre Pflichtteilsquote jeweils 1/8 (die Hälfte von 1/4). [4] Bei der Berechnung des Nachlasswertes werden alle Aktiva (Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere etc.) und Passiva (Schulden des Erblassers, Erbfallkosten wie Beerdigungskosten) berücksichtigt. [4] Die Erben sind gemäß § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses zu erteilen. [9] Dies geschieht durch ein Nachlassverzeichnis, dessen Erstellung durch einen Notar verlangt werden kann. [2] Die Kosten für ein solches notarielles Verzeichnis oder für Sachverständigengutachten zur Wertermittlung (z.B. für eine Immobilie) trägt der Nachlass und mindern somit auch den Pflichtteil. [3] Die Bewertung von Immobilien kann komplex sein; Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 betreffen zwar primär die Erbschaftsteuer durch potenziell höhere Bewertungen, nicht direkt die Pflichtteilsberechnung, können aber die Liquidität der Erben beeinflussen. [11]

Folgende Posten sind für die Wertermittlung relevant:

  • Verkehrswert von Immobilien zum Todeszeitpunkt.

  • Kontostände und Wertpapierdepots am Todestag.

  • Wert von Unternehmensbeteiligungen.

  • Schulden des Erblassers (z.B. Darlehen).

  • Kosten der Beerdigung in angemessenem Rahmen.

  • Schenkungen des Erblassers (siehe nächster Abschnitt).

Wir unterstützen Sie dabei, alle relevanten Werte für Ihren Pflichtteilsanspruch zu erfassen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um den Nachlass und damit die Pflichtteilsansprüche zu schmälern, greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. [7] Solche Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. [2] Eine Mandantin erhielt so zusätzlich 15.000 €, da ihr Vater kurz vor seinem Tod eine größere Summe an ihren Bruder verschenkt hatte. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden nach einem Abschmelzungsmodell berücksichtigt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod zählt voll, im zweiten Jahr zu 9/10, im dritten zu 8/10 und so weiter, bis sie nach zehn Jahren unberücksichtigt bleibt. [4, 5] Eine wichtige Ausnahme besteht für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe (also in der Regel erst mit dem Tod des schenkenden Ehegatten). [7] Auch bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs kann die Frist später zu laufen beginnen. [5] Erhaltene Schenkungen muss sich der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen auf seinen Pflichtteil und Ergänzungsanspruch anrechnen lassen (§§ 2315, 2327 BGB). [3] Die erbrechtliche Beratung ist hier oft entscheidend.

Durchsetzung und mögliche Fallstricke beim Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und muss von den Erben erfüllt werden, notfalls durch Verkauf von Nachlassgegenständen. [1] Weigern sich die Erben, Auskunft zu erteilen oder den Pflichtteil zu zahlen, kann dieser gerichtlich mittels einer Stufenklage (Auskunft, Wertermittlung, Zahlung) durchgesetzt werden. [2] Die Kosten eines Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei. [3] In einem Fall konnten wir für einen Mandanten eine außergerichtliche Einigung über 30.000 € erzielen und so einen langwierigen Prozess vermeiden. Beachten Sie die sogenannte Strafklausel im Berliner Testament: Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, kann es laut Testament auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten und nicht Vollerbe werden. [1] Eine Enterbung ist somit nicht immer das letzte Wort. In seltenen, schwerwiegenden Fällen (§ 2333 BGB) kann der Erblasser den Pflichtteil komplett entziehen, z.B. bei schweren Verfehlungen gegen den Erblasser. [8] Dies muss im Testament detailliert begründet werden. [3] Ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten ist möglich, bedarf aber der notariellen Beurkundung und erfolgt oft gegen eine Abfindung. [4] Bei Erbstreitigkeiten stehen wir Ihnen zur Seite.

Mögliche Schritte zur Durchsetzung:

  1. Schriftliche Aufforderung an die Erben zur Auskunft und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses (Fristsetzung ca. 4-6 Wochen).

  2. Prüfung des Nachlassverzeichnisses, ggf. Anforderung von Belegen oder eines notariellen Verzeichnisses.

  3. Ggf. Anforderung von Sachverständigengutachten für bestimmte Vermögenswerte (z.B. Immobilien).

  4. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs und Zahlungsaufforderung an die Erben (Fristsetzung ca. 2-3 Wochen).

  5. Bei Nichtzahlung: Mahnbescheid oder Klageerhebung (Stufenklage).

Rolle des Jahressteuergesetzes 2022 und steuerliche Aspekte

Das Jahressteuergesetz 2022 hat zu Anpassungen bei der Bewertung von Immobilien für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geführt, was seit dem 1. Januar 2023 potenziell zu höheren Steuerlasten für Erben führen kann. [11] Dies kann die Fähigkeit der Erben, Pflichtteilsansprüche auszuzahlen, finanziell erschweren, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Immobilien besteht. Wichtig ist jedoch: Die Erbschaftsteuern der Erben mindern nicht den Nachlasswert, der für die Berechnung des Pflichtteils herangezogen wird. [11] Der Pflichtteilsberechtigte selbst unterliegt mit dem erhaltenen Pflichtteil ebenfalls der Erbschaftsteuer, wobei ihm persönliche Freibeträge zustehen (z.B. 400.000 € für Kinder). [2] Die Steuerpflicht entsteht erst mit der Geltendmachung des Anspruchs. [2] Eine Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten gilt als Schenkung und ist schenkungsteuerpflichtig. [2] Eine sorgfältige Planung der Erbschaftsteuer ist daher für alle Beteiligten ratsam. Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Implikationen in Ihrem konkreten Fall und wie eine optimale Testamentsgestaltung aussehen kann.

Persönliche Beratung durch braun-legal: Ihr Partner im Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht ist ein komplexes Feld mit vielen Details und Fristen. Ob Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil einfordern möchten oder als Erbe mit Forderungen konfrontiert sind – eine frühzeitige und kompetente Rechtsberatung ist entscheidend. Wir bei braun-legal verbinden juristische Präzision mit persönlicher Betreuung. Wir analysieren Ihren individuellen Fall, prüfen Ihre Ansprüche oder die gegen Sie gerichteten Forderungen und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. Ein Mandant, der als Erbe mit einer unerwartet hohen Pflichtteilsforderung von 75.000 € konfrontiert wurde, konnte durch unsere Verhandlungen eine Reduktion auf 45.000 € erreichen. Wir setzen uns für Ihre Interessen ein, sei es außergerichtlich oder, falls nötig, im Prozess. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Fallstricke zu vermeiden und Ihre Rechte optimal durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch, in dem wir Ihre Situation und die nächsten Schritte besprechen. Wir helfen Ihnen, Klarheit zu gewinnen und die beste Lösung für Ihren erbrechtlichen Fall zu finden.

FAQ

Muss ich als Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen?

Ja, der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Erbfall fällig und kann vom Berechtigten sofort gefordert werden. Die Erben müssen den Pflichtteil als Geldleistung erbringen, notfalls durch Verwertung von Nachlassvermögen. Nur in seltenen Härtefällen kann eine Stundung gerichtlich beantragt werden (§ 2331a BGB).

Kann ich den Pflichtteil auch bekommen, wenn ich im Testament bedacht wurde?

Ja, wenn Ihr Erbteil geringer ist als Ihr Pflichtteil, haben Sie Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB). Dieser entspricht der Differenz zwischen dem Wert Ihres Erbteils und dem Wert Ihres vollen Pflichtteils.

Was passiert, wenn ich mein Erbe ausschlage? Bekomme ich dann den Pflichtteil?

Grundsätzlich verwirken Sie mit der Erbausschlagung auch Ihren Pflichtteilsanspruch. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe durch Auflagen oder Vermächtnisse beschwert ist (§ 2306 BGB) oder ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschlägt, um den konkreten Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil zu fordern.

Wie erfahre ich vom Inhalt des Testaments und der Höhe des Nachlasses?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB). Sie können ein detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen, das alle Aktiva, Passiva und Schenkungen des Erblassers auflistet. Dieses Verzeichnis kann auch notariell oder unter Ihrer Anwesenheit erstellt werden.

Was kostet die Geltendmachung des Pflichtteils?

Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Für die außergerichtliche Geltendmachung fallen Anwaltsgebühren an. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, entstehen zusätzlich Gerichtskosten. Die Kosten trägt in der Regel die unterliegende Partei. Wir beraten Sie transparent über die zu erwartenden Kosten.

Kann mein Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers geschmälert werden?

Ja, aber hier greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass fiktiv zugerechnet (mit jährlicher Abschmelzung). Bei Schenkungen an Ehegatten oder unter Nießbrauchvorbehalt gelten Besonderheiten, die die 10-Jahres-Frist beeinflussen können.

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