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Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht: Ihre Rechte und wie Sie diese erfolgreich durchsetzen

09.02.2025

11

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

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Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, ist seit seinem Inkrafttreten am 18. August 2006 ein zentraler Pfeiler im deutschen Arbeitsrecht. [1, 2] Es zielt darauf ab, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. [2] Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen verbesserten Schutz vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung in vielen Situationen, von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung. Arbeitgeber wiederum sind verpflichtet, für ein diskriminierungsfreies Umfeld zu sorgen, was mitunter bis zu 3 Monatsgehälter an Entschädigung bei Verstößen kosten kann. [2, 5] Wir von braun-legal beraten Sie persönlich und zeigen Ihnen, wie Sie das AGG für sich nutzen können.

Das Thema kurz und kompakt

Das AGG schützt vor Diskriminierung aufgrund von 6 Merkmalen (Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) im gesamten Arbeitsleben, von der Bewerbung bis zur Kündigung. [2]

Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz und eine angemessene Entschädigung (oft 1,5 bis 3 Monatsgehälter), müssen aber kurze Fristen beachten: 2 Monate für die schriftliche Geltendmachung, danach 3 Monate für die Klage. [2, 3, 4, 5]

Arbeitgeber sind zu präventiven Maßnahmen, zur Einrichtung einer Beschwerdestelle und zum Eingreifen bei Diskriminierungen verpflichtet; Verstöße können teuer werden. [1, 2]

Stellen Sie sich vor, Kollege Müller erhält bei gleicher Qualifikation eine höhere Gehaltsstufe – nur weil er 10 Jahre jünger ist. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Sie vor genau solchen Ungerechtigkeiten. Erfahren Sie, wie Sie Ihre Rechte nach dem Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht wahren und was das für Ihren Arbeitsalltag bedeutet.

Das Fundament verstehen: Kernbereiche des AGG im Arbeitsalltag

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entfaltet seine Wirkung in zahlreichen Facetten des Arbeitslebens, beginnend bereits vor der eigentlichen Anstellung. Schon die Stellenausschreibung muss diskriminierungsfrei formuliert sein; Formulierungen, die beispielsweise ein bestimmtes Alter oder Geschlecht implizieren, sind unzulässig und können zu Ansprüchen führen. [2] So darf nicht nach einem „jungen, dynamischen Teammitglied“ gesucht werden, wenn die Jugend kein sachlich gerechtfertigtes Kriterium darstellt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis erstreckt sich der Schutz des AGG auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts und der Entlassungsbedingungen. [2] Das bedeutet konkret, dass beispielsweise Gehaltsunterschiede zwischen Mitarbeitern mit vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation nicht auf einem der im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale beruhen dürfen. Verstöße können hier Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG nach sich ziehen. [5] Für eine umfassende Beratung im Arbeitsrecht stehen wir Ihnen zur Seite. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet zudem umfangreiche Informationen und hat bereits 2016 eine Reform des AGG angeregt, um Schutzlücken zu schließen. [1] Diese Entwicklungen zeigen, wie dynamisch das Rechtsgebiet ist.

Diskriminierungsmerkmale im Fokus: Wann greift das AGG?

Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligungen aufgrund von sechs spezifischen Merkmalen. Diese sind Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. [2] Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines dieser Merkmale eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. [2] Ein Beispiel wäre die Ablehnung einer Beförderung mit dem Hinweis auf das fortgeschrittene Alter des Mitarbeiters, obwohl dieser alle fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Viele Unternehmen unterschätzen, dass bereits eine unbedachte Äußerung im Vorstellungsgespräch, die sich auf eines dieser Merkmale bezieht, als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden kann. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Gesetz sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen erfasst. [2] Eine unmittelbare Benachteiligung liegt klar auf der Hand, wie die direkte Aussage „Frauen stellen wir für diese Position nicht ein“. Mittelbare Benachteiligung ist subtiler: Eine scheinbar neutrale Regelung, wie beispielsweise ein Sprachtest auf sehr hohem Niveau für eine einfache Tätigkeit, könnte unverhältnismäßig viele Menschen mit Migrationshintergrund ausschließen und somit eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn der Test nicht sachlich gerechtfertigt ist. Bei Fragen zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz beraten wir Sie gerne.

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen der Benachteiligung:

  • Unmittelbare Benachteiligung: Eine Person wird wegen eines AGG-Merkmals direkt schlechter behandelt.

  • Mittelbare Benachteiligung: Scheinbar neutrale Regelungen benachteiligen Personen mit bestimmten Merkmalen in besonderer Weise.

  • Belästigung: Unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

  • Sexuelle Belästigung: Jede Form unerwünschten, sexuellen Verhaltens.

  • Anweisung zur Benachteiligung: Auch die Anweisung an Dritte, jemanden zu diskriminieren, ist verboten. [2]

Diese Unterscheidungen sind wesentlich für die Geltendmachung von Ansprüchen. Die Kenntnis dieser Formen hilft, Diskriminierung besser zu erkennen und rechtliche Schritte einzuleiten.

Rechte der Beschäftigten: Was tun bei Diskriminierung?

Werden Beschäftigte Opfer einer Diskriminierung, gewährt ihnen das AGG verschiedene Rechte. Zunächst besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Stelle im Betrieb, in der Regel beim Arbeitgeber oder einer eigens eingerichteten Beschwerdestelle (§ 13 AGG). [1, 2] Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Beschwerdestellen einzurichten und die Beschäftigten darüber zu informieren. [1] Reagiert der Arbeitgeber nicht oder sind die Maßnahmen ungeeignet, um die Belästigung oder sexuelle Belästigung zu unterbinden, können Betroffene unter Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen (§ 14 AGG). [2] Das bedeutet, sie dürfen ihre Arbeit ohne Lohnverlust einstellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Der wichtigste Anspruch ist jedoch der auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG. [2, 5] Für materielle Schäden (z.B. entgangener Lohn bei Nichtbeförderung) kann Schadensersatz verlangt werden, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. [5] Für immaterielle Schäden (z.B. Persönlichkeitsverletzung) gibt es einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, der verschuldensunabhängig ist. [5] Die Höhe kann bis zu drei Monatsgehälter betragen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. [5] Bei einer Kündigung, die diskriminierend ist, gelten besondere Regelungen. Die genaue Höhe der Entschädigung wird im Einzelfall festgelegt, wobei Gerichte oft 1,5 Bruttomonatsgehälter als angemessen ansehen. [4] Die Fristen für die Geltendmachung sind jedoch kurz.

Fristen und Verfahren: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG ist an strikte Fristen gebunden. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). [2, 3] Diese Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in sonstigen Fällen mit Kenntnisnahme der Benachteiligung. [5] Viele Betroffene versäumen diese kurze Frist, was zum Verlust der Ansprüche führt. Nach der schriftlichen Geltendmachung muss die Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Monaten erhoben werden (§ 61b ArbGG). [3] Eine verspätete Klage führt ebenfalls zum Verfall des Anspruchs, wie ein Urteil des LAG München (Az.: 4 Sa 512/21) verdeutlichte, bei dem ein Kläger fast drei Monate nach Fristablauf klagte und scheiterte. [3] Im Prozess gilt eine Beweiserleichterung nach § 22 AGG: Betroffene müssen lediglich Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. [2] Gelingt dies, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag. [2] Dies ist ein wichtiger Aspekt, der die Position des Arbeitnehmers stärkt. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Abfindungsansprüche und anderer arbeitsrechtlicher Forderungen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen folgt typischerweise diesen Schritten:

  1. Feststellung einer möglichen Benachteiligung aufgrund eines AGG-Merkmals.

  2. Sammeln von Beweisen und Indizien (z.B. E-Mails, Zeugenaussagen, Stellenausschreibungen).

  3. Schriftliche Geltendmachung der Ansprüche (Schadensersatz/Entschädigung) gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der 2-Monats-Frist.

  4. Bei Ablehnung oder keiner Reaktion: Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb der 3-Monats-Frist nach schriftlicher Geltendmachung.

  5. Darlegung der Indizien im Gerichtsverfahren, die eine Benachteiligung vermuten lassen.

Die Einhaltung dieser Fristen und das korrekte Vorgehen sind entscheidend für den Erfolg. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher oft unerlässlich.

Pflichten des Arbeitgebers: Prävention und Intervention

Arbeitgeber tragen eine erhebliche Verantwortung für die Einhaltung des AGG. Sie sind nach § 12 AGG verpflichtet, präventive Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen. [2] Dazu gehört, die Beschäftigten über das AGG und die Unzulässigkeit von Diskriminierungen aufzuklären, beispielsweise durch Schulungen. [2] Eine solche Schulung kann bereits als Erfüllung der Schutzpflicht gewertet werden. Zudem müssen Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich Betroffene wenden können. [1] Die Existenz dieser Stelle und das Verfahren müssen allen Beschäftigten bekannt gemacht werden. [1] Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, muss der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, die von einer Abmahnung über eine Versetzung bis hin zur Kündigung des diskriminierenden Mitarbeiters reichen können. [1, 2] Die Pflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf den Schutz vor Benachteiligungen durch Dritte, wie Kunden oder Lieferanten, während der Arbeitsausübung. [2] Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur zu Entschädigungszahlungen führen, sondern auch den Ruf des Unternehmens nachhaltig schädigen. Ein gut gestalteter Arbeitsvertrag kann bereits erste präventive Klauseln enthalten. Die proaktive Auseinandersetzung mit dem AGG ist für Unternehmen mit mehr als 0 Mitarbeitern unerlässlich.

Sonderfälle und Ausnahmen: Wann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein kann

Nicht jede Ungleichbehandlung stellt automatisch eine verbotene Diskriminierung im Sinne des AGG dar. Die §§ 8, 9 und 10 AGG sehen bestimmte Rechtfertigungsgründe vor. [2] Eine unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein, wenn ein bestimmtes berufliches Erfordernis dies sachlich rechtfertigt. Beispielsweise kann für einen Opernsänger eine bestimmte Stimmlage (und damit indirekt oft das Geschlecht) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sein. [2] Auch unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters können gerechtfertigt sein, etwa bei der Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund spezifischer Ausbildungsanforderungen oder der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Ruhestand. [2] Für Religionsgemeinschaften und ihre zugeordneten Einrichtungen gelten nach § 9 AGG ebenfalls Sonderregelungen, die eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung erlauben können, wenn dies eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung sind jedoch hoch und werden von den Gerichten streng geprüft; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. [2] Es ist wichtig, diese Ausnahmen genau zu kennen, um Fehleinschätzungen zu vermeiden. Dies betrifft auch Regelungen zum Mutterschutz oder zur Elternzeit, die spezifische Schutzrechte gewähren. Die korrekte Vergütung ist ebenfalls ein häufiger Streitpunkt im Kontext des AGG.

Zulässige Ungleichbehandlungen können beispielsweise sein:

  • Spezifische berufliche Anforderungen (§ 8 AGG): Wenn ein Merkmal (z.B. körperliche Kraft für einen bestimmten Beruf) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und der Zweck rechtmäßig sowie die Anforderung angemessen ist.

  • Religion oder Weltanschauung bei kirchlichen Arbeitgebern (§ 9 AGG): Wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeit oder der Ausübung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

  • Alter (§ 10 AGG): Beispielsweise bei Mindest- oder Höchstaltersgrenzen für den Zugang zur Beschäftigung oder bei Altersgrenzen für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, sofern dies objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

  • Positive Maßnahmen (§ 5 AGG): Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung) sind zulässig.

Diese Ausnahmen müssen eng ausgelegt werden und bedürfen stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Wir beraten Sie umfassend zu allen Fragen des Arbeitsrechts.

Aktuelle Entwicklungen und die Rolle der Antidiskriminierungsstelle

Das Arbeitsrecht und insbesondere das AGG sind ständigen Entwicklungen unterworfen, oft getrieben durch die Rechtsprechung und europäische Vorgaben. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes spielt hierbei eine wichtige Rolle. Sie berät nicht nur Betroffene, sondern evaluiert auch das Gesetz und gibt Empfehlungen für dessen Weiterentwicklung. [1] Bereits 2016, zehn Jahre nach Inkrafttreten des AGG, sprach sich die Stelle für eine Reform aus, um Schutzlücken zu schließen und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern. [1] Gefordert wurden unter anderem eine Ausweitung der Klagefristen und die Einführung eines Verbandsklagerechts. [1] Solche Reformen könnten die Position von Diskriminierungsopfern weiter stärken. Es ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig, aktuelle Urteile und Gesetzesänderungen im Blick zu behalten, da diese erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben können. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 28.05.2020 (8 AZR 170/19) eine Entschädigung von 1,5 Bruttomonatsgehältern als Regelfall bei der Diskriminierung von Bewerbern als angemessen erachtet. [4] Für aktuelle Informationen und eine persönliche Beratung stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zur Verfügung. Die kontinuierliche Beobachtung der Rechtsprechung ist für eine effektive Rechtsberatung unerlässlich.

Proaktive Maßnahmen für Unternehmen: Risiken minimieren, Chancen nutzen

Für Unternehmen ist es entscheidend, das AGG nicht nur als gesetzliche Pflicht, sondern auch als Chance für eine positive Unternehmenskultur zu begreifen. Proaktive Maßnahmen können helfen, Diskriminierungsrisiken und damit verbundene Kosten, wie Entschädigungszahlungen von bis zu 3 Monatsgehältern, zu minimieren. [2, 5] Eine umfassende Bestandsaufnahme betrieblicher Abläufe, insbesondere im Personalwesen, ist ein erster Schritt. [2] Dazu gehört die Überprüfung von Stellenausschreibungen auf neutrale Formulierungen (z.B. immer „m/w/d“ verwenden) und die Schulung von Führungskräften und Mitarbeitern im Umgang mit dem AGG. [2] Viele Unternehmen implementieren interne Richtlinien und klare Prozesse für den Umgang mit Beschwerden, was nicht nur rechtlich absichert, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeiter stärkt. Die Dokumentation von Personalentscheidungen, insbesondere bei Einstellungen und Beförderungen, auf Basis objektiver Kriterien ist essenziell, um im Streitfall die Einhaltung des AGG nachweisen zu können. [2] Ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld fördert nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung, sondern kann auch die Attraktivität als Arbeitgeber steigern. Die IHK Pfalz empfiehlt Unternehmen, einen Betriebs-Check durchzuführen und alle Personalmaßnahmen auf Gesetzeskonformität zu prüfen. [2] Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Personalprozesse AGG-konform zu gestalten und eine Kultur der Gleichbehandlung zu etablieren.

FAQ

Was versteht man unter dem Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht zielt darauf ab, Benachteiligungen von Beschäftigten und Bewerbern aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Es regelt Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. [1, 2]

In welchen Situationen greift das AGG?

Das AGG greift im gesamten Berufsleben, von der Stellenausschreibung und dem Bewerbungsverfahren über die Arbeitsbedingungen (z.B. Entgelt, Beförderung) bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. [2]

Welche Ansprüche habe ich bei einer Diskriminierung?

Bei einer Diskriminierung können Sie ein Beschwerderecht, ggf. ein Leistungsverweigerungsrecht sowie Ansprüche auf Schadensersatz für materielle Schäden und eine angemessene Entschädigung (Schmerzensgeld) für immaterielle Schäden haben. [2, 5]

Gibt es Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ja, das AGG sieht in §§ 8-10 Ausnahmen vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung aufgrund bestimmter beruflicher Anforderungen, der Religionszugehörigkeit bei kirchlichen Arbeitgebern oder des Alters sachlich gerechtfertigt ist. Diese Ausnahmen werden eng ausgelegt. [2]

Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung?

Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person direkt wegen eines AGG-Merkmals schlechter behandelt wird. Mittelbare Diskriminierung erfolgt durch scheinbar neutrale Vorschriften oder Verfahren, die Personen mit bestimmten Merkmalen in besonderer Weise benachteiligen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. [2]

Wie kann braun-legal mir bei AGG-Fragen helfen?

Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und umfassend zu allen Fragen des Gleichbehandlungsgesetzes im Arbeitsrecht. Wir prüfen Ihren Fall, helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht.

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