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Testamentsvollstreckung

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Erbschein mit Testament – wann er nötig ist und wann nicht

Erbschein mit Testament – wann er nötig ist und wann nicht

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Erbschein mit Testament: Wann er nötig ist und wann nicht

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

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Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Viele Erben glauben, ein Testament mache den Erbschein überflüssig. Dieser Irrtum kann zu Verzögerungen von über 8 Wochen und erheblichen Kosten führen. Verstehen Sie, wann das Nachlassgericht trotz Testament einen Erbschein verlangt und welche Alternativen es gibt.

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Das Thema kurz und kompakt

Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ersetzt in der Regel den Erbschein, ein handschriftliches Testament jedoch fast nie.

Bei unklaren Formulierungen, nicht namentlich genannten Erben oder Immobilienbesitz fordert das Grundbuchamt oft trotz notariellen Testaments einen Erbschein.

Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert (GNotKG) und können durch eine transmortale Vollmacht vermieden werden.

<p>Ein Erbschein dient als amtlicher Nachweis der Erbfolge und wird gemäß § 2353 BGB vom Nachlassgericht ausgestellt. Obwohl viele annehmen, ein Testament regele alles, ist dies nur die halbe Wahrheit. Insbesondere bei handschriftlichen Testamenten oder Immobilienvermögen verlangen Institutionen wie Banken oder das Grundbuchamt oft diesen zusätzlichen, kostenpflichtigen Nachweis. Dieser Artikel erklärt präzise, in welchen 3 Hauptkonstellationen ein Erbschein mit Testament unumgänglich ist, wie sich die Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnen und welche 2 strategischen Alternativen Ihnen Zeit und Geld sparen. So sichern Sie den Nachlasszugriff ohne wochenlange Verzögerungen.</p>

Grundlagen des Erbscheins im deutschen Erbrecht

Der Erbschein ist das zentrale Legitimationsdokument im deutschen Rechtsverkehr nach einem Erbfall. Er bestätigt amtlich, wer Erbe ist und zu welchem Anteil, was für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 5.000 Euro oft verlangt wird. Ohne diesen Nachweis verweigern Banken häufig den Zugriff auf Konten oder die Auflösung von Depots. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 2353 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein fehlender Erbschein kann die Abwicklung eines Nachlasses um mehr als 2 Monate verzögern. Die professionelle Nachlassabwicklung hängt maßgeblich von diesem Dokument ab. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Testamentsformen ist dabei entscheidend für die Notwendigkeit eines Antrags.

Notarielles Testament versus handschriftliche Verfügung

Ein notarielles Testament, zusammen mit dem amtlichen Eröffnungsprotokoll, ersetzt in über 90 % der Fälle den Erbschein. Banken und Behörden akzeptieren diese Kombination als ausreichenden Nachweis der Erbfolge. Ein handschriftliches Testament hingegen bietet diese Sicherheit nicht und erfordert fast immer einen zusätzlichen Erbschein. Ein typisches Beispiel: Das Grundbuchamt wird die Umschreibung einer Immobilie im Wert von 400.000 Euro nur auf Basis eines handschriftlichen Testaments verweigern. Die Kosten für das notarielle Testament sind oft geringer als die für ein späteres Erbscheinsverfahren. Eine frühzeitige klare Testamentsgestaltung beugt diesen Komplikationen vor. Doch selbst bei einem notariellen Testament gibt es Ausnahmen, die einen Erbschein erzwingen.

Fälle, in denen ein Erbschein trotz Testament unumgänglich ist

Selbst ein notarielles Testament schützt nicht in allen Fällen vor dem Erbscheinsverfahren. Das Grundbuchamt oder Banken können bei Unklarheiten auf einem Erbschein bestehen. Dies ist oft der Fall, wenn Formulierungen im Testament mehrdeutig sind oder die Erben nicht namentlich, sondern nur als Gruppe benannt werden („meine Enkelkinder“). Ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 1 W 27/24) bestätigte dies kürzlich für einen Fall mit 3 Nacherben. Folgende 4 Szenarien erfordern typischerweise einen Erbschein:

  • Das Testament enthält auslegungsbedürftige Klauseln oder Bedingungen.

  • Die Erbfolge ist komplex, etwa durch Vor- und Nacherbschaft.

  • Ein Erbe ist vor dem Erblasser verstorben und die Ersatzerbfolge ist unklar.

  • Ausländische Banken oder Behörden fordern ein deutsches amtliches Zeugnis.

Die Kenntnis des genauen Ablaufs des Erbscheinsverfahrens ist in diesen Situationen unerlässlich. Der nächste Schritt ist daher der Antragsprozess selbst.

Der Antragsprozess: Ablauf und erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf einen Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) oder bei einem Notar gestellt. Der Antragsteller muss seine Berechtigung nachweisen und an Eides statt versichern, dass alle Angaben korrekt sind. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt 4 bis 8 Wochen, kann sich bei Streitigkeiten aber um Monate verlängern. Eine unvollständige Einreichung ist der häufigste Grund für Verzögerungen von über 3 Wochen. Für einen reibungslosen Ablauf des Antrags sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:

  1. Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.

  2. Die Sterbeurkunde des Erblassers im Original.

  3. Das Testament (Original) und, falls vorhanden, das Eröffnungsprotokoll.

  4. Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) zum Nachweis der Verwandtschaft.

Mit dem Antrag sind unweigerlich Kosten verbunden, die sich nach dem Nachlasswert richten.

Kostenkalkulation: Gebühren nach dem GNotKG

Die Kosten für einen Erbschein sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem reinen Nachlasswert. Für das Verfahren fallen zwei volle Gebühren an: eine für die Erteilung des Erbscheins und eine für die obligatorische eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro betragen die Gesamtkosten beispielsweise rund 546 Euro. Bei einem Nachlass von 500.000 Euro steigen die Gebühren bereits auf 1.870 Euro. Die Entscheidung, ob der Antrag beim Notar oder Amtsgericht gestellt wird, beeinflusst die Kostenstruktur. Es gibt jedoch Wege, diese Ausgaben gänzlich zu vermeiden.

Strategische Alternativen zur Vermeidung des Erbscheins

Vorausschauende Planung kann Erben das gesamte Erbscheinsverfahren ersparen. Die wirksamste Alternative ist eine transmortale oder postmortale Vollmacht. Diese erlaubt einer Vertrauensperson, über den Tod hinaus zu handeln und beispielsweise Bankgeschäfte mit einem Volumen von 50.000 Euro ohne Erbschein abzuwickeln. Für die Umschreibung von Immobilien muss diese Vollmacht notariell beurkundet sein. Eine solche Vollmacht kann die Handlungsfähigkeit der Erben um mindestens 4 Wochen beschleunigen. Ein klar formuliertes notarielles Testament ist eine weitere starke Alternative, die in den meisten Fällen ausreicht und die gesetzliche Erbfolge klar regelt. Ein umfassendes Verständnis des Erbrechts ist die beste Vorsorge.


FAQ

Ist ein Erbschein auch bei einem Berliner Testament erforderlich?

Bei einem notariell beurkundeten Berliner Testament ist nach dem Tod des ersten Ehepartners meist kein Erbschein nötig. Liegt es nur handschriftlich vor, werden Banken oder das Grundbuchamt für Verfügungen über den Nachlass in der Regel einen Erbschein für den überlebenden Ehegatten verlangen.



Was passiert, wenn das Testament unauffindbar ist?

Ist kein Testament auffindbar, greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall ist ein Erbschein zwingend erforderlich, um die gesetzlichen Erben und deren Erbquoten amtlich festzustellen. Ohne Erbschein ist kein Zugriff auf den Nachlass möglich.



Kann ich den Erbscheinsantrag auch ohne Notar stellen?

Ja, Sie können den Antrag direkt beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) stellen. Dort wird der Antrag beurkundet. Die eidesstattliche Versicherung muss jedoch entweder vor dem Gericht oder einem Notar abgegeben werden, wodurch die Kosten identisch bleiben.



Ersetzt ein Testamentsvollstreckerzeugnis den Erbschein?

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimiert den Testamentsvollstrecker, über den Nachlass zu verfügen. Es beweist aber nicht, wer Erbe ist. Für die Umschreibung von Immobilien auf die Erben wird das Grundbuchamt daher zusätzlich einen Erbschein verlangen.



Kann ein Erbschein nachträglich für ungültig erklärt werden?

Ja, wenn sich ein Erbschein als unrichtig herausstellt (z.B. weil ein neueres Testament auftaucht), wird er vom Nachlassgericht eingezogen und für kraftlos erklärt. Rechtsgeschäfte, die Dritte im guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins getätigt haben, bleiben jedoch oft wirksam.



Was ist der Unterschied zu einem Europäischen Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) dient dem Erbennachweis in EU-Erbfällen mit Auslandsbezug (außer Dänemark und Irland). Es vereinfacht die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe und kann anstelle eines nationalen Erbscheins beantragt werden, wenn Vermögen in einem anderen EU-Staat vorhanden ist.



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