Erbrecht

Testamentsvollstreckung

erbe und testamentsvollstrecker in einer person

(ex: Photo by

erbe-und-testamentsvollstrecker-in-einer-person

on

(ex: Photo by

erbe-und-testamentsvollstrecker-in-einer-person

on

(ex: Photo by

erbe-und-testamentsvollstrecker-in-einer-person

on

Erbe und Testamentsvollstrecker in einer Person: Chancen und Pflichten optimieren

09.02.2025

11

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

11

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Vorstellung, als Erbe gleichzeitig die Verantwortung des Testamentsvollstreckers zu tragen, wirft viele Fragen auf. Kann eine Person beide Rollen ausfüllen, ohne in einen Interessenkonflikt zu geraten? Das deutsche Erbrecht bietet hierfür durchaus Lösungen, insbesondere für Alleinerben. Diese Konstellation kann die Nachlassabwicklung effizienter gestalten und Kosten sparen, birgt jedoch auch spezifische Pflichten und Haftungsrisiken. Wir, bei braun-legal, beraten Sie persönlich, um die für Ihre Situation optimale Gestaltung zu finden und den letzten Willen des Erblassers präzise umzusetzen. Dieser Artikel führt Sie durch die rechtlichen Rahmenbedingungen, zeigt Praxisbeispiele und gibt Ihnen konkrete Tipps an die Hand.

Das Thema kurz und kompakt

Ein Alleinerbe kann wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, was Kosten sparen und den Nachlass vor Gläubigern des Erben schützen kann, aber auch volle Verantwortung und Haftung bedeutet. [1, 2]

Der erbende Testamentsvollstrecker unterliegt denselben strengen Pflichten wie ein externer, inklusive Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB) und Haftung (§ 2219 BGB). [5, 9, 10]

Das Jahressteuergesetz 2022 führte zu Änderungen im Bewertungsgesetz, was die Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer beeinflusst und die Sorgfaltspflicht des Testamentsvollstreckers erhöht. [6]

Mandant A sparte erhebliche Verwaltungskosten, indem er als Alleinerbe die Testamentsvollstreckung selbst übernahm. Doch ist diese Doppelrolle immer sinnvoll und rechtlich zulässig? Dieser Beitrag beleuchtet, wann ein Erbe auch Testamentsvollstrecker sein kann und welche juristischen Fallstricke sowie finanziellen Aspekte Sie beachten müssen.

Doppelrolle verstehen: Rechtliche Grundlagen für Erben als Testamentsvollstrecker

Ein Erblasser kann in seinem Testament anordnen, dass ein Erbe zugleich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers übernimmt. [2] Diese Personalunion ist im deutschen Erbrecht grundsätzlich zulässig, insbesondere wenn der Erbe Alleinerbe ist und die Einsetzung einem sinnvollen Zweck dient. [1] Die §§ 2197 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die Testamentsvollstreckung umfassend. Ein Alleinerbe, der auch Testamentsvollstrecker ist, unterliegt denselben Pflichten wie ein externer Testamentsvollstrecker. [1] Viele übersehen, dass diese Doppelrolle den Nachlass wirksam vor Gläubigern des Erben schützen kann, solange Vermögenswerte für Vermächtnisse oder Auflagen bestimmt sind. [1] Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, oft nach Testamentseröffnung. [4] Eine sorgfältige Prüfung der letztwilligen Verfügung ist entscheidend, um den Willen des Erblassers genau zu erfassen. Wir beraten Sie persönlich zu den Details Ihrer Testamentsgestaltung.

Die Komplexität ergibt sich oft aus der Frage, ob die Doppelrolle sinnvoll ist, beispielsweise zur Erfüllung von Vermächtnissen oder zum Schutz des Nachlasses. [1] Das Nachlassgericht übt eine Kontrollfunktion aus und kann bei Pflichtverstößen eingreifen. [1] Dies dient dem Schutz weiterer Berechtigter, wie etwa Vermächtnisnehmern. Die klare Trennung zwischen dem privaten Vermögen des Erben und dem Nachlassvermögen ist ein zentraler Aspekt. Diese Konstellation erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und genaue Kenntnis der rechtlichen Vorgaben. Die Entscheidung für diese Doppelrolle sollte daher wohlüberlegt sein und idealerweise mit juristischer Expertise, wie sie unsere Kanzlei bietet, begleitet werden.

Quick Facts: Erbe als Testamentsvollstrecker – Das Wichtigste in Kürze

Bevor wir tiefer in die Materie eintauchen, hier die zentralen Punkte zur Personalunion von Erbe und Testamentsvollstrecker:

  • Zulässigkeit: Ein Erbe, insbesondere ein Alleinerbe, kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, wenn dies testamentarisch verfügt ist und einem sinnvollen Zweck dient. [1, 2]

  • Pflichten: Der Erbe als Testamentsvollstrecker hat die gleichen gesetzlichen Pflichten wie jeder andere Testamentsvollstrecker, z.B. die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 BGB. [1, 9]

  • Vorteile: Mögliche Kostenersparnis, genaue Kenntnis des Erblasserwillens und Schutz des Nachlasses vor Gläubigern des Erben für bestimmte Zwecke. [1, 2]

  • Nachteile/Risiken: Erhöhte Verantwortung, potenzielle Interessenkonflikte (besonders bei Miterben), Haftungsrisiken bei Pflichtverletzungen. [1, 2]

  • Gerichtliche Kontrolle: Das Nachlassgericht kann bei Pflichtverstößen einschreiten und ggf. den Testamentsvollstrecker entlassen. [1]

  • Keine Verfügung durch Erben: Solange die Testamentsvollstreckung andauert, können die Erben nicht über die der Vollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen (§ 2211 BGB). [4]

Diese Punkte verdeutlichen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung. Die Nachlassabwicklung kann durch diese Konstellation vereinfacht, aber auch verkompliziert werden. Die genaue Kenntnis der Aufgaben ist entscheidend für den Erfolg.

Praxis-Abschnitt: Konkrete Aufgaben und Pflichten des erbenden Testamentsvollstreckers

Übernimmt der Erbe die Testamentsvollstreckung, kommen spezifische Aufgaben auf ihn zu, die über die reine Erbenstellung hinausgehen. Gemäß § 2203 BGB hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. [7] Dazu gehört als eine der ersten Amtshandlungen die Erstellung eines detaillierten Nachlassverzeichnisses, das den Erben unaufgefordert zu übermitteln ist (§ 2215 BGB). [5, 9] Dieses Verzeichnis muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses umfassen und dient als Grundlage für die weitere Verwaltung. Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nach § 2205 BGB, was auch die Anlage von Geldmitteln und die Instandhaltung von Immobilien einschließt. [3, 8] Der erbende Testamentsvollstrecker muss beispielsweise Mietverträge weiterführen, Forderungen einziehen und Verbindlichkeiten des Nachlasses begleichen. [3] Dazu gehört auch die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und Zahlung der anfallenden Erbschaftsteuer. [3] Die Abläufe einer Testamentsvollstreckung sind klar definiert. Bei mehreren Erben muss der Testamentsvollstrecker einen Auseinandersetzungsplan erstellen und die Erben vor der Verteilung anhören. [3] Er darf keine Schenkungen aus dem Nachlass tätigen, es sei denn, es handelt sich um sittliche Pflichten oder Anstandsschenkungen. [3] Geschäfte mit sich selbst sind ihm grundsätzlich untersagt, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich gestattet. [3] Die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen ist eine weitere Kernaufgabe. [3] All diese Tätigkeiten erfordern juristische Präzision und kaufmännisches Geschick. Wir unterstützen Sie dabei, diese komplexen Aufgaben korrekt zu erfüllen.

Chancen maximieren: Vorteile der Doppelrolle als Erbe und Vollstrecker

Die Entscheidung, einen Erben auch zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, kann diverse Vorteile mit sich bringen. Ein wesentlicher Pluspunkt ist die genaue Kenntnis des Erblasserwillens durch den Erben, was zu einer schnellen und effizienten Nachlassabwicklung führen kann. [2] Oftmals können so Kosten für einen externen Testamentsvollstrecker, die sich auf 1 % bis 3 % des Nettonachlasses belaufen können, eingespart werden. [4] Ein weiterer signifikanter Vorteil ist der Schutz des Nachlasses vor den Gläubigern des Erben. [1] Solange der Erbe als Testamentsvollstrecker handelt, können dessen private Gläubiger nicht ohne Weiteres auf Nachlassgegenstände zugreifen, die beispielsweise zur Erfüllung von Vermächtnissen bestimmt sind. [1] Dies schafft eine wichtige Sicherheitsebene. Besonders bei Alleinerben kann die Doppelrolle Konflikte vermeiden, die durch die Einschaltung einer dritten Person entstehen könnten. [1] Die Verwaltung des Nachlasses liegt in einer Hand, was Entscheidungswege verkürzt. Für den Erblasser bedeutet dies eine größere Sicherheit, dass sein letzter Wille durch eine Vertrauensperson umgesetzt wird. [2] Auch die Abwicklung von Vermächtnissen und Auflagen kann direkter erfolgen. [4] Erwägen Sie eine umfassende Erbrechtsberatung, um diese Vorteile für Ihre Situation zu prüfen. Die sorgfältige Planung ist hier der Schlüssel zum Erfolg.

Risikomanagement: Potenzielle Nachteile und Haftungsfallen erkennen

Trotz der Vorteile birgt die Personalunion von Erbe und Testamentsvollstrecker auch Risiken. Die erhöhte Verantwortung ist ein zentraler Aspekt. [2] Der erbende Testamentsvollstrecker haftet für Pflichtverletzungen mit seinem Privatvermögen, wenn er schuldhaft handelt (§ 2219 BGB). [5, 10] Diese Haftung kann nicht durch testamentarische Anordnung des Erblassers beschränkt werden (§ 2220 BGB). [5] Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn der Erbe als Testamentsvollstrecker Entscheidungen treffen muss, die seine eigenen Interessen als Erbe berühren, insbesondere wenn es Miterben oder Pflichtteilsberechtigte gibt. [2] Die Unparteilichkeit kann hier schnell in Frage gestellt werden, was zu Streitigkeiten führen kann. Die Erben verlieren zudem gemäß § 2211 BGB die direkte Verfügungsgewalt über den Nachlass, was bei einer lang andauernden Testamentsvollstreckung als Nachteil empfunden werden kann. [4] Die Notwendigkeit, allen Erben gegenüber Rechenschaft abzulegen (§ 2218 BGB i.V.m. § 666 BGB), erfordert Transparenz und eine akkurate Buchführung. [4] Die Komplexität der Aufgaben, von der Nachlassregelung bis zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, darf nicht unterschätzt werden. Eine professionelle Beratung, wie wir sie bei braun-legal anbieten, hilft, diese Risiken zu minimieren.

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

  1. Potenzielle Interessenkonflikte bei mehreren Erben oder Pflichtteilsberechtigten. [2]

  2. Umfassende persönliche Haftung für Fehler bei der Amtsführung. [5, 10]

  3. Verlust der direkten Verfügungsgewalt der Erben über den Nachlass. [4]

  4. Hoher administrativer Aufwand für Nachlassverzeichnis, Rechnungslegung und Steuererklärungen. [3, 5]

  5. Notwendigkeit strikter Neutralität und Gleichbehandlung aller Beteiligten.

Diese Herausforderungen machen deutlich, dass eine genaue Prüfung der Eignung und eine umfassende Vorbereitung unerlässlich sind. Die Kenntnis darüber, wer Testamentsvollstrecker sein kann, ist ein erster Schritt.

Experten-Tiefe: Steuerliche Aspekte und die Rolle des Jahressteuergesetzes 2022

Der Testamentsvollstrecker, auch wenn er Erbe ist, hat die Pflicht, die Erbschaftsteuererklärung für den Nachlass abzugeben und für die Entrichtung der Steuer zu sorgen. [3] Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat hier indirekt Einfluss genommen, indem es Änderungen im Bewertungsgesetz (BewG) bewirkte, die seit dem 1. Januar 2023 gelten. [6] Diese Änderungen betreffen primär die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. [6] Durch Anpassungen im Sachwert- und Ertragswertverfahren, wie die Verlängerung der pauschalierten Gesamtnutzungsdauer für Wohnimmobilien von 70 auf 80 Jahre, kann es zu höheren Immobilienwerten und somit zu einer höheren Steuerlast kommen. [6] Für den erbenden Testamentsvollstrecker bedeutet dies eine noch größere Sorgfaltspflicht bei der Wertermittlung und der fristgerechten Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten. Die korrekte Bewertung des Nachlasses ist entscheidend, um Haftungsrisiken gegenüber dem Finanzamt und den (Mit-)Erben zu vermeiden. Die Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer selbst wurden durch das JStG 2022 nicht direkt geändert, jedoch kann die höhere Bewertung die Ausschöpfung der Freibeträge beschleunigen. [6] Es ist ratsam, bei komplexen Vermögensstrukturen, insbesondere mit Immobilienbesitz, frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen. Wir beraten Sie persönlich zu den Auswirkungen auf Ihre Erbschaft und Schenkung. Die Kenntnis des aktuellen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist hierbei unerlässlich. [11]

Gestaltungstipps: Wann ist die Personalunion sinnvoll und wie setzt man sie optimal um?

Die Einsetzung des Erben als Testamentsvollstrecker ist besonders sinnvoll, wenn ein Alleinerbe vorhanden ist und der Erblasser diesem voll vertraut. [1] Hierdurch können Kosten gespart und die Abwicklung beschleunigt werden. [2] Auch zum Schutz des Nachlasses vor Gläubigern des Erben oder zur gezielten Erfüllung von Vermächtnissen kann diese Konstellation vorteilhaft sein. [1] Um die Doppelrolle optimal umzusetzen, sollte der Erblasser im Testament klare Anweisungen formulieren und den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers genau definieren. Dies kann helfen, spätere Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden. Ein oft vernachlässigter Aspekt ist die Möglichkeit, im Testament eine Ersatzperson für den Testamentsvollstrecker zu benennen, falls der Erbe das Amt nicht annehmen kann oder will. Die Entlastung des erbenden Testamentsvollstreckers kann durch eine offene Kommunikation mit etwaigen Miterben und eine transparente Verwaltung des Nachlasses gefördert werden. Die Erstellung eines detaillierten Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB) direkt nach Amtsannahme schafft Vertrauen. [9] Bei komplexen Nachlässen oder wenn der Erbe unsicher ist, sollte er nicht zögern, professionelle Unterstützung, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater, hinzuzuziehen. Die Kosten hierfür können in der Regel dem Nachlass entnommen werden. Wir beraten Sie persönlich, ob diese Gestaltung für Ihre individuelle Situation, beispielsweise im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung, passend ist. Die Unterscheidung zwischen Erbe oder Vermächtnisnehmer spielt hierbei auch eine Rolle.

Persönliche Beratung für Ihre Sicherheit: Wir sind für Sie da

Die Entscheidung, ob ein Erbe auch die Testamentsvollstreckung übernehmen soll, ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Bei braun-legal verstehen wir, dass es hier nicht nur um Paragraphen geht, sondern um Ihre persönliche Situation und den Wunsch, den letzten Willen eines geliebten Menschen bestmöglich umzusetzen. Wir verbinden Sie persönlich mit erfahrenen Anwälten, damit Sie schnelle, individuelle und vertrauenswürdige Rechtsberatung erhalten. Unsere Experten im Erbrecht analysieren Ihre spezifische Konstellation, zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der Doppelrolle auf und helfen Ihnen, eine rechtssichere und für alle Beteiligten faire Lösung zu finden. Ob es um die Gestaltung eines Testaments geht, in dem der Testamentsvollstrecker als Erbe eingesetzt werden soll, oder um die Unterstützung des Erben bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Fallstricke zu vermeiden und den Nachlass im Sinne des Erblassers zu regeln. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch.

FAQ

Was passiert, wenn der Erbe als Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt?

Bei einer Pflichtverletzung kann das Nachlassgericht eingreifen. Dies kann bis zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Zudem haftet er für entstandene Schäden persönlich. [1, 5]

Muss der Erbe als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Ja, eine der ersten und wichtigsten Pflichten des Testamentsvollstreckers, auch wenn er Erbe ist, ist die unverzügliche Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2215 BGB und dessen Vorlage an die Erben. [5, 9]

Kann der Erblasser die Haftung des erbenden Testamentsvollstreckers im Testament beschränken?

Nein, eine testamentarische Beschränkung der Haftung des Testamentsvollstreckers für Pflichtverletzungen ist gemäß § 2220 BGB unwirksam. [5]

Welchen Einfluss hat das Jahressteuergesetz 2022 auf den erbenden Testamentsvollstrecker?

Das JStG 2022 änderte das Bewertungsgesetz, was oft zu höheren Immobilienwerten für die Erbschaftsteuer führt. Der Testamentsvollstrecker muss dies bei der Erbschaftsteuererklärung und -zahlung berücksichtigen, was seine Sorgfaltspflicht erhöht. [6]

Ist die Doppelrolle als Erbe und Testamentsvollstrecker auch bei Miterben möglich?

Ja, auch ein Miterbe kann Testamentsvollstrecker sein. Hier ist jedoch das Risiko von Interessenkonflikten besonders hoch und erfordert höchste Transparenz und Neutralität gegenüber den anderen Miterben. [2]

Wie wird ein Erbe zum Testamentsvollstrecker ernannt?

Die Ernennung erfolgt durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers in seinem Testament oder Erbvertrag. Nach dem Erbfall muss der benannte Erbe das Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehmen. [2, 4]

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.