Erbrecht

Testamentsvollstreckung

wer kann testamentsvollstrecker sein

(ex: Photo by

wer-kann-testamentsvollstrecker-sein

on

(ex: Photo by

wer-kann-testamentsvollstrecker-sein

on

(ex: Photo by

wer-kann-testamentsvollstrecker-sein

on

Testamentsvollstrecker Auswahl: Wer kann Ihren letzten Willen wirklich umsetzen?

09.02.2025

11

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

11

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Frage, wer Testamentsvollstrecker sein kann, beschäftigt viele Erblasser intensiv. Es geht darum, eine Vertrauensperson zu finden, die nicht nur fähig ist, den Nachlass zu verwalten, sondern auch die oft komplexen Wünsche des Erblassers durchzusetzen. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Rahmen der <a href="/solutions/sub solutions/testamentsgestaltung">Testamentsgestaltung</a>. Eine ungeeignete Person kann zu erheblichen Problemen führen, von Verzögerungen in der Abwicklung bis hin zu Erbstreitigkeiten, die den Familienfrieden für Jahre belasten. Wir zeigen Ihnen, welche Kriterien Sie beachten müssen, um eine Person zu finden, die Ihren Nachlass mit der nötigen Sorgfalt und Expertise verwaltet und so sicherstellt, dass Ihr letzter Wille genau nach Ihren Vorstellungen umgesetzt wird. Dies kann beispielsweise die Aufteilung eines Vermögens von über 500.000 Euro oder die Verwaltung eines Unternehmensanteils betreffen.

Das Thema kurz und kompakt

Jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person kann Testamentsvollstrecker werden; die Ernennung erfolgt durch Testament.

Wichtige Eigenschaften sind Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit, Organisationstalent und oft auch Fachwissen, besonders bei komplexen Nachlässen.

Ein Erbe kann Testamentsvollstrecker sein, dies birgt jedoch Potenzial für Interessenkonflikte, die bedacht werden müssen.

Mandant Müller sorgte mit einem Testamentsvollstrecker dafür, dass sein komplexes Erbe mit 3 Immobilien und einem Auslandsvermögen reibungslos und ohne Streit unter 5 Erben aufgeteilt wurde. Wer kann Testamentsvollstrecker sein und welche Person ist für Ihren Nachlass die Richtige? Diese Fragen sind entscheidend, um Ihren letzten Willen präzise umzusetzen und Ihre Erben zu schützen.

Grundlagen Klären: Wer darf offiziell Testamentsvollstrecker werden?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist, zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. [2, 3] Das bedeutet, die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Auch eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH oder eine Bank, kann dieses verantwortungsvolle Amt übernehmen. [2, 3] Die Ernennung erfolgt ausschließlich durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder Erbvertrag, gemäß § 2197 BGB. [1, 4] Eine Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht für die benannte Person nicht; sie muss das Amt gegenüber dem Nachlassgericht aktiv annehmen. [4] Diese erste Weichenstellung ist entscheidend für eine erfolgreiche Nachlassabwicklung.

Die Auswahl sollte jedoch nicht leichtfertig erfolgen. Viele unterschätzen, dass fehlende Fachkenntnis des Testamentsvollstreckers zu Haftungsrisiken führen kann, die dieser dann mit seinem Privatvermögen trägt. [3] Die Komplexität eines Nachlasses, der beispielsweise Immobilien im Wert von über 1 Million Euro oder Auslandsvermögen umfasst, erfordert spezifisches Wissen. Daher ist es oft ratsam, nicht nur auf Vertrauen, sondern auch auf nachgewiesene Expertise zu setzen. Die Entscheidung, wer Testamentsvollstrecker sein kann, beeinflusst maßgeblich die nächsten Schritte im Prozess.

Fähigkeiten Bewerten: Welche Eigenschaften sind unverzichtbar?

Ein Testamentsvollstrecker benötigt mehr als nur guten Willen; mindestens 3 Kernkompetenzen sind entscheidend. Unabdingbar sind Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und ein hohes Maß an Organisationstalent. [3, 5] Der Testamentsvollstrecker muss in der Lage sein, den Nachlass sorgfältig zu verwalten, alle Verbindlichkeiten zu regeln und die Erbschaftssteuererklärung fristgerecht abzugeben. [2] Gerade bei komplexen Familienverhältnissen oder einem zerstrittenen Erbenkreis von beispielsweise 4 Parteien ist Durchsetzungsvermögen und Neutralität gefragt. [3] Ein Anwalt für Testamentsrecht kann hier oft wertvolle Unterstützung bieten.

Die Person sollte idealerweise jünger als der Erblasser und bei guter Gesundheit sein, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie das Amt auch tatsächlich ausüben kann. [3] Ein oft übersehener Aspekt ist die emotionale Distanz: Ein zu eng befreundeter Testamentsvollstrecker könnte bei Konflikten zwischen Erben befangen sein. Die sorgfältige Prüfung dieser Eigenschaften hilft, spätere Komplikationen zu vermeiden und legt den Grundstein für die Klärung der spezifischen Aufgaben.

Spezifische Rollen Definieren: Kann ein Erbe oder eine nahestehende Person Testamentsvollstrecker sein?

Ja, ein Erbe kann durchaus zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. [6] Dies ist eine häufige Konstellation, besonders wenn der überlebende Ehegatte oder eines der Kinder diese Rolle übernehmen soll. [6] Es ist jedoch wichtig, die potenziellen Interessenkonflikte zu bedenken, die entstehen können, wenn der Erbe und Testamentsvollstrecker in einer Person vereint sind. Wenn beispielsweise einer von 3 Miterben auch Testamentsvollstrecker ist, könnten sich die anderen beiden benachteiligt fühlen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich unter anderem in §§ 2197 ff. BGB. [2]

Auch andere nahestehende Personen, wie langjährige Freunde oder Geschäftspartner, kommen in Betracht. Der entscheidende Vorteil ist oft das tiefe Vertrauen und die Kenntnis der Verhältnisse des Erblassers. Allerdings kann gerade diese Nähe auch zum Nachteil werden, wenn es darum geht, unpopuläre Entscheidungen zu treffen oder zwischen zerstrittenen Parteien zu vermitteln. Weniger bekannt ist, dass die Benennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker diesen gegenüber den anderen Erben deutlich heraushebt, was zu Spannungen führen kann. [6] Die klare Definition der Rolle und der Erwartungen ist hier besonders wichtig, bevor man sich den Ausschlussgründen zuwendet.

Ausschlussgründe Beachten: Wer darf definitiv nicht Testamentsvollstrecker werden?

Obwohl die formalen Anforderungen gering sind, gibt es klare Ausschlussgründe und Situationen, in denen eine Person ungeeignet ist. Eine Person, die selbst geschäftsunfähig ist, kann das Amt nicht antreten. [3] Ein wichtiger Grund für eine Ablehnung oder spätere Entlassung durch das Nachlassgericht gemäß § 2227 BGB kann auch in der Person des Testamentsvollstreckers liegen. [2 (Entlassung), 3 (Entlassung)] Dies ist beispielsweise der Fall bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. [2 (Entlassung), 4 (Entlassung)] Ein Interessenkonflikt, der die neutrale Amtsführung gefährdet, kann ebenfalls zur Ungeeignetheit führen; stellen Sie sich vor, der Testamentsvollstrecker hat eigene erhebliche Forderungen gegen den Nachlass von über 50.000 Euro.

Folgende Punkte können zur Ungeeignetheit führen oder eine Entlassung rechtfertigen:

  • Fehlende Sachlichkeit und beleidigendes Verhalten gegenüber Beteiligten. [2 (Entlassung)]

  • Unrealistische Behauptungen und Verlust des Augenmaßes. [2 (Entlassung)]

  • Langwierige Untätigkeit oder jahrelanger Verzug bei wichtigen Aufgaben wie der Erbschaftssteuererklärung. [6 (Unfähigkeit)]

  • Vermischung von Nachlassvermögen mit Privatvermögen. [4 (Entlassung)]

Ein häufig unterschätzter Punkt ist, dass nicht nur aktives Fehlverhalten, sondern auch nachgewiesene Unfähigkeit, beispielsweise durch Überforderung mit einem komplexen Nachlass von über 2 Millionen Euro, zur Entlassung führen kann. [2 (Entlassung)] Die Kenntnis dieser Ausschlussgründe ist entscheidend, um die richtige Wahl zu treffen und die Frage zu klären, wer den Nachlass regelt. Dies leitet über zur wichtigen Frage der Vergütung.

Vergütung Festlegen: Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist nicht ehrenamtlich; ihm steht eine angemessene Vergütung zu, sofern der Erblasser nichts anderes im Testament bestimmt hat (§ 2221 BGB). [4 (Vergütung)] Die Höhe kann der Erblasser festlegen. Fehlt eine solche Regelung, orientiert sich die Vergütung oft an Tabellen wie der „Neuen Rheinischen Tabelle“. [2 (Vergütung), 3 (Vergütung)] Diese sieht beispielsweise bei einem Nachlasswert von bis zu 250.000 Euro einen Satz von 4 % vor, der bei höheren Werten degressiv bis auf 1,5% bei über 5 Millionen Euro sinkt. [2 (Vergütung), 3 (Vergütung)]

Zusätzlich zur Grundvergütung können Zuschläge für besonders komplexe oder aufwendige Tätigkeiten anfallen. [2 (Vergütung)] Beispiele hierfür sind die Auseinandersetzung einer zerstrittenen Erbengemeinschaft mit 5 Parteien oder die Verwaltung eines Unternehmens. Die Kosten trägt der Nachlass. [4 (Vergütung)] Wichtig zu wissen ist, dass die Vergütung erst mit Beendigung des Amtes fällig wird und der Testamentsvollstrecker in der Regel keinen Vorschuss verlangen kann. [4 (Vergütung)] Eine klare Regelung im Testament kann hier spätere Streitigkeiten über die Angemessenheit der Vergütung, die schnell 10.000 Euro übersteigen kann, vermeiden. Nachdem die Kosten geklärt sind, stellt sich die Frage nach den konkreten Aufgaben.

Aufgabenbereich Definieren: Welche Pflichten übernimmt der Testamentsvollstrecker?

Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB). [3, 4 (Aufgaben)] Dazu gehört die Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses. [2, 5 (Aufgaben)] Er muss ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB), Verbindlichkeiten begleichen und eventuelle Vermächtnisse erfüllen. [1 (Aufgaben), 5 (Aufgaben)] Bei mehreren Erben ist er für die Auseinandersetzung des Nachlasses zuständig und muss hierfür einen Auseinandersetzungsplan erstellen. [4] Die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung gehört ebenfalls zu seinen Pflichten. [2 (Aufgaben)]

Der Umfang seiner Befugnisse kann vom Erblasser im Testament genau festgelegt werden. Man unterscheidet hierbei grundsätzlich zwei Arten:

  1. Die Abwicklungsvollstreckung: Hier geht es primär um die Aufteilung des Nachlasses. Dies kann die Veräußerung einer Immobilie im Wert von 750.000 Euro umfassen.

  2. Die Dauertestamentsvollstreckung: Hier verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über einen längeren Zeitraum, oft bis zu 30 Jahre. [4 (Dauer)]

Ein oft übersehener Aspekt ist die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben (§ 2218 BGB). [1 (Aufgaben), 2 (Aufgaben)] Der Testamentsvollstrecker muss über seine Tätigkeiten Auskunft geben, was bei einem Nachlassvolumen von über 1 Million Euro durchaus komplex sein kann. Diese umfassenden Pflichten verdeutlichen, warum die sorgfältige Auswahl so wichtig ist und wie wir Sie dabei unterstützen können.

Professionelle Unterstützung Nutzen: Wie wir Sie bei der Auswahl und Umsetzung beraten

Die Entscheidung, wer Testamentsvollstrecker sein kann und soll, ist komplex und hat weitreichende Folgen für Ihr Vermögen und Ihre Erben. Bei braun-legal beraten wir Sie persönlich und entwickeln mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir helfen Ihnen, die Vor- und Nachteile verschiedener Kandidaten abzuwägen, sei es eine Vertrauensperson, ein Familienmitglied oder ein professioneller Testamentsvollstrecker wie ein spezialisierter Anwalt. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Mandaten, beispielsweise bei der Strukturierung von Nachlässen mit Unternehmensbeteiligungen im Wert von über 5 Millionen Euro, fließt direkt in Ihre Beratung ein.

Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Auswahl, sondern auch bei der korrekten Formulierung im Testament, um sicherzustellen, dass die Testamentsvollstreckung genau Ihren Wünschen entspricht und die Aufgaben klar definiert sind. Dies kann die Vermeidung von Streitigkeiten im Wert von zehntausenden von Euro an Anwalts- und Gerichtskosten bedeuten. Viele Erblasser wissen nicht, dass eine unklare Formulierung der Testamentsvollstreckeraufgaben zu jahrelangen Auslegungsprozessen führen kann. Mit unserer Expertise sorgen wir für Klarheit und Rechtssicherheit, damit Ihr letzter Wille präzise umgesetzt wird. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch, in dem wir Ihre individuelle Situation analysieren und die beste Strategie für Ihren Nachlass entwickeln.

FAQ

Wer ist für das Amt des Testamentsvollstreckers geeignet?

Geeignet ist jede voll geschäftsfähige natürliche Person (mindestens 18 Jahre alt) oder eine juristische Person (z.B. Bank, GmbH). Wichtiger als formale Kriterien sind persönliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit, Organisationstalent, Durchsetzungsvermögen und idealerweise Erfahrung in Vermögensangelegenheiten oder juristisches Grundwissen. [2, 3]

Welche Kosten entstehen durch einen Testamentsvollstrecker?

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers wird entweder vom Erblasser im Testament festgelegt oder richtet sich nach der „angemessenen Vergütung“ gemäß § 2221 BGB, oft orientiert an Tabellen wie der „Neuen Rheinischen Tabelle“. Die Kosten (z.B. 1,5% bis 4% des Bruttonachlasswertes laut Tabelle, plus mögliche Zuschläge) trägt der Nachlass. [2 (Vergütung), 3 (Vergütung)]

Kann man einen Testamentsvollstrecker auch wieder absetzen?

Ja, ein Testamentsvollstrecker kann auf Antrag eines Beteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 2227 BGB). [2 (Entlassung), 4 (Entlassung)]

Was sind die Hauptaufgaben eines Testamentsvollstreckers?

Die Hauptaufgaben umfassen die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, die Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten, Erfüllung von Vermächtnissen, Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben und die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. [1 (Aufgaben), 2, 3, 4 (Aufgaben), 5 (Aufgaben)]

Ist ein Testamentsvollstrecker für seine Fehler haftbar?

Ja, der Testamentsvollstrecker haftet den Erben gegenüber für Schäden, die er schuldhaft bei der Ausübung seines Amtes verursacht (§ 2219 BGB). Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und kompetenten Amtsführung. [2 (Pflichten)]

Kann ich im Testament festlegen, wer nicht Testamentsvollstrecker werden soll?

Obwohl Sie primär festlegen, wer Testamentsvollstrecker werden soll, können Sie indirekt Personen ausschließen, indem Sie sie nicht benennen. Eine explizite Negativliste ist unüblich. Wichtiger ist die positive Auswahl einer geeigneten Person und ggf. eines Ersatzmanns.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre mentale Gesundheit. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.