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Testamentsgestaltung

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Wie kann ich ein gemeinsames Testament mit meinem Partner auch ohne Trauschein erstellen?

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Testament ohne Trauschein: So sichern Sie Ihren Partner rechtssicher ab

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

9

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Was passiert mit Ihrem Vermögen, wenn Ihnen etwas zustößt? Ohne Trauschein erbt Ihr Partner nach dem Gesetz nichts – eine Situation, die für über 3 Millionen Paare in Deutschland zur existenziellen Falle werden kann. Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist.

Das Thema kurz und kompakt

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und gehen ohne Testament oder Erbvertrag leer aus.

Ein gemeinsames Testament nach § 2265 BGB ist ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten und für unverheiratete Paare unwirksam.

Die einzige rechtssichere Alternative ist ein notarieller Erbvertrag, der eine gegenseitige Absicherung mit Bindungswirkung ermöglicht.

<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben 20 Jahre lang ein Leben mit Ihrem Partner aufgebaut, ein gemeinsames Zuhause geschaffen und plötzlich verstirbt einer von Ihnen. Für den überlebenden Partner beginnt neben der Trauer oft ein Kampf um die Existenz, denn das Gesetz kennt für unverheiratete Paare kein automatisches Erbrecht. Ein gemeinsames Testament, wie es Ehegatten aufsetzen, ist laut § 2265 BGB unwirksam. Doch es gibt eine rechtssichere Lösung, um Ihren Partner abzusichern und Ihren letzten Willen durchzusetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einem Erbvertrag klare Verhältnisse schaffen und warum eine persönliche Beratung dabei unerlässlich ist.</p>

Die harte Realität: Warum Ihr Partner ohne Absicherung leer ausgeht

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. In Deutschland ist dies bei rund 66 % aller Erbfälle die Realität. [2] Für unverheiratete Paare bedeutet das eine erhebliche Lücke im System, denn der überlebende Partner hat keinen gesetzlichen Erbanspruch. [3] Erben sind ausschließlich die Verwandten des Verstorbenen, also Kinder, Eltern oder Geschwister. [4]

Das kann dramatische Folgen haben: Lebte das Paar beispielsweise 15 Jahre im Haus, das nur einem Partner gehörte, kann die Erbengemeinschaft den überlebenden Partner zwingen, innerhalb von 30 Tagen auszuziehen. [5] Ihr Partner erbt also 0 Euro, egal wie lange die Beziehung dauerte. Eine aktive Regelung der Erbfolge ist daher für Paare ohne Trauschein unerlässlich. Diese rechtliche Lücke verdeutlicht, warum proaktives Handeln kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit ist.

Das gemeinschaftliche Testament: Eine Tür, die Unverheirateten verschlossen ist

Viele Paare fragen sich, wie sie ein gemeinsames Testament auch ohne Trauschein erstellen können. Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig und findet sich in § 2265 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). [7] Diese Vorschrift gestattet ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. [1] Ein von einem unverheirateten Paar verfasstes Dokument dieser Art ist rechtlich unwirksam. [1]

Selbst wenn es inhaltlich einem sogenannten „Berliner Testament“ gleicht, bei dem sich Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, entfaltet es keine Bindungswirkung. [2] Jede heimliche Änderung durch einen Partner bliebe gültig. Die klaren Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag zu verstehen, ist entscheidend. Wenn diese Tür also verschlossen ist, welcher alternative Weg bietet dann die nötige Sicherheit?

Die Lösung: Wie ein Erbvertrag für klare Verhältnisse sorgt

Die rechtssichere Alternative zum gemeinschaftlichen Testament ist der Erbvertrag. Im Gegensatz zu einem einseitigen Testament, das jederzeit widerrufen werden kann, handelt es sich hierbei um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, der notariell beurkundet werden muss. [2] Dies schafft eine starke Bindungswirkung für beide Partner. Ein Erbvertrag für Unverheiratete bietet entscheidende Vorteile:

  • Gegenseitige Absicherung: Sie können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und so die gesetzliche Erbfolge umgehen.

  • Bindungswirkung: Eine einseitige, heimliche Änderung des Vertrags ist nach der Beurkundung nicht mehr möglich.

  • Klare Nachfolgeregelung: Sie können bereits festlegen, wer nach dem Tod des längerlebenden Partners erben soll (Schlusserben), zum Beispiel gemeinsame Kinder.

  • Flexibilität bei Trennung: Eine präzise formulierte Rücktrittsklausel sichert beide Partner für den Fall einer Trennung ab. [4]

Die Kosten für einen Notar sind dabei planbar; bei einem Vermögen von 140.000 Euro liegen die Gebühren bei etwa 534 Euro. [12] Während der Erbvertrag die Erbfolge regelt, lauert eine weitere Herausforderung im Steuerrecht.

Die Steuerfalle: Hohe Erbschaftssteuer für Partner ohne Trauschein

Das Erbschaftsteuergesetz behandelt unverheiratete Paare wie Fremde. Während Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro genießen, steht unverheirateten Partnern nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. [8,9] Alles, was darüber hinausgeht, wird mit einem Steuersatz von 30 % bis 50 % (Steuerklasse III) besteuert. [10]

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die drastischen Unterschiede: Bei einem Erbe von 300.000 Euro zahlt ein Ehepartner 0 Euro Erbschaftssteuer. Ein unverheirateter Partner muss hingegen 280.000 Euro versteuern, was bei einem Satz von 30 % eine Steuerlast von 84.000 Euro bedeutet. Diese Summe zwingt viele Erben, das gemeinsame Haus zu verkaufen. Eine durchdachte Planung kann helfen, die Erbschaftssteuer zu optimieren. Doch welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um den Partner bestmöglich abzusichern?

Gestaltungsmöglichkeiten: Mehr als nur die reine Erbeinsetzung

Ein Erbvertrag ist die Basis, doch eine umfassende Testamentsgestaltung berücksichtigt weitere Aspekte. Gesetzliche Pflichtteilsansprüche können Ihre Planung durchkreuzen. Kinder oder Eltern des Verstorbenen haben einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, der sofort fällig wird. [4] Diesen Anspruch können Sie nicht durch einen Erbvertrag aushebeln.

Um die Liquidität des überlebenden Partners zu schonen, bieten sich folgende Instrumente an:

  1. Vermächtnisse: Statt den Partner als Vollerben einzusetzen, können Sie ihm ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht für die Immobilie per Vermächtnis zusprechen. [16]

  2. Lebensversicherung: Eine Lebensversicherung zugunsten des Partners fällt nicht in den Nachlass und sichert ihn finanziell ab, ohne die Erbmasse zu belasten.

  3. Schenkungen zu Lebzeiten: Alle 10 Jahre kann der Freibetrag von 20.000 Euro für Schenkungen genutzt werden, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. [10]

  4. Vorerbe und Nacherbe: Sie können den Partner als Vorerben und zum Beispiel die Kinder als Nacherben einsetzen, um das Vermögen langfristig in der Familie zu halten. [16]

Diese komplexen Regelungen zeigen, dass eine Standardlösung selten passt und eine persönliche Beratung unerlässlich wird.

Ihr Weg zur Absicherung: Persönliche Beratung ist der Schlüssel

Die rechtliche Situation für unverheiratete Paare ist klar: Ohne aktive Vorsorge droht der finanzielle Ruin für den überlebenden Partner. Ein gemeinsames Testament ist unwirksam, und die Steuerlast ist enorm. Der Erbvertrag ist das zentrale Instrument, um diese Lücke zu schließen. Doch Standardvorlagen aus dem Internet können die Komplexität Ihrer individuellen Lebenssituation – mit Immobilien, Kindern oder Unternehmenswerten – nicht abbilden. Ein Fehler im Testament kann Tausende Euro kosten. [15]

Wir bei braun-legal verfolgen einen anderen Ansatz: „Wir beraten Sie persönlich.“ Anstatt Sie mit Formularen allein zu lassen, verbinden wir Sie mit erfahrenen Anwälten für Erbrecht. Diese entwickeln mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung, die Ihren Partner absichert und Ihren Willen zu 100 % umsetzt. Die Investition in eine professionelle Beratung, die oft nur einen Bruchteil des potenziellen Schadens ausmacht, ist der wichtigste Schritt zu Ihrer gemeinsamen Sicherheit.


FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einem Einzeltestament und einem Erbvertrag für uns als unverheiratetes Paar?

Jeder Partner kann ein eigenes Einzeltestament erstellen und den anderen als Erben einsetzen. Der Nachteil ist, dass dieses Testament jederzeit und ohne Wissen des anderen geändert oder widerrufen werden kann. Ein Erbvertrag wird notariell beurkundet und bindet beide Partner. Eine Änderung ist nur gemeinsam möglich, was eine höhere Sicherheit bietet.



Was passiert mit unserem Erbvertrag, wenn wir uns trennen?

Ein Erbvertrag behält auch nach einer Trennung seine Gültigkeit. Daher ist es entscheidend, eine Klausel für ein vertragliches Rücktrittsrecht in den Vertrag aufzunehmen. Diese regelt, unter welchen Bedingungen der Vertrag im Falle einer Trennung aufgelöst werden kann. Ohne eine solche Klausel ist ein Rücktritt nur sehr schwer möglich.



Können wir im Erbvertrag die Pflichtteilsansprüche unserer Kinder ausschließen?

Nein, die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger (insbesondere Kinder) sind gesetzlich geschützt und können durch einen Erbvertrag nicht einfach ausgeschlossen werden. Sie können aber durch lebzeitige Schenkungen oder spezifische vertragliche Gestaltungen (z. B. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung) reduziert werden, was eine anwaltliche Beratung erfordert.



Wir haben eine gemeinsame Immobilie. Wie sichern wir den überlebenden Partner am besten ab?

Die Einsetzung als Alleinerbe im Erbvertrag ist eine Möglichkeit. Alternativ kann dem Partner per Vermächtnis ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht eingeräumt werden. Dies sichert ihm die Weiternutzung der Immobilie, während die Kinder als Erben eingesetzt werden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben und sollte individuell geprüft werden.



Müssen wir für den Erbvertrag zum Notar?

Ja, ein Erbvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden (§ 2276 BGB). Ein privat aufgesetzter Erbvertrag ist unwirksam. Der Notar stellt die Geschäftsfähigkeit der Partner fest, berät über die rechtlichen Folgen und sorgt für eine rechtssichere Formulierung.



Ist eine Heirat aus erbrechtlicher Sicht sinnvoller?

Rein aus erbrechtlicher und steuerlicher Sicht ist eine Heirat oft die einfachste und günstigste Lösung. Sie gewährt automatisch ein gesetzliches Erbrecht, einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000 Euro und ermöglicht ein einfaches gemeinschaftliches Testament. Wenn eine Ehe aus persönlichen Gründen nicht gewünscht ist, ist der Erbvertrag die beste Alternative zur Absicherung.



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