Erbrecht

Erbvertrag

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Testament oder Erbvertrag: Die richtige Wahl für Ihre Nachlassplanung treffen und 10% Kosten sparen

09.02.2025

12

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

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Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Regelung des eigenen Nachlasses ist eine wichtige, oft aber aufgeschobene Angelegenheit. Viele unserer Mandanten fragen sich: Ist ein Testament oder ein Erbvertrag die bessere Wahl? Beide Instrumente dienen dazu, Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen weiterzugeben, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Form, Bindungswirkung und Kosten. Eine falsche Entscheidung kann zu unnötigen Ausgaben von bis zu 50% der Notargebühren führen oder den Familienfrieden gefährden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit der richtigen Wahl nicht nur Kosten sparen, sondern auch sicherstellen, dass Ihr letzter Wille präzise umgesetzt wird. Wir beraten Sie persönlich, um die optimale Strategie für Ihre individuelle Situation zu entwickeln.

Das Thema kurz und kompakt

Ein Testament ist eine einseitige, flexible Verfügung, ein Erbvertrag ein bindender Vertrag mit mindestens zwei Parteien und Notarzwang. [1, 2, 5]

Die Kosten für einen Erbvertrag sind in der Regel doppelt so hoch wie für ein notarielles Einzeltestament bei gleichem Nachlasswert. [5, 6]

Ein Erbvertrag bietet hohe Sicherheit für die Erben, schränkt aber die spätere Änderungsfreiheit des Erblassers stark ein. [1, 3, 8]

Mandant A sparte über 1.000 Euro Notarkosten durch eine geschickte Wahl zwischen Testament und Erbvertrag. Stehen Sie auch vor der Entscheidung, wie Sie Ihren Nachlass regeln? Dieser Beitrag erklärt die wesentlichen Unterschiede und hilft Ihnen, die für Sie passende Lösung zu finden.

Quick Facts: Testament vs. Erbvertrag auf einen Blick

Die Entscheidung zwischen einem Testament und einem Erbvertrag ist fundamental für Ihre Nachlassplanung. Ein Testament ist eine einseitige Willenserklärung, die Sie jederzeit ändern können. [5] Ein Erbvertrag hingegen ist ein bindender Vertrag mit mindestens einer weiteren Person und bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. [1, 2] Diese Unterschiede haben erhebliche Auswirkungen auf Flexibilität und Kosten, die bei einem Erbvertrag oft doppelt so hoch sein können wie bei einem Einzeltestament. [6]

Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Bevor wir tiefer in die Details eintauchen, hier die Kernunterschiede, die Ihnen eine erste Orientierung geben:

  • Errichtung: Ein Testament kann privat handschriftlich (ohne Kosten) oder öffentlich vor einem Notar errichtet werden; ein Erbvertrag erfordert immer die notarielle Beurkundung unter Anwesenheit aller Vertragsparteien. [1, 5]

  • Bindungswirkung: Ein Einzeltestament ist jederzeit frei widerrufbar. [3] Ein Erbvertrag entfaltet eine hohe Bindungswirkung; Änderungen sind meist nur mit Zustimmung aller Vertragspartner möglich. [1, 8]

  • Parteien: Ein Testament wird vom Erblasser allein errichtet. [2] Für einen Erbvertrag sind mindestens zwei Vertragsparteien notwendig. [1]

  • Flexibilität: Das Testament bietet maximale Flexibilität durch jederzeitige Änderbarkeit. Der Erbvertrag schränkt diese Flexibilität zugunsten einer höheren Bindung und Sicherheit für die Bedachten ein. [5]

  • Kosten: Ein handschriftliches Testament ist kostenlos. [1] Für ein notarielles Testament fällt eine einfache Notargebühr (1,0-fach) an, für einen Erbvertrag in der Regel die doppelte Gebühr (2,0-fach) gemäß Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), abhängig vom Nachlasswert. [5, 6] Beispielsweise können bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro für ein Einzeltestament Kosten von ca. 535 Euro entstehen, für einen Erbvertrag hingegen ca. 1.070 Euro. [6]

  • Widerruf: Ein Testament kann durch ein neues Testament oder Vernichtung widerrufen werden. [3] Ein Erbvertrag kann oft nur durch einen neuen Vertrag aller Parteien oder unter bestimmten, vertraglich vereinbarten Voraussetzungen (z.B. Rücktrittsvorbehalt) aufgehoben werden. [1, 8]

Diese grundlegenden Unterscheidungen sind entscheidend für die Wahl der passenden Verfügungsform. Im Folgenden beleuchten wir die Details und Anwendungsfälle genauer.

Das Testament: Flexible Gestaltung des letzten Willens

Ein Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, ist die wohl bekannteste Form, den eigenen Nachlass zu regeln. Es ist eine einseitige Erklärung, mit der Sie bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. [2] Die Testierfähigkeit beginnt in Deutschland grundsätzlich mit Vollendung des 16. Lebensjahres. [2] Viele unterschätzen, dass auch ein ohne Datum verfasstes Testament gültig sein kann; dies kann aber zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen.

Es gibt verschiedene Arten von Testamenten, wobei das eigenhändige und das öffentliche Testament die häufigsten sind. Ein eigenhändiges Testament müssen Sie vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. [5] Dies verursacht keine direkten Kosten. [1] Ein öffentliches Testament wird von einem Notar beurkundet, was zusätzliche Sicherheit bietet und Formfehler vermeidet; hierfür fallen Notargebühren an, die sich nach dem Nachlasswert richten. [5, 7] Zum Beispiel betragen die Notarkosten für ein Einzeltestament bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro etwa 165 Euro. [6] Mehr Informationen zur Testamentsgestaltung finden Sie bei uns. Die Flexibilität ist ein großer Vorteil: Sie können Ihr Testament jederzeit ändern, ergänzen oder komplett widerrufen, solange Sie testierfähig sind. [5] Dies ist besonders wichtig, wenn sich Ihre Lebensumstände, beispielsweise durch Heirat, Scheidung oder Geburt von Kindern, ändern. Ein späteres Testament hebt ein früheres insoweit auf, als es diesem widerspricht. [2] Die richtige Vermeidung von Fehlern im Testament ist dabei entscheidend. Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge ist wichtig, um die Auswirkungen eines Testaments richtig einschätzen zu können.

Der Erbvertrag: Bindende Vereinbarungen für mehr Sicherheit

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag eine zweiseitige oder mehrseitige Verfügung von Todes wegen, die vertraglichen Charakter hat. [1, 3] Er wird zwischen dem Erblasser und mindestens einer anderen Person (dem Vertragspartner, meist dem Erben oder Vermächtnisnehmer) geschlossen und muss zwingend von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien beurkundet werden, um gültig zu sein (§ 2276 BGB). [1] Ein Erbvertrag ohne Notar ist unwirksam. [1] Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ein Erbvertrag den Erblasser völlig handlungsunfähig bezüglich seines Vermögens zu Lebzeiten macht; das ist nicht der Fall, er kann weiterhin frei darüber verfügen, solange er nicht die Absicht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Der entscheidende Unterschied und oft der Hauptgrund für die Wahl eines Erbvertrags ist seine hohe Bindungswirkung. [1, 3] Einmal getroffene vertragsmäßige Verfügungen können vom Erblasser nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden. [1] Änderungen oder eine Aufhebung sind grundsätzlich nur möglich, wenn alle Vertragsparteien zustimmen und dies wiederum notariell beurkunden lassen. [1, 8] Ausnahmen von dieser strengen Bindung können durch vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte oder Änderungsvorbehalte geschaffen werden. [1] Die Kosten für einen Erbvertrag sind in der Regel höher als für ein Einzeltestament; sie entsprechen meist der doppelten Gebühr eines Einzeltestaments. [5] Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro können sich die Notarkosten für einen Erbvertrag auf etwa 1.870 Euro belaufen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. [6] Informationen zu den Kosten eines Erbvertrags haben wir detailliert für Sie aufbereitet. Ein Erbvertrag ist oft sinnvoll für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, oder in Patchwork-Familien zur verbindlichen Regelung der Erbfolge. [1] Auch bei der Unternehmensnachfolge kann er für klare Verhältnisse sorgen. Erfahren Sie mehr zum Thema Erbrecht.

Kosten im Vergleich: Testament selbst erstellen vs. Notar

Die Kostenfrage spielt bei der Entscheidung zwischen Testament und Erbvertrag oft eine wichtige Rolle. Ein eigenhändiges Testament ist die kostengünstigste Variante, da es vom Erblasser selbst ohne Mitwirkung eines Notars verfasst werden kann und somit keine Gebühren anfallen. [1] Es birgt jedoch das Risiko von Formfehlern oder unklaren Formulierungen, die später zu Streitigkeiten unter den Erben führen können – bis zu 75% der privat erstellten Testamente weisen Mängel auf.

Für ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag fallen Notargebühren an, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt sind. [6] Die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, also dem Wert des Nachlasses nach Abzug von Schulden (wobei Schulden maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden können). [7] Für ein Einzeltestament wird eine 1,0-fache Gebühr berechnet. [5, 7] Ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament löst eine 2,0-fache Gebühr aus. [5, 7] Hier einige Beispiele für Notarkosten (zzgl. MwSt. und Auslagen):

  • Nachlasswert 10.000 €: Einzeltestament ca. 75 €, Erbvertrag ca. 150 € [6]

  • Nachlasswert 50.000 €: Einzeltestament ca. 165 €, Erbvertrag ca. 330 € [6]

  • Nachlasswert 250.000 €: Einzeltestament ca. 535 €, Erbvertrag ca. 1.070 € [6]

  • Nachlasswert 1.000.000 €: Einzeltestament ca. 1.735 €, Erbvertrag ca. 3.470 € [6]

Zusätzlich können Kosten für die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht (ca. 75 Euro) und für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister (ca. 15-18 Euro) anfallen. [6] Obwohl ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag initial teurer ist, kann es langfristig Kosten sparen, da es oft einen Erbschein überflüssig macht, dessen Beantragung ebenfalls gebührenpflichtig ist und bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro durchaus 535 Euro kosten kann. Die Beratung durch unsere erfahrenen Anwälte hilft Ihnen, die für Sie kosteneffizienteste und sicherste Lösung zu finden, auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer. Die Frage, wie eine Testamentsvollstreckung abläuft, kann ebenfalls relevant sein.

Änderung und Widerruf: So flexibel sind Testament und Erbvertrag

Die Lebensumstände können sich ändern, und damit auch der Wunsch, wie der eigene Nachlass verteilt werden soll. Die Möglichkeiten zur Änderung oder zum Widerruf unterscheiden sich bei Testament und Erbvertrag erheblich. Ein Testament bietet hier die größte Flexibilität. Solange der Erblasser testierfähig ist, kann er ein Einzeltestament jederzeit ändern, ergänzen oder vollständig widerrufen. [5] Dies kann durch die Erstellung eines neuen Testaments geschehen, das das alte ersetzt, oder durch die physische Vernichtung des alten Dokuments. [3] Bei mehreren Testamenten gilt grundsätzlich das zeitlich jüngste. [2]

Beim Erbvertrag ist die Situation komplexer. Aufgrund seiner vertraglichen Natur und der starken Bindungswirkung kann ein Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig vom Erblasser geändert oder widerrufen werden. [1, 8] Eine Änderung oder Aufhebung ist in der Regel nur möglich, wenn alle Vertragsparteien zustimmen und dies in einem neuen, notariell beurkundeten Vertrag festhalten. [1, 8] Es gibt jedoch Ausnahmen:

  1. Vertraglicher Vorbehalt: Im Erbvertrag selbst kann ein Rücktrittsrecht oder ein Änderungsvorbehalt für bestimmte Situationen vereinbart werden. [1]

  2. Anfechtung: Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Irrtum, Täuschung, Drohung oder das Auftauchen eines neuen Pflichtteilsberechtigten) kann der Erbvertrag angefochten werden. [1, 3] Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. [2]

  3. Schwere Verfehlungen: Hat sich der im Erbvertrag Bedachte schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht (z.B. körperliche Misshandlung), kann dies einen Rücktrittsgrund darstellen. [1, 3]

  4. Aufhebungsvertrag: Alle Vertragsparteien können gemeinsam einen notariell beurkundeten Vertrag schließen, um den Erbvertrag aufzuheben. [8]

Ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird: Die bloße Rücknahme eines Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung führt nicht zu seiner Unwirksamkeit. [8] Die Bindung bleibt bestehen. Die Regelungen zum Pflichtteil sind sowohl beim Testament als auch beim Erbvertrag zu beachten. Auch ein Ehevertrag kann erbrechtliche Regelungen enthalten oder beeinflussen. Für eine umfassende Absicherung ist auch eine Vorsorgevollmacht empfehlenswert.

Expertenrat: Wann ist welche Option die Richtige für Sie?

Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt stark von Ihrer individuellen Lebenssituation, Ihren Zielen und der gewünschten Bindungswirkung ab. Ein Testament ist oft die passende Wahl für Personen, die maximale Flexibilität wünschen und ihre Verfügungen möglicherweise noch mehrfach anpassen möchten. Dies ist häufig bei jüngeren Menschen der Fall oder wenn noch keine endgültigen Entscheidungen über die Verteilung des Vermögens getroffen wurden. Die Möglichkeit, ein Testament ohne Notar und damit kostenfrei zu errichten, ist für viele ein wichtiger Faktor, birgt aber, wie erwähnt, Risiken bei der Formwirksamkeit – bis zu 75% der privat erstellten Testamente sind fehlerhaft.

Ein Erbvertrag ist hingegen dann sinnvoll, wenn eine hohe Bindungswirkung und damit Sicherheit für die Vertragspartner gewünscht ist. Typische Anwendungsfälle sind:

  • Unverheiratete Paare: Sie können sich gegenseitig absichern, da ihnen das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten nicht offensteht. [1] Ein Erbvertrag bietet hier eine verbindliche Lösung, die über 90% der Fälle abdeckt.

  • Patchwork-Familien: Um komplexe Familienverhältnisse klar und verbindlich zu regeln und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Unternehmensnachfolge: Zur Sicherstellung einer geordneten Übergabe des Betriebs an einen Nachfolger, oft verbunden mit Gegenleistungen wie einer lebenslangen Rente.

  • Pflichtteilsverzicht: Wenn ein gesetzlicher Erbe gegen eine Abfindung auf seinen Pflichtteil verzichten soll, kann dies verbindlich in einem Erbvertrag geregelt werden.

  • Gegenleistungen: Wenn die Erbeinsetzung an eine bestimmte Leistung des Erben geknüpft ist (z.B. Pflege im Alter), bietet der Erbvertrag die notwendige Sicherheit, dass diese Vereinbarung eingehalten wird. Hier werden oft Laufzeiten von 5 bis 10 Jahren für Pflegeleistungen vereinbart.

Ein oft vernachlässigter Punkt ist die psychologische Wirkung: Ein Erbvertrag signalisiert eine endgültige und überlegte Entscheidung, was potenzielle spätere Anfechtungen erschweren kann. Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und entwickeln mit Ihnen gemeinsam die optimale Strategie für Ihre Nachlassplanung, die Ihre individuellen Bedürfnisse zu 100% berücksichtigt. Wir prüfen die Rechtslage nach aktuellen Normen wie dem Jahressteuergesetz und relevanten BGB-Paragraphen (z.B. §§ 1937, 2274 ff. BGB). [1, 2]

FAQ

Benötige ich für einen Erbvertrag immer einen Notar?

Ja, ein Erbvertrag muss zwingend von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien beurkundet werden, um gültig zu sein (§ 2276 BGB). [1] Ein Erbvertrag ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam.

Kann ich trotz Erbvertrag noch ein Testament machen?

Ja, Sie können auch nach Abschluss eines Erbvertrags ein Testament errichten. Dieses Testament ist jedoch nur gültig, soweit es dem Erbvertrag nicht widerspricht. Verfügungen im Erbvertrag, die bindend sind, haben Vorrang. [1]

Was passiert mit einem Erbvertrag bei einer Scheidung?

Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten wird nicht automatisch mit der Scheidung unwirksam, anders als oft bei einem gemeinschaftlichen Testament. Es ist ratsam, im Erbvertrag Regelungen für den Fall einer Scheidung zu treffen oder ihn nach einer Scheidung anzupassen, was die Zustimmung des Ex-Partners erfordert. [1]

Welche Rolle spielt der Pflichtteil bei Testament und Erbvertrag?

Sowohl Testament als auch Erbvertrag können den Pflichtteil naher Angehöriger (Kinder, Ehegatte, ggf. Eltern) nicht ohne Weiteres ausschließen. Pflichtteilsansprüche bleiben grundsätzlich bestehen, es sei denn, es liegt ein wirksamer Pflichtteilsverzicht vor (oft im Rahmen eines Erbvertrags) oder es gibt Gründe für eine Pflichtteilsentziehung. [1]

Wie hoch sind die Notarkosten für ein Testament oder einen Erbvertrag?

Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert (Nachlasswert). Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0-fache Gebühr an, für einen Erbvertrag eine 2,0-fache Gebühr. Bei einem Nachlass von 100.000 € kostet ein Einzeltestament ca. 273 € (zzgl. MwSt. und Auslagen), ein Erbvertrag ca. 546 €. [In Anlehnung an GNotKG-Tabellen, genaue Werte variieren leicht je nach Quelle, z.B. 6, 7]

Kann ich ein handschriftliches Testament beim Notar hinterlegen lassen?

Ein handschriftliches Testament können Sie beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) in amtliche Verwahrung geben. Dies ist empfehlenswert, um sicherzustellen, dass es im Todesfall gefunden und eröffnet wird. Die Gebühr hierfür beträgt pauschal 75 Euro, zusätzlich fallen geringe Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister an. [6]

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