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Was passiert mit einem während der Ehe geerbten Vermögen bei der Scheidung?

Was passiert mit einem während der Ehe geerbten Vermögen bei der Scheidung?

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Scheidung & Erbe: So sichern Sie Ihr Vermögen vor dem Zugewinnausgleich

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

9

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Mandant erbte während seiner Ehe 200.000 € und wog sich in Sicherheit. Bei der Scheidung traf ihn die Forderung nach einem Ausgleich für die Wertsteigerung unerwartet und kostete ihn fast 50.000 €. Erfahren Sie, wie Sie solche finanziellen Verluste vermeiden und was bei einem während der Ehe geerbten Vermögen bei der Scheidung wirklich passiert.

Das Thema kurz und kompakt

Eine Erbschaft selbst fällt nicht in den Zugewinnausgleich, ihre Wertsteigerung während der Ehe jedoch schon.

Der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erhalts wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und ist somit geschützt.

Ein Ehevertrag kann Erbschaften und deren Wertzuwächse vollständig vom Zugewinnausgleich ausschließen.

Die Annahme, ein während der Ehe geerbtes Vermögen sei bei einer Scheidung tabu, ist ein weit verbreiteter und kostspieliger Irrtum. Zwar wird die reine Erbmasse nach deutschem Recht dem Anfangsvermögen des erbenden Ehepartners zugerechnet und somit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Kritisch wird es jedoch bei der Wertsteigerung, die dieses Vermögen – sei es eine Immobilie, ein Aktiendepot oder ein Unternehmen – während der Ehe erfährt. Dieser Zuwachs fällt in den Zugewinn und muss bei einer Scheidung geteilt werden. Ohne klare Vorkehrungen können so erhebliche Teile des eigentlich persönlichen Erbes verloren gehen. Wir erklären Ihnen die Rechtslage präzise und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Vermögen wirksam schützen.

Die Rechtslage verstehen: Erbschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wenn Sie ohne einen Ehevertrag heiraten, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1363 BGB. [2] Das bedeutet nicht, dass Ihr Vermögen verschmilzt; jeder Partner behält sein eigenes. Bei einer Scheidung wird jedoch der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs – der sogenannte Zugewinn – hälftig geteilt.

Eine Erbschaft, die ein Partner erhält, wird nach § 1374 Abs. 2 BGB als „privilegierter Erwerb“ behandelt. [3] Das heißt, der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalls wird Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet, wodurch die Erbschaft selbst nicht in den zu teilenden Zugewinn fällt. [1]

Viele übersehen jedoch, dass nur der ursprüngliche Wert geschützt ist.

Diese Regelung schafft eine Basisgerechtigkeit, doch die eigentliche Herausforderung liegt in der Entwicklung dieses Vermögens über die Jahre.

Den Wertzuwachs des Erbes fair berechnen und Fallstricke vermeiden

Der entscheidende Punkt, der oft zu Konflikten führt, ist die Wertsteigerung des geerbten Vermögens. Während die geerbte Summe von 100.000 Euro sicher ist, muss ein Zuwachs auf beispielsweise 150.000 Euro geteilt werden; der Zugewinn beträgt in diesem Fall 50.000 Euro. [1] Besonders relevant wird dies bei Sachwerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht dies:

  • Sie erben eine Immobilie mit einem Wert von 300.000 Euro im Jahr 2010.

  • Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2025 ist die Immobilie 450.000 Euro wert.

  • Die Wertsteigerung von 150.000 Euro gilt als Zugewinn und wird hälftig geteilt. Der ausgleichspflichtige Betrag an den anderen Partner beträgt somit 75.000 Euro. [5]

Ohne ein Gutachten zum Zeitpunkt des Erbfalls kann der Nachweis des Anfangswertes schwierig werden. Fehlt dieser Beleg, kann das Gericht einen niedrigeren Wert ansetzen, was Ihren zu teilenden Zugewinn erhöht. Eine genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs ist daher unerlässlich.

Die Komplexität dieser Berechnungen unterstreicht, wie wichtig proaktive Maßnahmen zur Absicherung sind.

Proaktive Vermögenssicherung durch einen maßgeschneiderten Ehevertrag

Ein notariell beurkundeter Ehevertrag ist das wirksamste Instrument, um Ihr Erbe umfassend zu schützen. [4] Sie müssen nicht den gesamten Zugewinnausgleich ausschließen, sondern können ihn gezielt an Ihre Bedürfnisse anpassen. Wir beraten Sie persönlich zu den passenden Optionen.

Hier sind zwei gängige Gestaltungswege:

  1. Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Sie können vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte – wie eben eine Erbschaft oder ein Familienunternehmen – vom Zugewinnausgleich komplett ausgenommen werden. Das betrifft dann sowohl den Anfangswert als auch alle zukünftigen Wertsteigerungen.

  2. Gütertrennung: Hierbei wird der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Jeder Ehepartner bleibt alleiniger Inhaber seines Vermögens und dessen Zuwächsen, was eine klare, aber auch starre Lösung darstellt.

Ein später Abschluss eines Ehevertrags ist möglich, aber oft schwieriger zu verhandeln. Ein frühzeitiger Vertrag, der Fairness für beide Seiten schafft, beugt späteren Konflikten vor. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist hierbei entscheidend.

Existiert kein Vertrag, wird die lückenlose Dokumentation zur wichtigsten Verteidigungslinie Ihres Vermögens.

Die entscheidende Rolle der Dokumentation und Bewertung

Wenn kein Ehevertrag vorliegt, hängt der Schutz Ihres Erbes von einer präzisen Dokumentation ab. Um den Wert Ihres privilegierten Erwerbs nach § 1374 BGB nachzuweisen, sind mehrere Unterlagen entscheidend. [3] Ohne diese Beweise kann Ihr Anspruch im Streitfall um bis zu 100 % gekürzt werden.

Sammeln Sie unbedingt folgende Dokumente:

  • Erbschein oder Testament zur Bestätigung des Erbfalls.

  • Kontoauszüge, die den Eingang geerbter Geldbeträge belegen.

  • Professionelle Wertgutachten für Immobilien oder Firmenanteile zum Zeitpunkt des Erbes.

  • Schenkungsverträge bei vorweggenommener Erbfolge.

Ein oft übersehener Faktor ist die Indexierung von Geldvermögen. Ein im Jahr 2005 geerbter Betrag von 50.000 Euro wird inflationsbereinigt, um seine heutige Kaufkraft abzubilden. Dieser höhere, indexierte Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, was den zu teilenden Zugewinn erheblich reduzieren kann. Ob Erbe zum Zugewinn gehört, hängt stark von diesen Details ab.

Diese sorgfältige Vorbereitung ist ebenso wichtig, wenn es um größere Geschenke geht.

Sonderfall Schenkung: Was für Geschenke von den Eltern gilt

Schenkungen, insbesondere von Eltern, werden rechtlich fast identisch wie eine Erbschaft behandelt. [4] Sie werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ebenfalls dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind somit vor dem direkten Zugewinnausgleich geschützt. [3] Die Wertsteigerung der Schenkung während der Ehe unterliegt jedoch wieder dem Ausgleich.

Entscheidend ist der Zweck der Zuwendung. Eine Schenkung, die nachweislich nur einem Kind zugutekommen soll, ist privilegiert. Wurde die Schenkung jedoch für die gemeinsame Lebensführung getätigt, etwa als Zuschuss von 50.000 Euro für das Familienheim, wird sie in der Regel nicht als privilegiert angesehen und fließt vollständig in den Zugewinn ein. [5]

Ein schriftlicher Schenkungsvertrag, der den alleinigen Empfänger klar benennt, schafft hier Rechtssicherheit. Ohne eine solche Klarstellung kann es zu langwierigen Auseinandersetzungen kommen. Eine geerbte Immobilie zu schützen, erfordert dieselbe Sorgfalt.

Um diese komplexen Regelungen optimal für sich zu nutzen, ist eine durchdachte anwaltliche Strategie erforderlich.

Unsere anwaltliche Strategie: Wie wir Ihr Erbe bei Scheidung sichern

Die Frage, was mit einem während der Ehe geerbten Vermögen bei der Scheidung passiert, erfordert eine individuelle und strategische Antwort. Wir bei braun-legal vermitteln Ihnen nicht nur Anwälte, sondern stellen Ihnen einen persönlichen, erfahrenen juristischen Partner zur Seite. Unsere Experten entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung für Ihren Fall.

Unser Vorgehen sichert Ihr Vermögen in vier Schritten:

  1. Analyse der Vermögenswerte: Wir prüfen die genaue Zusammensetzung Ihres Erbes und dessen Wertentwicklung.

  2. Prüfung der Rechtslage: Wir klären, welche Teile Ihres Vermögens nach § 1374 BGB privilegiert sind.

  3. Strategische Berechnung: Wir berechnen den Zugewinn unter Berücksichtigung aller Faktoren wie Indexierung und belegbaren Investitionen. Für einen Mandanten konnten wir so den ausgleichspflichtigen Betrag um über 40.000 € senken.

  4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir verhandeln außergerichtlich oder vertreten Ihre Interessen konsequent vor Gericht, um eine faire Lösung beim Zugewinn zu erzielen.

Wir beraten Sie persönlich, um Ihr Vermögen effektiv zu schützen. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung, um Ihre Situation zu bewerten und die richtigen Schritte einzuleiten.


FAQ

Fällt die Wertsteigerung einer Erbschaft immer in den Zugewinn?

Ja, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft fällt die reine Wertsteigerung (z.B. durch Marktentwicklung) immer in den Zugewinn. Nur ein Ehevertrag kann dies verhindern, indem er die modifizierte Zugewinngemeinschaft festlegt und das Erbe samt Wertzuwachs ausschließt.



Was ist, wenn ich das Erbe für gemeinsame Anschaffungen verwendet habe?

Wenn Sie geerbtes Geld beispielsweise in das gemeinsam genutzte Familienheim investieren, das beiden Partnern gehört, wird die Sache komplizierter. Das Geld wird Teil des gemeinsamen Vermögens. Im Scheidungsfall kann es schwierig sein, den Anteil zurückzufordern, weshalb eine genaue Dokumentation über die Herkunft der Mittel entscheidend ist.



Kann ein Ehevertrag auch noch während der Ehe geschlossen werden?

Ja, ein Ehevertrag kann jederzeit während der Ehe geschlossen oder geändert werden. Dies erfordert die Zustimmung beider Ehepartner und muss notariell beurkundet werden. Oft ist es jedoch einfacher, sich zu einigen, bevor Konflikte entstehen.



Was passiert, wenn ich den genauen Wert des Erbes nicht mehr nachweisen kann?

Können Sie den Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erhalts nicht belegen, kann das Gericht im Streitfall eine Schätzung vornehmen oder im schlimmsten Fall von einem Anfangswert von Null ausgehen. Dies würde dazu führen, dass das gesamte Erbe als Zugewinn behandelt wird. Daher ist die Beweissicherung so wichtig.



Gilt das auch für Schulden, die ich geerbt habe?

Ja, das Prinzip gilt auch für Schulden. Wenn Sie ein Vermögen erben, das mit Verbindlichkeiten belastet ist, wird nur der Netto-Wert (Vermögen abzüglich Schulden) Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet. Die Schulden reduzieren also den privilegierten Betrag.



Mein Partner und ich haben gemeinsam geerbt. Was nun?

Wenn beide Ehepartner gemeinsam erben, zum Beispiel von einer Tante, die beide bedenkt, wird der jeweilige Erbteil dem jeweiligen Anfangsvermögen zugerechnet. Erben Sie zu gleichen Teilen (je 50.000 €), hebt sich der Effekt im Zugewinnausgleich praktisch auf, da beide Anfangsvermögen um denselben Betrag steigen.



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