Familienrecht
Ehevertrag
was ist ein ehevertrag
Was ist ein Ehevertrag und wann ist er für Sie wirklich sinnvoll?
In Deutschland leben Ehepaare ohne anderslautende Vereinbarung automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. [2] Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich geteilt wird. [3] Ein Ehevertrag bietet Ihnen die Möglichkeit, von diesen gesetzlichen Standardregelungen abzuweichen und individuelle Vereinbarungen zu treffen, die Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation gerecht werden. [4] Wir beraten Sie persönlich, um die für Sie passende Lösung zu finden und juristische Präzision mit Ihren individuellen Bedürfnissen zu verbinden. Dieser Beitrag erklärt, was ein Ehevertrag ist, welche Regelungen er enthalten kann und in welchen Situationen er besonders empfehlenswert ist.
Das Thema kurz und kompakt
Ein Ehevertrag ermöglicht individuelle Regelungen abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und muss notariell beurkundet werden. [1, 4]
Wichtige Inhalte sind Güterstand, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt; besonders ratsam ist er für Unternehmer, bei großen Vermögensunterschieden oder internationalen Ehen. [2, 5]
Die Kosten richten sich nach dem Vermögen der Ehegatten; eine einseitige Benachteiligung kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen (§ 138 BGB). [3, 7]
Stellen Sie sich vor, Mandant A hätte ohne Ehevertrag geheiratet und später sein mühsam aufgebautes Unternehmen zur Hälfte abgeben müssen. Ein Ehevertrag hätte dies verhindern können. Erfahren Sie, wie Sie mit einem Ehevertrag Ihre individuellen Bedürfnisse rechtssicher gestalten und für den Fall der Fälle vorsorgen.
Grundlagen verstehen: Der gesetzliche Güterstand und die Alternative Ehevertrag
Ohne einen Ehevertrag gilt für Verheiratete in Deutschland automatisch die Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1363 BGB. [4] Das bedeutet, dass die Vermögen der Ehepartner auch nach der Heirat getrennt bleiben und jeder seins selbst verwaltet. [2] Erst bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner ermittelt und die Differenz hälftig geteilt. [3] Ein Ehevertrag, der gemäß § 1408 BGB vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, erlaubt es Ihnen, diese gesetzliche Regelung individuell anzupassen. [8] So können Sie beispielsweise Gütertrennung vereinbaren oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft wählen. [1] Die notarielle Beurkundung ist dabei zwingend erforderlich, damit der Vertrag rechtswirksam ist, wie § 1410 BGB vorschreibt. [4]
Die Entscheidung für oder gegen einen Ehevertrag ist eine sehr persönliche. Sie hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder unternehmerischer Tätigkeit eines Partners. Viele Paare unterschätzen, dass auch voreheliches Vermögen im Wert steigen kann und dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich unterliegt. Ein Ehevertrag kann hier für Klarheit sorgen und spätere, oft kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden helfen. [2] Wir begleiten Sie bei diesen Überlegungen und zeigen Ihnen auf, was das für Sie konkret bedeutet.
Inhalte präzise gestalten: Was kann ein Ehevertrag regeln?
Ein Ehevertrag bietet einen breiten Gestaltungsspielraum, um die finanziellen und rechtlichen Beziehungen für die Ehe und insbesondere für den Fall einer Scheidung zu definieren. [4] Zu den Kernpunkten, die geregelt werden können, gehören vor allem drei Bereiche. Erstens der Güterstand: Hier können Sie von der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft abweichen und beispielsweise eine Gütertrennung vereinbaren, bei der die Vermögen vollständig getrennt bleiben. [5] Zweitens der Versorgungsausgleich: Dabei geht es um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. [1] Ein Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich modifizieren oder unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. [2] Drittens der nacheheliche Unterhalt: Auch hier sind individuelle Vereinbarungen möglich, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. [4]
Darüber hinaus können spezifische Vermögenswerte, wie ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie, vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. [2] Dies ist besonders für Unternehmer relevant, um die Existenz des Betriebs nicht zu gefährden. Ein oft übersehener Punkt ist die Möglichkeit, auch Regelungen für den Todesfall zu treffen, die über die gesetzliche Erbfolge hinausgehen, oft in Kombination mit einem Erbvertrag. Die genaue Ausgestaltung hängt immer von Ihrer individuellen Lebenssituation ab. Wir beraten Sie persönlich, um sicherzustellen, dass Ihr Ehevertrag Ihre Interessen optimal wahrt.
Folgende Aspekte können typischerweise in einem Ehevertrag geregelt werden:
Festlegung des Güterstandes (z.B. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft) [1]
Ausschluss oder Anpassung des Versorgungsausgleichs [2]
Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (z.B. Höhe, Dauer, Ausschluss) [4]
Herausnahme bestimmter Vermögenswerte (z.B. Unternehmen, Erbschaften) aus dem Zugewinnausgleich [2]
Vereinbarungen zum Anfangsvermögen jedes Partners [1]
Regelungen für den Fall einer internationalen Ehe (Rechtswahl) [2]
Vereinbarungen bezüglich Schulden eines Partners
Die Komplexität dieser Regelungen erfordert eine sorgfältige Prüfung und Formulierung, um spätere Unklarheiten oder gar die Unwirksamkeit des Vertrages zu vermeiden. [3]
Szenarien für den Notar: Wann ist ein Ehevertrag besonders ratsam?
Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, hängt stark von den individuellen Lebensumständen ab. [6] Es gibt jedoch typische Konstellationen, in denen der Abschluss eines Ehevertrags besonders empfehlenswert ist, um für beide Partner faire und klare Verhältnisse zu schaffen. Wenn beispielsweise ein Partner deutlich mehr Vermögen in die Ehe einbringt als der andere, kann ein Ehevertrag helfen, dieses Vermögen zu schützen. [2] Bei einer „Diskrepanz-Ehe“ mit stark unterschiedlichen Einkommen oder Vermögenswerten kann so ein gerechter Ausgleich für den Scheidungsfall vereinbart werden. [2]
Auch für Unternehmer und Selbstständige ist ein Ehevertrag oft unerlässlich. [5] Ohne vertragliche Regelung könnte im Scheidungsfall der Zugewinnausgleich die Existenz des Unternehmens gefährden, wenn beispielsweise Firmenanteile oder -vermögen zur Auszahlung des Anspruchs herangezogen werden müssten. [2] Ein Ehevertrag kann das Betriebsvermögen schützen. Ebenso ist ein Vertrag ratsam, wenn einer der Partner bereits Kinder aus einer früheren Beziehung hat, um deren erbrechtliche Ansprüche zu sichern. [2] Bei Ehen mit unterschiedlichen Nationalitäten kann durch einen Ehevertrag das anzuwendende Recht im Scheidungsfall festgelegt werden, was erhebliche Vereinfachungen bringen kann. [2] Viele denken nicht daran, dass auch eine spätere Unternehmensgründung während der Ehe ein Grund sein kann, einen nachträglichen Ehevertrag abzuschließen oder einen bestehenden anzupassen. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und die Notwendigkeit eines Ehevertrags zu prüfen.
Form und Kosten: Was Sie über die Beurkundung wissen müssen
Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein; dies ist in § 1410 BGB festgelegt. [4] Eine privatschriftliche Vereinbarung ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam. Der Notar hat dabei eine neutrale Beratungsfunktion und klärt beide Partner über die rechtliche Tragweite der getroffenen Vereinbarungen auf. [1] Die Kosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). [7] Maßgeblich für die Höhe der Notargebühren ist der sogenannte Geschäftswert, der sich in der Regel aus dem gemeinsamen Reinvermögen beider Ehegatten zusammensetzt. [7] Schulden werden bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens abgezogen. [5]
Die Notargebühren umfassen die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages. [6] Bei einem Geschäftswert von beispielsweise 100.000 Euro können die Notarkosten etwa 500 bis 700 Euro betragen, zuzüglich Mehrwertsteuer und kleinerer Auslagen. [3, 7] Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass man durch einen selbst erstellten Entwurf erheblich Notarkosten sparen kann; die Hauptgebühr entsteht für die Beurkundung und die damit verbundene rechtliche Prüfung und Verantwortung des Notars. Eine vorherige anwaltliche Beratung kann zusätzlich sinnvoll sein, um die eigenen Interessen optimal vertreten zu sehen, verursacht aber separate Anwaltskosten. [7] Wir helfen Ihnen, die Kostenstruktur zu verstehen und begleiten Sie auf Wunsch zum Notartermin.
Grenzen der Vertragsfreiheit: Wann ein Ehevertrag unwirksam sein kann
Obwohl im deutschen Recht grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt, gibt es auch beim Ehevertrag Grenzen. [4] Ein Ehevertrag darf nicht sittenwidrig sein oder einen Partner in unzumutbarer Weise benachteiligen, wie es § 138 BGB allgemein für Rechtsgeschäfte vorsieht. [3] Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), hat Kriterien entwickelt, wann ein Ehevertrag oder einzelne Klauseln unwirksam sein können. [4] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Regelungen in den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. [4] Dazu zählen beispielsweise der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder (Betreuungsunterhalt) oder der Versorgungsausgleich. [4]
Eine evident einseitige Lastenverteilung, die ehebedingte Nachteile nicht angemessen ausgleicht, kann zur Nichtigkeit führen. [4] Auch eine krasse Unterlegenheit eines Partners bei Vertragsabschluss, beispielsweise aufgrund von Schwangerschaft oder mangelnder Geschäftserfahrung, kann die Wirksamkeit gefährden. [4] Ein vollständiger Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, insbesondere wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder ein Partner lange Zeit für die Familie die Berufstätigkeit aufgegeben hat, wird von Gerichten oft als sittenwidrig eingestuft. Es ist daher entscheidend, dass der Ehevertrag ausgewogen ist und die Interessen beider Partner angemessen berücksichtigt. Wir beraten Sie persönlich, um einen rechtssicheren und fairen Vertrag zu gestalten, der einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ohne Notar ist im Übrigen, wenn sie die Formvorschriften eines Ehevertrages umgeht, ebenfalls problematisch.
Gründe für die Unwirksamkeit können sein:
Verstoß gegen gesetzliche Verbote. [2]
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, z.B. durch krasse Benachteiligung eines Partners. [3]
Unangemessener Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (z.B. Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich). [4]
Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit eines Partners bei Vertragsabschluss. [2]
Gefährdung des Kindeswohls durch die getroffenen Regelungen. [4]
Wenn der Vertrag Regelungen enthält, die den Staat über Gebühr belasten würden (z.B. Sozialhilfebedürftigkeit durch Unterhaltsverzicht). [4]
Ein unwirksamer Ehevertrag führt dazu, dass die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen, als hätte es nie einen Vertrag gegeben. [2]
Anpassung und Änderung: Bleibt ein Ehevertrag für immer gültig?
Ein Ehevertrag ist nicht zwangsläufig in Stein gemeißelt. Lebensumstände können sich ändern, und was bei Vertragsabschluss fair und passend erschien, kann Jahre später einer Anpassung bedürfen. [2] Eine Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Ehevertrags ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Zustimmung beider Ehepartner und muss ebenfalls notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. [3] Die Kosten hierfür richten sich erneut nach dem Geschäftswert der geänderten Regelungen. [7]
Eine Anpassung kann beispielsweise sinnvoll werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Partners signifikant ändern, Kinder geboren werden, obwohl dies ursprünglich nicht geplant war, oder ein Partner seine Karriere zugunsten der Familie für längere Zeit unterbricht. [2] Besonders wichtig ist eine Überprüfung, wenn sich die gesetzliche Rechtslage ändert, da dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit einzelner Klauseln haben kann. Gerichte können unter bestimmten Umständen auch eine Anpassung des Vertrags verlangen (Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB), wenn das Festhalten am ursprünglichen Vertrag für einen Partner unzumutbar wäre. Wir beraten Sie persönlich, ob und wann eine Anpassung Ihres Ehevertrags sinnvoll oder notwendig ist.
Ehevertrag und Erbrecht: Wechselwirkungen beachten
Ein Ehevertrag kann erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten haben, insbesondere wenn Gütertrennung vereinbart wurde. [5] Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel als Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB). [5] Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser pauschale Ausgleich. Der überlebende Ehegatte erbt dann neben Kindern nur seinen gesetzlichen Erbteil (z.B. 1/4 neben einem Kind, 1/3 neben zwei Kindern gemäß § 1931 BGB). [5] Dies kann zu einer deutlichen Reduzierung des Erbes führen. Viele Paare bedenken nicht, dass eine Gütertrennung im Ehevertrag ohne flankierende testamentarische Regelungen den längerlebenden Partner erbrechtlich schlechter stellen kann als die gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
Es ist daher oft ratsam, ehevertragliche Regelungen mit einem Testament oder Erbvertrag abzustimmen. [4] So kann beispielsweise trotz Gütertrennung dem überlebenden Partner eine bessere erbrechtliche Stellung eingeräumt werden. Auch Regelungen zum Pflichtteilsverzicht können im Ehevertrag getroffen werden, was insbesondere in Patchwork-Familien oder bei Unternehmernachfolgen relevant sein kann. [3] Wir bieten Ihnen umfassende Beratung im Familienrecht, die auch die erbrechtlichen Konsequenzen Ihres Ehevertrags berücksichtigt.
Internationale Ehen: Besondere Aspekte im Ehevertrag
Bei Ehen mit internationalem Bezug, also wenn die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder im Ausland leben, gewinnt der Ehevertrag zusätzlich an Bedeutung. [2] Ohne eine Rechtswahl im Ehevertrag kann es kompliziert werden, welches nationale Recht im Falle einer Scheidung auf die güterrechtlichen Verhältnisse oder den Unterhalt Anwendung findet. Die EU-Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO) ermöglichen es Ehegatten, das auf ihren Güterstand anwendbare Recht selbst zu wählen. [4] Dies schafft erhebliche Rechtssicherheit und vermeidet oft langwierige und kostspielige internationale Rechtsstreitigkeiten. Beispielsweise können deutsche Ehegatten, die im Ausland leben, durch einen Ehevertrag deutsches Recht für ihre Vermögensaufteilung wählen. [2]
Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich können bei internationalen Sachverhalten komplex sein, da nicht alle Länder ein vergleichbares System kennen. Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Anerkennung und Vollstreckung von ehevertraglichen Regelungen im Ausland, was bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollte. Wir beraten Sie persönlich zu den Besonderheiten bei internationalen Ehen und helfen Ihnen, einen Ehevertrag zu gestalten, der auch grenzüberschreitend Bestand hat.
Ihr nächster Schritt: Persönliche Beratung für Ihren maßgeschneiderten Ehevertrag
Weitere nützliche Links
Ohne einen Ehevertrag gilt für Verheiratete in Deutschland automatisch die Zugewinngemeinschaft, geregelt in § 1363 BGB. [4] Das bedeutet, dass die Vermögen der Ehepartner auch nach der Heirat getrennt bleiben und jeder seins selbst verwaltet. [2] Erst bei einer Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Partner ermittelt und die Differenz hälftig geteilt. [3] Ein Ehevertrag, der gemäß § 1408 BGB vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, erlaubt es Ihnen, diese gesetzliche Regelung individuell anzupassen. [8] So können Sie beispielsweise Gütertrennung vereinbaren oder die modifizierte Zugewinngemeinschaft wählen. [1] Die notarielle Beurkundung ist dabei zwingend erforderlich, damit der Vertrag rechtswirksam ist, wie § 1410 BGB vorschreibt. [4]
Die Entscheidung für oder gegen einen Ehevertrag ist eine sehr persönliche. Sie hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder unternehmerischer Tätigkeit eines Partners. Viele Paare unterschätzen, dass auch voreheliches Vermögen im Wert steigen kann und dieser Wertzuwachs dem Zugewinnausgleich unterliegt. Ein Ehevertrag kann hier für Klarheit sorgen und spätere, oft kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden helfen. [2] Wir begleiten Sie bei diesen Überlegungen und zeigen Ihnen auf, was das für Sie konkret bedeutet.
FAQ
Was ist der Hauptzweck eines Ehevertrags?
Der Hauptzweck eines Ehevertrags ist es, von den gesetzlichen Regelungen für Ehe und Scheidung (insbesondere Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich, Unterhalt) abzuweichen und individuelle, auf die Bedürfnisse des Paares zugeschnittene Vereinbarungen zu treffen. [1, 4]
Wann sollte man spätestens einen Ehevertrag abschließen?
Ein Ehevertrag kann vor oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden. [1] Sinnvoll ist ein Abschluss oft vor der Eheschließung oder wenn sich die Lebensumstände ändern (z.B. Unternehmensgründung, erhebliche Vermögensänderungen). [2]
Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert werden?
Ja, ein Ehevertrag kann nachträglich geändert oder ergänzt werden, wenn beide Ehepartner zustimmen und die Änderung notariell beurkundet wird. [2, 3]
Ist ein Ehevertrag auch bei geringem Vermögen sinnvoll?
Auch bei geringem Vermögen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, z.B. um den Versorgungsausgleich individuell zu regeln oder für den Fall, dass ein Partner Schulden hat oder ein Unternehmen gründen möchte. Eine persönliche Beratung klärt den individuellen Bedarf. [2]
Schützt ein Ehevertrag vor den Schulden des Partners?
Grundsätzlich haftet auch ohne Ehevertrag jeder Ehepartner nur für seine eigenen Schulden, es sei denn, es wurde gemeinsam für Schulden unterschrieben. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung kann jedoch die Vermögensmassen klarer trennen und so im Insolvenzfall eines Partners das Vermögen des anderen schützen. [3]
Was ist der Unterschied zwischen einem Ehevertrag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung?
Ein Ehevertrag wird meist vor oder während einer intakten Ehe geschlossen, um vorsorglich Regelungen für eine eventuelle Scheidung zu treffen. [1] Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird hingegen geschlossen, wenn die Trennung bereits erfolgt ist oder die Scheidung bevorsteht, um die konkreten Folgen der Scheidung zu regeln. [1, 4]