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Versicherung im Erbrecht: Steuerfallen vermeiden und Vermögen für Erben sichern

09.02.2025

12

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

12

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Lebensversicherungen sind ein beliebtes Mittel zur Absicherung Hinterbliebener, doch im Erbfall lauern oft steuerliche Fallstricke. Viele wissen nicht, dass Auszahlungen aus Versicherungen der Erbschaftsteuer unterliegen können, selbst wenn ein Bezugsberechtigter eingesetzt ist. [1, 2] Eine falsche Vertragsgestaltung kann dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Versicherungssumme an das Finanzamt fließt, anstatt den Begünstigten zugutekommt. Mit dem richtigen Wissen über Freibeträge, Steuerklassen und Gestaltungsmöglichkeiten im Versicherungserbrecht können Sie jedoch sicherstellen, dass Ihr Vermögen bestmöglich geschützt ist. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre individuellen Ziele zu erreichen.

Das Thema kurz und kompakt

Auszahlungen aus Lebensversicherungen unterliegen im Erbfall grundsätzlich der Erbschaftsteuer; die Vertragsgestaltung ist entscheidend. [1, 7]

Die richtige Bezugsberechtigung und spezielle Vertragsformen wie die Über-Kreuz-Versicherung können die Steuerlast erheblich senken. [3, 5]

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung von Versicherungspolicen an die aktuelle Lebenssituation und Rechtslage ist unerlässlich, um Steuernachteile zu vermeiden. [4]

Mandant Müller sparte durch eine einfache Anpassung seiner Lebensversicherung über 50.000 Euro Erbschaftsteuer für seine Kinder. Ist Ihre Versicherung im Erbfall wirklich optimal aufgestellt oder drohen unerwartete Steuerlasten? Wir zeigen Ihnen, worauf es bei Versicherung und Erbrecht ankommt.

Steuerliche Auswirkungen von Versicherungen im Erbfall verstehen

Die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. [1, 7] Dies gilt unabhängig davon, ob die Summe direkt an einen Bezugsberechtigten geht oder in den Nachlass fällt. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind der Verwandtschaftsgrad und die Höhe des Erbes. [2] Ehepartner haben beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. [3] Viele übersehen, dass auch Schenkungen zu Lebzeiten innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall relevant sein können. [2] Eine genaue Kenntnis der aktuellen Freibeträge und Steuerklassen ist daher unerlässlich. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten und Fallstricke im Erbschaftsteuerrecht zu vermeiden. Die Komplexität steigt, wenn keine klare Bezugsberechtigung vorliegt.

Bezugsberechtigung: Den richtigen Empfänger festlegen und Steuern sparen

Die Benennung eines Bezugsberechtigten ist ein zentraler Punkt im Versicherungserbrecht. Ist kein Bezugsberechtigter explizit genannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. [1] Wurde ein Bezugsberechtigter eingesetzt, erwirbt dieser den Anspruch direkt von der Versicherung, oft als Schenkung auf den Todesfall. [1] Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche und die Erbschaftsteuer haben. Ein häufiger Fehler ist die pauschale Benennung "die Erben" als Bezugsberechtigte, was zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führen kann. Die Steuerpflicht entsteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für den Bezugsberechtigten. [1] Eine präzise Testamentsgestaltung ist hierbei unterstützend. Die Wahl des Bezugsberechtigten beeinflusst die Erbmasse direkt.

Risikolebensversicherung: Sonderfall im Erbrecht und Steueroptimierung

Die Risikolebensversicherung dient primär der Absicherung Hinterbliebener und zahlt nur im Todesfall der versicherten Person. [6] Ob die Versicherungssumme zur Erbmasse zählt, hängt von der Vertragsgestaltung ab. [5] Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch, fällt die Leistung in den Nachlass, es sei denn, ein Bezugsberechtigter wurde wirksam eingesetzt. [5] Eine steuerlich oft günstigere Variante ist die "Über-Kreuz-Versicherung". [3, 5] Hierbei schließen zwei Partner jeweils einen Vertrag auf das Leben des anderen ab und setzen sich gegenseitig als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten ein. So fließt die Leistung im Todesfall nicht als Erbe, sondern als eigene Versicherungsleistung an den überlebenden Partner und kann Erbschaftsteuer sparen. [3] Dies ist besonders für unverheiratete Paare mit einem geringen Freibetrag von nur 20.000 Euro relevant. [3, 7] Wir beraten Sie zu optimalen erbrechtlichen Gestaltungen. Die richtige Struktur ist entscheidend für die Steuerlast.

Freibeträge und Steuerklassen optimal nutzen

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht verschiedene Freibeträge und Steuerklassen vor, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. [2] Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren vom höchsten Freibetrag von 500.000 Euro (Steuerklasse I). [2, 7] Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro (Steuerklasse I). [2, 7] Enkelkinder erhalten 200.000 Euro (Steuerklasse I), wenn deren Eltern noch leben, ansonsten ebenfalls 400.000 Euro. [2, 7] Für Geschwister, Nichten/Neffen oder nicht verwandte Personen gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro (Steuerklasse II bzw. III). [2, 7] Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7% und 50%. [2] Eine geschickte Verteilung des Vermögens, auch durch Versicherungen, kann helfen, diese Freibeträge mehrfach auszunutzen. Eine durchdachte Vorsorgeplanung ist hier Gold wert. So kann die Steuerlast für Ihre Erben minimiert werden.

Hier sind die wichtigsten Freibeträge und Steuerklassen im Überblick:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro, Steuerklasse I

  • Kinder/Stiefkinder: 400.000 Euro, Steuerklasse I

  • Enkel (Eltern verstorben): 400.000 Euro, Steuerklasse I

  • Enkel (Eltern leben): 200.000 Euro, Steuerklasse I

  • Eltern/Großeltern (erben von Kindern/Enkeln): 100.000 Euro, Steuerklasse I

  • Geschwister, Neffen/Nichten: 20.000 Euro, Steuerklasse II

  • Sonstige Personen: 20.000 Euro, Steuerklasse III

Diese Kenntnisse sind entscheidend für die nächste Planungsphase.

Der "Wettlauf" der Erben mit dem Bezugsberechtigten

Ein wenig bekanntes, aber potenziell folgenreiches Szenario ist der "Wettlauf" zwischen Erben und Bezugsberechtigten um die Versicherungssumme. [1] Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten wird oft als Schenkung des Versicherungsnehmers auf den Todesfall gewertet. [1] Ist dem Bezugsberechtigten diese Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers nicht mitgeteilt worden, übermittelt die Versicherung das Schenkungsangebot oft erst nach dem Tod. Die Erben haben dann unter Umständen die Möglichkeit, dieses Schenkungsangebot zu widerrufen, bevor der Bezugsberechtigte es annehmen kann. [1] Dies kann dazu führen, dass die Versicherungssumme doch in den Nachlass fällt, entgegen der ursprünglichen Absicht des Erblassers. Um solche Unsicherheiten zu vermeiden, ist eine klare Kommunikation und gegebenenfalls eine notarielle Regelung zu Lebzeiten ratsam. Eine frühzeitige Rechtsberatung im Erbrecht kann hier Klarheit schaffen. Dies leitet über zur Bedeutung aktueller Gesetzgebung.

Aktuelle Rechtslage und Urteile im Blick behalten

Das Erbrecht und insbesondere das Versicherungserbrecht sind ständigen Änderungen und richterlichen Präzisierungen unterworfen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Juli 2024 (Az. II R 31/21) hat beispielsweise klargestellt, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung der Erbschaftsteuer unterliegen können, abhängig von der Vertragsgestaltung. [4] Es ist daher wichtig, bestehende Verträge regelmäßig auf ihre Aktualität und steuerliche Optimierung zu überprüfen. Veraltete Vertragsklauseln oder Bezugsberechtigungen können im Erbfall zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Wir verfolgen die aktuelle Rechtsprechung, wie z.B. Urteile zur Auslegung von Bezugsberechtigungen oder zur Bewertung von Versicherungsansprüchen im Pflichtteilsrecht, um Sie bestmöglich zu beraten. Informieren Sie sich auch über unsere Webinare zum Erbrecht. Eine kontinuierliche Anpassung an die Rechtslage ist essenziell.

Wichtige Aspekte bei der Überprüfung Ihrer Verträge:

  1. Aktualität der Bezugsberechtigung (z.B. nach Scheidung oder Geburt von Kindern).

  2. Prüfung auf steueroptimierte Gestaltung (z.B. Über-Kreuz-Versicherung).

  3. Berücksichtigung aktueller Freibeträge und Steuersätze.

  4. Klare Regelung für den Fall, dass der Bezugsberechtigte vorverstirbt.

  5. Abstimmung mit Ihrem Testament und anderen Vorsorgeregelungen.

Diese Punkte zeigen, wie wichtig eine individuelle Beratung ist.

Handlungsempfehlungen für Ihre Versicherungsverträge

Um sicherzustellen, dass Ihre Versicherungen im Erbfall optimal aufgestellt sind, sollten Sie einige Punkte beachten. Überprüfen Sie regelmäßig, wer als Bezugsberechtigter in Ihren Verträgen eingesetzt ist – besonders nach wichtigen Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder der Geburt von Kindern. Stellen Sie sicher, dass die Formulierung der Bezugsberechtigung eindeutig ist, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. [1] Für unverheiratete Paare oder Geschäftspartner kann eine Über-Kreuz-Konstruktion bei Risikolebensversicherungen erhebliche Erbschaftsteuervorteile bringen. [3, 5] Denken Sie daran, dass selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an den Ehepartner vererbt werden kann, was bei der Liquiditätsplanung durch Versicherungen berücksichtigt werden sollte. [2] Eine umfassende Beratung zu Testament und Schenkung ist hierbei sehr hilfreich. So sichern Sie Ihr Vermögen für die nächste Generation.

Persönliche Beratung: Ihr Weg zur optimalen Nachlassplanung

Die Regelungen im Versicherungserbrecht sind komplex und von vielen individuellen Faktoren abhängig. Eine pauschale Lösung gibt es selten. Wir von braun-legal beraten Sie persönlich und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Situation. Mit unserer Expertise im Erbrecht und einem Netzwerk erfahrener Anwälte stellen wir sicher, dass Ihre Versicherungsverträge optimal in Ihre gesamte Nachlassplanung integriert sind. So können Sie sicher sein, dass Ihr Vermögen im Erbfall bestmöglich geschützt ist und Ihren Liebsten zugutekommt – und nicht unnötig das Finanzamt mit 30% oder mehr beteiligt wird. [2] Vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung, um Ihre spezifischen Bedürfnisse zu klären.

FAQ

Gehört eine Lebensversicherung immer zum Nachlass?

Nein, nicht zwangsläufig. Wurde ein Bezugsberechtigter wirksam eingesetzt, fällt die Versicherungssumme in der Regel nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Ohne Bezugsberechtigten ist sie Teil des Nachlasses. [1, 5]

Muss ich als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung Erbschaftsteuer zahlen?

Ja, auch als Bezugsberechtigter unterliegt die erhaltene Versicherungssumme der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ihre persönlichen Freibeträge und Ihre Steuerklasse sind dabei entscheidend. [1, 7]

Was passiert, wenn der Bezugsberechtigte vor dem Versicherten stirbt?

Wenn der Bezugsberechtigte vor dem Versicherten verstirbt und keine Regelung für diesen Fall getroffen wurde (z.B. ein Ersatz-Bezugsberechtigter), fällt die Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten meist in dessen Nachlass. Es ist wichtig, dies vertraglich zu regeln.

Kann ich die Bezugsberechtigung meiner Lebensversicherung ändern?

In der Regel ist die Bezugsberechtigung widerruflich und kann vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden, solange keine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vereinbart wurde. Die Änderung muss dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden.

Wie wirkt sich eine Scheidung auf die Bezugsberechtigung aus?

Eine Scheidung ändert nicht automatisch die Bezugsberechtigung. Hat der Versicherungsnehmer den Ex-Partner als bezugsberechtigt eingesetzt, bleibt dies bestehen, wenn es nicht aktiv geändert wird. Eine Anpassung ist nach einer Scheidung dringend zu empfehlen.

Welche Rolle spielt die Versicherungssumme beim Pflichtteil?

Wenn die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt (weil ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde), kann sie dennoch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Maßgeblich ist hier oft der Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Erbfalls oder die Summe der eingezahlten Prämien. [1]

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