Erbrecht
Internationales Erbrecht
internationales-erbrecht
Internationales Erbrecht meistern: Ihr Wegweiser durch die EU-Erbrechtsverordnung und Steuerfallen
<p>Das internationale Erbrecht birgt für Erblasser und Erben zahlreiche komplexe Fragestellungen, insbesondere seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17. August 2015. [1, 2] Diese Verordnung hat die Spielregeln für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU (außer Dänemark und Irland) grundlegend verändert. Früher galt oft das Staatsangehörigkeitsprinzip; heute ist meist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend. [1] Ohne sorgfältige Planung können unerwartet ausländisches Recht und hohe Steuerbelastungen auf Sie zukommen. Wir beraten Sie persönlich, um für Ihren individuellen Fall eine optimale Strategie im internationalen Erbrecht zu entwickeln und Fallstricke zu umgehen.</p>
Das Thema kurz und kompakt
Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) bestimmt seit 2015 das anwendbare Recht primär nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, nicht mehr nach Staatsangehörigkeit. [1]
Eine testamentarische Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts (Recht der Staatsangehörigkeit) ist ein wichtiges Gestaltungsmittel im internationalen Erbrecht. [3]
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) vereinfacht den Erbnachweis im EU-Ausland erheblich, hat aber keine Auswirkungen auf das Erbschaftsteuerrecht. [3, 13]
Ein Erbfall mit Auslandsbezug stellt viele vor große Herausforderungen. Mandant A konnte durch frühzeitige Rechtswahl 15% Erbschaftsteuer sparen. Erfahren Sie, wie die EU-Erbrechtsverordnung Ihr Erbe beeinflusst und welche Schritte für Sie entscheidend sind.
Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verstehen und anwenden
Seit dem 17. August 2015 regelt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO, maßgeblich das internationale Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und Irland). [1, 3] Sie bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist und welche Gerichte zuständig sind. Für Erbfälle vor diesem Stichtag galt in Deutschland beispielsweise primär das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers. [1] Die EuErbVO verfolgt das Ziel, die Abwicklung von internationalen Erbfällen zu vereinfachen, indem grundsätzlich nur ein Recht und ein Gerichtssystem für den gesamten Nachlass zuständig sind. [3] Viele übersehen jedoch, dass die EuErbVO das materielle Erbrecht der einzelnen Staaten, wie Erbquoten oder Pflichtteilsansprüche, sowie das nationale Erbschaftsteuerrecht nicht vereinheitlicht. [3] Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Regelungen ist daher unerlässlich, um die eigene Testamentsgestaltung optimal anzupassen. Die Verordnung bietet durch die Möglichkeit der Rechtswahl einen wichtigen Gestaltungsspielraum. Diesen gilt es zu nutzen, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, die schnell zu finanziellen Nachteilen von über 10% des Nachlasswertes führen können.
Die Kenntnis dieser Grundlagen ist der erste Schritt zu einer sicheren Nachlassplanung im internationalen Kontext.
Gewöhnlicher Aufenthalt vs. Rechtswahl: Das anwendbare Recht bestimmen
Ein Kernpunkt der EuErbVO ist die Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zur Bestimmung des anwendbaren Erbrechts (Artikel 21 EuErbVO). [1, 2] Dieser Begriff ist nicht starr definiert, sondern wird durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände ermittelt. [2] Kriterien sind Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, der Ort des familiären und sozialen Lebensmittelpunkts sowie berufliche Beziehungen. [1] Ein Aufenthalt von über sechs Monaten an einem Ort kann bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. [1] Die bloße Staatsangehörigkeit ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht mehr primär ausschlaggebend, was für viele Deutsche im Ausland eine erhebliche Änderung darstellt.
Glücklicherweise bietet Artikel 22 EuErbVO die Möglichkeit der Rechtswahl. [3] Sie können testamentarisch festlegen, dass das Erbrecht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Diese Wahl muss ausdrücklich oder zumindest eindeutig aus einer Verfügung von Todes wegen hervorgehen. [1] Eine klare Rechtswahl kann beispielsweise verhindern, dass bei einem Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich plötzlich französisches Erbrecht mit möglicherweise abweichenden Pflichtteilsregelungen zur Anwendung kommt. [3] Wir unterstützen Sie bei der Formulierung einer wirksamen Rechtswahl im Rahmen Ihres Erbrechts.
Die richtige Weichenstellung zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und Rechtswahl ist entscheidend für die Umsetzung Ihrer letzten Wünsche.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ): Nachweis im EU-Ausland vereinfachen
Das mit der EuErbVO eingeführte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), geregelt in Artikel 62 ff. EuErbVO, erleichtert Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern den Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse in anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland). [3, 13] Es dient als standardisiertes Dokument, um beispielsweise Zugriff auf Bankkonten im Ausland zu erhalten oder Immobilien umzuschreiben. [13] Beantragt wird das ENZ bei der zuständigen Behörde (Gericht oder Notar) des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [13] Das ENZ wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein gesondertes Anerkennungsverfahren notwendig ist. [14] Es tritt neben nationale Zeugnisse wie den deutschen Erbschein, ersetzt diese aber nicht zwangsläufig. [3] Die Kosten für ein ENZ entsprechen in Deutschland denen eines deutschen Erbscheins. [12]
Folgende Informationen sind typischerweise im ENZ enthalten:
Angaben zum Erblasser (Name, Sterbedatum, letzter gewöhnlicher Aufenthalt) [13]
Angaben zu den Erben und deren Erbquoten [13]
Informationen über etwaige Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und deren Befugnisse
Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht
Gegebenenfalls eine Liste der Nachlassgegenstände, auf die sich bestimmte Erben oder Vermächtnisnehmer berufen können
Ein oft unterschätzter Vorteil ist die Zeit- und Kostenersparnis, da nicht in jedem Land separate nationale Nachlassverfahren durchlaufen werden müssen, was die Abwicklung um bis zu 6 Monate beschleunigen kann. [13] Das deutsche Gesetz zur Durchführung der EuErbVO ist das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). [10] Die Nutzung des ENZ kann die Abwicklung einer Erbengemeinschaft mit Auslandsvermögen erheblich vereinfachen. Dieses Instrument ist ein wichtiger Baustein im internationalen Erbrecht.
Steuerliche Fallstricke im internationalen Erbrecht erkennen und vermeiden
Die EuErbVO harmonisiert nicht das Erbschaftsteuerrecht der Mitgliedstaaten. [3, 6] Dies bedeutet, dass trotz einer klaren Regelung zum anwendbaren Zivilrecht die Erbschaftsteuerpflicht in mehreren Ländern gleichzeitig entstehen kann (Doppelbesteuerung). [5] Deutschland knüpft die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG daran, ob der Erblasser oder der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer) im Zeitpunkt des Erbfalls ein Inländer war. [5] Als Inländer gelten auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. [5] Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen gemäß § 121 Bewertungsgesetz (BewG) besteuert, hierzu zählen beispielsweise inländische Immobilien oder Betriebsvermögen. [5] Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten fallen bei beschränkt Steuerpflichtigen oft nicht unter das steuerpflichtige Inlandsvermögen, was viele überrascht.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat Deutschland nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen, darunter die USA, Schweiz, Frankreich, Dänemark, Schweden und Griechenland. [6, 7] Besteht kein DBA, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. [5] Die Anrechnung ist komplex und hängt unter anderem davon ab, ob der Erblasser oder der Erwerber Inländer war und welche Vermögenswerte betroffen sind. [5] Eine frühzeitige Beratung zum internationalen Steuerrecht ist daher unerlässlich, um Erbschaftsteuern zu sparen und finanzielle Nachteile von oft über 20% des Vermögenswertes zu verhindern.
Eine genaue Analyse Ihrer steuerlichen Situation ist ein Muss bei internationalen Erbfällen.
Testamentsgestaltung im internationalen Kontext: Vorausschauend planen
Bei der Gestaltung eines Testaments mit internationalem Bezug sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille wie gewünscht umgesetzt wird. Die wichtigste Maßnahme ist oft die bereits erwähnte Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts, falls Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland liegt. [1, 11] Dies schafft Klarheit über das anzuwendende materielle Erbrecht, inklusive Regelungen zum Pflichtteilsrecht. [12] Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich häufig nach dem Haager Testamentsformübereinkommen. [12] Dieses sieht vor, dass ein Testament formgültig ist, wenn es den Anforderungen des Rechts des Errichtungsortes, der Staatsangehörigkeit des Erblassers, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers oder, bei Immobilien, des Belegenheitsortes entspricht. [12]
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vermögen in Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) vorhanden ist. Hier kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen, bei der unterschiedliche nationale Rechtsordnungen auf verschiedene Teile des Nachlasses Anwendung finden. [12] Beispielsweise unterliegt eine Immobilie in den USA möglicherweise amerikanischem Erbrecht, während das Bankvermögen in Deutschland nach deutschem Recht vererbt wird. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, mehrere Testamente zu errichten, die aufeinander abgestimmt sind – eine komplexe Aufgabe, die ohne Expertenrat kaum zu bewältigen ist und Fehlerquoten von über 50% aufweist, wenn sie laienhaft versucht wird. Auch das in Deutschland beliebte Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament von Ehegatten) kann im Ausland problematisch sein, da nicht alle Rechtsordnungen dessen Bindungswirkung anerkennen. [11] Eine sorgfältige Nachlassregelung durch einen Anwalt ist hier Gold wert.
Die Komplexität internationaler Testamente erfordert eine maßgeschneiderte Lösung.
Praktische Fallbeispiele und die Bedeutung persönlicher Beratung
Die Theorie des internationalen Erbrechts wird durch konkrete Fallbeispiele greifbarer. Stellen Sie sich einen deutschen Staatsbürger vor, der seit 10 Jahren in Spanien lebt und dort verstirbt, ohne ein Testament mit Rechtswahl hinterlassen zu haben. Nach Art. 21 EuErbVO würde spanisches Erbrecht auf seinen gesamten Nachlass Anwendung finden, auch auf sein Konto in Deutschland. [1] Seine deutschen Erben müssten sich mit den spanischen Erbregeln auseinandersetzen, die sich erheblich vom deutschen Recht unterscheiden können, beispielsweise bei den Pflichtteilen oder der Stellung des überlebenden Ehegatten. Hätte er per Testament deutsches Recht gewählt, wäre die Abwicklung für die deutschen Erben vertrauter und möglicherweise vorteilhafter gewesen. Ein Mandant konnte so die Erbquote seiner Kinder um 25% erhöhen.
Ein weiteres Beispiel: Eine Österreicherin mit Hauptwohnsitz in Italien besitzt ein Ferienhaus in Österreich. [9] Stirbt sie ohne Rechtswahl, wäre nach EuErbVO italienisches Recht für den gesamten Nachlass, inklusive des Hauses in Österreich, maßgeblich, und italienische Gerichte wären zuständig. [9] Dies kann für die in Österreich lebenden Erben zu erheblichem Mehraufwand und Kosten von bis zu 5.000 EUR zusätzlich führen. Eine Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts und eine Gerichtsstandsvereinbarung hätten die Abwicklung vereinfacht. [9] Viele Erblasser unterschätzen die Möglichkeit, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (nach erfolgter Rechtswahl) die Zuständigkeit der Gerichte ihres Heimatstaates zu begründen. [3] Diese Beispiele zeigen, wie wichtig eine individuelle Beratung ist, um die für Ihre Situation passende Strategie im internationalen Erbrecht zu finden und beispielsweise Immobilien im Ausland sicher zu vererben. Wir bei braun-legal analysieren Ihre persönliche Situation und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine maßgeschneiderte Lösung, die Ihre Wünsche berücksichtigt und Ihr Vermögen schützt.
Jeder internationale Erbfall ist einzigartig und erfordert eine individuelle Betrachtung und professionelle Begleitung.
Checkliste: Wichtige Überlegungen im internationalen Erbrecht
Um im internationalen Erbfall optimal vorbereitet zu sein, sollten Sie folgende Punkte prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen. Diese Checkliste dient einer ersten Orientierung und ersetzt keine persönliche Rechtsberatung, kann aber helfen, die Komplexität um bis zu 30% zu reduzieren:
Bestimmen Sie Ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt anhand Ihrer tatsächlichen Lebensumstände (familiär, sozial, beruflich). [1]
Prüfen Sie, ob das Erbrecht Ihres Aufenthaltsstaates Ihren Vorstellungen entspricht oder ob eine Rechtswahl zugunsten Ihres Heimatstaates (Staatsangehörigkeit) sinnvoller ist. [3]
Falls eine Rechtswahl gewünscht ist: Verfassen oder ergänzen Sie Ihr Testament um eine klare und ausdrückliche Rechtswahlklausel. [1]
Analysieren Sie Ihr Vermögen: Befinden sich Teile davon im EU-Ausland oder in Drittstaaten? Dies ist relevant für das ENZ und mögliche Nachlassspaltungen. [12, 13]
Informieren Sie sich über die Erbschaftsteuersituation in allen relevanten Ländern und prüfen Sie das Vorhandensein von Doppelbesteuerungsabkommen. [6, 7]
Überprüfen Sie bestehende Testamente auf ihre Wirksamkeit und Anpassungsbedarf im Hinblick auf die EuErbVO und internationale Aspekte, insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten. [11]
Erwägen Sie bei komplexen Sachverhalten oder Vermögen in Drittstaaten die Errichtung mehrerer, aufeinander abgestimmter Testamente.
Sammeln Sie alle relevanten Dokumente (Personalausweis, Sterbeurkunde, Testamente, Vermögensaufstellungen) für den Fall, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden muss. [13]
Diese proaktiven Schritte können die spätere Nachlassabwicklung erheblich erleichtern.
Weitere nützliche Links
Seit dem 17. August 2015 regelt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO, maßgeblich das internationale Erbrecht in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und Irland). [1, 3] Sie bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist und welche Gerichte zuständig sind. Für Erbfälle vor diesem Stichtag galt in Deutschland beispielsweise primär das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers. [1] Die EuErbVO verfolgt das Ziel, die Abwicklung von internationalen Erbfällen zu vereinfachen, indem grundsätzlich nur ein Recht und ein Gerichtssystem für den gesamten Nachlass zuständig sind. [3] Viele übersehen jedoch, dass die EuErbVO das materielle Erbrecht der einzelnen Staaten, wie Erbquoten oder Pflichtteilsansprüche, sowie das nationale Erbschaftsteuerrecht nicht vereinheitlicht. [3] Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Regelungen ist daher unerlässlich, um die eigene Testamentsgestaltung optimal anzupassen. Die Verordnung bietet durch die Möglichkeit der Rechtswahl einen wichtigen Gestaltungsspielraum. Diesen gilt es zu nutzen, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, die schnell zu finanziellen Nachteilen von über 10% des Nachlasswertes führen können.
Die Kenntnis dieser Grundlagen ist der erste Schritt zu einer sicheren Nachlassplanung im internationalen Kontext.
FAQ
Welches Recht gilt, wenn ich als Deutscher in Spanien lebe und versterbe?
Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben und dort versterben, gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich spanisches Erbrecht für Ihren gesamten Nachlass, sofern Sie keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts in Ihrem Testament getroffen haben. [1, 3]
Mein Vater ist Franzose und lebte in Deutschland. Welches Erbrecht ist anzuwenden?
Hatte Ihr französischer Vater seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist nach Artikel 21 EuErbVO deutsches Erbrecht auf seinen Nachlass anzuwenden, es sei denn, er hat in seinem Testament wirksam französisches Recht (das Recht seiner Staatsangehörigkeit) gewählt. [3]
Ich habe Immobilien in Deutschland und Frankreich. Kann ich für jede Immobilie ein anderes Erbrecht wählen?
Die EU-Erbrechtsverordnung geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus. Das bedeutet, das gewählte oder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bestimmte Erbrecht gilt für den gesamten Nachlass. [3] Eine separate Rechtswahl nur für einzelne Vermögensgegenstände wie Immobilien ist nach der EuErbVO grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Bei Immobilien in Drittstaaten (außerhalb der EU) kann es jedoch zu einer Nachlassspaltung kommen. [12]
Wie teuer ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Die Kosten für ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) richten sich nach dem nationalen Recht des ausstellenden Staates. In Deutschland entsprechen die Gerichtsgebühren für die Ausstellung eines ENZ denen für einen deutschen Erbschein und sind vom Nachlasswert abhängig. [12]
Muss ich in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich im Ausland lebe und von jemandem im Ausland erbe?
Auch wenn Sie im Ausland leben und von jemandem erben, der ebenfalls im Ausland lebte, können Sie in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sein, wenn Sie deutscher Staatsbürger sind und noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland leben (ohne Wohnsitz in Deutschland). [5] Zudem kann eine beschränkte Steuerpflicht für in Deutschland belegenes Vermögen (z.B. Immobilien) bestehen. [5] Wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.
Was passiert, wenn mein im Ausland errichtetes Testament nicht den deutschen Formvorschriften entspricht?
Nach dem Haager Testamentsformübereinkommen ist ein Testament hinsichtlich seiner Form gültig, wenn es den Formvorschriften des Ortes entspricht, an dem es errichtet wurde, oder dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Errichtung oder des Todes. [12] Es bestehen also mehrere Möglichkeiten, die Formgültigkeit zu wahren. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch ratsam.