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Erbschein Gebühren 2025: Ein Leitfaden zu Kosten und praktischen Tipps

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

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Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Beantragung eines Erbscheins ist oft mit unerwarteten Kosten verbunden, die sich schnell auf über 1.000 Euro summieren können. Dieser Fachartikel schlüsselt die Gebührenstruktur nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) präzise auf und liefert Ihnen drei praxiserprobte Tipps zur Kostenreduzierung.

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Das Thema kurz und kompakt

Die Gebühren für einen Erbschein basieren ausschließlich auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und richten sich nach dem Netto-Nachlasswert.

Die Gesamtkosten setzen sich immer aus zwei identischen Gebühren zusammen: eine für die Erteilung des Erbscheins und eine für die eidesstattliche Versicherung.

Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag können einen Erbschein oft überflüssig machen und somit erhebliche Kosten sparen.

<p>Nach einem Erbfall ist der Erbschein für viele Erben das zentrale Dokument, um ihre Rechtsnachfolge nachzuweisen. Banken, Versicherungen oder das Grundbuchamt fordern diesen Nachweis zur Umschreibung von Vermögenswerten. Die damit verbundenen Gebühren sind jedoch oft unklar und richten sich streng nach dem Nachlasswert. Dieser Leitfaden bietet eine detaillierte Analyse der Kostenfaktoren, erläutert die Berechnungsgrundlagen gemäß GNotKG und zeigt Ihnen auf, wie Sie durch vorausschauende Planung und Kenntnis der Verfahrenswege erhebliche Gebühren einsparen können. Erfahren Sie, welche Rolle Notare und Nachlassgerichte spielen und wie ein notarielles Testament die Kosten maßgeblich beeinflusst.</p>

Die rechtliche Grundlage der Erbscheingebühren verstehen

Die Kosten für einen Erbschein sind nicht willkürlich, sondern in einem Bundesgesetz klar geregelt. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bildet die einzige Berechnungsgrundlage für die anfallenden Gebühren. Diese gesetzliche Regelung sorgt für eine bundesweit einheitliche und transparente Kostenstruktur. Der entscheidende Faktor für die Gebührenhöhe ist immer der Netto-Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser Wert ergibt sich aus dem gesamten positiven Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine präzise Wertermittlung ist daher der erste Schritt im Erbscheinsverfahren. Die gesetzliche Fixierung verhindert willkürliche Preisgestaltung und schafft eine verlässliche Kalkulationsbasis für jeden Erben.

Diese gesetzliche Grundlage definiert den Rahmen für alle weiteren Kostenpunkte im Verfahren.

Die Kostenstruktur des Erbscheins analysieren

Die Gesamtkosten für einen Erbschein setzen sich aus zwei separaten Gebührenposten zusammen, die beide im GNotKG verankert sind. Zuerst fällt eine volle Gebühr (1,0-Gebühr) für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht an (KV Nr. 12210 GNotKG). Zusätzlich wird eine zweite, identische 1,0-Gebühr für die obligatorische eidesstattliche Versicherung erhoben, mit der die Richtigkeit der Antragsangaben bestätigt wird (KV Nr. 23300 GNotKG). Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro beträgt eine einfache Gebühr beispielsweise 273 Euro. Die Gesamtkosten belaufen sich somit auf exakt 546 Euro, also die Summe beider Gebühren. Diese doppelte Gebührenstruktur ist ein zentraler Aspekt der Kosten- und Vorteilsanalyse bei der Nachlassplanung.

Die Kenntnis dieser beiden Kostenblöcke ist entscheidend für die Budgetierung der gesamten Nachlassabwicklung.

Gebühren nach Nachlasswert präzise kalkulieren

Die Gebühren für den Erbschein steigen degressiv mit dem Nachlasswert, was in der Gebührentabelle B des GNotKG festgelegt ist. Eine genaue Kenntnis dieser Staffelung ermöglicht eine präzise Vorausschau der anfallenden Kosten. Schon eine geringe Überschreitung einer Wertgrenze kann zu einem spürbaren Gebührensprung führen. Die folgende Aufstellung zeigt die Gesamtkosten (Erteilung und eidesstattliche Versicherung) für vier typische Nachlasswerte:

  • Bei einem Nachlasswert von 50.000 € betragen die Gebühren insgesamt 330 €.

  • Ein Nachlasswert von 110.000 € führt zu Gesamtkosten von 546 €.

  • Bei einem Wert von 260.000 € fallen Gebühren in Höhe von 1.070 € an.

  • Für einen Nachlasswert von 500.000 € berechnet das Gericht insgesamt 1.870 €.

Diese Zahlen verdeutlichen die direkte finanzielle Auswirkung des Nachlasswertes auf den Ablauf des Verfahrens.

Notar oder Nachlassgericht: Eine Kosten-Nutzen-Abwägung

Erben haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Erbschein zu beantragen: direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar. Die reinen Gerichtsgebühren nach dem GNotKG sind in beiden Fällen identisch. Der entscheidende Unterschied liegt in der Umsatzsteuer: Ein Notar muss auf seine Gebühren zusätzlich 19 % Umsatzsteuer erheben, was den Prozess verteuert. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro (Gesamtgebühr 870 Euro) macht dies einen Unterschied von 82,65 Euro allein für die eidesstattliche Versicherung aus. Der Gang zum Notar kann jedoch durch schnellere Terminvergabe und juristische Beratung Vorteile bieten, die das Gericht nicht leistet. Die Wahl zwischen Notar oder Amtsgericht ist somit eine Abwägung zwischen Kosten und Service.

Diese Entscheidung beeinflusst direkt die Effizienz und die Gesamtkosten der erbrechtlichen Abwicklung.

Drei effektive Strategien zur Kostenreduzierung

Es gibt mehrere strategische Ansätze, um die Gebühren für einen Erbschein zu minimieren oder gänzlich zu vermeiden. Eine vorausschauende Planung durch den Erblasser ist dabei der wirksamste Hebel. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag ersetzen in den meisten Fällen den Erbschein vollständig. Banken und Grundbuchämter erkennen diese Dokumente zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Hier sind drei praktische Tipps:

  1. Notarielle Verfügung errichten: Die einmaligen Kosten für ein notarielles Testament sind oft geringer als die doppelten Gebühren für einen Erbschein bei größeren Vermögen.

  2. Antrag direkt beim Nachlassgericht stellen: Hierdurch sparen Sie die 19 % Umsatzsteuer, die ein Notar zusätzlich berechnen muss.

  3. Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen: Eine Erbengemeinschaft sollte einen gemeinsamen Antrag stellen, da dies günstiger ist als mehrere separate Teilerbscheine.

Durch diese Maßnahmen lassen sich die finanziellen Belastungen im Rahmen der Erbschaftssteuer und Nachlassregulierung optimieren.


FAQ

Kann ich die Kosten für den Erbschein von der Steuer absetzen?

Ja, die Kosten für den Erbschein können als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden. Sie mindern den steuerpflichtigen Erwerb und können so die zu zahlende Erbschaftsteuer reduzieren.



Wie lange dauert es, bis ein Erbschein ausgestellt wird?

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts und der Komplexität des Erbfalls ab. In einfachen Fällen kann die Ausstellung wenige Wochen dauern, bei komplizierten Erbfällen oder fehlenden Unterlagen kann es jedoch auch mehrere Monate in Anspruch nehmen.



Was passiert, wenn Erben sich nicht auf einen gemeinsamen Antrag einigen können?

Wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht auf einen gemeinsamen Antrag einigen kann, hat jeder Miterbe das Recht, einen eigenen Teilerbschein zu beantragen. Dieser weist nur seinen eigenen Erbteil aus. Dieses Vorgehen ist in der Summe jedoch teurer als ein gemeinschaftlicher Erbschein.



Muss ich für die eidesstattliche Versicherung immer persönlich erscheinen?

Ja, die eidesstattliche Versicherung muss persönlich vor einem Notar oder dem zuständigen Rechtspfleger beim Nachlassgericht abgegeben werden. Eine rein schriftliche Abgabe ist nicht ausreichend, da die Identität des Antragstellers geprüft und eine Belehrung erfolgen muss.



Kann das Nachlassgericht auf die eidesstattliche Versicherung verzichten?

In sehr seltenen und klar begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht die Tatsachen als festgestellt ansehen und auf die eidesstattliche Versicherung verzichten. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme und liegt im Ermessen des Gerichts. In der Praxis wird fast immer eine Versicherung verlangt.



Was ist, wenn der Nachlasswert nachträglich korrigiert wird?

Sollte sich nach der Antragstellung herausstellen, dass der angegebene Nachlasswert zu hoch oder zu niedrig war, kann eine Korrektur der Gebührenrechnung erfolgen. Eine zu viel gezahlte Gebühr wird erstattet, eine zu niedrige Gebühr wird nachgefordert. Eine ehrliche und genaue Angabe von Anfang an ist daher ratsam.



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