Gesellschaftsrecht

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GbR-Haftung: Risiken minimieren, Sicherheiten maximieren für Gesellschafter

09.02.2025

17

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

17

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

<p>Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist wegen ihrer unkomplizierten Gründung beliebt, birgt jedoch erhebliche Haftungsrisiken für die Gesellschafter. Jeder Partner haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – ein Fakt, der oft erst im Krisenfall schmerzlich bewusst wird. Seit der Reform durch das MoPeG zum 1. Januar 2024 sind die Regelungen zur GbR-Haftung in §§ 721 ff. BGB nun klarer gefasst, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem Thema unterstreicht. Wir zeigen Ihnen, was das für Sie bedeutet und wie Sie sich bestmöglich absichern.</p>

Das Thema kurz und kompakt

GbR-Gesellschafter haften grundsätzlich unbeschränkt persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 721 BGB).

Das MoPeG (seit 01.01.2024) hat die GbR-Haftung expliziter geregelt; neu eintretende Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten (§ 721a BGB).

Eine Haftungsbeschränkung ist bei der GbR nur durch individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich, nicht durch Gesellschaftsvertrag allein oder Namenszusätze wie 'mbH'.

Ein Mandant gründete eine GbR für ein IT-Projekt und überblickte die Tragweite der persönlichen Haftung nicht. Als ein Auftraggeber Schadensersatz in sechsstelliger Höhe forderte, stand plötzlich sein privates Einfamilienhaus auf dem Spiel. Verstehen Sie die GbR-Haftung, um solche Szenarien zu vermeiden.

Die Grundlagen der GbR-Haftung verstehen

Die GbR ist schnell gegründet, oft genügen schon zwei Partner und ein gemeinsamer Zweck. [1] Doch die Kehrseite dieser Einfachheit ist die umfassende persönliche Haftung aller Gesellschafter. Gemäß § 721 BGB haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner. [8] Das bedeutet, ein Gläubiger kann die gesamte Schuld von nur einem Gesellschafter fordern, unabhängig von dessen Anteil. Dieser muss dann versuchen, sich den Anteil von seinen Mitgesellschaftern zurückzuholen, was oft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Diese gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters. Es gibt keine automatische Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen, wie es bei Kapitalgesellschaften der Fall ist. Diese Regelung hat weitreichende Konsequenzen, die jeder Gesellschafter von Beginn an kennen sollte. Eine solide Rechtsberatung, wie wir sie bei braun-legal im Gesellschaftsrecht anbieten, ist daher unerlässlich.

Die akzessorische Natur der Haftung bedeutet, dass die Haftung des Gesellschafters untrennbar mit der Verbindlichkeit der Gesellschaft verbunden ist. [1] Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die finanzielle Gesundheit und die vertraglichen Verpflichtungen der GbR stets im Blick zu behalten. Die persönliche Haftung ist ein zentrales Merkmal der Personengesellschaften und ein wesentlicher Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Ohne klare vertragliche Regelungen und ein Bewusstsein für diese Risiken kann die GbR schnell zur finanziellen Falle werden. Die nächste Sektion beleuchtet die Neuerungen durch das MoPeG.

MoPeG 2024: Was hat sich bei der GbR-Haftung geändert?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zum 1. Januar 2024 einige wichtige Klarstellungen und Änderungen für die GbR-Haftung gebracht. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist nun explizit in § 721 BGB geregelt. [1, 4] Eine wesentliche Neuerung betrifft neu eintretende Gesellschafter: Nach § 721a BGB haften diese nun auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft begründet wurden. [4, 9] Diese Regelung erhöht das Risiko für neue Partner erheblich und macht eine sorgfältige Due Diligence vor dem Eintritt unabdingbar. Viele unterschätzen, dass diese Haftung für Altverbindlichkeiten kaum vertraglich ausgeschlossen werden kann.

Das MoPeG stellt zudem klar, dass eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung im Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. [4] Die Einführung des Gesellschaftsregisters für die nun mögliche „eGbR“ schafft zwar mehr Transparenz über die Gesellschafterstruktur, eine Eintragung einer Haftungsbeschränkung in dieses Register ist jedoch unzulässig. [4] Die Nachhaftung ausscheidender Gesellschafter bleibt bestehen und ist in § 728b BGB geregelt, sie beträgt in der Regel fünf Jahre. [1, 11] Diese Änderungen zementieren die strenge persönliche Haftung und machen eine professionelle Beratung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht noch wichtiger. Im Folgenden gehen wir auf die (begrenzten) Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung ein.

Haftungsbeschränkung in der GbR: Ein schwieriges Unterfangen

Viele Gründer hoffen, die persönliche Haftung in der GbR irgendwie umgehen zu können. Die Realität ist jedoch ernüchternd: Eine generelle gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer GmbH gibt es für die GbR nicht. [3] Der Versuch, die Haftung durch einen Zusatz wie „GbR mbH“ im Namen zu begrenzen, ist unwirksam, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (z.B. BGH, Urteil v. 27.9.1999 – II ZR 371/98). [3, 5] Solche Zusätze führen Gläubiger in die Irre und bieten keinen Schutz für das Privatvermögen der Gesellschafter. Auch eine rein interne Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die Haftung zu beschränken, hat gegenüber externen Gläubigern keine Wirkung. [3]

Die einzige Möglichkeit, die Haftung wirksam zu beschränken, besteht in einer individuellen Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner. [3, 4] Diese Vereinbarung muss klar und eindeutig formuliert sein und dem Vertragspartner das Ausmaß der Haftungsbeschränkung unmissverständlich vor Augen führen. Die Hürden hierfür sind in der Praxis sehr hoch, da kaum ein Gläubiger ohne Weiteres auf die persönliche Haftung der Gesellschafter verzichten wird. Eine Haftungsbeschränkung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) wird ebenfalls als kritisch und zumeist unwirksam angesehen. [4] Für bestimmte Bereiche, wie unerlaubte Handlungen (z. B. Datenschutzverstöße), ist eine Haftungsbeschränkung ohnehin kaum denkbar. Wer eine echte Haftungsbeschränkung anstrebt, sollte über alternative Rechtsformen wie die Gründung einer kleinen GmbH nachdenken. Die spezifischen Haftungsrisiken und die Rolle des Gesellschaftsvertrags werden im nächsten Abschnitt vertieft.

Spezifische Haftungsrisiken und die Rolle des Gesellschaftsvertrags

Neben den allgemeinen Vertragspflichten lauern weitere Haftungsfallen. Ein aktuelles Urteil des BGH vom 12. März 2024 (Az.: II ZB 4/23) hat klargestellt, dass GbR-Gesellschafter auch für die Kosten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft persönlich haften. [6] Dies war zuvor umstritten und verschärft das Risiko im Falle einer Unternehmenskrise erheblich. Die Begründung des BGH: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei Verwirklichung des unternehmerischen Risikos, das die Gesellschafter eingegangen sind. [6] Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sogenannte Nachhaftung. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er gemäß § 728b BGB für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten noch fünf Jahre weiter. [1, 11]

Der Gesellschaftsvertrag spielt eine zentrale Rolle, auch wenn er die Außenhaftung nicht direkt beschränken kann. [3] Er regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter und kann beispielsweise Ausgleichsansprüche zwischen den Partnern festlegen, falls einer von ihnen von einem Gläubiger voll in Anspruch genommen wurde. Folgende Punkte sollten in einem guten Partnervertrag bedacht werden:

  • Regelungen zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht.

  • Beitragspflichten und Gewinn- und Verlustverteilung.

  • Verfahren bei Ausscheiden eines Gesellschafters und Abfindungsregelungen.

  • Regelungen zu Ausgleichsansprüchen im Haftungsfall.

  • Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen für Haftungsfälle.

Viele Standardverträge decken diese spezifischen Risiken nur unzureichend ab. Eine individuelle Anpassung ist daher meistens notwendig. Wie wir Sie bei braun-legal konkret unterstützen können, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Expertenrat einholen: Wie wir Sie bei der GbR-Haftung unterstützen

Die Komplexität der GbR-Haftung, insbesondere nach den Änderungen durch das MoPeG, macht eine fachkundige Beratung unerlässlich. Bei braun-legal verstehen wir, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren möchten, ohne ständig von Haftungssorgen geplagt zu werden. Wir bieten Ihnen eine persönliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung. Unsere Experten im Wirtschafts- und Unternehmensrecht analysieren Ihre spezifische Situation und entwickeln Strategien zur Risikominimierung. Dies beginnt bei der sorgfältigen Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrages, der zwar die Außenhaftung nicht aufheben, aber das Innenverhältnis klar regeln und so spätere Streitigkeiten unter Gesellschaftern vermeiden kann.

Wir prüfen für Sie auch, ob die GbR überhaupt die passende Rechtsform für Ihr Vorhaben ist oder ob beispielsweise eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit ihren eingebauten Haftungsbeschränkungen die bessere Wahl wäre. Sollten Sie bereits Gesellschafter einer GbR sein, helfen wir Ihnen, bestehende Verträge an die neue Rechtslage anzupassen und zeigen Ihnen auf, wie Sie sich im Geschäftsalltag verhalten sollten, um Haftungsrisiken zu minimieren. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten, die oft erst durch Haftungsfragen ausgelöst werden. Unsere Mission ist es, Ihnen schnelle, individuelle und vertrauenswürdige Rechtsberatung zu bieten. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch, in dem wir Ihre Fragen zur GbR-Haftung klären.

Praxisfälle und typische Fehlerquellen bei der GbR-Haftung

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Annahme, dass eine interne Aufgabenverteilung auch die Haftung im Außenverhältnis begrenzt. Wenn beispielsweise Gesellschafter A für Finanzen und Gesellschafter B für Marketing zuständig ist, haften dennoch beide voll für Fehler des anderen im jeweiligen Bereich gegenüber Dritten. Ein weiterer Fallstrick ist die unklare Kommunikation gegenüber Geschäftspartnern. Wird nicht eindeutig im Namen der GbR gehandelt, kann es passieren, dass ein Gesellschafter als Einzelunternehmer angesehen wird und allein haftet – oder umgekehrt, dass unklar ist, wer überhaupt Vertragspartner geworden ist. Die Rechtsprechung hat seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH, 29.01.2001 – II ZR 331/00) hier zwar für mehr Klarheit gesorgt, im Einzelfall bleiben aber Abgrenzungsschwierigkeiten. [1]

Typische Fehlerquellen umfassen oft:

  1. Unzureichende Prüfung von Vertragspartnern und eingegangenen Verpflichtungen.

  2. Fehlende oder mangelhafte Regelungen im Gesellschaftsvertrag bezüglich interner Ausgleichsansprüche.

  3. Unterschätzung der Nachhaftung beim Ausscheiden aus der GbR, die bis zu 5 Jahre andauern kann. [1]

  4. Versäumnis, Rücklagen für potenzielle Haftungsfälle zu bilden.

  5. Mangelnde Kenntnis über die Haftung für Delikte, wie z.B. Urheberrechtsverletzungen oder Datenschutzverstöße, die oft nicht durch Haftungsbeschränkungsversuche erfasst werden.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig eine vorausschauende Planung und rechtliche Absicherung sind, um die Risiken der Geschäftsführerhaftung und Gesellschafterhaftung zu managen. Die Kenntnis dieser Fallstricke ist der erste Schritt zur Risikominimierung.

Die Bedeutung der Rechtsprechung für die GbR-Haftung

Die gesetzlichen Regelungen zur GbR-Haftung werden maßgeblich durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), konkretisiert und weiterentwickelt. Ein wegweisendes Urteil war die sogenannte „Weißes Ross“-Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00), mit der die Außen-GbR als rechtsfähig anerkannt wurde. [1] Dies hatte weitreichende Folgen für die Prozessfähigkeit und die Haftung. Ein weiteres wichtiges Urteil vom 27. September 1999 (II ZR 371/98) stellte klar, dass der Zusatz „mbH“ im Namen einer GbR keine Haftungsbeschränkung bewirkt. [5] Solche Urteile haben direkte Auswirkungen auf die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und das tägliche Handeln von GbR-Gesellschaftern.

Die Entscheidung des BGH vom 12. März 2024 (II ZB 4/23) zur Haftung für Insolvenzverfahrenskosten ist ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung der Rechtsprechung. [6] Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass einmal getroffene Regelungen im Gesellschaftsvertrag ewig Bestand haben, ohne die aktuelle Judikatur zu berücksichtigen. Für Laien ist es kaum möglich, hier den Überblick zu behalten. Wir bei braun-legal verfolgen die aktuelle Rechtsprechung kontinuierlich, um unsere Mandanten stets auf dem neuesten Stand beraten zu können, sei es im Insolvenzrecht oder im allgemeinen Gesellschaftsrecht. Dies sichert Ihnen eine Beratung, die nicht nur auf Gesetzesparagraphen, sondern auch auf der gelebten Rechtspraxis basiert.

FAQ

Was ist die größte Gefahr bei der GbR-Haftung?

Die größte Gefahr ist die unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen jedes Gesellschafters. Fehler eines Partners können somit die private Existenz aller anderen Partner gefährden.

Haftet ein neu eingetretener GbR-Gesellschafter für alte Schulden?

Ja, seit dem MoPeG (01.01.2024) ist in § 721a BGB ausdrücklich geregelt, dass neu eintretende Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Eintritt begründet wurden.

Kann ich meine Haftung in der GbR durch den Gesellschaftsvertrag ausschließen?

Nein, eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die die Haftung gegenüber Dritten ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam. Solche Regelungen können nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen, z.B. Ausgleichsansprüche.

Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung bei der GbR?

Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jeder Gesellschafter gegenüber einem Gläubiger für die volle Höhe einer Gesellschaftsschuld haftet. Der Gläubiger kann sich aussuchen, von welchem Gesellschafter er die Zahlung verlangt. Dieser Gesellschafter muss dann versuchen, von den anderen Partnern deren Anteile zurückzubekommen.

Wie lange hafte ich nach meinem Austritt aus einer GbR?

Nach dem Austritt aus einer GbR besteht eine Nachhaftung für Altverbindlichkeiten. Diese ist in § 728b BGB geregelt und beträgt in der Regel fünf Jahre nach dem Ausscheiden.

Ist eine 'GbR mbH' eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform?

Nein, der Zusatz 'mbH' im Namen einer GbR ist irreführend und führt zu keiner Haftungsbeschränkung. Der BGH hat dies mehrfach bestätigt. Für eine echte Haftungsbeschränkung muss eine andere Rechtsform, z.B. eine GmbH, gewählt werden.

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