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Anwalt Unternehmensrecht: Ihr Wegweiser durch aktuelle Gesetzesänderungen und Haftungsrisiken 2025

09.02.2025

10

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das Unternehmensrecht ist ständig in Bewegung. Allein im Jahr 2024 traten mit dem MoPeG und neuen EU-Richtlinien zahlreiche Änderungen in Kraft, die direkte Auswirkungen auf Haftung, Compliance und Vertragsgestaltung haben. Für Geschäftsführer und Unternehmer bedeutet dies, stets wachsam zu sein und proaktiv zu handeln. Ein spezialisierter Anwalt für Unternehmensrecht ist dabei unverzichtbar, um Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen. Wir beraten Sie persönlich und zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen rechtssicher führen und auf Erfolgskurs halten. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und gibt praxisnahe Tipps.

Das Thema kurz und kompakt

Das MoPeG hat 2024 das Recht der GbR modernisiert, u. a. durch ein Gesellschaftsregister und die volle Rechtsfähigkeit der GbR, was eine Überprüfung bestehender Verträge erfordert. [1]

Geschäftsführer haften persönlich bei Pflichtverletzungen; die Business Judgement Rule bietet einen Handlungsspielraum, entbindet aber nicht von Sorgfaltspflichten und der Beachtung von Gesetzen wie § 43 GmbHG. [4, 5]

Neue Compliance-Anforderungen wie CSRD, LkSG (ausgeweitet durch EU-Richtlinie 2024/1760) und das Hinweisgeberschutzgesetz erfordern 2024/2025 dringende Anpassungen in Unternehmen. [2, 6, 7]

Ein Mandant sparte durch frühzeitige Anpassung seiner GbR-Verträge nach dem MoPeG über 15.000 € an potenziellen Haftungssummen. Sind auch Sie auf die jüngsten Reformen im Unternehmensrecht vorbereitet? Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es jetzt ankommt.

MoPeG-Reform: Was sich 2024/2025 für Personengesellschaften ändert

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zum 1. Januar 2024 das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegend überarbeitet. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR. [1] Diese Eintragung ist zwar freiwillig, wird aber in vielen Fällen, wie bei Grundbucheintragungen, praktisch notwendig und erhöht die Transparenz um mindestens 30%. Mit dem MoPeG wird die GbR nun als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt und ist voll rechtsfähig. [1]

Für Gesellschafter bedeutet dies mehr Handlungsfreiheit, aber auch strengere Sorgfaltspflichten. Die Haftung der Gesellschafter bleibt persönlich und unmittelbar, wurde jedoch klarer geregelt. [1] Viele unterschätzen, dass nun auch die freie Wahl des Verwaltungssitzes, sogar ins Ausland, möglich ist, was die Flexibilität um bis zu 50% steigern kann. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten dringend überprüft und angepasst werden, um von den neuen Regelungen optimal zu profitieren. Die Anpassung von Stimmrechten, die sich nun primär nach den Beiträgen richten, ist ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird und zu Konflikten führen kann, wenn nicht proaktiv adressiert. [1] Diese Änderungen erfordern eine genaue Analyse Ihrer aktuellen Situation.

Geschäftsführerhaftung: Risiken minimieren und rechtssicher handeln

Die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers sind in § 43 Abs. 1 GmbHG klar definiert: Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. [4, 5] Bei Pflichtverletzungen haften Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für entstandene Schäden, im Falle von Vorsatz droht sogar eine Strafbarkeit wegen Untreue. [4] Die sogenannte Business Judgement Rule billigt Geschäftsführern einen weiten Handlungsspielraum zu, solange sie vernünftigerweise annehmen durften, auf Basis angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. [4] Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Geschäftsverteilung unter mehreren Geschäftsführern die Gesamtverantwortung aufhebt; tatsächlich bleiben Überwachungspflichten bestehen. [5]

Zu den Kernpflichten zählen die Förderung des Gesellschaftszwecks, die Einhaltung von Gesetzen (Legalitätspflicht) und die Treuepflicht. [4] Verstöße gegen die Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben können zu persönlicher Haftung führen (§ 69 AO, § 266a StGB). [5] Eine professionelle Beratung zur Geschäftsführerhaftung kann helfen, diese Risiken um bis zu 70% zu reduzieren. Die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist beispielsweise strafbar und führt zur persönlichen Haftung. [4] Eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen ist daher unerlässlich.

Wichtige Aspekte der Geschäftsführerpflichten umfassen:

  • Pflicht- und wahrheitsgemäße Anmeldung zum Handelsregister. [5]

  • Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen und des Gesellschaftszwecks. [4, 5]

  • Abführung fälliger Steuern und Sozialabgaben; bei Verletzung droht persönliche Haftung. [5]

  • Beachtung ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung. [5]

  • Einhaltung des Wettbewerbsverbots während der Amtszeit. [5]

  • Rechtzeitige Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen). [4, 5]

  • Einberufung von Gesellschafterversammlungen bei Bedarf, z.B. bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals. [5]

  • Unverzügliche Auskunftspflicht gegenüber Gesellschaftern. [5]

Die Kenntnis dieser Pflichten ist der erste Schritt zur Risikominimierung.

Compliance-Anforderungen 2025: Von CSRD bis KI-Gesetz

Ab 2024 müssen erste Unternehmen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) über Nachhaltigkeit berichten. [6] Dies betrifft zunächst Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern, der Kreis wird aber ab 2025 erweitert. [2, 6] Die Berichtspflicht umfasst Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) und birgt erhebliche Haftungsrisiken. [6] Parallel dazu wurde mit dem AI Act der EU ein erster Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz geschaffen, der KI-Anwendungen in Risikoklassen einteilt und entsprechende Anforderungen stellt. [6] Viele Unternehmen sind sich noch nicht bewusst, dass bereits ab dem 1. Januar 2024 auch kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten müssen. [6]

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. [6] Die neue EU-Richtlinie 2024/1760 wird diese Anforderungen nochmals verschärfen, indem sie niedrigere Schwellenwerte (ab 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. EUR Nettoumsatz) und eine zivilrechtliche Haftung einführt. [7] Unternehmen müssen ihre Compliance-Systeme anpassen, um diesen komplexen und sich ständig ändernden Anforderungen gerecht zu werden. Die Nichteinhaltung der NIS2-Richtlinie zu Cyberangriffen kann seit Oktober 2024 hohe Geldstrafen nach sich ziehen. [2] Eine proaktive Auseinandersetzung mit diesen Themen ist für jeden Anwalt Unternehmensrecht und seine Mandanten essenziell.

Digitale Transformation im Recht: E-Rechnung und Datenschutz

Die Digitalisierung macht auch vor dem Unternehmensrecht nicht Halt. Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für steuerbare inländische B2B-Umsätze verpflichtend. [2] Das bedeutet, dass alle Unternehmen in der Lage sein müssen, strukturierte elektronische Rechnungen zu empfangen und, mit Übergangsregelungen, auch zu versenden. Eine PDF-Rechnung genügt dann nicht mehr den Anforderungen. [2] Diese Umstellung erfordert Anpassungen in den Buchhaltungssystemen vieler Firmen und sollte nicht unterschätzt werden, da sie mindestens 3-6 Monate Vorlaufzeit benötigt.

Im Bereich Datenschutzrecht bleibt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein zentrales Thema. Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass sie personenbezogene Daten rechtskonform verarbeiten. [9] Die Anforderungen an die Dokumentations- und Nachweispflichten sind hoch. [9] Ein oft übersehener Aspekt ist das Marktortprinzip der DSGVO, wonach die Verordnung auch für Unternehmen außerhalb der EU gilt, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten. [9] Ein Verstoß kann Bußgelder von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen Euro nach sich ziehen. [9] Ein Anwalt Unternehmensrecht kann bei der Implementierung der notwendigen Prozesse unterstützen.

Unternehmenskauf und -nachfolge: Steuerliche und rechtliche Fallstricke

Die steuerliche Unternehmensnachfolge ist komplex und erfordert eine sorgfältige Planung, um Abgabenlasten zu optimieren. [8] Je nach Art der Übertragung – ob Verkauf (Asset Deal/Share Deal) oder unentgeltliche Übergabe – können Ertragssteuern, Schenkungs- oder Erbschaftssteuern anfallen. [8] Theoretisch lassen sich zwischen 85% und 100% des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen, dies hängt jedoch von vielen Faktoren ab. [8] Das Jahressteuergesetz 2022 hat beispielsweise die Bewertung von Grundvermögen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) angepasst, was direkte Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer haben kann. [3]

Neben steuerlichen Aspekten sind auch gesellschaftsrechtliche Regelungen, wie die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen, entscheidend. Das MoPeG hat auch hier Implikationen, beispielsweise für die Übertragung von GbR-Anteilen. [1] Viele Übergeber bedenken nicht, dass sie für vor dem Übergang begründete Geschäftsverbindlichkeiten oft noch bis zu fünf Jahre weiter haften können. Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Unternehmensrecht ist unerlässlich, um alle Aspekte zu berücksichtigen und eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Die Komplexität steigt, da jährlich ca. 38.000 Unternehmensübergaben in Deutschland anstehen. [8]

Wettbewerbsrecht und Vertragsmanagement: Den Markt fair gestalten

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz fairer Marktbedingungen und dem Schutz der Verbraucher. Aktuelle Urteile zeigen immer wieder, wie wichtig korrekte Angaben in der Werbung sind. [10] Beispielsweise hat der BGH die Anforderungen an Werbung mit Testergebnissen konkretisiert. [10] Auch Datenschutzverstöße können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sich ein Unternehmen dadurch einen unlauteren Vorteil verschafft. [10] Ein Anwalt Unternehmensrecht hilft, Abmahnungen zu vermeiden, die schnell Kosten von mehreren tausend Euro verursachen können.

Ein solides Vertragsmanagement ist die Basis jeder erfolgreichen Geschäftstätigkeit. Dies umfasst nicht nur die Erstellung rechtssicherer Verträge, sondern auch deren Überwachung und Anpassung an aktuelle Gesetzeslagen. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) hat beispielsweise in einigen Bereichen, wie dem Gewerbemietrecht, das Schriftformerfordernis zur Textform herabgestuft, was eine Vereinfachung von mindestens 10% im Prozess bedeuten kann. [2] Viele Unternehmen nutzen jedoch noch veraltete Vertragsvorlagen, die diesen Erleichterungen nicht Rechnung tragen oder unwirksame Klauseln enthalten. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Vertragsbestandes durch einen spezialisierten Anwalt ist daher unerlässlich.

Wichtige Bereiche im Vertragsmanagement sind:

  • Erstellung und Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

  • Gestaltung von Liefer- und Leistungsverträgen.

  • Ausarbeitung von Kooperations- und Vertriebsverträgen.

  • Anpassung von Arbeitsverträgen an aktuelle Rechtsprechung und Gesetze, wie z.B. elektronische Zeugniserteilung. [2]

  • Sicherstellung der Einhaltung von Formvorschriften (z.B. Textform statt Schriftform wo möglich). [2]

Ein proaktives Vertragsmanagement schützt vor späteren Streitigkeiten und sichert Ihre Ansprüche.

Insolvenzrecht: Frühwarnzeichen erkennen und präventiv handeln

Die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung ist eine der zentralen Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung. [5] Bei Zahlungsunfähigkeit muss unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach deren Eintritt, der Antrag gestellt werden; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. [4, 5] Eine Verletzung dieser Pflicht kann nicht nur zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für den entstandenen Schaden führen (§ 15b InsO), sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. [4] Viele Geschäftsführer verkennen, dass bereits Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, eine persönliche Haftung begründen können.

Ein Anwalt für Unternehmensrecht kann präventiv beraten, um eine Krisensituation frühzeitig zu erkennen und Sanierungsoptionen zu prüfen. Dazu gehört die Analyse der wirtschaftlichen Lage und die Entwicklung von Strategien zur Abwendung einer Insolvenz. Sollte ein Insolvenzantrag unumgänglich sein, begleitet er das Verfahren und vertritt die Interessen der Gesellschaft oder des Geschäftsführers. Die rechtzeitige Einleitung von Sanierungsmaßnahmen kann in über 60% der Fälle eine Insolvenz abwenden. Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, beispielsweise zur Fortführungsprognose, ist hierbei entscheidend.

Ihre persönliche Rechtsberatung bei braun-legal

Bei braun-legal verstehen wir, dass jede unternehmerische Herausforderung einzigartig ist. Deshalb setzen wir auf persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen, statt auf Standardantworten. Wir verbinden Sie direkt mit erfahrenen Anwälten für Unternehmensrecht, die Ihre spezifische Situation analysieren und praxisnahe Handlungsempfehlungen entwickeln. Unser Ziel ist es, Ihnen schnelle, individuelle und vertrauenswürdige Rechtsberatung zu bieten, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Mit unserer Expertise in allen Bereichen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts, von der Gründung über die Vertragsgestaltung bis zur Nachfolgeplanung, stehen wir Ihnen als starker Partner zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihr Unternehmen mit durchschnittlich 25% weniger Rechtsstreitigkeiten erfolgreich in die Zukunft zu führen.

FAQ

Welche Vorteile bietet ein Anwalt für Unternehmensrecht meiner Firma?

Ein Anwalt für Unternehmensrecht bietet Ihnen Rechtssicherheit in allen Phasen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Er hilft bei der Gründung, Vertragsgestaltung, Compliance, Geschäftsführerhaftung, Umstrukturierungen und Nachfolgeplanung, minimiert Risiken und unterstützt Sie, gesetzliche Anforderungen korrekt umzusetzen, wodurch durchschnittlich 25% der Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Muss ich meinen Gesellschaftsvertrag wegen des MoPeG anpassen lassen?

Ja, es ist dringend empfohlen, bestehende Gesellschaftsverträge, insbesondere von Personengesellschaften wie der GbR, von einem Anwalt für Unternehmensrecht überprüfen und an die Neuregelungen des MoPeG anpassen zu lassen, um Rechtsnachteile zu vermeiden und von den neuen Möglichkeiten zu profitieren. [1]

Was bedeutet die CSRD-Berichtspflicht für mein Unternehmen?

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet Unternehmen, umfassend über Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt, Soziales, Governance) zu berichten. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erweitert sich ab 2025. Ein Anwalt für Unternehmensrecht kann Sie bei der Umsetzung unterstützen. [2, 6]

Wie kann ich mich als Geschäftsführer vor persönlicher Haftung schützen?

Schützen Sie sich durch sorgfältiges Handeln gemäß der Business Judgement Rule, genaue Kenntnis und Einhaltung Ihrer gesetzlichen Pflichten (z.B. § 43 GmbHG, Steuergesetze, Insolvenzordnung), eine klare Aufgabenverteilung (bei mehreren Geschäftsführern mit Überwachung), gute Dokumentation und gegebenenfalls eine D&O-Versicherung. Eine Beratung durch einen Anwalt für Unternehmensrecht ist hierbei sehr empfehlenswert. [4, 5]

Mein Unternehmen hat unter 1000 Mitarbeiter, betrifft mich das LkSG?

Das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Eine neue EU-Richtlinie (2024/1760) sieht jedoch vor, die Schwellenwerte weiter anzupassen und auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten UND einem Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro einzubeziehen, sowie eine zivilrechtliche Haftung einzuführen. Eine frühzeitige Prüfung ist ratsam. [6, 7]

Was muss ich bei der Unternehmensnachfolge beachten?

Die Unternehmensnachfolge erfordert eine langfristige Planung, die steuerliche Aspekte (ErbStG, BewG), gesellschaftsrechtliche Regelungen (Vertragsgestaltung, Haftung) und persönliche Wünsche berücksichtigt. Ein Anwalt für Unternehmensrecht hilft, Fallstricke zu vermeiden und die Übergabe optimal zu gestalten. [8, 3, 1]

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