Eingetragene Lebenspartnerschaft in München aufheben: Ein 5-Schritte-Plan für Klarheit und finanzielle Sicherheit
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft fühlt sich oft an wie eine Scheidung, doch kleine Unterschiede im Verfahren können über Tausende Euro entscheiden. Ein Mandant sparte 2.500 € an Verfahrenskosten, weil er eine entscheidende Regelung zum Versorgungsausgleich kannte. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Prozess in München effizient und fair gestalten.
Das Thema kurz und kompakt
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft folgt rechtlich fast denselben Regeln wie eine Ehescheidung, insbesondere beim Trennungsjahr und den finanziellen Folgen.
Ein einjähriges Trennungsjahr ist fast immer die Voraussetzung für den Aufhebungsantrag, der von einem Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden muss.
Die Kosten richten sich nach dem gemeinsamen Einkommen; eine einvernehmliche Aufhebung mit nur einem Anwalt ist die günstigste Variante.
Seit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 werden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen, doch für Tausende bestehende Partnerschaften gelten weiterhin die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, Ihre in München eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben zu lassen, stehen Sie vor einem Prozess, der einer Scheidung stark ähnelt, aber eigene rechtliche Besonderheiten aufweist. Von der Einhaltung des Trennungsjahres bis zur korrekten Aufteilung der Rentenansprüche – jeder Schritt hat finanzielle und persönliche Konsequenzen. Wir begleiten Sie persönlich durch dieses Verfahren und stellen sicher, dass Ihre Rechte jederzeit gewahrt bleiben.
Die rechtlichen Grundlagen: Warum man eine Lebenspartnerschaft aufhebt und nicht scheidet
Der Gesetzgeber spricht bei der Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von „Aufhebung“, nicht von „Scheidung“. Geregelt ist das Verfahren in § 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG), welches in vielen Punkten auf das Scheidungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verweist. [3] Seit 2017 können bestehende Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden, was über 65.000 Paare bereits getan haben. Für nicht umgewandelte Partnerschaften bleibt das LPartG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Trennung. [4] Der entscheidende Punkt ist, dass die rechtlichen Folgen, wie Unterhalt oder Vermögensausgleich, nahezu identisch zur Ehescheidung sind. Wir beraten Sie persönlich zu den spezifischen Details Ihres Falles. Die Kenntnis dieser Parallelen und Unterschiede ist der erste Schritt zu einem fairen Verfahren.
Das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Aufhebung meistern
Bevor Sie den Antrag auf Aufhebung beim Familiengericht München stellen können, müssen Sie in der Regel ein Trennungsjahr vollziehen. [1] Diese Frist von mindestens einem Jahr beginnt, sobald Sie die „Trennung von Tisch und Bett“ vollziehen und mindestens ein Partner den festen Willen hat, die Gemeinschaft nicht wiederherzustellen. [2] Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, erfordert dann aber eine strikte räumliche und wirtschaftliche Abgrenzung. Es empfiehlt sich, das Trennungsdatum schriftlich zu fixieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden; ein anwaltliches Schreiben kann hier für Rechtssicherheit sorgen. Ein kurzer Versöhnungsversuch von unter drei Monaten unterbricht den Ablauf des Trennungsjahres nicht. Mit einem Anwalt für Trennungsfragen an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.
Der gerichtliche Aufhebungsprozess: Ein 4-stufiger Ablauf
Das Aufhebungsverfahren vor dem Familiengericht ist klar strukturiert und erfordert in jedem Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. [5] Der Prozess lässt sich in vier wesentliche Phasen unterteilen:
Antragstellung: Ihr Anwalt reicht den Aufhebungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein, in München ist dies das Amtsgericht am Gasteig.
Zustellung und Rechtshängigkeit: Das Gericht stellt den Antrag dem anderen Partner offiziell zu. Ab diesem Zeitpunkt ist das Verfahren rechtshängig, was für den Stichtag des Vermögensausgleichs wichtig ist.
Klärung des Versorgungsausgleichs: Beide Partner erhalten Formulare zur Berechnung der während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche. Das Gericht führt diesen Ausgleich in der Regel von Amts wegen durch.
Mündliche Verhandlung: Das Gericht beraumt einen Termin an, zu dem beide Partner persönlich erscheinen müssen. Der Termin dauert bei Einigkeit oft nur 10 bis 15 Minuten und endet mit dem Aufhebungsbeschluss. [2]
Ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht sorgt für einen reibungslosen Ablauf.
Finanzielle Folgen steuern: Versorgungsausgleich und Zugewinn verstehen
Zwei der wichtigsten finanziellen Regelungen bei der Aufhebung sind der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Partnerschaftszeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig auf. [1] Er wird für alle nach dem 1. Januar 2005 geschlossenen Partnerschaften automatisch vom Gericht durchgeführt. [4] Hat ein Partner beispielsweise Rentenpunkte im Wert von 1.000 € erworben und der andere nur 400 €, werden 300 € übertragen, sodass beide am Ende 700 € aus der Partnerschaftszeit haben. Durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag oder eine notarielle Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich individuell angepasst oder ausgeschlossen werden. Der Zugewinnausgleich hingegen regelt die Teilung des während der Partnerschaft erwirtschafteten Vermögens und muss separat beantragt werden. [3] Eine genaue Berechnung schützt Ihr Vermögen.
Kosten der Aufhebung: Wie Sie den finanziellen Aufwand reduzieren
Die Kosten für die Aufhebung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen, die sich nach dem Verfahrenswert richten. [1] Dieser Wert wird auf Basis des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens der Partner berechnet, wobei ein Mindestwert von 3.000 € gilt. [2] Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Verfahrenswert um mindestens 1.000 € pro auszugleichender Anwartschaft. Bei einem durchschnittlichen Fall liegen die Gesamtkosten oft zwischen 1.650 € und 2.980 €. [1] Der kostengünstigste Weg ist die einvernehmliche Aufhebung. Hierfür benötigen Sie nur einen Anwalt, wenn Ihr Partner dem Antrag zustimmt. Eine außergerichtliche Einigung über Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn in einer Trennungs- und Aufhebungsvereinbarung kann die Verfahrenskosten erheblich senken. Wir beraten Sie transparent über alle anfallenden Gebühren und mögliche Wege zur Kosteneinsparung.
Ihr Partner für das Familienrecht in München
Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist ein tiefgreifender Schritt, der rechtliche Präzision und persönliche Betreuung erfordert. Bei uns erhalten Sie keine anonyme Rechtsberatung von einer Plattform, sondern einen direkten Draht zu erfahrenen Anwälten. Wir verstehen, dass es nicht nur um Paragraphen geht, sondern um Ihre Zukunft. Mit unserer Expertise im Familienrecht in München stellen wir sicher, dass Sie eine maßgeschneiderte Lösung erhalten, die Ihre Interessen schützt. Vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch, um Ihre Situation zu besprechen und die nächsten Schritte sicher zu planen.
Literatur
[[1]]: Scheidungskosten für Lebenspartnerschaften: https://www.lebenspartnerschaft.de/scheidungskosten.html
[[2]]: § 15 LPartG - Aufhebung der Lebenspartnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__15.html
[[3]]: § 15 LPartG - Aufhebung der Lebenspartnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__15.html
[[4]]: Beendigung der eingetragenen Partnerschaft: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/familie_und_partnerschaft/partnerschaft-und-ehe/eingetragene_partnerschaft/Seite.1890300
[[5]]: Gesetz zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__15.html
[[6]]: Ratgeber zur eingetragenen Lebenspartnerschaft: https://www.lsvd.de/de/rechtsportal/lebenspartnerschaftsgesetz/ratgeber-zur-eingetragenen-lebenspartnerschaft
[[7]]: Trennungsjahr-Überblick: https://www.dasfamilienrecht.de/wie-das-trennungsjahr-funktioniert/
[[8]]: Versorgungsausgleich in der Lebenspartnerschaft: https://www.lebenspartnerschaft.de/versorgungsausgleich.html
FAQ
Kann ich die Lebenspartnerschaft auch ohne Trennungsjahr aufheben lassen?
Eine Aufhebung ohne Trennungsjahr ist nur in extremen Härtefällen möglich, zum Beispiel bei schwerer häuslicher Gewalt. Die Hürden hierfür sind sehr hoch, da die Fortsetzung der Partnerschaft für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen muss.
Was kostet die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in München?
Die Kosten sind gesetzlich festgelegt und basieren auf dem Verfahrenswert (dreifaches Nettoeinkommen beider Partner). Bei einer einvernehmlichen Aufhebung können Sie mit Gesamtkosten (Gericht und ein Anwalt) von ca. 1.650 € bis 3.000 € rechnen. Streitige Verfahren sind teurer.
Muss ich zum Gerichtstermin persönlich erscheinen?
Ja, zum finalen Aufhebungstermin vor dem Familiengericht müssen beide Lebenspartner persönlich anwesend sein. Auch der Partner, der nicht anwaltlich vertreten ist, muss erscheinen. Eine rein schriftliche oder Online-Aufhebung ist nicht möglich.
Wir haben gemeinsame Kinder. Was passiert mit dem Sorgerecht?
Das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder bleibt nach der Aufhebung grundsätzlich bestehen. Änderungen, wie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, müssen separat beantragt und vom Gericht im Sinne des Kindeswohls entschieden werden.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird das während der Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen bei der Aufhebung auf Antrag ausgeglichen. Der Partner, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.
Kann ich meine Lebenspartnerschaft noch in eine Ehe umwandeln?
Ja, eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft kann jederzeit beim Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Dies ändert nichts an der Möglichkeit, sich später scheiden zu lassen, das Verfahren wäre dann eine Ehescheidung.