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Umsatzsteuer für Rechtsanwälte: Pflichten und Optimierungspotenziale für Ihre Kanzlei

09.02.2025

15

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

15

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Umsatzsteuer stellt für viele Rechtsanwälte eine komplexe Materie dar. Eine korrekte Handhabung ist jedoch entscheidend, um Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bereits ein Fehler bei der Rechnungsstellung kann finanzielle Nachteile von bis zu 19% des Honorars bedeuten. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Umsatzsteuer für Rechtsanwälte, von der grundsätzlichen Steuerpflicht über Ausnahmeregelungen bis hin zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Wir bieten Ihnen praxisnahe Beispiele und konkrete Handlungsempfehlungen, damit Sie Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten souverän meistern. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre Kanzlei optimal aufzustellen.

Das Thema kurz und kompakt

Selbstständige Rechtsanwälte sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig (19%), sobald ihr Vorjahresumsatz 22.000 € (ab 2025: 25.000 € netto) übersteigt. [1, 6]

Korrekte Rechnungen gemäß § 14 UStG mit mindestens 10 Pflichtangaben sind entscheidend für den Vorsteuerabzug des Mandanten und die eigene Rechtssicherheit. [3, 4]

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit von der Umsatzsteuerpflicht, schließt aber den Vorsteuerabzug aus; ab 2025 gelten neue Umsatzgrenzen (Vorjahr < 25.000 €, laufendes Jahr <100.000 € netto) und eine „scharfe“ Grenze bei unterjährigem Überschreiten. [6, 7]

Mandant A sparte 19% Umsatzsteuer durch korrekte Rechnungsstellung bei Auslandsbezug. Verstehen Sie die Komplexität der Umsatzsteuer für Rechtsanwälte und sichern Sie Ihre Liquidität. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.

Umsatzsteuerpflicht für Rechtsanwälte evaluieren

Grundsätzlich unterliegen selbstständig tätige Rechtsanwälte mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer in Höhe von 19%. [1] Die Steuerpflicht greift, sobald der Jahresumsatz die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro (bis 31.12.2024) übersteigt. [1] Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich diese Vorjahresumsatzgrenze auf 25.000 Euro netto. [6] Viele übersehen, dass die Umsatzsteuerpflicht bereits im laufenden Jahr eintreten kann, wenn absehbar ist, dass die relevante Umsatzgrenze überschritten wird. [1] Eine korrekte steuerliche Erfassung ist ab dem ersten Euro des die Grenze überschreitenden Umsatzes notwendig. Dies erfordert eine sorgfältige Überwachung der Einnahmenentwicklung, um rechtzeitig handeln zu können. Die Nichtbeachtung kann zu empfindlichen Nachforderungen durch das Finanzamt führen.

Rechnungsanforderungen nach § 14 UStG meistern

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Basis für den Vorsteuerabzug des Mandanten und die korrekte Abführung der Umsatzsteuer. Gemäß § 14 UStG muss eine Anwaltsrechnung mindestens 10 Pflichtangaben enthalten. [4, 5] Dazu zählen der vollständige Name und die Anschrift von Kanzlei und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und eine genaue Leistungsbeschreibung. [3] Beispielsweise reicht die Angabe „Beratungsleistungen“ nicht aus; stattdessen sollte es „Erstellung eines Grundstückskaufvertrages über das Grundstück X“ heißen. [3] Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Beschreibung der Leistung, was den Vorsteuerabzug des Mandanten gefährden kann. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Jahre. [4] Für umsatzsteuerliche Fragen stehen wir Ihnen zur Seite.

Wichtige Pflichtangaben umfassen:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Rechtsanwalts und des Leistungsempfängers. [5]

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechtsanwalts. [5]

  • Ausstellungsdatum der Rechnung. [5]

  • Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer. [3]

  • Menge und Art (Umfang und Bezeichnung) der sonstigen Leistung. [3]

  • Zeitpunkt der Leistungserbringung. [3]

  • Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt. [5]

  • Anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung. [5]

Die korrekte Umsetzung dieser Vorgaben sichert nicht nur die eigene Compliance, sondern stärkt auch das Vertrauen der Mandanten.

Vorsteuerabzugspotenziale voll ausschöpfen

Als umsatzsteuerpflichtiger Rechtsanwalt sind Sie berechtigt, die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Dies reduziert Ihre Zahllast an das Finanzamt. Abzugsfähig sind beispielsweise die 19% Umsatzsteuer auf Büromaterial, Fachliteratur oder Kanzleiausstattung. [2, 3] Voraussetzung ist stets eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten, die alle Pflichtangaben nach § 14 UStG enthält. [3] Viele Kanzleien verschenken Geld, weil sie bei Bewirtungskosten nicht wissen, dass die Vorsteuer zu 100% abziehbar ist, auch wenn die Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu 70% als Betriebsausgaben anerkannt werden. [3] Für den Vorsteuerabzug ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Die Ist-Besteuerung, bei der die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig wird, kann zudem einen wichtigen Liquiditätsvorteil für Ihre Kanzlei mit über 500.000 Euro Jahresumsatz bedeuten. [3]

Kleinunternehmerregelung optimal nutzen (Update 2025)

Für Rechtsanwälte mit geringeren Umsätzen bietet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine administrative Erleichterung. Bis Ende 2024 gilt: Lag der Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro und wird im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten, muss keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. [1] Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Grenzen: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro (netto) nicht übersteigen, und der Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 Euro (netto) nicht überschreiten. [6] Wichtig ist die neue „scharfe“ Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr: Bei Überschreiten entfällt der Kleinunternehmerstatus sofort unterjährig. [7] Ein Nachteil ist der damit einhergehende Ausschluss vom Vorsteuerabzug. [2] Auf Rechnungen muss ein Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ erfolgen. [1]

Die Neuerungen ab 2025 umfassen:

  1. Anhebung der Vorjahresumsatzgrenze auf 25.000 Euro (netto). [6]

  2. Einführung einer „scharfen“ Umsatzgrenze von 100.000 Euro (netto) im laufenden Jahr. [6, 7]

  3. Wegfall der Prognoseentscheidung für das laufende Jahr. [6]

  4. Umsätze von Kleinunternehmern sind künftig ausdrücklich steuerfrei (statt „nicht erhoben“). [6]

  5. Internationalisierung: Deutsche Kleinunternehmer können die Regelung im EU-Ausland nutzen und umgekehrt. [7]

  6. Neue Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze. [6]

  7. Verzicht auf die Regelung bindet für mindestens 5 Jahre. [6]

Eine sorgfältige Prüfung, ob der Verzicht auf die Regelung zugunsten des Vorsteuerabzugs für Ihre Umsatzsteuerstrategie vorteilhafter ist, bleibt essenziell.

Sonderfälle bei Umsatzsteuer für Rechtsanwälte beherrschen

Die Umsatzsteuer für Rechtsanwälte kennt einige Sonderfälle, die besondere Aufmerksamkeit erfordern. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland gilt oft das Reverse-Charge-Verfahren. [1] Hierbei schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, und die Rechnung wird netto ausgestellt, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. [3] Dies betrifft beispielsweise die Beratung eines französischen Unternehmens durch einen deutschen Anwalt, wobei das französische Unternehmen die Umsatzsteuer in Frankreich abführt. [1] Ein häufiger Fallstrick ist die falsche Behandlung von durchlaufenden Posten: Echte durchlaufende Posten wie Gerichtskosten, die im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt wurden, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. [2] Andere Auslagen wie Reise- oder Kopierkosten sind hingegen Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. [2] Für internationale Steuerfragen ist Expertise gefragt.

Dokumentations- und Meldepflichten präzise erfüllen

Umsatzsteuerpflichtige Rechtsanwälte unterliegen umfangreichen Dokumentations- und Meldepflichten. Dazu gehört die korrekte Buchführung, die Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Zuordnung der Umsatzsteuer. [1] Regelmäßig, meist monatlich oder vierteljährlich, ist eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. [2] Bis zum 31. Mai des Folgejahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. [2] Alle relevanten Unterlagen, insbesondere Rechnungskopien, müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. [3, 4] Die bloße Aufbewahrung in der Handakte genügt oft nicht, da diese nach § 50 Abs. 2 BRAO bereits nach 5 Jahren vernichtet werden darf, während die steuerliche Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt. [4] Eine sorgfältige Organisation, beispielsweise durch eine zusätzliche Ablage der Rechnungskopien in der Finanzbuchhaltung, ist daher ratsam. [4] Bei steuerstrafrechtlichen Risiken durch fehlerhafte Angaben beraten wir Sie umfassend.

Proaktive Beratung zur Umsatzsteuer sichert Kanzleierfolg

Die Komplexität der Umsatzsteuer für Rechtsanwälte erfordert eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage und den individuellen Kanzleigegebenheiten. Eine fehlerhafte Umsatzsteuerbehandlung kann schnell zu finanziellen Nachteilen von 19% des strittigen Betrags führen und im schlimmsten Fall Steuerstrafverfahren nach sich ziehen. Die frühzeitige Konsultation eines spezialisierten Beraters hilft, Risiken zu minimieren und Optimierungspotenziale, wie die korrekte Anwendung der Ist-Besteuerung oder des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten (z.B. Bahntickets zu 7%), zu nutzen. [3] Viele Kanzleien unterschätzen den Wert einer proaktiven Steuergestaltung, die über die reine Pflichterfüllung hinausgeht und aktiv zur Liquiditätssicherung beiträgt. Wir bei braun-legal verstehen uns als Ihr Partner und bieten Ihnen eine persönliche und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung. Kontaktieren Sie uns für ein individuelles Gespräch und erfahren Sie, wie wir Sie unterstützen können, beispielsweise durch unsere kombinierte Expertise.

Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer vermeiden

Trotz klarer Vorschriften unterlaufen Rechtsanwälten im Umgang mit der Umsatzsteuer immer wieder Fehler, die zu unerwünschten Nachforderungen oder verschenkten Liquiditätsvorteilen führen können. Ein typischer Fehler ist die falsche Anwendung der Kleinunternehmerregelung, insbesondere das unzureichende Monitoring der Umsatzgrenzen im laufenden Jahr, was ab 2025 mit der 'scharfen' 100.000-Euro-Grenze noch relevanter wird. [6, 7] Viele Kanzleien übersehen auch, dass durchlaufende Posten wie Gerichtsgebühren umsatzsteuerfrei sind, während andere Auslagen wie Reisekosten (z.B. Bahntickets) dem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt zugerechnet werden müssen und bei ordnungsgemäßer Rechnung einen Vorsteuerabzug ermöglichen. [2, 3] Eine weitere Fallstrickquelle ist die mangelnde Sorgfalt bei den Pflichtangaben in Rechnungen, was den Vorsteuerabzug des Mandanten gefährdet. [3, 4] Die korrekte Trennung von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen sowie die präzise Dokumentation sind entscheidend, um diese Fehler zu vermeiden.

Fazit: Ihre Umsatzsteuer-Compliance mit braun-legal sichern


FAQ

Muss ich als angestellter Rechtsanwalt Umsatzsteuer zahlen?

Nein, angestellte Rechtsanwälte sind nicht selbstständig tätig und daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht betrifft nur selbstständige Rechtsanwälte. [1]

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im laufenden Jahr überschreite?

Bis 31.12.2024: Wenn absehbar ist, dass die 50.000-Euro-Grenze überschritten wird, tritt die Regelbesteuerung ein. Ab 1.1.2025: Bei Überschreiten der 100.000-Euro-Nettoumsatzgrenze im laufenden Jahr entfällt der Kleinunternehmerstatus sofort ab dem die Grenze überschreitenden Umsatz. [1, 6, 7]

Gilt die Umsatzsteuerpflicht auch für Rechtsberatung an ausländische Mandanten?

Das hängt vom Status des Mandanten (Unternehmer/Privatperson) und dessen Sitz (EU/Drittland) ab. Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland greift oft das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Mandant die Steuer schuldet. Leistungen an Privatpersonen im Drittland sind oft von deutscher Umsatzsteuer befreit. [1, 3]

Wie lange muss ich Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen aufbewahren?

Rechnungen und andere steuerlich relevante Buchhaltungsunterlagen müssen in der Regel 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. [3, 4]

Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung für Rechtsanwälte?

Bei der Soll-Besteuerung (Regelfall) entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung. Bei der Ist-Besteuerung (auf Antrag für Freiberufler möglich) entsteht die Umsatzsteuer erst mit Vereinnahmung des Entgelts, was einen Liquiditätsvorteil bringen kann. [3]

Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Verzicht bindet Sie jedoch für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn Sie hohe Investitionen planen und den Vorsteuerabzug nutzen möchten. [6]

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