Familienrecht

Erwachsenenadoption

erbrecht adoption vor 1977

(ex: Photo by

erbrecht-adoption-vor-1977

on

(ex: Photo by

erbrecht-adoption-vor-1977

on

(ex: Photo by

erbrecht-adoption-vor-1977

on

Erbrecht bei Adoptionen vor 1977: Was Sie heute noch wissen müssen

09.02.2025

18

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

18

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das Adoptionsrecht in Deutschland erfuhr zum 1. Januar 1977 eine grundlegende Reform. Für Personen, die vor diesem Stichtag adoptiert wurden, gelten oft noch die Regelungen des alten Rechts, was erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht und Pflichtteilsansprüche haben kann. Viele Betroffene sind sich der spezifischen Rechtsfolgen ihrer „Altadoption“ nicht bewusst. Dieser Beitrag beleuchtet die Unterschiede, erklärt die Übergangsvorschriften und zeigt auf, was dies für Ihre erbrechtliche Situation konkret bedeutet. Wir helfen Ihnen, Klarheit zu gewinnen und Ihre Ansprüche zu sichern.

Das Thema kurz und kompakt

Adoptionen vor dem 01.01.1977 unterlagen einem anderen Recht, das Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber leiblichen Eltern oft bestehen ließ und Ausschlüsse gegenüber Adoptiveltern ermöglichte. [1, 2]

Eine bis zum 31.12.1977 mögliche Erklärung konnte die Fortgeltung des alten Rechts für Altadoptionen bewirken, was heute noch erhebliche Auswirkungen hat. [1]

Die sorgfältige Prüfung alter Adoptionsverträge und Übergangserklärungen ist entscheidend zur Klärung der aktuellen Erbrechtslage für vor 1977 Adoptierte.

Eine Mandantin, adoptiert 1972, entdeckte erst kürzlich, dass ihr Erbanspruch gegenüber den Adoptiveltern vertraglich ausgeschlossen war – ein Schock mit weitreichenden Folgen. Betrifft das auch Sie? Die Rechtslage für Adoptionen vor 1977 ist komplex und unterscheidet sich erheblich vom heutigen Recht.

Die Rechtslage vor der Adoptionsreform 1977 verstehen

Vor dem 1. Januar 1977 vollzogene Adoptionen unterlagen einem Recht, das sich fundamental vom heutigen unterscheidet. Damals behielt das adoptierte Kind in der Regel seine vollen Erb- und Pflichtteilsansprüche gegenüber seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten. [2] Dies bedeutete eine doppelte Verankerung, die heute so nicht mehr existiert. Die Beziehung zu den leiblichen Verwandten wurde durch die Adoption rechtlich nicht vollständig gekappt. Diese Regelung hatte für mindestens 2 Generationen erhebliche Auswirkungen. Ein wesentlicher Punkt war zudem die Möglichkeit, im Adoptionsvertrag das gesetzliche Erbrecht oder den Pflichtteil gegenüber den Adoptiveltern auszuschließen. [1] Solche vertraglichen Ausschlüsse waren damals nicht unüblich und konnten die erbrechtliche Stellung des Kindes massiv beeinflussen. Viele Betroffene wissen bis heute nichts von solchen Klauseln in alten Adoptionsverträgen. Die Kenntnis dieser alten Rechtslage ist entscheidend, um die eigene erbrechtliche Position korrekt einschätzen zu können, insbesondere wenn es um Fragen des Erbrechts geht. Die damaligen Regelungen zielten oft auf andere Schutzmechanismen ab als die heutige Volladoption.

Das Adoptionsgesetz 1977: Ein Paradigmenwechsel

Mit dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 änderte sich die Rechtslandschaft für Adoptionen in Deutschland grundlegend. Das Ziel der Reform war es, die Stellung des adoptierten Kindes, insbesondere des Minderjährigen, zu stärken und es vollständig in die Adoptivfamilie zu integrieren. Für nach diesem Datum erfolgte Minderjährigenadoptionen gilt seither das Prinzip der Volladoption. Dies bedeutet, dass das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden erlangt und gleichzeitig die Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten erlöschen – inklusive aller Erb- und Pflichtteilsrechte. [2] Ein Ausschluss des Erb- oder Pflichtteilsrechts bei Minderjährigenadoptionen, wie er vor 1977 möglich war, ist seither nicht mehr zulässig. [1] Diese Neuregelung betraf Millionen von Familien und schuf eine neue Basis für das deutsche Adoptionsrecht. Die Reform hatte weitreichende Konsequenzen für die erbrechtliche Nachfolge in tausenden von Fällen. Die klare Trennung von der Herkunftsfamilie sollte dem Kindeswohl dienen. Diese Änderung wirkt sich bis heute auf die Gestaltung von Testamenten aus.

Übergangsregelungen: Was gilt für Adoptionen vor 1977?

Für Adoptionen, die vor dem 1. Januar 1977 stattfanden (sogenannte Altadoptionen), sah das Gesetz Übergangsregelungen vor. Grundsätzlich wurden diese Altadoptionen in das neue Recht übergeleitet. [1] Das bedeutet, dass auch für sie die Wirkungen der Volladoption gelten sollten, inklusive des vollen Erb- und Pflichtteilsrechts gegenüber den Adoptiveltern und dem Erlöschen der Rechte gegenüber den leiblichen Verwandten. Es gab jedoch eine wichtige Ausnahme: Bis zum 31. Dezember 1977 hatten die Beteiligten die Möglichkeit, eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg abzugeben. [1] Mit dieser Erklärung konnte bestimmt werden, dass für die Altadoption weiterhin ausschließlich das alte Recht Anwendung finden soll. Wurde eine solche Erklärung fristgerecht abgegeben und enthielt der ursprüngliche Adoptionsvertrag einen Ausschluss des Erb- oder Pflichtteilsrechts, so bleibt dieser Ausschluss auch heute noch wirksam. [1] Die Existenz einer solchen Erklärung ist oft der entscheidende Faktor in heutigen Erbfällen mit Altadoptionen. Die Frist für diese Erklärung endete vor über 45 Jahren. Die Prüfung, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde, ist ein wichtiger Schritt bei der Klärung der Erbberechtigung bei Adoption. Diese Übergangsfrist war relativ kurz bemessen.

Auswirkungen auf das heutige Erbrecht und Pflichtteilsrecht

Die Unterscheidung zwischen altem und neuem Adoptionsrecht hat bis heute erhebliche Auswirkungen auf Erbfälle. Wurde eine Person vor 1977 adoptiert und keine Erklärung zur Beibehaltung des alten Rechts abgegeben, ist sie in der Regel den leiblichen Kindern der Adoptiveltern erbrechtlich gleichgestellt. Gab es jedoch eine wirksame Fortgeltungserklärung des alten Rechts und einen vertraglichen Erbrechtsausschluss, kann dies zum vollständigen Verlust von Ansprüchen führen. [1] Dies betrifft nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch Pflichtteilsansprüche. Ein Beispiel: Ein 1970 adoptiertes Kind, dessen Adoptionsvertrag das Erbrecht ausschloss und für das eine Fortgeltungserklärung abgegeben wurde, hat auch nach über 50 Jahren keinen Erbanspruch gegen die Adoptiveltern. Die sorgfältige Prüfung der alten Adoptionsunterlagen und möglicher Erklärungen ist daher unerlässlich. Wir beraten Sie umfassend zu Ihrer individuellen Situation und den Voraussetzungen einer Adoption und deren erbrechtlichen Folgen. Die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche beginnen erst mit Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung zu laufen. Hier eine kurze Übersicht der möglichen Szenarien:

  • Altadoption ohne Fortgeltungserklärung: Neues Recht gilt, volles Erbrecht beim Adoptivelternteil.

  • Altadoption mit Fortgeltungserklärung und Erbrechtsausschluss im Vertrag: Kein Erbrecht beim Adoptivelternteil. [1]

  • Altadoption mit Fortgeltungserklärung ohne Erbrechtsausschluss: Erbrecht beim Adoptivelternteil und bei leiblichen Eltern. [2]

  • Adoption nach dem 01.01.1977 (Minderjährige): Volles Erbrecht beim Adoptivelternteil, kein Erbrecht bei leiblichen Eltern. [2]

Diese Komplexität erfordert oft eine detaillierte Einzelfallprüfung.


Sonderfall Volljährigenadoption vor 1977

Auch bei der Adoption Volljähriger gab es vor 1977 spezifische Regelungen. Die Auswirkungen auf das Erbrecht waren auch hier oft anders als bei Minderjährigenadoptionen. Während das neue Recht auch für Volljährigenadoptionen differenzierte Wirkungen vorsieht (grundsätzlich keine volle Integration in die Familie der Annehmenden, § 1770 BGB), war die alte Rechtslage ebenfalls von vertraglichen Vereinbarungen geprägt. Das Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern blieb bei Volljährigenadoptionen nach neuem Recht bestehen, es sei denn, es wurde eine sogenannte Volladoption mit starken Wirkungen ausgesprochen (§ 1772 BGB). Für vor 1977 adoptierte Volljährige ist entscheidend, was im Adoptionsvertrag geregelt wurde und ob eine Überleitungserklärung nach neuem Recht erfolgte oder eine Fortgeltungserklärung für das alte Recht abgegeben wurde. Die erbrechtlichen Folgen können hier vielfältig sein, von vollen Ansprüchen bis hin zu deren Ausschluss. Gerade bei Patchwork-Familien und Unternehmensnachfolgen spielten Volljährigenadoptionen schon damals eine Rolle. Die Klärung der erbrechtlichen Stellung erfordert hier eine genaue Analyse der historischen Dokumente und der damals geltenden Fassung des § 1770 BGB a.F. Informationen zur Erwachsenenadoption heute finden Sie ebenfalls bei uns. Die Motive für eine Volljährigenadoption waren schon vor 50 Jahren divers.

Was bedeutet das für Sie? Handlungsbedarf und Beratung

Wenn Sie oder ein Angehöriger vor dem 1. Januar 1977 adoptiert wurden, besteht möglicherweise Klärungsbedarf hinsichtlich der erbrechtlichen Situation. Der erste Schritt ist die Beschaffung aller relevanten Unterlagen, insbesondere des Adoptionsvertrages und eventueller Erklärungen zum Übergangsrecht. Diese Dokumente befinden sich oft beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht oder Familiengericht, früher Vormundschaftsgericht) oder beim Standesamt. Eine sorgfältige Prüfung dieser Unterlagen durch einen spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht oder Erbrecht ist unerlässlich. Wir von braun-legal beraten Sie persönlich und helfen Ihnen, Ihre Rechtsposition zu verstehen und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Oftmals sind sich Betroffene nicht im Klaren darüber, dass sie möglicherweise noch Erbansprüche gegenüber ihren leiblichen Verwandten haben oder dass Ansprüche gegenüber den Adoptiveltern wider Erwarten ausgeschlossen sein könnten. [1, 2] Ein Beratungsgespräch kann hier oft schon nach 60 Minuten erste Klarheit bringen. Folgende Schritte sind empfehlenswert:

  1. Sammeln Sie alle Adoptionsunterlagen (Vertrag, Gerichtsbeschlüsse).

  2. Prüfen Sie das Datum der Adoption (vor oder nach dem 01.01.1977).

  3. Lassen Sie bei Altadoptionen prüfen, ob eine Erklärung zur Rechtswahl (altes/neues Recht) vorliegt.

  4. Konsultieren Sie einen Experten für Erbrecht und Adoptionsrecht für eine individuelle Einschätzung.

  5. Überprüfen Sie ggf. bestehende Testamente auf Anpassungsbedarf.

Unkenntnis der Rechtslage kann zum Verlust von Ansprüchen führen, die Ihnen zustehen. Zögern Sie nicht, sich professionelle Unterstützung zu suchen, um Ihre Rechte zu wahren.


FAQ

Ich wurde vor 1977 adoptiert. Was bedeutet das für mein Erbe?

Ihre erbrechtliche Situation hängt davon ab, ob für Ihre Adoption altes oder neues Recht gilt. Dies wird durch das Adoptionsdatum und eine mögliche Erklärung zur Rechtswahl bis Ende 1977 bestimmt. [1] Es ist möglich, dass Sie Erbansprüche gegenüber Adoptiveltern und/oder leiblichen Eltern haben, oder dass diese vertraglich modifiziert wurden. Eine individuelle Prüfung ist ratsam.

Meine Adoptiveltern sind verstorben. Wie finde ich heraus, ob ich erbberechtigt bin, wenn die Adoption vor 1977 war?

Sie sollten den Adoptionsvertrag und eventuelle Gerichtsunterlagen prüfen. Entscheidend ist, ob das Erbrecht ausgeschlossen wurde und ob eine Erklärung zur Fortgeltung des alten Rechts bis 31.12.1977 beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingegangen ist. [1] Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung.

Gilt für eine Adoption aus dem Jahr 1970 automatisch das alte Erbrecht?

Nicht zwingend. Zwar fand die Adoption unter altem Recht statt, aber mit der Gesetzesreform 1977 wurden Altadoptionen grundsätzlich ins neue Recht übergeleitet, es sei denn, die Beteiligten widersprachen aktiv bis zum 31.12.1977 und wählten die Fortgeltung des alten Rechts. [1]

Kann ich als vor 1977 Adoptierter von meinen leiblichen Eltern noch erben?

Wenn für Ihre Adoption weiterhin altes Recht gilt (durch entsprechende Erklärung bis 31.12.1977), dann ja, das Verwandtschaftsverhältnis und somit das Erbrecht zu den leiblichen Eltern blieben bestehen. [2] Gilt neues Recht, ist dies bei Minderjährigenadoptionen in der Regel ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen einer 'schwachen' und einer 'starken' Adoption im Erbrecht?

Eine 'schwache' Adoption (typisch vor 1977) löste die Verwandtschaftsbande zu den leiblichen Eltern nicht vollständig auf; Erbrechte konnten parallel bestehen. Eine 'starke' Adoption (Regelfall nach 1977 für Minderjährige) integriert das Kind voll in die Adoptivfamilie und kappt die rechtlichen Bande zur Herkunftsfamilie, inklusive der Erbrechte. [2]

Wie kann braun-legal mir bei Fragen zum Erbrecht bei Adoptionen vor 1977 helfen?

Wir von braun-legal analysieren Ihre spezifische Situation, prüfen die relevanten Adoptionsunterlagen und klären Ihre erbrechtliche Stellung. Wir beraten Sie persönlich zu Ihren Ansprüchen und helfen Ihnen, diese durchzusetzen.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.