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Pflichtteilsrecht

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Den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre berechnen

Den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre berechnen

Den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre berechnen

Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen: So sichern Sie Ihren vollen Anteil bei Schenkungen

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

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Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Haus im Wert von 500.000 Euro, seine Tochter geht beim Erbe fast leer aus – ein Einzelfall? Leider nein. Doch mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch können Sie sich wehren und Ihren Anteil auch an verschenktem Vermögen sichern.

Das Thema kurz und kompakt

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) sichert Ihren Pflichtteil, indem Schenkungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden.

Der Wert einer Schenkung für die Berechnung sinkt pro Jahr um 10 % (Abschmelzungsmodell), es sei denn, es handelt sich um Schenkungen an Ehegatten oder unter Nießbrauchsvorbehalt.

Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) gegen den Erben, um von Schenkungen zu erfahren und deren Wert ermitteln zu lassen.

Wurden Sie im Testament übergangen und stellen Sie fest, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod große Teile seines Vermögens verschenkt hat? Das ist für Pflichtteilsberechtigte doppelt bitter, denn es schmälert den realen Nachlass und damit Ihren Anspruch. Der Gesetzgeber schützt Sie jedoch mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre dem Nachlass fiktiv wieder hinzugerechnet werden, sodass Sie den Pflichtteil einfordern können, der Ihnen wirklich zusteht. Wir führen Sie durch die Berechnung und zeigen, welche Fristen und Ausnahmen Sie kennen müssen.

Die Grundlage verstehen: Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist Ihr rechtliches Werkzeug gegen eine Aushöhlung des Nachlasses durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers. [2] Gesetzlich ist dieser Anspruch in § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. [1] Er stellt sicher, dass nahe Angehörige, die enterbt wurden, nicht durch großzügige Geschenke des Erblassers an Dritte benachteiligt werden. Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, um so einen fairen Pflichtteil zu ermitteln. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom regulären Pflichtteil und muss aktiv geltend gemacht werden. Für die Durchsetzung ist oft eine anwaltliche Beratung im Erbrecht entscheidend. So wird verhindert, dass Ihr gesetzlicher Anspruch durch strategische Schenkungen umgangen wird.

Die 10-Jahres-Frist: Wie Schenkungen mit der Zeit an Wert für Ihren Anspruch verlieren

Der Gesetzgeber hat eine klare Regelung getroffen, wie lange Schenkungen für Ihren Anspruch relevant sind. Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt. [4] Dabei kommt ein sogenanntes Abschmelzungsmodell zur Anwendung. Das bedeutet, der Wert der Schenkung fließt nicht immer zu 100 % in die Berechnung ein. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der anrechenbare Betrag.

Die Abschmelzung funktioniert pro rata temporis:

  • Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall: 100 % Anrechnung

  • Schenkung im 2. Jahr vor dem Erbfall: 90 % Anrechnung

  • Schenkung im 3. Jahr vor dem Erbfall: 80 % Anrechnung

  • ... und so weiter, bis im 10. Jahr nur noch 10 % angerechnet werden.

Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung komplett unberücksichtigt. [5] Diese Regelung schafft Rechtssicherheit, kann aber für Pflichtteilsberechtigte nachteilig sein, wenn sie von einem vorweggenommenen Erbe erst spät erfahren. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von dieser Frist.

Ausnahmen von der Regel: Wann die 10-Jahres-Frist nicht gilt

Es gibt zwei wesentliche Szenarien, in denen die 10-Jahres-Frist ausgehebelt wird. Die erste Ausnahme betrifft Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers. Hier beginnt die Frist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht mit der Schenkung, sondern erst mit der Auflösung der Ehe, also durch Scheidung oder Tod. [4] Somit sind Schenkungen an den Ehepartner, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, oft noch voll ergänzungspflichtig. Die zweite wichtige Ausnahme sind Schenkungen, bei denen sich der Erblasser ein umfassendes Nutzungsrecht vorbehält. Behält sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht vor, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des BGH erst mit dem Tod des Schenkers. [2] Der Erblasser hat den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich nie wirklich aufgegeben. Ein einfaches Wohnrecht reicht hierfür laut einem BGH-Urteil vom 29.06.2016 (Az.: IV ZR 474/15) nicht immer aus. [4] Eine genaue Prüfung solcher Verträge über eine Schenkung zu Lebzeiten ist daher unerlässlich.

Anspruch berechnen: Eine 4-Schritte-Anleitung für die Praxis

Die Berechnung Ihres Anspruchs erscheint komplex, lässt sich aber in vier klare Schritte unterteilen. Nehmen wir ein Beispiel: Der Nachlass beträgt 200.000 Euro. Drei Jahre vor seinem Tod verschenkte der Erblasser 100.000 Euro an einen Freund. Sie sind das einzige Kind und wurden enterbt.

So gehen Sie vor:

  1. Fiktiven Nachlass ermitteln: Zuerst wird der Wert der Schenkung (inflationsbereinigt und nach dem Niederstwertprinzip) zum realen Nachlass addiert. Die Schenkung ist 3 Jahre her, wird also zu 80 % (80.000 Euro) berücksichtigt. Der fiktive Nachlass beträgt 200.000 + 80.000 = 280.000 Euro. [3]

  2. Pflichtteilsquote festlegen: Als einziges Kind wäre Ihr gesetzlicher Erbteil 100 %. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte davon, also 50 % oder 1/2.

  3. Gesamtpflichtteil berechnen: Wenden Sie die Quote auf den fiktiven Nachlass an. 1/2 von 280.000 Euro ergibt einen Gesamtpflichtteil von 140.000 Euro.

  4. Ergänzungsanspruch beziffern: Ziehen Sie Ihren regulären Pflichtteil (1/2 von 200.000 = 100.000 Euro) vom Gesamtpflichtteil ab. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt 140.000 - 100.000 = 40.000 Euro.

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann die exakte Berechnung für Sie übernehmen und alle Details prüfen. Dies ist nur der erste Schritt, denn oft müssen Sie erst einmal von den Schenkungen erfahren.

Das Recht auf Wissen: Wie Sie den Auskunftsanspruch zur Aufdeckung von Schenkungen nutzen

Um Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch überhaupt berechnen zu können, müssen Sie vom Umfang der Schenkungen wissen. Hierfür gewährt Ihnen das Gesetz in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben. [1] Der Erbe ist verpflichtet, Ihnen ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass und alle ergänzungspflichtigen Schenkungen der letzten 10 Jahre vorzulegen. [3] Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage von Belegen oder Gutachten zur Wertermittlung, wenn dies zur Berechnung nötig ist. Weigert sich der Erbe, können Sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen, oft im Rahmen einer Stufenklage. In manchen Fällen erstreckt sich der Auskunftsanspruch laut BGH-Rechtsprechung sogar auf den Beschenkten selbst. [2] Ein anwaltliches Musterschreiben zur Auskunftsanforderung kann hier der erste Schritt sein. Die korrekte Bewertung der Schenkungen birgt weitere Herausforderungen.

Bewertung und Verjährung: Wichtige Details für die Durchsetzung

Bei der Bewertung von Schenkungen gilt das Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2 BGB. [1] Es wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls verglichen – der niedrigere der beiden Werte wird für die Berechnung herangezogen. [3] Dies soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte von Wertsteigerungen profitieren, die nach der Schenkung eingetreten sind. Bei Immobilien wird der Wert zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung angesetzt. Beachten Sie zudem die Verjährungsfrist: Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre, nachdem Sie vom Erbfall und der beeinträchtigenden Schenkung Kenntnis erlangt haben. Handeln Sie also zügig, sobald Sie einen Verdacht haben. Die Komplexität von Bewertung und Fristen macht die Beratung durch einen Experten oft unumgänglich. Ein Anwalt für Erbrecht sichert Ihre Ansprüche und hilft, teure Fehler zu vermeiden.


FAQ

Wie berechne ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch konkret?

Sie addieren den anteiligen Wert der Schenkung(en) zum realen Nachlass (fiktiver Nachlass). Davon berechnen Sie Ihren Pflichtteil (Pflichtteilsquote x fiktiver Nachlass). Von diesem Betrag ziehen Sie Ihren Pflichtteil am realen Nachlass ab. Die Differenz ist Ihr Ergänzungsanspruch.



Wer bezahlt den Pflichtteilsergänzungsanspruch?

In erster Linie ist der Erbe der Schuldner des Anspruchs. Reicht der Nachlass nicht aus, um den Anspruch zu decken, kann der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen direkt vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern (§ 2329 BGB).



Gilt die 10-Jahres-Frist auch für Schenkungen an den Ehepartner?

Nein. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Daher können auch Schenkungen, die weit länger als 10 Jahre zurückliegen, voll anrechnungspflichtig sein.



Was passiert, wenn der verschenkte Gegenstand an Wert gewonnen hat?

Dank des Niederstwertprinzips partizipieren Sie nicht an Wertsteigerungen. Für die Berechnung wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (inflationsbereinigt) mit dem Wert zum Todeszeitpunkt verglichen, und der niedrigere der beiden Werte wird angesetzt.



Welche Frist habe ich, um meinen Anspruch geltend zu machen?

Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Schenkung erfahren haben. Es ist also wichtig, nach einem Erbfall schnell zu handeln und Informationen einzuholen.



Was kann ich tun, wenn ich von Schenkungen nur Vermutungen habe?

Sie sollten den Erben schriftlich zur Auskunft auffordern. Bereits begründete Vermutungen reichen aus, um den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend zu machen. Wir von braun-legal unterstützen Sie dabei, Ihr Recht auf Information und Ihren Anspruch effektiv durchzusetzen.



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