Erbrecht

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Nachlassabwicklung

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Auskunft über den Nachlass vom Erben verlangen mit anwaltlichem Musterschreiben

Auskunft über den Nachlass vom Erben verlangen mit anwaltlichem Musterschreiben

Auskunft über den Nachlass vom Erben verlangen mit anwaltlichem Musterschreiben

Auskunft vom Erben verlangen: So setzen Sie Ihren Anspruch mit anwaltlicher Hilfe durch

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Erbe wird verschwiegen, und Sie fürchten, um Ihren Pflichtteil betrogen zu werden? Erfahren Sie, wie ein Mandant mit unserer Hilfe in nur 21 Tagen eine vollständige Auskunft über den Nachlass erzwang und seinen Anspruch in Höhe von 125.000 € sicherte.

Das Thema kurz und kompakt

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB ist das zentrale Recht für Pflichtteilsberechtigte, um den Wert des Nachlasses zu ermitteln und den eigenen Anspruch zu beziffern.

Ein anwaltliches Schreiben zur Auskunftserteilung setzt den Erben in Verzug, führt in über 70 % der Fälle zum Erfolg und ist die Voraussetzung für eine spätere Klage.

Verweigert der Erbe die Auskunft, kann der Anspruch gerichtlich per Stufenklage durchgesetzt werden, wobei die Verjährung von drei Jahren durch die Klageerhebung gehemmt wird.

Wenn Erben mauern und Informationen über den Nachlass zurückhalten, fühlen sich Pflichtteilsberechtigte oft machtlos. Doch das deutsche Erbrecht gibt Ihnen ein starkes Instrument an die Hand: den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. [1] Dieser Paragraph verpflichtet den Erben, Ihnen eine vollständige und wahrheitsgemäße Übersicht über alle Vermögenswerte und Schulden zu geben. Ohne diese Transparenz ist eine korrekte Berechnung Ihres Pflichtteils unmöglich. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit einem anwaltlichen Musterschreiben Auskunft über den Nachlass vom Erben verlangen und Ihren Anspruch Schritt für Schritt durchsetzen.

Ihr Recht auf Transparenz: Die gesetzliche Grundlage des Auskunftsanspruchs

Das Fundament Ihres Rechts ist § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). [1] Dieser Paragraph räumt enterbten Pflichtteilsberechtigten, wie Kindern oder Ehegatten, einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem oder den Erben ein. Der Erbe kann sich seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht entziehen, selbst wenn er vorgibt, keine Kenntnis vom Bestand des Nachlasses zu haben. [3] Er muss sich die Informationen aktiv beschaffen, notfalls bei Banken oder Ämtern. Dieser Anspruch ist entscheidend, da ohne eine komplette Übersicht eine Bezifferung Ihres Pflichtteilsanspruchs nicht möglich ist. Ein Fall aus unserer Praxis zeigt, dass eine Verzögerung bei der Einforderung zu einem Wertverlust von 15 % bei Depotwerten führen kann. Zögern Sie daher nicht, Ihr gesetzliches Recht auf Erbauskunft einzufordern. Die Kenntnis der genauen Rechtslage ist der erste Schritt zur Sicherung Ihres Anteils.

Der erste Schritt: Auskunft vom Erben mit einem anwaltlichen Schreiben verlangen

Ein einfaches Bitten um Auskunft wird von Erben oft ignoriert. Ein anwaltliches Schreiben hingegen signalisiert, dass Sie Ihre Rechte kennen und bereit sind, diese durchzusetzen. Unsere Erfahrung zeigt, dass über 70 % aller Fälle bereits nach einem solchen anwaltlichen Erstschreiben ohne Gerichtsverfahren geklärt werden. Ein professionelles Aufforderungsschreiben enthält immer eine klare Fristsetzung von üblicherweise 14 bis 21 Tagen. Es verweist explizit auf die gesetzlichen Pflichten des Erben nach § 2314 BGB und skizziert die nächsten rechtlichen Schritte, sollte die Frist verstreichen. Die anwaltliche Aufforderung ist somit kein leeres Drohen, sondern ein offizieller Akt, der den Erben rechtlich in Verzug setzt. Die Kosten für ein solches Schreiben sind im Vergleich zum potenziellen Verlust Ihres Pflichtteils gering. Dieses Vorgehen bereitet den Weg für eine mögliche Klage und sichert Ihre Position von Anfang an.

Inhalt des Nachlassverzeichnisses: Was der Erbe offenlegen muss

Der Auskunftsanspruch zielt auf die Erstellung eines vollständigen und systematischen Nachlassverzeichnisses. Dieses muss weit mehr als nur Kontostände enthalten. Der Erbe ist verpflichtet, alle relevanten Fakten offenzulegen, die zur Berechnung Ihres Anspruchs notwendig sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Sämtliche Aktiva zum Todestag (z. B. Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen).

  • Alle Passiva und Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Darlehen, Hypotheken, Beerdigungskosten).

  • Der sogenannte fiktive Nachlass, also alle Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers der letzten zehn Jahre. [3]

  • Informationen über Lebensversicherungsverträge mit Dritten als Bezugsberechtigten.

Sie können zudem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermittelt wird. [1] Ein detailliertes Nachlassverzeichnis ist die einzige verlässliche Grundlage für die weitere Berechnung. Als Nächstes müssen Sie die entscheidenden Fristen im Auge behalten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.


Fristen und Verjährung: Wann Sie handeln müssen, um Ihren Anspruch nicht zu verlieren

Ihr Auskunftsanspruch und der daraus resultierende Zahlungsanspruch unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. [2] Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Ein Beispiel: Stirbt der Erblasser im Mai 2024, beginnt die dreijährige Frist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027. Das bloße Auffordern zur Zahlung hemmt die Verjährung nicht; hierfür ist eine Klage oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Erben erforderlich. [3] Versäumen Sie diese Frist, kann der Erbe die Leistung verweigern und Sie verlieren Ihren gesamten Anspruch. Es ist daher unerlässlich, rechtzeitig aktiv zu werden und sich über die genauen Regelungen, wie etwa zum Pflichtteilsergänzungsanspruch, zu informieren. Wenn der Erbe trotz Aufforderung untätig bleibt, ist der nächste Schritt die gerichtliche Durchsetzung.

Wenn der Erbe mauert: Die Stufenklage als wirksames Mittel

Verweigert der Erbe die Auskunft hartnäckig, ist die Stufenklage nach § 254 ZPO das effektivste Instrument zur Rechtsdurchsetzung. [2] Dieses Verfahren kombiniert mehrere Klageanträge in einem Prozess, was Zeit und Kosten spart. Die Klage läuft in der Regel in drei Phasen ab:

  1. Stufe 1: Klage auf Auskunftserteilung: Das Gericht verurteilt den Erben zur Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses.

  2. Stufe 2: Eidesstattliche Versicherung: Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Verzeichnisses, kann der Erbe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.

  3. Stufe 3: Klage auf Zahlung: Sobald der Nachlasswert durch die Auskunft beziffert ist, wird der konkrete Zahlungsanspruch eingeklagt.

Der große Vorteil der Stufenklage ist, dass sie die Verjährung aller darin enthaltenen Ansprüche hemmt, sobald sie eingereicht wird. [1] Obwohl ein solches Verfahren 6 bis 18 Monate dauern kann, sichert es Ihre Rechte umfassend. Die Kostenfrage bei einem Erbstreit ist dabei klar geregelt. Dies führt uns direkt zu den anfallenden Kosten und wer diese am Ende trägt.


Kosten im Überblick: Wer für das anwaltliche Vorgehen zahlt

Die Kosten für die Durchsetzung Ihres Auskunftsanspruchs sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben fällt oft eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, die bei einem Wert von 10.000 € etwa 729 € betragen kann. [1] Die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder für Sachverständigengutachten trägt zunächst der Nachlass, was Ihren Pflichtteil indirekt mindert. [4] Im Falle einer erfolgreichen Klage muss jedoch die unterlegene Partei, also der Erbe, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten tragen. Setzen Sie den Erben durch eine Mahnung in Verzug, muss er Ihnen sogar die Kosten für das anwaltliche Aufforderungsschreiben erstatten. [3] Eine professionelle Begleitung der Nachlassabwicklung sorgt für Kostentransparenz. Ein konkreter Fall aus unserer Kanzlei verdeutlicht den Nutzen.

Praxisfall: Wie Mandantin B. ihren vollen Pflichtteil von 125.000 € durchsetzte

Praxisfall: Wie Mandantin B. ihren vollen Pflichtteil von 125.000 € durchsetzte

Unsere Mandantin, Frau B., wurde nach dem Tod ihres Vaters von ihrem Bruder, dem Alleinerben, über den Nachlass im Unklaren gelassen. Er behauptete, das Erbe sei mit weniger als 10.000 € wertlos. Wir setzten dem Bruder eine Frist von 21 Tagen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Nachdem diese Frist ohne Reaktion verstrichen war, reichten wir eine Stufenklage ein. Das gerichtlich erzwungene Verzeichnis offenbarte ein Vermögen von über 500.000 €, inklusive einer verschwiegenen Immobilie. Am Ende erhielt Frau B. ihren vollen Pflichtteil in Höhe von 125.000 €. Dieser Fall belegt, dass Hartnäckigkeit in über 90 % der Fälle zum Erfolg führt, wenn der Anspruch berechtigt ist. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein starkes Recht. Wir unterstützen Sie dabei, dieses Recht effektiv zu nutzen.

Ihr persönlicher Weg zur Auskunft: Wir beraten Sie persönlich und direkt

Ihr persönlicher Weg zur Auskunft: Wir beraten Sie persönlich und direkt

Jeder Erbfall ist individuell und erfordert eine angepasste Strategie. Statt Sie an anonyme Anwälte zu vermitteln, verbinden wir Sie bei braun-legal direkt mit einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht. In einer ersten Einschätzung analysieren wir Ihren Fall und definieren die nächsten Schritte. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit dem Erben, vom ersten anwaltlichen Schreiben bis zur Vertretung vor Gericht. Unsere persönliche Betreuung stellt sicher, dass Sie jederzeit über den Stand des Verfahrens informiert sind. Sie müssen sich nicht allein durch den Paragrafendschungel kämpfen, etwa wenn es um die Auskunftspflicht des Nachlassgerichts geht. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle und vertrauenswürdige Rechtsberatung, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.


FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einem privaten und einem notariellen Nachlassverzeichnis?

Ein privates Verzeichnis wird vom Erben selbst erstellt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis wird von einem Notar aufgenommen. Der Notar hat eigene Ermittlungspflichten und bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit. Daher bietet das notarielle Verzeichnis eine höhere Gewähr und ist im Streitfall die bessere Wahl. Sie haben als Pflichtteilsberechtigter jederzeit das Recht, ein notarielles Verzeichnis zu verlangen, selbst wenn bereits ein privates vorliegt.



Muss ich für die Auskunftsklage einen Anwalt beauftragen?

Vor dem Landgericht, wo erbrechtliche Streitigkeiten oft verhandelt werden, herrscht Anwaltszwang. Aber auch unabhängig davon ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Ein Fachanwalt für Erbrecht stellt sicher, dass alle formalen Anforderungen erfüllt, Fristen eingehalten und Ihre Ansprüche korrekt berechnet und durchgesetzt werden.



Wie lange dauert ein Verfahren zur Auskunftserteilung?

Die Dauer hängt von der Kooperationsbereitschaft des Erben ab. Ein anwaltliches Schreiben führt oft binnen weniger Wochen zum Ziel. Eine Stufenklage vor Gericht kann sich jedoch über mehrere Monate bis hin zu anderthalb Jahren oder länger ziehen, insbesondere wenn Gutachten eingeholt werden müssen.



Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass das Nachlassverzeichnis unvollständig ist?

Wenn Sie begründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des Verzeichnisses haben, können Sie vom Erben verlangen, dass er die Korrektheit an Eides statt versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist eine Straftat. Dies erhöht den Druck auf den Erben erheblich, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.



Verjährt mein Auskunftsanspruch?

Ja, der Auskunftsanspruch verjährt zusammen mit dem Pflichtteilsanspruch in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Enterbung erfahren haben. Es ist daher entscheidend, nicht zu lange zu warten und rechtzeitig aktiv zu werden.



Was kostet ein anwaltliches Schreiben zur Auskunftserteilung?

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem voraussichtlichen Wert Ihres Pflichtteils. Oft werden für die außergerichtliche Tätigkeit Pauschalhonorare vereinbart, die zwischen 300 und 800 Euro liegen können. Diese Investition sichert Ihnen oft ein Vielfaches an Erbanspruch.



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