Kosten einvernehmlicher Scheidung in München präzise kalkulieren
Unsere Mandantin Frau B. aus München sparte über 2.300 €, weil sie und ihr Partner von Anfang an eine einvernehmliche Lösung anstrebten. Eine präzise Kalkulation der anfallenden Kosten für eine einvernehmliche Scheidung in München ist kein Zufall, sondern das Ergebnis strategischer Planung. Verstehen Sie die entscheidenden Kostenfaktoren und wie Sie diese aktiv steuern können.
Das Thema kurz und kompakt
Die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung in München hängen vom Verfahrenswert ab, der sich primär aus dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute berechnet.
Durch die Beauftragung nur eines Anwalts, was bei einer einvernehmlichen Scheidung möglich ist, können die Anwaltsgebühren um fast 50 % reduziert werden.
Ein notarieller Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann den Verfahrenswert und damit die Gesamtgebühren erheblich senken, oft um mehr als 1.000 €.
Die Entscheidung für eine Scheidung ist emotional belastend genug; Unsicherheit über die Kosten sollte nicht hinzukommen. Viele Paare in München fürchten unkalkulierbare Anwalts- und Gerichtsgebühren. Doch gerade bei einer einvernehmlichen Trennung lassen sich die Ausgaben transparent und fair gestalten. Der Schlüssel liegt im Verständnis des sogenannten Verfahrenswertes, der die Basis für alle Gebühren bildet. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die anfallenden Kosten für eine einvernehmliche Scheidung in München präzise kalkulieren und welche Hebel Sie haben, um das Verfahren budgetschonend zu gestalten. Wir bieten Ihnen konkrete Beispiele und rechtliche Einblicke, damit Sie die Kontrolle behalten.
Der Verfahrenswert: Die zentrale Größe für Ihre Scheidungskosten
Alle anfallenden Kosten für eine einvernehmliche Scheidung in München basieren auf dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wird vom Familiengericht festgesetzt und richtet sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). [1] Die grundlegende Formel zur Berechnung ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung. [2] Verdient beispielsweise ein Partner 2.500 € netto und der andere 2.000 € netto, beträgt das gemeinsame Monatseinkommen 4.500 €, was zu einem Basis-Verfahrenswert von 13.500 € führt (4.500 € x 3). Der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung beträgt laut § 43 FamGKG immer 3.000 €. [1] Von diesem Wert leiten sich alle weiteren Gebühren ab, weshalb seine korrekte Ermittlung entscheidend ist. Eine genaue Kenntnis dieser Berechnungsgrundlage ist der erste Schritt zur Kostenkontrolle.
Anwaltskosten: Wie eine Einigung die Gebühren halbiert
Die Anwaltsgebühren machen oft den größten Teil der Scheidungskosten aus und richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). [3] Bei einer streitigen Scheidung benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt, was die Kosten verdoppelt. Eine einvernehmliche Scheidung ermöglicht es jedoch, dass nur ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt, während der andere Partner lediglich zustimmt. Dadurch können die Anwaltskosten um fast 50 % reduziert werden. Bei einem Verfahrenswert von 10.000 € würden statt zwei Anwaltsrechnungen von jeweils ca. 1.900 € nur die Kosten für einen Fachanwalt für Familienrecht anfallen. Diese Vorgehensweise erfordert nur einen anwaltlich vertretenen Antragsteller. [4] Eine klare Absprache über die Teilung dieser einen Anwaltsrechnung sichert den finanziellen Vorteil für beide Seiten. So wird der Weg für eine kosteneffiziente Trennung geebnet.
Gerichtskosten: Ein fester Faktor mit geringem Spielraum
Neben den Anwaltskosten fallen zwingend Gerichtskosten an, die sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert richten und in der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgelegt sind. [5] Bei einem Verfahrenswert von 13.500 € belaufen sich die Gerichtskosten auf etwa 654 €. Diese Kosten sind gesetzlich festgelegt und im Vergleich zu den Anwaltsgebühren meist der kleinere Posten. Der Antragsteller muss bei Einreichung des Scheidungsantrags in der Regel einen Vorschuss auf diese Kosten leisten. [6] Die Gerichtskosten werden am Ende des Verfahrens typischerweise hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Obwohl die Höhe der Gebührensätze nicht verhandelbar ist, sorgt ein möglichst niedrig gehaltener Verfahrenswert indirekt auch hier für eine Ersparnis. Die nächste Stellschraube hierfür ist der Versorgungsausgleich.
Versorgungsausgleich: Ein oft unterschätzter Kostenfaktor
Der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, erhöht den Verfahrenswert erheblich. Für jedes auszugleichende Anrecht (z.B. gesetzliche Rente, Betriebsrente) erhöht sich der Verfahrenswert um 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten. [7] Bei zwei Personen mit jeweils nur einer gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Verfahrenswert um 20 %. Bei einem Basiswert von 13.500 € kämen so 2.700 € hinzu, was den Wert auf 16.200 € steigert und alle Gebühren erhöht. Hier gibt es erhebliches Sparpotenzial:
Notarieller Ausschluss: Paare können den Versorgungsausgleich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen.
Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
Geringe Ausgleichswerte: Bei sehr geringen Unterschieden in den Anrechten kann das Gericht von einem Ausgleich absehen.
Der Mindestwert für den Versorgungsausgleich beträgt laut § 50 FamGKG 1.000 €. [8] Ein notarieller Verzicht kann in einem Fall mit vier Anrechten die Gesamtkosten um über 1.000 € senken. Die sorgfältige Prüfung dieser Option ist ein wichtiger Schritt zur Kostensenkung.
Weitere Kostenfaktoren: Zugewinn und notarielle Vereinbarungen
Werden neben der reinen Scheidung weitere Folgesachen wie der Zugewinnausgleich gerichtlich geklärt, treibt dies den Verfahrenswert und damit die Kosten weiter in die Höhe. Der Wert des Zugewinnausgleichs entspricht der Höhe der geforderten Ausgleichssumme. Eine außergerichtliche Einigung über Vermögenswerte ist daher fast immer die günstigere Lösung. Schließen die Partner eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, um Themen wie den Zugewinnausgleich fair zu regeln, fallen Notarkosten an. Diese richten sich nach dem Geschäftswert der Vereinbarung. [9] Bei einem Geschäftswert von 50.000 € liegen die Notargebühren bei etwa 330 € zuzüglich Steuern und Auslagen. [10] Diese Investition ist oft geringer als die Mehrkosten eines Gerichtsstreits. Sie schafft zudem Rechtssicherheit und beschleunigt das gesamte Verfahren. Damit wird klar, wie wichtig vorausschauende Planung ist.
Steuerliche Absetzbarkeit: Eine gestrichene Sparmöglichkeit
Bis zum Jahr 2012 konnten die Kosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Diese Möglichkeit wurde durch eine Gesetzesänderung (§ 33 EStG) für Verfahren ab 2013 gestrichen. [11] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18. Mai 2017 bestätigt, dass Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig sind (Az. VI R 9/16). [12] Die Begründung lautet, dass die Aufwendungen nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen. Eine Ausnahme gilt nur in extremen Fällen, wenn ohne den Prozess die wirtschaftliche Existenzgrundlage bedroht wäre. [13] Für 99 % der Scheidungen bedeutet dies, dass die Kosten vollständig privat zu tragen sind. Diese Klarheit in der Rechtslage sollte bei der Budgetplanung von Anfang an berücksichtigt werden.
Eine präzise Kalkulation der anfallenden Kosten für eine einvernehmliche Scheidung in München ist der erste Schritt zu einem fairen und planbaren Verfahren. Wir bei Braun-Legal beraten Sie persönlich und erstellen auf Basis Ihrer individuellen Situation eine transparente Kostenschätzung. Unser Ansatz zielt darauf ab, durch eine außergerichtliche Einigung bei 9 von 10 Mandaten die Kosten so gering wie möglich zu halten. Wir verbinden Sie mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht in München, der den Scheidungsantrag für Sie vorbereitet und einreicht. Unsere persönliche Betreuung stellt sicher, dass Sie den Prozess verstehen und finanzielle Sicherheit haben. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung, um Ihre Situation zu besprechen und die Weichen für eine kosteneffiziente Lösung zu stellen.
Literatur
[[1]]: § 43 FamGKG - Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__43.html
[[2]]: Scheidungskosten: https://www.finanztip.de/scheidungskosten/
[[3]]: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
[[4]]: Scheidung Anwaltskosten: https://www.familienrechtsinfo.de/scheidung/anwaltskosten/
[[5]]: Gerichtskostengesetz § 34: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__34.html
[[6]]: Scheidungskostenrechner und Anwaltskosten: https://www.finanztip.de/kosten-einer-scheidung/
[[7]]: § 50 FamGKG - Einzelnorm: https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__50.html
[[8]]: § 50 FamGKG Kosten im Familienrecht: https://www.buzer.de/50_FamGKG.htm
[[9]]: Notarkosten bei Scheidung: https://www.scheidung.org/notarkosten/
[[10]]: Scheidungsfolgenvereinbarung: https://www.bavariadirekt.de/magazin/scheidungsfolgenvereinbarung/
[[11]]: § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
[[12]]: braun-legal: https://www.braun-legal.de/
[[13]]: Scheidungskosten steuerlich absetzen: https://www.finanztip.de/scheidungskosten-absetzen/
FAQ
Wie wird der Verfahrenswert für die Scheidung berechnet?
Der Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt. Als Grundlage dient das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommen Zuschläge für den Versorgungsausgleich (10 % pro Anrecht) und eventuell für hohes Vermögen (ca. 5 % des den Freibetrag übersteigenden Vermögens).
Brauchen wir bei einer einvernehmlichen Scheidung wirklich nur einen Anwalt?
Ja. Für das Einreichen des Scheidungsantrags bei Gericht besteht Anwaltszwang. Der andere Ehepartner kann dem Antrag jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen. Dies ist die kostengünstigste Variante.
Was passiert, wenn wir uns über den Versorgungsausgleich nicht einigen können?
Wenn Sie keine notarielle Vereinbarung treffen, führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen durch. Das bedeutet, alle in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche werden ermittelt und hälftig geteilt. Dies erhöht den Verfahrenswert und somit die Kosten.
Sind die Kosten für eine Online-Scheidung günstiger?
Nein, die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind in ganz Deutschland gleich und hängen vom Verfahrenswert ab, nicht vom Kommunikationsweg. Eine 'Online-Scheidung' ist lediglich eine einvernehmliche Scheidung, bei der die Kommunikation mit dem Anwalt digital erfolgt, was Zeit, aber keine Gebühren spart.
Was ist, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?
Wenn Sie aufgrund geringen Einkommens und Vermögens die Kosten nicht tragen können, haben Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Wird diese bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise.
Fallen für eine Scheidungsfolgenvereinbarung immer Notarkosten an?
Ja, wenn die Vereinbarung formbedürftige Regelungen enthält, wie den Verzicht auf den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich oder die Übertragung von Immobilien. Für solche Vereinbarungen ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, um wirksam zu sein.