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Versorgungsausgleich

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Wie kann ich den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer wirksam ausschließen lassen?

Wie kann ich den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer wirksam ausschließen lassen?

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Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer: So sichern Sie Ihre Rentenansprüche

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

8

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Mandant verhinderte nach nur 2 Jahren Ehe den Verlust von 15 % seiner Altersvorsorge. Ein anderer musste trotz einer Ehezeit von nur 26 Monaten über 8.000 € abgeben. Der Unterschied lag in einem einzigen Antrag, der über die finanzielle Zukunft entschied.

Das Thema kurz und kompakt

Bei einer Ehe unter 3 Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Ein notarieller Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können den Ausgleich rechtssicher und individuell ausschließen.

Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich und an hohe Hürden geknüpft.

<p>Eine kurze Ehe bedeutet nicht automatisch, dass Ihre Rentenansprüche sicher sind. Das Gesetz sieht für Ehen bis zu drei Jahren eine Sonderregelung vor, doch diese ist kein Selbstläufer. Ohne aktives Handeln können Sie einen erheblichen Teil Ihrer erworbenen Altersvorsorge verlieren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer wirksam ausschließen lassen, welche Fristen entscheidend sind und wie Sie mit der richtigen Strategie Ihre finanzielle Unabhängigkeit nach der Scheidung sichern. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie bei jedem Schritt.</p>

Die 3-Jahres-Grenze: Automatischen Ausgleich verhindern

Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. [1] Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Heirat und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für einen Mandanten bedeutete diese Regelung die Rettung von Rentenansprüchen im Wert von über 10.000 €. Ohne einen Antrag verbleiben die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zu 100 % bei Ihnen. Ein Ausschluss aus Billigkeitsgründen ist eine weitere Option. Diese gesetzliche Ausnahme nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ist Ihr erster und wichtigster Schutzschild bei einer kurzen Ehe. Die genaue Berechnung der 36-Monats-Frist ist entscheidend für den Erfolg.

Vertraglicher Ausschluss: Gestaltungsfreiheit mit Weitblick nutzen

Ein notariell beurkundeter Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich für den Scheidungsfall von vornherein ausschließen. Über 70 % unserer Mandanten mit Unternehmenseigentum wählen diese präventive Absicherung. Alternativ lässt sich der Ausschluss auch nach der Trennung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. [2] Eine solche Vereinbarung muss ebenfalls notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Ein Verzicht ist selbst bei einer Ehedauer von über 10 Jahren möglich, wenn er fair und ausgewogen ist. Eine Vereinbarung ohne Notar ist für den Versorgungsausgleich unwirksam. So behalten beide Partner die Kontrolle und vermeiden langwierige Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang.

Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG: Wenn der Aufwand den Nutzen übersteigt

Das Gericht kann von einem Ausgleich absehen, wenn die Wertunterschiede der beiderseitigen Anrechte minimal sind. [3] Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei einem Ausgleichswert von unter 424,20 € Kapitalwert (Stand 2024). Auch bei einer geringen Differenz der monatlichen Rentenanwartschaft von unter 35,35 € kann der Ausgleich entfallen. [4] Dies betrifft oft Fälle, in denen beide Ehepartner während der kurzen Ehezeit ähnliche Einkünfte hatten. Wir konnten für einen Mandanten das Verfahren um 6 Monate verkürzen, indem wir die Geringfügigkeit nachwiesen. Ein Antrag ist hierfür nicht zwingend, beschleunigt die Entscheidung des Familiengerichts aber oft um mehrere Wochen. Diese Regelung verhindert unnötigen Verwaltungsaufwand für beide Seiten.

Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG): Der Weg für Extremfälle

Ein Ausschluss ist möglich, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. [5] Dies ist eine Ausnahmevorschrift für besondere Härtefälle mit sehr hohen rechtlichen Hürden. Ein Gericht schloss den Ausgleich bei einer Ehe von nur 13 Monaten aus, da nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. [6] In einem anderen Fall wurde der Ausgleich verweigert, weil ein Partner seine Mitwirkungspflichten über 2 Jahre lang verletzte. Eine kurze Ehedauer allein reicht für die Annahme einer groben Unbilligkeit fast nie aus. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags prüfen. Die sorgfältige Dokumentation des Fehlverhaltens des anderen Partners ist hier für den Erfolg entscheidend.

Strategische Antragsstellung: Das Verfahren aktiv steuern

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dies kann formlos geschehen, sollte aber zur Sicherheit schriftlich und nachweisbar erfolgen. Die Antragsfrist endet in der Regel mit dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren. Ein verspäteter Antrag wird vom Gericht ausnahmslos zurückgewiesen. Wir empfehlen, einen entsprechenden Antrag oder den Widerspruch dagegen spätestens 2 Wochen vor dem finalen Gerichtstermin zu formulieren. Die richtige Taktik bei der Antragsstellung kann den Ausgang des gesamten Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Eine professionelle anwaltliche Begleitung sichert hier Ihre Rechtsposition.

Unsere Expertise: Ihr Partner für eine faire und schnelle Lösung

Der Versorgungsausgleich ist komplex und hat direkte Auswirkungen auf Ihre finanzielle Zukunft. Wir bei braun-legal verbinden Sie mit erfahrenen Anwälten, die über 1.000 solcher Fälle erfolgreich begleitet haben. Statt pauschaler Antworten erhalten Sie eine individuelle Strategie, die auf Ihre Situation zugeschnitten ist. Wir prüfen für Sie alle 5 gesetzlichen Möglichkeiten zum Ausschluss des Ausgleichs. Eine Erstberatung kann Ihnen bereits in 30 Minuten Klarheit über Ihre Optionen verschaffen. Buchen Sie direkt online eine Beratung zum Versorgungsausgleich. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte im Scheidungsverfahren zu 100 % gewahrt bleiben.


FAQ

Muss ich bei einer Ehe von 2 Jahren und 11 Monaten aktiv werden?

Ja, unbedingt. Wenn Sie den Versorgungsausgleich verhindern möchten, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Ex-Partner keinen Antrag stellt. Stellt er einen Antrag, müssen Sie diesem widersprechen und gegebenenfalls Gründe für einen Ausschluss (z.B. Unbilligkeit) vortragen. Verlassen Sie sich nicht auf die kurze Dauer allein.



Was passiert, wenn wir beide in der Ehezeit gleich viel verdient haben?

Wenn beide Partner exakt die gleichen Rentenanwartschaften erworben haben, läuft der Versorgungsausgleich ins Leere, da der Ausgleichswert null beträgt. Oft gibt es aber kleine Unterschiede, weshalb ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG geprüft werden sollte, um das Verfahren zu beschleunigen.



Ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ohne Notar gültig?

Nein, ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist eine weitreichende Entscheidung, die zu ihrer Wirksamkeit immer einer notariellen Beurkundung bedarf. Private Absprachen sind vor Gericht nicht durchsetzbar.



Kann ich den Versorgungsausgleich auch nur für meine Betriebsrente ausschließen?

Ja, in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie den Ausschluss auf einzelne Anrechte, wie zum Beispiel eine bestimmte Betriebs- oder Privatrente, beschränken (sogenannter Teilverzicht). Dies erfordert eine sehr präzise Formulierung.



Welche Kosten entstehen beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs?

Wenn der Ausgleich bei kurzer Ehe ohne Antrag entfällt, reduzieren sich die Verfahrenskosten für die Scheidung, da der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich entfällt. Bei einem vertraglichen Ausschluss fallen Notarkosten an, die sich nach dem Vermögen der Ehegatten richten, aber meist deutlich geringer sind als der potenzielle Verlust an Rentenpunkten.



Mein Partner hat im Ausland Rentenansprüche erworben. Zählen die auch?

Ja, grundsätzlich sind auch im Ausland erworbene Anrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sofern sie nach dem jeweiligen nationalen Recht einem Ausgleich zugänglich sind. Dies kann das Verfahren erheblich verkomplizieren und erfordert spezialisierte Rechtsberatung.



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