Vorsorgerecht

Vorsorgerecht

Vorsorgerecht

Generalvollmacht

Generalvollmacht

Generalvollmacht

Was tun, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht oder untätig bleibt?

Was tun, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht oder untätig bleibt?

Was tun, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht oder untätig bleibt?

Vollmacht missbraucht oder Bevollmächtigter untätig? So handeln Sie jetzt richtig und schützen Ihr Vermögen

oberhausen-ubersetzung

Content

Minutes

Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

9

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Mandant stellte fest, dass sein Bevollmächtigter über 20.000 € für private Zwecke abgehoben hatte. Ein Albtraum, der mit dem richtigen Wissen vermeidbar ist. Erfahren Sie, was zu tun ist, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht missbraucht oder untätig bleibt, und wie Sie Ihr Recht effektiv durchsetzen.

Das Thema kurz und kompakt

Bei Missbrauchsverdacht ist der sofortige, nachweisbare Widerruf der Vollmacht und die Rückforderung der Urkunde der erste Schritt.

Ist der Vollmachtgeber handlungsunfähig, können Angehörige beim Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer zur Überwachung und zum Widerruf der Vollmacht beantragen.

Veruntreutes Vermögen kann über Schadensersatzansprüche zurückgefordert werden; auch die Untätigkeit des Bevollmächtigten stellt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung dar.

Eine Vorsorgevollmacht ist ein Instrument des Vertrauens, das sicherstellen soll, dass Ihre Wünsche auch bei eigener Handlungsunfähigkeit umgesetzt werden. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen gebrochen wird? Wenn der eingesetzte Bevollmächtigte Gelder veruntreut, wichtige Rechnungen nicht bezahlt oder aus anderen Gründen seine Pflichten verletzt, entsteht oft eine große emotionale und finanzielle Belastung. Viele Betroffene fühlen sich hilflos und wissen nicht, welche der jährlich über 3 Millionen in Deutschland erteilten Vollmachten betroffen sind. Dieser Beitrag führt Sie durch die notwendigen Schritte, um Missbrauch zu stoppen, Ihr Vermögen zu sichern und den Bevollmächtigten zur Rechenschaft zu ziehen. Wir verbinden juristische Präzision mit praxisnahen Beispielen und geben Ihnen eine klare Handlungsanleitung.

Erste Warnsignale für Missbrauch und Untätigkeit erkennen

Misstrauen entsteht selten ohne Grund und oft sind es konkrete Vorkommnisse, die Anlass zur Sorge geben. Ein erstes Anzeichen können unerklärliche Kontobewegungen sein, etwa Abhebungen von mehr als 500 € ohne ersichtlichen Zweck. Auch der plötzliche Verkauf von Wertgegenständen oder Immobilien weit unter Marktwert sollte Sie alarmieren. Viele übersehen, dass auch Untätigkeit eine massive Pflichtverletzung darstellt. Wenn beispielsweise wichtige Rechnungen über 2 Monate unbezahlt bleiben und Mahnungen eingehen, handelt der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Vollmachtgebers. Ein weiteres Warnsignal ist die Verweigerung von Auskünften über getätigte Geschäfte gegenüber dem Vollmachtgeber oder Kontrollinstanzen. Diese Anzeichen erfordern schnelles Handeln, um weiteren Schaden abzuwenden. Die genaue Definition der Befugnisse ist daher entscheidend, wie Sie in unserem Beitrag über die präzise Gestaltung von Vollmachten nachlesen können. Die Klärung dieser ersten Verdachtsmomente ist die Basis für alle weiteren rechtlichen Schritte.

Die Vollmacht widerrufen: Der erste und wichtigste Schritt

Der Widerruf der Vollmacht ist die schnellste Methode, um einen Bevollmächtigten zu stoppen. Solange Sie als Vollmachtgeber geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit und formlos widerrufen, wie es § 168 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorsieht. [1] Eine mündliche Erklärung ist zwar theoretisch wirksam, aber aus Beweisgründen sollten Sie den Widerruf immer schriftlich formulieren. Versenden Sie das Schreiben nachweislich, zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein für etwa 5,10 €. Entscheidend ist, dass Sie alle existierenden Vollmachtsurkunden im Original zurückfordern. Nur so verhindern Sie, dass der Bevollmächtigte weiterhin gegenüber Dritten, wie Banken oder Behörden, handeln kann. Ist die Urkunde bei einer Bank hinterlegt, muss diese ebenfalls sofort über den Widerruf informiert werden. Einen rechtssicheren Widerruf zu formulieren, ist dabei von zentraler Bedeutung. Doch was geschieht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist?

Gerichtliche Hilfe: Den Kontrollbetreuer als Schutzmaßnahme einsetzen

Wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann, bietet das Gesetz eine starke Schutzfunktion: die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können beim zuständigen Betreuungsgericht anregen, einen Kontrollbetreuer nach § 1820 Abs. 3 BGB zu bestellen. [6] Dies ist möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Pflichtverletzung vorliegen. Das Gericht prüft den Sachverhalt und kann innerhalb weniger Wochen einen Betreuer einsetzen, dessen einzige Aufgabe die Kontrolle des Bevollmächtigten ist. Der Kontrollbetreuer hat das Recht, umfassend Auskunft und Rechenschaft zu verlangen. Er kann alle Kontounterlagen einsehen und den Bevollmächtigten zur Rede stellen. Stellt er gravierende Verfehlungen fest, kann er mit gerichtlicher Genehmigung die Vollmacht widerrufen. [5] So lässt sich auch bei Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers die Kontrolle zurückgewinnen und die Situation stabilisieren. Um eine solche Situation von vornherein zu vermeiden, kann eine sorgfältige Planung helfen. Als nächstes stellt sich die Frage, wie verlorenes Vermögen zurückgefordert werden kann.

Schadensersatz und Rückforderung: So holen Sie veruntreutes Vermögen zurück

Wurde Vermögen nachweislich veruntreut, stehen dem Vollmachtgeber Schadensersatzansprüche zu. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) und im Deliktsrecht (§ 823 BGB). [8] Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Angelegenheiten uneigennützig und im besten Interesse des Vollmachtgebers zu führen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er für den entstandenen Schaden. Ein typischer Fall ist die Abhebung von 15.000 € vom Konto des Vollmachtgebers für private Zwecke. Diese Summe kann vollständig zurückgefordert werden. Zusätzlich können Sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen. Um diese Ansprüche durchzusetzen, ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Hierzu gehört die Rechenschaftslegung des Bevollmächtigten, die Sie nach § 666 BGB einfordern können. [9] Eine Generalvollmacht birgt hier besondere Risiken, die es zu kennen gilt. Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfordert oft anwaltliche Unterstützung, um die Weichen richtig zu stellen.

Pflichtverletzung durch Untätigkeit: Wenn der Bevollmächtigte nicht handelt

Ein oft unterschätztes Problem ist die Untätigkeit des Bevollmächtigten. Eine Vollmacht begründet nicht nur Rechte, sondern vor allem Pflichten. Bleibt der Bevollmächtigte untätig, obwohl Handlungsbedarf besteht, verletzt er das zugrundeliegende Auftragsverhältnis. [7] Dies kann gravierende Folgen haben, etwa wenn Mietzahlungen ausbleiben und die Kündigung der Wohnung droht oder wenn Anträge bei Behörden nicht fristgerecht gestellt werden. Schon das Verpassen einer Antragsfrist von 4 Wochen kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Auch hier können Sie rechtliche Schritte einleiten. Zunächst sollten Sie den Bevollmächtigten schriftlich unter Fristsetzung zum Handeln auffordern. Reagiert er nicht, sind der Widerruf der Vollmacht und die Einsetzung einer neuen, verlässlichen Person die logische Konsequenz. In dringenden Fällen kann auch hier das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, um eine rechtliche Betreuung zur Überbrückung einzurichten. Um solchen Szenarien vorzubeugen, ist eine vorausschauende Gestaltung der Vollmacht entscheidend.

Prävention: Wie Sie eine Vollmacht von Anfang an sicher gestalten

Der beste Schutz vor Missbrauch ist eine gut durchdachte und rechtssicher formulierte Vollmacht. Anstatt auf einfache Formulare aus dem Internet zurückzugreifen, die oft nur 1-2 Seiten umfassen, sollten Sie eine individuelle Lösung anstreben. Wir beraten Sie persönlich, um eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Regelung zu finden. Folgende Maßnahmen erhöhen die Sicherheit erheblich:

  • Vier-Augen-Prinzip: Benennen Sie zwei Bevollmächtigte, die nur gemeinsam handeln dürfen. Dies schafft eine gegenseitige Kontrolle.

  • Kontrollbevollmächtigten einsetzen: Bestimmen Sie eine dritte Person, die ausschließlich die Aufgabe hat, den oder die Bevollmächtigten zu überwachen.

  • Rechenschaftspflichten festlegen: Schreiben Sie in die Vorsorgevollmacht hinein, dass der Bevollmächtigte beispielsweise alle 6 Monate unaufgefordert Rechnung legen muss.

  • Schenkungen ausschließen oder begrenzen: Verbieten Sie Schenkungen gänzlich oder begrenzen Sie diese auf kleine Anstandsgeschenke bis maximal 100 € pro Jahr.

  • Insichgeschäfte verbieten: Schließen Sie Geschäfte aus, bei denen der Bevollmächtigte gleichzeitig auf beiden Seiten eines Vertrags steht (z. B. sich selbst ein Darlehen gewährt).

Eine durchdachte Gestaltung minimiert das Risiko und gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Wille respektiert wird, selbst wenn Sie nicht mehr für sich selbst sprechen können.


FAQ

Was ist der Unterschied zwischen dem Widerruf der Vollmacht und der Kündigung des Auftragsverhältnisses?

Der Widerruf der Vollmacht beendet die rechtliche Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nach außen. Die Kündigung des zugrundeliegenden Auftrags (Innenverhältnis) beendet die vertraglichen Pflichten. In der Praxis sollten Sie immer beides erklären, um die Beziehung umfassend zu beenden.



Können Erben eine Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers widerrufen?

Ja, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus (transmortal) gilt, geht das Widerrufsrecht auf die Erben über. Die Erben können die Vollmacht dann gemeinschaftlich widerrufen, um zum Beispiel zu verhindern, dass der Bevollmächtigte weiter über den Nachlass verfügt.



Was kostet die Einrichtung einer Kontrollbetreuung?

Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtskosten an. Wird ein Berufsbetreuer bestellt, wird dieser nach Stundensätzen vergütet. Die Kosten trägt grundsätzlich der Betreute, sofern er über entsprechendes Vermögen verfügt. Bei Mittellosigkeit kann die Staatskasse die Kosten übernehmen.



Muss der Widerruf notariell beurkundet werden?

Nein, der Widerruf selbst bedarf keiner notariellen Beurkundung. Er sollte jedoch schriftlich und nachweisbar erfolgen. Wurde die ursprüngliche Vollmacht öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet, ist es sinnvoll, auch den Widerruf entsprechend zu dokumentieren und relevante Register zu informieren.



Was kann ich tun, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht zurückgibt?

Wenn der Bevollmächtigte die Herausgabe der Urkunde verweigert, können Sie ihn gerichtlich auf Herausgabe verklagen. Informieren Sie parallel alle relevanten Stellen (Banken, Versicherungen, Ärzte) nachweislich über den Widerruf, damit diese sich nicht mehr auf die vorgelegte Urkunde verlassen dürfen.



Wie kann braun-legal mir in einem solchen Fall helfen?

Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich zu Ihrer individuellen Situation. Wir analysieren die Lage, setzen für Sie ein rechtssicheres Widerrufsschreiben auf, leiten die notwendigen gerichtlichen Schritte zur Einsetzung eines Kontrollbetreuers ein und helfen Ihnen, Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen.



Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks für ihre Rechtsberatung. Ein Newsletter von Experten für Sie.

Jetzt weitere Artikel entdecken

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

Kontaktieren Sie uns!

Für wen ist der Service

Für mich
Für meine Firma

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.

braun-legal – Ihre erfahrene Rechtsberatung im Erbrecht, Familien- und Unternehmensrecht. Persönliche Betreuung, individuelles Experten-Matching und exklusive Fach-Webinare sorgen für maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen und Kompetenz, direkt für Sie.