Steuerrecht

Umwandlungssteuerrecht

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Umwandlungssteuerrecht meistern: Steuerfallen vermeiden und Potenziale 2025 nutzen

09.02.2025

9

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

9

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das Umwandlungssteuerrecht ist komplex und ständig in Bewegung. Mit dem neuen Umwandlungssteuererlass (UmwStE) 2025 und diversen Gesetzesänderungen, wie dem JStG 2024, ergeben sich neue Fallstricke, aber auch Chancen. [1, 5] Eine sorgfältige Planung ist entscheidend, um die Weichen für eine steueroptimale Umstrukturierung Ihres Unternehmens zu stellen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen, von der Wahl der richtigen Umwandlungsform bis zur Einhaltung aller Fristen und Voraussetzungen für die begehrte Steuerneutralität. So sichern Sie den Fortbestand Ihres Unternehmens und nutzen alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten.

Das Thema kurz und kompakt

Der UmwStE 2025 bringt wichtige Neuerungen und Klarstellungen, insbesondere für internationale Umwandlungen und die Anwendung von Sperrfristen. [1, 2]

Die steuerliche Rückwirkung bietet Chancen, birgt aber Risiken bei der Verlustverrechnung, die genau geprüft werden müssen. [1, 4]

Antragsfristen, Formvorschriften (z.B. E-Bilanz) und die genaue Einhaltung der Voraussetzungen für Buchwertfortführung sind entscheidend für die Steuerneutralität. [1, 4, 5]

Eine Umstrukturierung kann erhebliche Steuervorteile bringen – oder teuer werden. Mandant Müller sparte durch eine geschickte Verschmelzung über 150.000 € Steuern. Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Umwandlung ein Erfolg wird und nicht zur Steuerfalle?

Wichtige Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht 2025 verstehen

Der neue Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE 2025), veröffentlicht am 2. Januar 2025, ersetzt die Fassung von 2011 und integriert zahlreiche Gesetzesänderungen sowie aktuelle BFH-Rechtsprechung. [1] Für alle offenen Fälle ist dieser Erlass nun maßgeblich. Eine zentrale Entwicklung ist die fortschreitende Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts, die nun auch Umwandlungen mit Drittstaatenbezug unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral ermöglicht. [1] Die Finanzverwaltung hat zudem die Kriterien für die Vergleichbarkeit ausländischer Umwandlungsvorgänge präzisiert, was für international tätige Unternehmen von hoher Bedeutung ist. [3] Diese Änderungen erfordern eine genaue Prüfung Ihrer geplanten Umstrukturierung.

Steuerliche Rückwirkung und ihre Tücken optimal nutzen

Die steuerliche Rückwirkung nach § 2 UmwStG erlaubt es, das Einkommen und Vermögen so zu ermitteln, als sei der Vermögensübergang bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt. [4] Dieser Stichtag kann bis zu acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen. Viele übersehen jedoch die strengen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Rückwirkungszeitraum, die § 2 Abs. 4 UmwStG regelt. [1] Eine Verrechnung von Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers ist im Rückwirkungszeitraum grundsätzlich ausgeschlossen. [1] Wir beraten Sie persönlich, um diese komplexen Regelungen zu Ihrem Vorteil zu nutzen und Fallstricke bei der steuerlichen Unternehmensnachfolge zu vermeiden.

Verschmelzung auf Personengesellschaften: Die Weichen richtig stellen

Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person (§§ 3 ff. UmwStG) ist die Bewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter entscheidend. Grundsätzlich erfolgt der Ansatz zum gemeinen Wert, was zur Aufdeckung stiller Reserven führt. [4] Auf Antrag ist jedoch ein Buchwert- oder Zwischenwertansatz möglich, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft werden und das deutsche Besteuerungsrecht gesichert bleibt. [4] Mit dem JStG 2024 wurde die elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz vorgeschrieben, deren Frist nun an die Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung gekoppelt ist. [1] Ein konkludenter Buchwertantrag kann bereits durch die Wahl der Bilanzart „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“ bei der E-Bilanz-Übermittlung erfolgen. [1] Die korrekte Handhabung ist für eine erfolgreiche Verschmelzung nach UmwStG unerlässlich.

Wichtige Aspekte bei der Verschmelzung auf Personengesellschaften sind:

  • Fristgerechte elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz. [1]

  • Sicherstellung der zukünftigen Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland. [4]

  • Keine schädlichen Gegenleistungen an die Anteilseigner. [4]

  • Behandlung von Verpflichtungen und Anwendung des § 4f EStG. [1, 2]

  • Korrekte Ermittlung eines etwaigen Übernahmeergebnisses beim übernehmenden Rechtsträger. [1]

Diese Details entscheiden über tausende Euro Steuerersparnis oder -nachzahlung.

Einbringungen in Kapitalgesellschaften: Sperrfristen und Fallstricke beachten

Die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG) bietet erhebliche Gestaltungspotenziale, birgt aber auch Risiken. [5] Ein zentraler Punkt ist die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG für die erhaltenen Anteile. [1] Eine Veräußerung innerhalb dieser Frist führt rückwirkend zur Besteuerung des Einbringungsgewinns. Der UmwStE 2025 stellt klar, dass ein Einbringungsgewinn I und II nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. [1] Beachten Sie, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum nun zwingend bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind, was bei Entnahmen zu einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven führen kann (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG n.F.). [5] Eine genaue Kenntnis des Umwandlungsrechts ist hier unerlässlich.

Spaltungen erfolgreich gestalten: Teilbetriebsanforderungen und neue Anti-Missbrauchsregeln

Spaltungen (§ 15 UmwStG) erfordern oft die Übertragung von Teilbetrieben. Der UmwStE 2025 stellt klar, dass für das Vorliegen eines Teilbetriebs allein die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich sind. [1] Eine Herausforderung bleibt die Zuordnung von Wirtschaftsgütern, die von mehreren Teilbetrieben genutzt werden. [1] Die Nachspaltungsveräußerungssperre wurde durch das Wachstumschancengesetz (WtChG) verschärft. [1] Nun ist die „Vorbereitung einer Veräußerung“ ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal. [1] Eine Veräußerungsabsicht kann bereits durch einen Letter of Intent indiziert sein. [1] Wir helfen Ihnen, die komplexen Anforderungen im Umwandlungsrecht sicher zu navigieren.

Bei Spaltungen sind folgende Punkte besonders zu prüfen:

  1. Erfüllung der (doppelten) Teilbetriebsvoraussetzungen zum steuerlichen Übertragungsstichtag. [1, 2]

  2. Korrekte Zuordnung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen. [3]

  3. Beachtung der verschärften Nachspaltungsveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 UmwStG. [1]

  4. Definition der „außenstehenden Person“ im Rahmen der Sperrfrist. [1]

  5. Mögliche Wertverschiebungen zwischen Anteilseignern und deren steuerliche Konsequenzen. [1]

Eine sorgfältige Planung vermeidet hier teure Fehler.

Grenzüberschreitende Umwandlungen: Neue Chancen und Herausforderungen

Durch das KöMoG und das UmRUG wurde der Anwendungsbereich des UmwStG für grenzüberschreitende Fälle erweitert. [1, 3] Der UmwStE 2025 berücksichtigt dies und enthält detaillierte Ausführungen zur Vergleichbarkeitsprüfung ausländischer Vorgänge mit inländischen Umwandlungen. [1] Alle drei Kriterien – beteiligte Rechtsträger, Rechtsnatur/Rechtsfolgen und sonstige Vergleichskriterien – müssen kumulativ erfüllt sein. [2] Bei ausländischen Abspaltungen ist das Fehlen einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge „kraft Gesetzes“ nun unter bestimmten Umständen unbeachtlich. [1] Ein homogener Hinausformwechsel (Sitzverlegung ins Ausland bei Fortbestand der deutschen Steuerpflicht) führt nun weder zur Anwendung des UmwStG noch zur Aufdeckung stiller Reserven. [2] Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten im internationalen Gesellschaftsrecht.

Auswirkungen auf die Gewerbesteuer: Fallstricke bei Veräußerungsgewinnen

Das Umwandlungssteuerrecht hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer (§§ 17-19 UmwStG). [4] Bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft unterliegt ein späterer Veräußerungs- oder Aufgabegewinn innerhalb von fünf Jahren der Gewerbesteuer, auch soweit er auf Altvermögen der Personengesellschaft entfällt (§ 18 Abs. 3 UmwStG). [2, 5] Der UmwStE 2025 stellt klar, dass hiervon sämtliche stillen Reserven des im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung vorhandenen Betriebsvermögens erfasst werden, mit Ausnahme des erst im Zuge der Umwandlung oder danach gebildeten Betriebsvermögens. [1] Durch das JStG 2024 wurde zudem klargestellt, dass die Gewerbesteuerpflicht auch bei mittelbarer Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft greift. [1, 5] Eine sorgfältige Planung im Bereich M&A und Unternehmenskauf ist daher unerlässlich.

Besondere Aufmerksamkeit bei der Gewerbesteuer erfordern:

  • Die fünfjährige Nachbesteuerungsfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG. [1, 5]

  • Die Erfassung auch mittelbarer Veräußerungen seit dem JStG 2024. [1]

  • Die Nichtanrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in diesen Fällen. [5]

  • Die Behandlung von Verlustvorträgen der übertragenden Körperschaft. [4]

  • Die Auswirkungen auf das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg. [1]

Diese Regelungen können die Steuerlast erheblich beeinflussen.

Ihre persönliche Beratung für eine erfolgreiche Umwandlung

Die Komplexität des Umwandlungssteuerrechts mit seinen zahlreichen Verweisen und Spezialregelungen erfordert eine individuelle Analyse Ihres Falles. Eine Standardlösung gibt es selten. Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Umstrukturierung. Mit unserer Expertise im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht navigieren wir Sie sicher durch den Paragraphendschungel. Wir prüfen für Sie die aktuelle Rechtslage, identifizieren Potenziale zur Steueroptimierung und warnen vor möglichen Fallstricken. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre geplante Umwandlung auf eine solide Basis zu stellen. Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite.

FAQ

Welche Fristen muss ich bei einer Umwandlung beachten?

Wichtige Fristen betreffen den steuerlichen Übertragungsstichtag (max. 8 Monate Rückwirkung), die Anmeldung zum Handelsregister, die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz (nun gekoppelt an die KSt-Erklärungsfrist) und Anträge auf Buchwertfortführung. [1, 4] Auch Sperrfristen, z.B. 7 Jahre bei Einbringungen nach § 22 UmwStG, sind zu beachten. [1]

Was passiert, wenn ich stille Reserven bei einer Umwandlung aufdecke?

Die Aufdeckung stiller Reserven führt grundsätzlich zur Versteuerung des entsprechenden Gewinns bei der übertragenden Gesellschaft oder beim Einbringenden. Das UmwStG zielt darauf ab, dies durch Optionen zum Buchwertansatz zu vermeiden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. [4, 6]

Wie wirkt sich der UmwStE 2025 auf internationale Umstrukturierungen aus?

Der UmwStE 2025 berücksichtigt die Öffnung des UmwStG für Drittstaatenfälle und präzisiert die Vergleichbarkeitskriterien für ausländische Umwandlungen. [1, 2] Dies kann grenzüberschreitende Reorganisationen erleichtern, erfordert aber eine genaue Prüfung der jeweiligen nationalen und internationalen Regelungen.

Was sind die häufigsten Fehlerquellen im Umwandlungssteuerrecht?

Häufige Fehler sind die Nichteinhaltung von Formvorschriften und Fristen, die fehlerhafte Bewertung von Vermögensgegenständen, die Unterschätzung von Sperrfristen und ihren Folgen sowie die unzureichende Dokumentation von Teilbetriebsvoraussetzungen. Eine sorgfältige Planung und Beratung ist daher unerlässlich.

Benötige ich für jede Umwandlung einen Steuerberater?

Angesichts der hohen Komplexität des Umwandlungssteuerrechts und der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist eine fachkundige steuerliche Beratung dringend zu empfehlen. Wir bei braun-legal bieten Ihnen eine persönliche und umfassende Beratung zu allen Aspekten Ihrer geplanten Umstrukturierung.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung einer Umwandlung notwendig?

Typischerweise werden Jahresabschlüsse der beteiligten Gesellschaften, Gesellschaftsverträge, Entwürfe der Umwandlungsverträge, eine Darstellung der geplanten Struktur und der wirtschaftlichen Gründe sowie ggf. Gutachten zur Unternehmensbewertung benötigt. Eine genaue Liste hängt vom Einzelfall ab.

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