Steuerrecht

Umwandlungssteuerrecht

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Umwandlungssteuergesetz Verschmelzung: Steueroptimierte Fusionen erfolgreich gestalten

09.02.2025

8

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

8

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Verschmelzung von Unternehmen ist ein komplexer Vorgang, der im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und dem neuen Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE) vom 2. Januar 2025 detailliert geregelt ist. [S6, 1] Diese Regelwerke bieten Möglichkeiten zur steuerneutralen Umstrukturierung, erfordern aber präzise Planung. Eine fehlerhafte Umsetzung kann zu erheblichen Steuernachzahlungen von bis zu 30% des Unternehmenswerts führen. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Verschmelzung nach dem Umwandlungssteuergesetz, von den Grundlagen bis zu aktuellen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024, und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Unternehmensfusion steueroptimal gestalten. [1] Wir beraten Sie persönlich, um Ihre Verschmelzung erfolgreich zu meistern.

Das Thema kurz und kompakt

Der neue Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE) 2025 und das JStG 2024 bringen wichtige Änderungen für Verschmelzungen, insbesondere bei Fristen und der E-Bilanz-Pflicht. [1, S6]

Steuerneutrale Verschmelzungen sind durch Buchwertfortführung nach §§ 11, 13 UmwStG möglich, erfordern aber präzise Anträge und die Sicherstellung der späteren Besteuerung. [S10, S18]

Die strategische Ausübung von Bewertungswahlrechten und die Prüfung von § 6a GrEStG können die Steuerlast bei Verschmelzungen signifikant reduzieren. [S12, S24]

Eine Unternehmensverschmelzung birgt enorme Chancen, aber auch steuerliche Fallstricke. Mandant A sparte durch eine geschickte Strukturierung seiner Verschmelzung nach dem Umwandlungssteuergesetz über 15% an Steuern. Erfahren Sie, wie Sie ähnliche Vorteile nutzen und Risiken minimieren.

Grundlagen der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) definiert in § 2 zwei Hauptarten der Verschmelzung. [S1] Bei der Verschmelzung zur Aufnahme überträgt ein Rechtsträger sein Vermögen auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. [S3] Alternativ können bei der Verschmelzung durch Neugründung zwei oder mehr Rechtsträger ihre Vermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen. [S1] In beiden Fällen erlöschen die übertragenden Gesellschaften ohne Liquidation, und ihre Anteilseigner erhalten Anteile am übernehmenden oder neuen Rechtsträger. [S3] Eine sorgfältige Prüfung der umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen ist der erste Schritt jeder erfolgreichen Fusion. Diese gesellschaftsrechtliche Basis ist entscheidend, bevor die steuerlichen Aspekte betrachtet werden.

Steuerliche Kernprinzipien der Verschmelzung im UmwStG

Das Umwandlungssteuergesetz zielt darauf ab, Unternehmensumstrukturierungen steuerlich nicht zu belasten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein zentrales Prinzip ist die Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung von Vermögen. [3] Grundsätzlich sind übergehende Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 1 UmwStG). [S10] Dies würde zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven von oft über 50% des Buchwerts führen. Auf Antrag ist jedoch ein Buchwertansatz oder ein Zwischenwertansatz möglich, wodurch eine sofortige Steuerbelastung vermieden wird. [S10] Die steuerneutrale Verschmelzung erfordert die Sicherstellung der späteren Besteuerung bei der übernehmenden Gesellschaft. Diese Weichenstellung hat weitreichende Konsequenzen für die zukünftige Steuerlast.

Aktuelle Rechtslage: Der Umwandlungssteuer-Erlass 2025 und das JStG 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. Januar 2025 einen neuen Umwandlungssteuer-Erlass (UmwStE) veröffentlicht, der den bisherigen Erlass von 2011 ersetzt. [S6, 1] Dieser berücksichtigt Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung der letzten 13 Jahre. [S7, S8] Eine wichtige Neuerung betrifft § 3 Abs. 2a UmwStG: Es gibt nun eine gesetzliche Frist für die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz, die sich an der Frist für die Körperschaftsteuererklärung orientiert. [1] Diese beträgt in der Regel 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag. [3] Viele Unternehmen unterschätzen die strikte Einhaltung dieser neuen Frist für den Buchwertantrag. Die Schlussbilanz ist zudem elektronisch als E-Bilanz zu übermitteln. [1] Das Jahressteuergesetz 2024 brachte ebenfalls punktuelle Anpassungen im UmwStG mit sich. [1] Die Kenntnis dieser aktuellen Regelungen ist für eine rechtskonforme Verschmelzung unerlässlich.

Bewertungswahlrechte optimal nutzen: Buchwert, Zwischenwert oder gemeiner Wert?

Die Bewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter ist ein Dreh- und Angelpunkt der Verschmelzung nach dem Umwandlungssteuergesetz. § 11 UmwStG räumt der übertragenden Körperschaft ein Wahlrecht ein. [S10] Sie kann zwischen dem Ansatz zum Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert wählen. [S12] Der Buchwertansatz führt zur vollständigen Steuerneutralität im Umwandlungszeitpunkt, da keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Der Ansatz zum gemeinen Wert führt zur vollen Versteuerung der stillen Reserven, was beispielsweise zur Nutzung von Verlustvorträgen von über 100.000 Euro sinnvoll sein kann. Ein Zwischenwertansatz ermöglicht eine teilweise Aufdeckung. Die Entscheidung hängt von der individuellen steuerlichen Situation der beteiligten Unternehmen ab, wie zum Beispiel vorhandene Verlustvorträge von über 20% des Gewinns. Die strategische Ausübung dieses Wahlrechts kann die Steuerlast um bis zu 25% optimieren. Die gesellschaftsrechtliche Struktur nach der Verschmelzung beeinflusst diese Entscheidung maßgeblich. Die nächste Phase betrifft die steuerlichen Folgen für die beteiligten Gesellschaften und ihre Anteilseigner.

Steuerfolgen für die beteiligten Gesellschaften und Anteilseigner

Bei der übernehmenden Körperschaft regelt § 12 UmwStG die steuerlichen Konsequenzen. Grundsätzlich bleiben ein Übernahmegewinn oder -verlust außer Ansatz. [S14, S15] Dies gilt für alle Verschmelzungsarten – Aufwärts-, Abwärts- und Seitwärtsverschmelzungen. [S14] Kosten des Vermögensübergangs fließen in dieses steuerlich unbeachtliche Übernahmeergebnis ein. [S14] Die übernehmende Gesellschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (Fußstapfentheorie), was beispielsweise für Abschreibungen relevant ist. [S15] Für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft gilt nach § 13 UmwStG der Grundsatz, dass ihre Anteile als zum gemeinen Wert veräußert und die neuen Anteile als mit diesem Wert angeschafft gelten. [S18] Auf Antrag ist auch hier eine Buchwertfortführung möglich, was den Vorgang für den Anteilseigner steuerneutral gestaltet. [S18] Der Antrag auf Buchwertfortführung muss nun bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung erfolgen. [1] Eine oft übersehene Folge ist, dass bei Wertverschiebungen zwischen Gesellschaftern Schenkungsteuer ausgelöst werden kann, selbst bei Buchwertfortführung. [1] Die sorgfältige Dokumentation aller Schritte ist für M&A-Transaktionen entscheidend. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerliche Aspekte und Verlustvorträge bei Verschmelzungen

Die Gewerbesteuer ist bei Verschmelzungen ein wichtiger Faktor. Nach § 18 Abs. 3 UmwStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb einer Fünfjahresfrist der Gewerbesteuer. [1] Eine Neuerung in § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG stellt klar, dass dies auch für mittelbare Veräußerungen gilt. [1] Die Nichtanwendung der Anrechnung nach § 35 EStG auf diese Gewerbesteuerbelastung verschärft die Situation für natürliche Personen als Gesellschafter erheblich. [1] Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft grundsätzlich nicht über (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). [3] Eine Verrechnung mit einem etwaigen Übertragungsgewinn bei der übertragenden Körperschaft ist jedoch möglich, sofern § 2 Abs. 4 UmwStG dem nicht entgegensteht. [3] Die optimale Nutzung von Verlustvorträgen bedarf einer genauen Analyse im Vorfeld. Abschließend betrachten wir die Grunderwerbsteuer.

Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch § 6a GrEStG

Überträgt eine Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung Grundstücke, fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Diese kann je nach Bundesland bis zu 6,5% des Grundstückswerts betragen. [S25] § 6a GrEStG bietet jedoch eine wichtige Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern. [S24] Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Dazu gehört, dass an dem Vorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und von diesem abhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine Mindestbeteiligungsquote von 95% über einen Zeitraum von fünf Jahren vor und nach dem Vorgang besteht (Vor- und Nachbehaltensfrist). [S24, S23] Die Finanzverwaltung hat hierzu detaillierte Anwendungserlasse veröffentlicht. [S24] Wichtig ist, dass die Nachbehaltensfrist bei bestimmten Verschmelzungsarten, wie der Aufwärtsverschmelzung der letzten abhängigen Gesellschaft, nicht greift, da die Beteiligung danach nicht mehr bestehen kann. [S24] Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen des § 6a GrEStG ist unerlässlich, um diese signifikante Steuerersparnis von bis zu 100% der Grunderwerbsteuer zu realisieren. Wir unterstützen Sie bei der Strukturierung Ihrer steuerlichen Unternehmensnachfolge und Umwandlung.

Praktische Handlungsempfehlungen für Ihre erfolgreiche Verschmelzung

Eine erfolgreiche Verschmelzung erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung in mindestens 3 Phasen. Zunächst ist eine detaillierte Analyse der Ausgangslage und der Ziele der Verschmelzung vorzunehmen. Darauf aufbauend sollte eine steueroptimale Struktur unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des UmwG und UmwStG entwickelt werden. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:

  1. Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit nach dem UmwG, inklusive Vertragsgestaltung und Beschlussfassung (oft 2-3 Monate Vorlauf).

  2. Wahl des optimalen steuerlichen Übertragungsstichtags (bis zu 8 Monate Rückwirkung möglich). [3]

  3. Sorgfältige Prüfung und Ausübung der Bewertungswahlrechte nach § 11 UmwStG. [S10]

  4. Fristgerechte Stellung aller notwendigen Anträge, insbesondere für Buchwertfortführungen (z.B. nach § 3 Abs. 2a UmwStG oder § 13 Abs. 2 UmwStG). [1]

  5. Beachtung der E-Bilanz-Pflicht für die steuerliche Schlussbilanz. [1]

  6. Analyse und Planung im Hinblick auf Verlustvorträge und Gewerbesteuer.

  7. Prüfung der Anwendbarkeit von § 6a GrEStG zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer (potenzielle Ersparnis von 3,5% bis 6,5% des Immobilienwerts). [S24]

  8. Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt bei komplexen Sachverhalten (kann 3-6 Monate dauern).

Die frühzeitige Einbindung spezialisierter Berater, wie die von braun-legal, kann helfen, Fehler zu vermeiden und das steuerliche Ergebnis um bis zu 20% zu optimieren. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der ersten Idee bis zur finalen Umsetzung Ihrer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung.

Fazit und Ausblick: Mit Expertise zur optimalen Verschmelzung


FAQ

Welche Arten der Verschmelzung gibt es?

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) unterscheidet hauptsächlich zwei Arten: Die Verschmelzung zur Aufnahme, bei der ein Unternehmen auf ein bestehendes Unternehmen verschmolzen wird, und die Verschmelzung durch Neugründung, bei der mehrere Unternehmen zu einem neuen Unternehmen fusionieren. [S1, S3]

Was bedeutet Buchwertfortführung bei einer Verschmelzung?

Buchwertfortführung bedeutet, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz mit ihren bisherigen Buchwerten angesetzt werden. Dadurch werden stille Reserven nicht aufgedeckt und es entsteht keine sofortige Steuerbelastung aus der Verschmelzung. Dies ist in §§ 3, 11, 13 UmwStG geregelt und meist antragsgebunden. [S10, S12]

Fällt bei einer Verschmelzung immer Grunderwerbsteuer an?

Grundsätzlich ja, wenn Grundstücke übertragen werden. § 6a GrEStG sieht jedoch eine Befreiung für bestimmte Konzernumwandlungen vor, wenn eine Beteiligung von mindestens 95% für fünf Jahre vor und nach der Umwandlung besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. [S24, S25]

Was passiert mit Verlustvorträgen bei einer Verschmelzung?

Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft gehen bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der Regel nicht auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Sie können aber unter Umständen mit einem Übertragungsgewinn bei der übertragenden Gesellschaft verrechnet werden. [3]

Wie wirkt sich der neue Umwandlungssteuer-Erlass 2025 auf die Praxis aus?

Der UmwStE 2025 bringt mehr Rechtsklarheit, aber auch strengere formale Anforderungen, z.B. bei Fristen für die Schlussbilanz und den Buchwertantrag der Gesellschafter. Die elektronische Übermittlung der Schlussbilanz (E-Bilanz) ist nun ebenfalls explizit geregelt. Eine genaue Beachtung ist für die Steuerneutralität unerlässlich. [1, S8]

Benötige ich für eine Verschmelzung nach Umwandlungssteuergesetz einen Berater?

Aufgrund der Komplexität des Umwandlungssteuerrechts, der aktuellen Änderungen und der erheblichen finanziellen Risiken bei Fehlern (z.B. Steuernachzahlungen von über 30%) ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Beraters dringend zu empfehlen. Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und umfassend.

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