Steuerfolgen bei Erbschaft und Schenkung: Wie Sie mit legalen Alternativen bis zu 90 % Steuern sparen
Ein Mandant stand vor einer Erbschaftssteuer von 150.000 € auf sein Elternhaus. Durch eine strategische Gestaltung im Vorfeld konnte die Steuerlast auf unter 15.000 € gesenkt werden. Entdecken Sie die legalen Hebel, die Ihnen zur Verfügung stehen.
Das Thema kurz und kompakt
Durch die wiederholte Nutzung von Freibeträgen alle 10 Jahre können auch große Vermögen komplett steuerfrei übertragen werden.
Ein Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilienschenkungen senkt den steuerpflichtigen Wert erheblich, während der Schenker die Kontrolle behält.
Die Erwachsenenadoption kann die Erbschaftssteuer durch den Wechsel in Steuerklasse I um mehr als 90 % reduzieren.
<p>Die Übertragung von Vermögen ist mehr als ein formaler Akt – sie ist ein emotionales Thema mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Viele Familien werden von hohen Steuerforderungen überrascht, weil die gesetzlichen Freibeträge schnell überschritten sind. Allein im Jahr 2023 stieg der Wert von Immobilienbewertungen durch das Jahressteuergesetz 2022 um bis zu 30 %, was die Steuerlast weiter verschärft. Doch es gibt bewährte Wege, die Steuerfolgen und Alternativen aktiv zu gestalten. Von der Schenkung zu Lebzeiten über den Nießbrauch bis hin zum Familienpool – wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Vermögen für die nächste Generation sichern, ohne es mit dem Finanzamt teilen zu müssen. Wir beraten Sie persönlich, um die für Sie passende Lösung zu finden.</p>
Die aktuelle Rechtslage zur Erbschaftssteuer verstehen
Die Grundlage der Besteuerung bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe der Steuerlast hängt von zwei Faktoren ab: dem Wert des Vermögens und der Steuerklasse des Erben. Ehepartner (Steuerklasse I) haben einen Freibetrag von 500.000 €, während nicht verwandte Personen (Steuerklasse III) nur 20.000 € steuerfrei erhalten. Alles, was darüber hinausgeht, wird mit Sätzen zwischen 7 % und 50 % besteuert. Viele unterschätzen, dass bereits eine mittelgroße Immobilie diese Freibeträge sprengen kann. Eine vorausschauende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Steuerfolgen und Alternativen ist daher für jeden Vermögenden unerlässlich. Die Kenntnis dieser Grundlagen ist der erste Schritt, um die Weichen für eine steueroptimierte Vermögensübergabe zu stellen.
Freibeträge mehrfach nutzen durch Schenkungen zu Lebzeiten
Eine der effektivsten Strategien zur Reduzierung der Steuerlast ist die Schenkung zu Lebzeiten. Der entscheidende Vorteil liegt in der 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG. Alle zehn Jahre können die persönlichen Freibeträge vollständig neu genutzt werden. Ein Vater kann seiner Tochter also alle zehn Jahre Vermögen im Wert von 400.000 € steuerfrei übertragen. Bei einem Vermögen von 800.000 € lässt sich die Steuerlast durch zwei Schenkungen im Abstand von zehn Jahren von rund 60.000 € auf null reduzieren. Diese gestaffelte Übertragung ist ein zentrales Instrument der vorweggenommenen Erbfolge.
Die Vorteile einer frühzeitigen Schenkung sind vielfältig:
Die Steuerlast wird legal auf 0 € reduziert.
Die Liquidität der Erben wird geschont.
Der Schenker erlebt die Freude der Beschenkten noch selbst.
Zukünftige Wertsteigerungen des Vermögens fallen bereits beim Beschenkten an und erhöhen nicht die spätere Erbmasse.
Diese Methode erfordert jedoch eine langfristige Planung und ist der Startpunkt für weiterführende Überlegungen zur Vermögensstrukturierung.
Nießbrauch: Vermögen übertragen und die Kontrolle behalten
Viele scheuen eine Schenkung, weil sie die Kontrolle über ihr Vermögen, etwa eine Immobilie, nicht vollständig aufgeben möchten. Hier bietet das Nießbrauchsrecht eine ideale Lösung. Sie übertragen das Eigentum, behalten sich aber ein lebenslanges Nutzungsrecht vor, können also darin wohnen oder die Mieteinnahmen für sich beanspruchen (§ 1030 BGB). Der Clou für die Steuer: Der Wert des Nießbrauchs wird vom Wert der Schenkung abgezogen und mindert so die Bemessungsgrundlage. Der Wert des Nießbrauchs errechnet sich aus der Jahreskaltmiete und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers. Bei einem 65-jährigen Schenker kann dies den Wert einer Immobilie um über 40 % reduzieren. Eine Immobilie im Wert von 600.000 € kann so oft steuerfrei auf ein Kind übertragen werden. Die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt ist ein bewährtes Modell, das Sicherheit für den Schenker mit erheblichen Steuervorteilen für den Beschenkten kombiniert.
Der Familienpool: Vermögen bündeln und flexibel übertragen
Für größere oder komplexere Vermögen, insbesondere mit mehreren Immobilien, ist die Gründung eines Familienpools eine überlegenswerte Alternative. Dabei wird das Vermögen in eine Gesellschaft (oft eine GbR oder KG) eingebracht. Die Eltern halten zunächst 100 % der Anteile und können diese dann schrittweise auf ihre Kinder übertragen. So können die Schenkungssteuerfreibeträge alle 10 Jahre optimal genutzt werden, ohne das Vermögen real aufzuteilen. Der große Vorteil ist, dass die Kontrolle über das Vermögen durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag in den Händen der Elterngeneration verbleiben kann.
Die Gründung eines Familienpools erfolgt in der Regel in diesen Schritten:
Anwaltliche Beratung zur passenden Rechtsform und Vertragsgestaltung.
Erstellung eines individuellen Gesellschaftsvertrags, der Stimmrechte, Gewinnverteilung und Nachfolgeregelungen festlegt.
Notarielle Beurkundung, falls Immobilien eingebracht werden.
Übertragung der Vermögenswerte in die Gesellschaft.
Regelmäßige, steuerfreie Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation.
Diese Struktur schützt das Familienvermögen vor Zersplitterung und ermöglicht eine professionelle Verwaltung über Generationen hinweg, was im klassischen Erbrecht oft schwierig ist.
Steuerfallen bei Immobilien durch das neue Bewertungsgesetz
Immobilien sind ein häufiger Bestandteil von Erbschaften, bergen aber steuerliche Tücken. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 werden Immobilien für die Erbschaftssteuer deutlich näher am tatsächlichen Verkehrswert bewertet, was die Steuerlast oft um 20-30 % erhöht hat. Das Bewertungsgesetz (BewG) sieht hierfür je nach Immobilientyp das Vergleichswert-, Ertrags- oder Sachwertverfahren vor. Eine wichtige Ausnahme ist das Familienheim: Erbt der Ehepartner oder ein Kind eine selbstgenutzte Immobilie und wohnt dort für mindestens 10 Jahre selbst, kann die Übertragung komplett steuerfrei sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Wird die 10-Jahres-Frist nicht eingehalten, fordert das Finanzamt die Steuer rückwirkend. Eine genaue Prüfung der individuellen Situation im Steuerrecht ist daher unerlässlich, um teure Fehler zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn eine Immobilie fremdfinanziert ist, da die Schuldenübernahme nicht immer eins zu eins den steuerpflichtigen Wert mindert.
Erwachsenenadoption: Ein Sprung in eine bessere Steuerklasse
Eine oft übersehene, aber extrem wirkungsvolle Gestaltungsmöglichkeit ist die Erwachsenenadoption. Besteht zwischen zwei Personen ein enges, eltern-kind-ähnliches Verhältnis, kann eine Adoption die steuerlichen Rahmenbedingungen fundamental ändern. Der Adoptierte rückt von der ungünstigen Steuerklasse III (Freibetrag 20.000 €) in die Steuerklasse I (Freibetrag 400.000 €) auf. Bei einem Erbe von 400.000 € bedeutet dies eine Steuerersparnis von rund 114.000 €. Die Steuerersparnis kann in solchen Fällen über 95 % betragen.
Die Adoption hat weitreichende Folgen, die bedacht werden müssen. Sie wirkt sich nicht nur auf die Erbfolge und Pflichtteile aus, sondern begründet auch Unterhaltspflichten. Zudem prüft das Familiengericht genau, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist und nicht nur aus steuerlichen Motiven erfolgt. Trotz dieser Hürden und der zu bedenkenden Nachteile und Risiken ist sie in passenden Konstellationen ein unschätzbares Instrument. Wir beraten Sie persönlich zu allen Konsequenzen dieses Schrittes.
Literatur
Das Bundesfinanzministerium bietet umfassende Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Das Statistische Bundesamt stellt Veröffentlichungen zur Erbschaftsteuer bereit.
Eine Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes informiert über aktuelle Entwicklungen zur Erbschaftsteuer.
Das Statistische Bundesamt erläutert die Methoden zur Erfassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Das Finanzamt NRW informiert über die Anzeigepflicht bei Erbschaften und Schenkungen.
Das Bundesverwaltungsamt bietet Informationen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Über Gesetze im Internet ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) direkt abrufbar.
Das Finanzamt Bayern beantwortet häufig gestellte Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
FAQ
Was sind die wichtigsten Steuerfolgen im Erbfall?
Die wichtigste Steuerfolge ist die Erbschaftssteuer, die auf den Wert des geerbten Vermögens anfällt, der die persönlichen Freibeträge übersteigt. Die Höhe hängt von der Steuerklasse (Verwandtschaftsgrad) und dem Vermögenswert ab und kann zwischen 7 % und 50 % betragen.
Welche Alternativen zur einfachen Vererbung gibt es?
Alternativen sind die Schenkung zu Lebzeiten (ggf. alle 10 Jahre), die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, die Gründung einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft (Familienpool) oder die Erwachsenenadoption. Jede dieser Alternativen hat spezifische steuerliche und rechtliche Vorteile.
Wie hat sich die Immobilienbewertung für die Erbschaftssteuer geändert?
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Bewertungsregeln für Immobilien an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. Dies führt in der Praxis zu höheren, marktnäheren Bewertungen und damit oft zu einer höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Kann ich mein Haus verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja, das ist durch die Vereinbarung eines lebenslangen Wohn- oder Nießbrauchsrechts möglich. Sie übertragen das Eigentum an die nächste Generation, sichern sich aber vertraglich das Recht, die Immobilie bis an Ihr Lebensende zu nutzen. Dies reduziert zudem die anfallende Schenkungsteuer.
Was ist eine Kettenschenkung?
Bei einer Kettenschenkung werden Vermögenswerte über eine Mittelsperson übertragen, um deren Freibeträge zu nutzen. Beispielsweise schenken Großeltern an ihr Kind (400.000 € Freibetrag), welches dann an den Enkel weiterverschenkt (erneut 400.000 € Freibetrag). Dies muss ohne rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe geschehen, um nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet zu werden.
Wann muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Grundsätzlich müssen sowohl der Schenker als auch der Beschenkte jede Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Ausgenommen sind nur übliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert.









