Vorsorgevollmacht & Steuern: Wie Sie bis zu 4.000 € jährlich sparen
Können die Kosten für eine Vorsorgevollmacht steuerlich geltend gemacht werden? Die Antwort ist ein klares Jein und anders, als die meisten denken. Während die einmaligen Notarkosten in der Regel nicht absetzbar sind, schlummert das wahre Sparpotenzial mit bis zu 4.000 Euro pro Jahr in den laufenden Kosten – ein Vorteil, den viele übersehen.
Das Thema kurz und kompakt
Die reinen Erstellungskosten einer Vorsorgevollmacht sind als private Lebenshaltungskosten nicht steuerlich absetzbar.
Laufende Pflege- und Betreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden, wobei ein zumutbarer Eigenanteil zu tragen ist.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) ermöglichen eine direkte Steuerersparnis von 20 % auf bis zu 20.000 € Kosten, also maximal 4.000 € pro Jahr.
Viele unserer Mandanten, wie Herr A., der durch kluge Gestaltung seiner Betreuungsaufwendungen über 1.200 € an Steuern sparte, fragen uns: „Kann ich die Kosten für meine Vorsorgevollmacht von der Steuer absetzen?“. Die kurze Antwort auf die reinen Erstellungskosten ist meistens „nein“. Doch die entscheidende Nachricht ist: Die wahren und weitaus größeren Steuervorteile entstehen erst, wenn die Vorsorgevollmacht zum Einsatz kommt. Dann können durch die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen jährlich erhebliche Summen gespart werden. Wir erklären Ihnen präzise, wie Sie diese Möglichkeiten für sich nutzen.
Der Mythos der Absetzbarkeit: Warum Erstellungskosten privat sind
Die Kosten für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, sei es beim Notar oder Anwalt, belaufen sich oft auf 200 € bis 500 €. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass diese Kosten steuerlich absetzbar wären. Das Finanzgericht des Saarlandes hat jedoch bereits 2007 klargestellt, dass diese Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und somit nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. [4] Die Erstellung dient der persönlichen Vorsorge und steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. [2] Daher sind die reinen Erstellungskosten steuerlich nicht absetzbar. Diese anfängliche Investition in Ihre Sicherheit ist somit eine rein private Ausgabe. Die wirklich relevanten Steuervorteile zeigen sich erst in einer späteren Phase.
Die wahre Goldgrube: Laufende Kosten im Pflegefall absetzen
Das eigentliche Sparpotenzial der Vorsorgevollmacht entfaltet sich erst, wenn der Vorsorgefall eintritt. Sobald der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tätig wird, entstehen laufende Kosten für Pflege und Betreuung. Genau diese Aufwendungen können die Steuerlast des Pflegebedürftigen erheblich senken. Dem Fiskus ist es dabei egal, ob die Pflege zu Hause oder in einem Heim stattfindet. [5] Es gibt zwei zentrale rechtliche Wege, um diese Kosten steuerlich geltend zu machen: als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Beide Optionen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Vorteile. Die richtige Zuordnung der Kosten ist entscheidend für die maximale Steuerersparnis.
Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Pflege- und Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, wenn sie zwangsläufig anfallen. [3] Dies betrifft Ausgaben, die den meisten Steuerzahlern mit ähnlichem Einkommen und Familienstand nicht entstehen. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente, Arztkosten oder die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass jeder einen Teil dieser Kosten selbst tragen kann. Dieser Eigenanteil, die sogenannte „zumutbare Belastung“, wird vom Finanzamt individuell berechnet und liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 % und 7 % der Gesamteinkünfte. [5] Nur der Betrag, der diese zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus. Eine professionelle Beratung im Steuerrecht hilft, diese Grenze korrekt zu ermitteln.
Der Turbo für Ihre Steuererstattung: § 35a EStG nutzen
Eine oft vorteilhaftere Möglichkeit ist der Abzug von Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Regelung ist besonders für die häusliche Pflege relevant. Sie ermöglicht eine direkte Reduzierung der zu zahlenden Einkommensteuer, nicht nur des zu versteuernden Einkommens. Folgende Leistungen können Sie geltend machen:
Hilfe im Haushalt (Kochen, Putzen)
Gartenpflege
Einkaufs- und Botendienste
Kosten für einen Hausnotruf
Betreuungsleistungen durch anerkannte Dienste
Sie können 20 % von Aufwendungen bis zu 20.000 € pro Jahr direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das entspricht einer maximalen Steuerersparnis von 4.000 € jährlich. [1] Voraussetzung ist, dass Sie eine offizielle Rechnung erhalten und den Betrag überweisen; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Diese Regelung ist ein starkes Instrument zur finanziellen Entlastung im Pflegefall, das wir in unserer Beratung zum Vorsorgerecht stets berücksichtigen.
Praxisbeispiel: So spart Familie Schmidt 4.000 € Steuern
Stellen Sie sich Herrn Schmidt vor, 85 Jahre alt, der dank einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu Hause von seiner Tochter betreut wird. Die Tochter organisiert als Bevollmächtigte verschiedene Dienstleistungen, um ihrem Vater ein Leben in Würde zu ermöglichen. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf 22.000 €, die sich wie folgt zusammensetzen:
Ambulanter Pflegedienst: 15.000 €
Wöchentliche Reinigungskraft: 4.000 €
Menüservice „Essen auf Rädern“: 3.000 €
Für die Steuererklärung von Herrn Schmidt werden die Kosten für den Pflegedienst und die Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistungen zusammengefasst. Obwohl die Kosten 19.000 € betragen, greift die Höchstgrenze von 20.000 €. Davon kann Herr Schmidt 20 % direkt von seiner Steuerschuld abziehen, was eine Ersparnis von 4.000 € (20 % von 20.000 €) bedeutet. Der Menüservice zählt hingegen zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Was ist mit den Kosten des Bevollmächtigten?
Der Bevollmächtigte, oft ein naher Angehöriger, hat ebenfalls Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten zum Arzt oder zur Bank. Diese Kosten sollte der Bevollmächtigte nicht selbst tragen. Nach § 670 BGB hat der Bevollmächtigte einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gegenüber dem Vollmachtgeber. Er sollte seine Kosten (z.B. Fahrten mit 0,30 € pro Kilometer) genau dokumentieren und sich vom Vollmachtgeber erstatten lassen. Diese erstatteten Beträge werden dann zu den Gesamtkosten des Vollmachtgebers addiert. Der Vollmachtgeber kann sie anschließend im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Eine klare schriftliche Vereinbarung hierzu schafft Transparenz und vermeidet spätere Unklarheiten, falls keine Vorsorgevollmacht existiert.
Um die Steuervorteile problemlos nutzen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Das Finanzamt prüft die eingereichten Belege genau. Achten Sie daher auf die folgenden Punkte:
Rechnungen aufbewahren: Sammeln Sie alle Rechnungen von Pflegediensten, Haushaltshilfen und Therapeuten.
Keine Barzahlungen: Überweisen Sie alle Rechnungsbeträge. Barzahlungen mit Quittung werden für § 35a EStG nicht anerkannt.
Leistungsort angeben: Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass die Dienstleistung im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht wurde.
Aufwandsersatz dokumentieren: Führen Sie als Bevollmächtigter ein Fahrtenbuch und erstellen Sie eine klare Aufstellung Ihrer Auslagen für die Erstattung.
Eine saubere Buchführung ist die halbe Miete für eine erfolgreiche Steuererklärung und kann helfen, Erbschaftssteuern zu sparen, indem das Vermögen durch die Kosten reduziert wird.
Wie Sie sehen, geht es bei einer Vorsorgevollmacht um weit mehr als nur um die Erstellung eines Dokuments. Es geht um die finanzielle Absicherung Ihrer Zukunft und die Ihrer Familie. Eine Standardvorlage aus dem Internet kann die komplexen steuerlichen Möglichkeiten nicht abbilden. Wir bei braun-legal verstehen uns als Ihr persönlicher Partner. Wir erstellen nicht nur eine juristisch einwandfreie Betreuungsverfügung oder Vollmacht, sondern beraten Sie umfassend zu den finanziellen und steuerlichen Konsequenzen. Unsere erfahrenen Anwälte zeigen Ihnen, wie Sie die gesetzlichen Regelungen optimal für sich nutzen. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Vorsorge planen.
Literatur
[[1]]: Pflege von Angehörigen steuerlich absetzen: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/wie-kann-man-die-pflege-von-angehoerigen-bei-der-steuer-absetzen--125218
[[2]]: Notarkosten steuerlich absetzen: https://praxistipps.focus.de/sind-notarkosten-steuerlich-absetzbar-einfach-erklaert_153617
[[3]]: Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung: https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/pflegekosten-als-aussergewoehnliche-belastungen-abziehbar_idesk_PI11_HI2753495.html
[[4]]: Vorsorgevollmacht steuerlich absetzen: https://ruby-erbrecht.com/vorsorgevollmacht-nicht-absetzbar/
[[5]]: Pflege von Angehörigen von der Steuer absetzen: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/wie-kann-man-die-pflege-von-angehoerigen-bei-der-steuer-absetzen--125218
FAQ
Sind die Kosten für eine Vorsorgevollmacht steuerlich absetzbar?
Nein, die einmaligen Kosten für die Erstellung der Vorsorgevollmacht selbst sind nicht absetzbar. Jedoch können die laufenden Kosten, die bei der Ausübung der Vollmacht im Pflegefall entstehen (z.B. für Pflegedienste oder Haushaltshilfen), steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Kosten kann ich im Pflegefall konkret von der Steuer absetzen?
Sie können Kosten für ambulante Pflegedienste, Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen und unter bestimmten Umständen auch Heimkosten absetzen. Dies geschieht entweder als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG), was eine Steuerersparnis von bis zu 4.000 € pro Jahr bringen kann.
Was ist der Unterschied zwischen außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen?
Außergewöhnliche Belastungen mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, wirken sich aber erst aus, wenn sie eine 'zumutbare Belastungsgrenze' übersteigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen reduzieren direkt Ihre gezahlte Steuerschuld um 20 % der Kosten (bis max. 4.000 €) und sind oft vorteilhafter.
Muss ich für den Steuerabzug einen Pflegegrad haben?
Ein anerkannter Pflegegrad ist eine wichtige Voraussetzung, um Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen ist er nicht zwingend erforderlich, solange die Hilfe im Haushalt benötigt wird.
Kann ich die Kosten auch absetzen, wenn ich einen Angehörigen unentgeltlich pflege?
Wenn Sie einen Angehörigen persönlich und unentgeltlich pflegen, können Sie unter Umständen den Pflege-Pauschbetrag in Ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad des Angehörigen.
Was muss ich bei Rechnungen für das Finanzamt beachten?
Für den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung verlangt das Finanzamt eine offizielle Rechnung und den Nachweis der unbaren Zahlung, also einen Kontoauszug. Barzahlungen werden nicht anerkannt.