Vorsorgerecht
Betreuungsverfügung
betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung: Selbstbestimmt vorsorgen und gerichtliche Betreuung nach Ihren Wünschen gestalten
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden treffen und dazu führen, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Ohne Vorsorge bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer – möglicherweise eine fremde Person. Mit einer <a href="/solutions/subsolutions/betreuungsverfugung">Betreuungsverfügung</a> nehmen Sie aktiv Einfluss auf diese Entscheidung. Sie schlagen eine Vertrauensperson vor und formulieren Wünsche für Ihre Betreuung. Wir, bei braun-legal, beraten Sie persönlich, wie Sie dieses wichtige Instrument optimal für sich nutzen und Ihre Interessen wahren. Es geht darum, für den Fall der Fälle eine Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu betrauen, was jährlich in über 1 Million Fällen in Deutschland relevant wird.
Das Thema kurz und kompakt
Eine Betreuungsverfügung ermöglicht es Ihnen, dem Gericht eine Vertrauensperson als Betreuer vorzuschlagen und Wünsche für Ihre Betreuung festzulegen, wodurch Ihre Selbstbestimmung gewahrt bleibt.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird bei der Betreuungsverfügung der Betreuer gerichtlich bestellt und kontrolliert, was zusätzliche Sicherheit bieten kann.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst, datiert, unterschrieben und idealerweise im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden; sie kann auch Wünsche zu Wohnform, Vermögensverwaltung und persönliche Anliegen enthalten.
Stellen Sie sich vor, Sie können wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen. Wer handelt dann für Sie? Eine Betreuungsverfügung ermöglicht es Ihnen, schon heute festzulegen, wer im Bedarfsfall vom Gericht als Ihr Betreuer bestellt werden soll und welche Wünsche dabei zu berücksichtigen sind. So wahren Sie Ihre Selbstbestimmung, auch wenn Sie handlungsunfähig werden.
Die Betreuungsverfügung: Kernaspekte für Ihre Vorsorge verstehen
Eine Betreuungsverfügung ist Ihre Willenserklärung an das Betreuungsgericht für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung für Sie notwendig wird. [1] Sie können darin eine oder mehrere Personen vorschlagen, die als Ihr Betreuer bestellt werden sollen. Das Gericht prüft Ihren Vorschlag und wird ihm in der Regel folgen, wenn die Person geeignet ist und bereit, die Betreuung zu übernehmen. Jährlich werden in Deutschland ca. 1,3 Millionen Menschen rechtlich betreut.
Viele unterschätzen, dass ohne Betreuungsverfügung das Gericht eine Person bestimmen kann, die nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Eine solche Verfügung ist daher ein zentraler Baustein Ihrer persönlichen Vorsorge. Sie stellt sicher, dass Ihre Wünsche Gehör finden, selbst wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). [2, 3]
Vorteile maximieren: Warum eine Betreuungsverfügung für Sie sinnvoll ist
Der Hauptvorteil einer Betreuungsverfügung liegt in der Wahrung Ihrer Selbstbestimmung. Sie benennen eine Vertrauensperson, die Ihre Interessen vertreten soll. Das Gericht ist an Ihre Vorschläge gebunden, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. [2] Dies kann beispielsweise ein Familienmitglied oder ein enger Freund sein, der Ihre Lebensweise und Wertvorstellungen seit mindestens 5 Jahren kennt.
Zudem können Sie konkrete Wünsche äußern, wie Ihre Lebensgestaltung im Betreuungsfall aussehen soll. [5] Dies betrifft beispielsweise Wohnwünsche oder den Umgang mit Ihrem Vermögen. Ein oft übersehener Vorteil ist die Möglichkeit, auch Personen explizit auszuschließen, die Sie keinesfalls als Betreuer wünschen. Die Erstellung ist formlos möglich und verursacht zunächst keine direkten Kosten, es sei denn, Sie wünschen eine notarielle Beglaubigung oder anwaltliche Beratung, was die Rechtssicherheit um bis zu 100% erhöhen kann. [6]
Die Betreuungsverfügung bietet somit eine wichtige Leitlinie für das Gericht und den bestellten Betreuer. Sie stellt sicher, dass Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie diese nicht mehr selbst mitteilen können. Dies schafft nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Angehörigen Klarheit und Sicherheit in einer oft schwierigen Situation.
Abgrenzung verstehen: Betreuungsverfügung vs. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Es ist wichtig, die Betreuungsverfügung von anderen Vorsorgeinstrumenten wie der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung abzugrenzen. Während eine Vorsorgevollmacht eine von Ihnen bevollmächtigte Person direkt zum Handeln ermächtigt, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss, ist die Betreuungsverfügung ein Vorschlag an das Gericht. [1, 4] Das Gericht bestellt den Betreuer und überwacht dessen Tätigkeit, was bei einer reinen Vorsorgevollmacht in der Regel nicht der Fall ist. Eine gerichtliche Kontrolle erfolgt bei der Betreuung mindestens einmal jährlich. [2]
Die Patientenverfügung wiederum regelt ausschließlich medizinische Behandlungswünsche für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind. [1] Sie gibt Ärzten und Ihrem Vertreter klare Anweisungen. Eine Betreuungsverfügung kann zwar Wünsche zur medizinischen Versorgung enthalten, ersetzt aber keine detaillierte Patientenverfügung. Viele glauben fälschlicherweise, eine Vorsorgevollmacht mache eine Betreuungsverfügung immer überflüssig; sie kann jedoch als sinnvolle Ergänzung dienen, falls die Vollmacht unwirksam ist oder der Bevollmächtigte die Aufgabe nicht (mehr) wahrnehmen kann.
Hier eine kurze Übersicht der Unterschiede:
Betreuungsverfügung: Vorschlag an das Gericht, wer Betreuer werden soll; gerichtliche Bestellung und Kontrolle.
Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, die ohne gerichtliche Bestellung handeln kann; keine automatische gerichtliche Kontrolle. Mehr Informationen finden Sie in unserem Vorsorgevollmacht Muster.
Patientenverfügung: Festlegung medizinischer Behandlungswünsche; bindend für Ärzte und Vertreter. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel zur Patientenverfügung.
Die Kombination dieser Instrumente, angepasst an Ihre individuelle Situation, bietet den umfassendsten Schutz. Wir beraten Sie persönlich zu der für Sie optimalen Gestaltung.
Erstellung optimieren: Form, Inhalt und Hinterlegung Ihrer Betreuungsverfügung
Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung gibt es keine strengen Formvorschriften; sie muss jedoch schriftlich erfolgen und von Ihnen unterschrieben werden. [5] Es empfiehlt sich, Ort und Datum anzugeben. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber die Beweiskraft erhöhen, insbesondere wenn Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung bestehen könnten. Die Kosten für eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde betragen oft nur ca. 10 Euro. [6]
Inhaltlich sollten Sie klar benennen, wen Sie als Betreuer vorschlagen (Name, Geburtsdatum, Anschrift) und ggf. wer ausgeschlossen werden soll. [5] Formulieren Sie Ihre Wünsche so konkret wie möglich, beispielsweise zu folgenden Aspekten:
Wohnsituation (z.B. Wunsch, so lange wie möglich zu Hause zu leben)
Vermögensverwaltung (z.B. bestimmte Anlagen erhalten)
Persönliche Gewohnheiten (z.B. Kirchgang, soziale Kontakte)
Umgang mit Haustieren
Wünsche bezüglich medizinischer Versorgung (ergänzend zur Patientenverfügung)
Ein wichtiger, oft vernachlässigter Punkt ist die regelmäßige Aktualisierung oder Bestätigung Ihrer Verfügung alle 2-3 Jahre durch erneute Unterschrift mit Datum. Bewahren Sie das Original an einem sicheren, aber auffindbaren Ort auf und informieren Sie Ihre Vertrauensperson(en) darüber. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Kosten ca. 20 -26 Euro) stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall von Ihrer Verfügung erfährt. [4]
Rechtsgrundlagen meistern: Das sagt das Gesetz zur Betreuungsverfügung
Die rechtlichen Grundlagen der Betreuungsverfügung sind primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. § 1820 BGB (bis 31.12.2022: § 1897 Abs. 4 BGB) regelt, dass das Gericht den Wünschen des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers und zur Gestaltung der Betreuung zu entsprechen hat, sofern dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. [3] Das bedeutet, Ihre Vorschläge haben erhebliches Gewicht. Das Gericht darf nur aus triftigen Gründen davon abweichen, beispielsweise wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet oder nicht bereit ist, die Betreuung zu übernehmen. Die Ungeeignetheit kann z.B. bei einem erheblichen Interessenkonflikt oder mangelnder Fähigkeit, die komplexen Aufgaben zu bewältigen, vorliegen.
Das Gericht prüft die Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig. Dazu gehört auch die Fähigkeit, die Angelegenheiten des Betreuten im erforderlichen Umfang persönlich zu besorgen und Kontakt zu halten. [3] Wenige wissen, dass selbst eine Person, die nicht mehr voll geschäftsfähig ist, noch wirksam Wünsche in einer Betreuungsverfügung äußern kann, die das Gericht berücksichtigen muss (BGH, Az. XII ZB 165/10). Die Betreuungsverfügung ist also auch dann noch ein wichtiges Instrument, wenn eine Vorsorgevollmacht aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit nicht mehr wirksam errichtet werden kann. Die genauen Aufgabenkreise des Betreuers werden vom Gericht festgelegt, z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung (§ 1815 BGB). [5]
Eine Generalvollmacht kann eine Betreuung oft vermeiden, aber die Betreuungsverfügung bleibt ein wichtiges Auffangnetz. Wir bei braun-legal helfen Ihnen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und Ihre Verfügung rechtssicher zu gestalten.
Kosten und Wirksamkeit: Was Sie finanziell und rechtlich erwartet
Die Erstellung einer einfachen Betreuungsverfügung ist grundsätzlich kostenlos, da sie privatschriftlich erfolgen kann. [6] Kosten entstehen, wenn Sie eine notarielle Beglaubigung (ca. 60-170 Euro je nach Geschäftswert) oder Beurkundung wünschen oder anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine Beglaubigung durch die örtliche Betreuungsbehörde ist oft günstiger (ca. 10 Euro). [6] Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig etwa 20,50 bis 26 Euro. [4]
Muss tatsächlich eine Betreuung eingerichtet werden, fallen Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem Vermögen des Betreuten. Beträgt das Vermögen weniger als 25.000 Euro, übernimmt in der Regel die Staatskasse die Kosten. [5] Für Berufsbetreuer entstehen jährliche Vergütungen, die ebenfalls vom Vermögen des Betreuten oder der Staatskasse getragen werden. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Betreuungsverfügung den Betreuer direkt zum Handeln legitimiert; tatsächlich wird der Betreuer erst durch gerichtlichen Beschluss bestellt und erhält dann eine Bestallungsurkunde.
Die Betreuungsverfügung ist zeitlich unbegrenzt gültig und verliert ihre Wirksamkeit erst mit dem Tod des Verfassers. [5] Sie kann jederzeit formlos widerrufen oder geändert werden, solange Sie testierfähig sind. Es empfiehlt sich, Änderungen ebenfalls schriftlich vorzunehmen und alte Versionen zu vernichten, um Unklarheiten zu vermeiden. Eine Betreuungsvollmacht ist ein oft synonym verwendeter Begriff, meint aber dasselbe wie die Betreuungsverfügung. Für die Absicherung Ihrer Kinder ist eine Sorgerechtsverfügung relevant.
Ihre nächsten Schritte: So unterstützt braun-legal Sie bei Ihrer Betreuungsverfügung
Die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist ein wichtiger Schritt zur Wahrung Ihrer Selbstbestimmung. Bei braun-legal verstehen wir, dass dies eine sehr persönliche Entscheidung ist. Wir verbinden Sie persönlich mit erfahrenen Anwälten, damit Sie schnelle, individuelle und vertrauenswürdige Rechtsberatung erhalten. Unsere Experten helfen Ihnen, eine Verfügung zu formulieren, die genau auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten ist und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt. Wir stellen sicher, dass Ihre Stimme auch dann gehört wird, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können.
Wir bieten Ihnen:
Persönliche Beratung zur Abgrenzung und Kombination von Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Unterstützung bei der Formulierung Ihrer individuellen Wünsche und der Auswahl einer geeigneten Vertrauensperson.
Prüfung bestehender Verfügungen auf Aktualität und Wirksamkeit.
Informationen zu Kosten, Hinterlegung und Registrierungsmöglichkeiten.
Viele zögern, weil sie die Komplexität scheuen – mit unserer persönlichen Betreuung wird der Prozess für Sie einfach und verständlich. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch und erfahren Sie, wie wir Sie unterstützen können, damit Sie mit einem guten Gefühl für die Zukunft vorsorgen können. Ihre individuellen Bedürfnisse stehen bei uns im Mittelpunkt, denn wir beraten Sie persönlich.
Weitere nützliche Links
Eine Betreuungsverfügung ist Ihre Willenserklärung an das Betreuungsgericht für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung für Sie notwendig wird. [1] Sie können darin eine oder mehrere Personen vorschlagen, die als Ihr Betreuer bestellt werden sollen. Das Gericht prüft Ihren Vorschlag und wird ihm in der Regel folgen, wenn die Person geeignet ist und bereit, die Betreuung zu übernehmen. Jährlich werden in Deutschland ca. 1,3 Millionen Menschen rechtlich betreut.
Viele unterschätzen, dass ohne Betreuungsverfügung das Gericht eine Person bestimmen kann, die nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Eine solche Verfügung ist daher ein zentraler Baustein Ihrer persönlichen Vorsorge. Sie stellt sicher, dass Ihre Wünsche Gehör finden, selbst wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). [2, 3]
FAQ
Was passiert, wenn ich keine Betreuungsverfügung habe?
Wenn Sie keine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht haben und betreuungsbedürftig werden, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Dies kann auch eine Ihnen fremde Person sein.
Kann ich in der Betreuungsverfügung auch Wünsche zur Pflege äußern?
Ja, Sie können konkrete Wünsche zu Ihrer Pflege und Lebensgestaltung äußern, z.B. ob Sie zu Hause oder in einem bestimmten Heim gepflegt werden möchten. [5]
Wie oft sollte ich meine Betreuungsverfügung aktualisieren?
Es wird empfohlen, die Betreuungsverfügung alle 2-3 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum zu bestätigen oder anzupassen.
Kann ich mehrere Personen als Betreuer vorschlagen?
Ja, Sie können eine oder mehrere Personen als Wunschbetreuer benennen und auch eine Rangfolge festlegen oder bestimmte Aufgabenbereiche verschiedenen Personen zuweisen.
Wo sollte ich meine Betreuungsverfügung aufbewahren?
Bewahren Sie das Original an einem sicheren, aber für Ihre Vertrauensperson auffindbaren Ort auf. Informieren Sie die vorgeschlagene Betreuungsperson über den Aufbewahrungsort. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist ebenfalls empfehlenswert. [4]
Was ist, wenn die von mir vorgeschlagene Person die Betreuung nicht übernehmen kann oder will?
Für diesen Fall können Sie eine Ersatzperson benennen. Hat die vorgeschlagene Person triftige Gründe für die Ablehnung oder ist ungeeignet, wählt das Gericht einen anderen Betreuer aus, möglichst aus dem Kreis der Angehörigen.