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Vergütung

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Kann ein Bevollmächtigter für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Vermögen erhalten?

Kann ein Bevollmächtigter für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Vermögen erhalten?

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Vergütung für Bevollmächtigte: So sichern Sie fair und rechtssicher den Lohn für Ihre Leistung

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Bevollmächtigter investiert 15 Stunden pro Monat in die Verwaltung des Vermögens seiner Tante. Ohne klare Regelung droht ihm am Ende nicht nur fehlende Anerkennung, sondern auch ein Streit mit dem Finanzamt oder den Erben. Erfahren Sie, wie Sie eine faire Vergütung rechtssicher gestalten.

Das Thema kurz und kompakt

Eine Vergütung für Bevollmächtigte ist rechtlich möglich und fair, muss aber explizit und am besten schriftlich in der Vorsorgevollmacht oder einer Innenverhältnisregelung vereinbart werden.

Ohne Vereinbarung besteht nur ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen (z. B. Fahrtkosten) nach § 670 BGB, nicht aber auf eine Vergütung für den Zeitaufwand.

Die Höhe der Vergütung sollte angemessen sein (Orientierung am VBVG mit Stundensätzen von 23-39 € ist möglich) und muss als Einkunft versteuert werden, um das Risiko einer verdeckten Schenkung zu vermeiden.

Die Übernahme einer Vorsorgevollmacht ist ein großer Vertrauensbeweis, der oft mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden ist. Viele fragen sich daher: Kann ein Bevollmächtigter für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Vermögen erhalten? Die Antwort ist ein klares Ja, doch der Teufel steckt im Detail. Eine fehlende oder unklare Vereinbarung führt oft zu Enttäuschung und Konflikten. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie eine Vergütung rechtlich und steuerlich korrekt festlegen, welche Höhe angemessen ist und wie Sie Fallstricke wie eine unerwartete Schenkungsteuer vermeiden. Wir bei braun-legal unterstützen Sie dabei, von Anfang an für klare Verhältnisse zu sorgen.

Die rechtliche Grundlage: Anspruch auf Vergütung verankern

Grundsätzlich geht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bei einem Auftrag von einer unentgeltlichen Tätigkeit aus (§ 662 BGB). [5] Das bedeutet: Ohne eine explizite Vereinbarung hat ein Bevollmächtigter lediglich Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen, wie Fahrtkosten oder Porto, gemäß § 670 BGB. [3] Eine Vergütung für den reinen Zeitaufwand ist gesetzlich nicht automatisch vorgesehen, was bei einem Arbeitsaufwand von über 10 Stunden pro Monat schnell zu Unzufriedenheit führen kann. [4]

Um einen Anspruch auf Bezahlung zu schaffen, müssen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter eine klare Vereinbarung treffen. [1] Diese kann direkt in der Vorsorgevollmacht oder in einer separaten Übereinkunft, der sogenannten Innenverhältnisregelung, festgehalten werden. Eine schriftliche Fixierung ist dabei essenziell, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden. Fehlt eine solche Regelung, kann es im Streitfall schwierig werden, einen Vergütungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. [5] Diese proaktive Klärung schützt beide Seiten und sorgt für die notwendige Rechtssicherheit.

Vergütungsmodelle: Pauschale, Stundensatz oder gemischte Form?

Bei der Gestaltung der Vergütung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben; die Parteien können die Regelung frei gestalten. [4] In der Praxis haben sich drei Modelle etabliert, die je nach Einzelfall eine passende Lösung bieten. Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile ist für eine faire Regelung entscheidend.

Hier sind die gängigsten Optionen:

  • Monatliche Pauschale: Ein fester Betrag, z. B. 300 Euro pro Monat, bietet hohe Planungssicherheit für beide Seiten und reduziert den administrativen Aufwand.

  • Stundenbasierte Abrechnung: Ein vereinbarter Stundensatz, der sich an der Komplexität der Aufgabe orientiert, gewährleistet eine faire Bezahlung für den tatsächlichen Aufwand.

  • Jahrespauschale: Eine einmalige jährliche Zahlung kann sinnvoll sein, wenn der Aufwand über das Jahr stark schwankt.

  • Kombination: Eine Grundpauschale für laufende Aufgaben plus stundenbasierte Abrechnung für außerordentliche Tätigkeiten mit mehr als 5 Stunden Aufwand.

Die Wahl des richtigen Modells hängt stark vom erwarteten Umfang der Tätigkeiten ab. Eine klare Definition der Aufgaben hilft, das passende Vergütungsmodell zu finden und zukünftige Missverständnisse zu vermeiden.

Angemessene Höhe: Was ist ein fairer Stundensatz?

Eine der häufigsten Fragen betrifft die angemessene Höhe der Vergütung. Eine gesetzliche Obergrenze existiert nicht, jedoch sollte die Summe in einem vernünftigen Verhältnis zur Tätigkeit und zum verwalteten Vermögen stehen. [2] Als Orientierung dient oft das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). [1] Dieses sieht für berufsmäßig tätige Betreuer je nach Qualifikation Stundensätze zwischen 23 Euro und 39 Euro vor. [2]

Folgende Faktoren bestimmen eine angemessene Vergütung:

  1. Umfang und Schwierigkeit: Die Verwaltung eines komplexen Immobilienvermögens mit 3 Objekten rechtfertigt einen höheren Satz als die Regelung einfacher Bankgeschäfte.

  2. Qualifikation des Bevollmächtigten: Ein Bevollmächtigter mit juristischen oder kaufmännischen Kenntnissen kann einen höheren Satz ansetzen.

  3. Vermögens- und Einkommensverhältnisse: Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vollmachtgebers ist ein entscheidendes Kriterium.

  4. Zeitaufwand: Eine genaue Dokumentation der aufgewendeten Stunden ist für die Akzeptanz der Vergütung unerlässlich.

Ein Stundensatz von 25 bis 35 Euro wird von Gerichten oft als angemessen für private Bevollmächtigte ohne spezielle Berufsausbildung angesehen. Eine klare Regelung beugt dem Vorwurf vor, der Bevollmächtigte missbrauche seine Vollmacht zur Selbstbereicherung.

Steuerliche Pflichten: Wie die Vergütung korrekt versteuert wird

Erhält ein Bevollmächtigter eine Vergütung, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung als „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG deklariert werden. [4] Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zum reinen Aufwendungsersatz, der steuerfrei bleibt. [1] Ein Fahrtenbuch oder eine detaillierte Kostenaufstellung mit Belegen über mindestens 6 Monate ist daher ratsam.

Für Einkünfte aus solchen Tätigkeiten gibt es eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. [4] Wird diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, kann unter Umständen der Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag geltend gemacht werden, was eine Steuerersparnis von bis zu 3.000 Euro bedeuten kann. Die genauen Voraussetzungen sollten Sie mit einem Steuerexperten oder uns klären, um Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden. Eine korrekte steuerliche Behandlung ist für die rechtssichere Vorsorge unerlässlich.

Risiko Schenkungsteuer: Wenn das Finanzamt eine verdeckte Schenkung vermutet

Eine unangemessen hohe Vergütung birgt ein erhebliches steuerliches Risiko. Stuft das Finanzamt die Zahlung als überhöht ein, kann der übersteigende Teil als verdeckte Schenkung gewertet werden. [6] Dies führt zur Festsetzung von Schenkungsteuer, die je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Betrags empfindlich ausfallen kann. Ein Stundensatz von 100 Euro für einfache Verwaltungstätigkeiten wird mit hoher Wahrscheinlichkeit kritisch geprüft.

Um dieses Risiko zu minimieren, ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Halten Sie schriftlich fest, warum eine bestimmte Vergütungshöhe vereinbart wurde. Verweise auf die Komplexität der Aufgaben oder die besondere Qualifikation des Bevollmächtigten können eine höhere Vergütung rechtfertigen. Eine Orientierung an den Sätzen des VBVG bietet eine gute Argumentationsgrundlage gegenüber dem Finanzamt. [2] Eine professionelle Beratung zur Gestaltung der Vollmacht schützt vor solchen unerwarteten Steuerfolgen.

Praxisfall: Wie eine klare Regelung 12.000 Euro sicherte

Herr Schmidt übernahm vor 4 Jahren die Verwaltung der Finanzen für seine alleinstehende Nachbarin, Frau Meier. In der Vorsorgevollmacht wurde eine monatliche Pauschale von 250 Euro für seinen Aufwand festgelegt, der durchschnittlich 10 Stunden pro Monat betrug. Nach dem Tod von Frau Meier versuchten die Erben, die Zahlungen der letzten 4 Jahre in Höhe von 12.000 Euro als unrechtmäßige Entnahme darzustellen.

Dank der klaren schriftlichen Vereinbarung in der Vollmacht konnte Herr Schmidt seinen Anspruch zweifelsfrei belegen. Das Gericht wies die Forderung der Erben zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Vergütung. Dieser Fall zeigt, dass eine präzise, im Voraus getroffene Regelung nicht nur fair ist, sondern auch vor langwierigen und teuren Rechtsstreitigkeiten mit Dritten schützt. Eine gut formulierte Generalvollmacht ist hierbei ein entscheidendes Instrument.

Fazit: Faire Vergütung braucht klare Regeln

Fazit: Faire Vergütung braucht klare Regeln

Die Frage, ob ein Bevollmächtigter für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Vermögen erhalten kann, ist klar mit Ja zu beantworten. Eine solche Vergütung ist nicht nur ein Zeichen der Wertschätzung, sondern auch ein fairer Ausgleich für eine verantwortungsvolle und oft zeitintensive Aufgabe. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer transparenten, schriftlichen und angemessenen Vereinbarung, die von Anfang an getroffen wird. Sie schützt den Bevollmächtigten vor finanziellen Nachteilen und den Vollmachtgeber vor späteren Konflikten.

Eine durchdachte Regelung berücksichtigt rechtliche Vorgaben, steuerliche Aspekte und die individuellen Umstände. Die Investition in eine professionelle Beratung bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht und der Vergütungsvereinbarung zahlt sich mehrfach aus. Wir bei braun-legal verbinden juristische Präzision mit persönlicher Beratung, um für Sie eine maßgeschneiderte und rechtssichere Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns, damit Ihre Vorsorge auf einem soliden Fundament steht.


FAQ

Wer bezahlt den Bevollmächtigten?

Die Vergütung sowie der Aufwendungsersatz für den Bevollmächtigten werden direkt aus dem Vermögen des Vollmachtgebers bezahlt. Eine Zahlung aus der Staatskasse, wie sie bei mittellosen Betreuten vorkommen kann, ist bei einer Vorsorgevollmacht nicht vorgesehen.



Was ist der Unterschied zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung?

Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) deckt konkrete, nachweisbare Kosten ab, die dem Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen (z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren, Porto). Die Vergütung ist die Bezahlung für den investierten Zeitaufwand und die Arbeitsleistung des Bevollmächtigten.



Wie kann ich eine Vergütung für die Zukunft rechtssicher festlegen?

Die sicherste Methode ist eine schriftliche Vereinbarung. Diese kann entweder direkt als Klausel in die Vorsorgevollmacht aufgenommen oder in einem separaten Vertrag (Innenverhältnisregelung) festgehalten werden. Darin sollten Sie das Vergütungsmodell (Pauschale oder Stundensatz) und die Höhe genau definieren.



Gilt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) direkt für Bevollmächtigte?

Nein, das VBVG gilt direkt nur für gerichtlich bestellte Betreuer und Vormünder. Es dient jedoch als anerkannte Orientierungshilfe für die Festlegung einer angemessenen Vergütung für Bevollmächtigte, insbesondere in Streitfällen vor Gericht oder bei Prüfungen durch das Finanzamt.



Was kann ich tun, wenn der Vollmachtgeber die vereinbarte Vergütung nicht zahlt?

Wenn eine klare, schriftliche Vergütungsvereinbarung existiert, können Sie Ihren Anspruch zivilrechtlich geltend machen. Das bedeutet, Sie müssten die Zahlung notfalls einklagen. Eine saubere Dokumentation Ihrer Tätigkeiten und der Vereinbarung ist hierfür die entscheidende Grundlage.



Muss ich als Bevollmächtigter ein Gewerbe anmelden?

In der Regel nicht. Solange die Tätigkeit als Bevollmächtigter im privaten Rahmen für eine oder wenige Personen ausgeübt wird, gilt dies nicht als gewerbliche Tätigkeit. Die Einnahmen werden als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Eine Gewerbeanmeldung wird erst relevant, wenn Sie diese Tätigkeit berufsmäßig für eine Vielzahl von Personen anbieten.



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