Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
gesetzliche erbfolge
Gesetzliche Erbfolge verstehen und Fallstricke vermeiden: Ihr Wegweiser
Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge, die in Deutschland in den §§ 1924 ff. BGB geregelt ist. [2] Dies betrifft immerhin rund 66% der Deutschen, die laut einer Umfrage von Yougov im August 2022 kein Testament besaßen. [5] Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer erbt und in welchem Umfang, basierend auf Ordnungen und Verwandtschaftsgraden. Das kann zu komplexen Erbengemeinschaften und unerwünschten Verteilungen führen. Wir beraten Sie persönlich, wie Sie die gesetzliche Erbfolge zu Ihren Gunsten gestalten.
Das Thema kurz und kompakt
Ohne Testament regelt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) die Verteilung des Nachlasses, wobei Verwandte in Ordnungen eingeteilt werden und der Ehegatte eine Sonderstellung einnimmt.
Der Erbteil des Ehegatten hängt vom Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft: i.d.R. 1/2 neben Kindern) und den vorhandenen Verwandten ab; er wird nicht automatisch Alleinerbe.
Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und der Nachlass individuell gestaltet werden, um Streit zu vermeiden und steuerliche Aspekte zu optimieren.
Stellen Sie sich vor, Ihr Nachlass wird nicht nach Ihren Wünschen verteilt, weil kein Testament vorliegt. Die gesetzliche Erbfolge regelt dann alles – oft mit überraschenden Ergebnissen für die Hinterbliebenen. Erfahren Sie hier, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und wie Sie Ihre Familie optimal schützen.
Die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt wann?
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. [2] Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 1924 bis 1936 die genaue Rangfolge der Erben. [2] Über 50 Prozent der Erbfälle in Deutschland werden ohne letztwillige Verfügung abgewickelt. [14] Verwandte werden dabei in Ordnungen eingeteilt, wobei frühere Ordnungen spätere ausschließen. [3]
Die Erben erster Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. [2] Leben die Kinder des Erblassers noch, erben sie zu gleichen Teilen und schließen ihre eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) vom Erbe aus. [5] Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. [4] Viele übersehen, dass adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt sind, Stiefkinder jedoch nicht automatisch erben.
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. [16] Dazu zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. [5] Leben beide Elternteile noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. [15] Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Kinder (die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle. [15] Diese Regelungen können schnell komplex werden, besonders in Patchwork-Familien. Eine frühzeitige Beratung zum Testament kann hier Klarheit schaffen.
Die Rolle des Ehegatten in der gesetzlichen Erbfolge
Der überlebende Ehegatte hat eine Sonderstellung im deutschen Erbrecht und erbt neben den Verwandten. [4] Sein Erbteil hängt maßgeblich vom Güterstand der Ehe und davon ab, welche Verwandten des Erblassers noch leben. [13] Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern des Erblassers (Erben erster Ordnung) grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. [4, 17]
Dieser Erbteil setzt sich zusammen aus einem Viertel gemäß § 1931 Abs. 1 BGB und einem weiteren Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. [17] Sind keine Kinder, Enkel oder Urenkel vorhanden, aber noch Erben der zweiten Ordnung (Eltern oder Geschwister des Erblassers) oder Großeltern, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten auf drei Viertel. [17] Wichtig ist hierbei, dass der Ehegatte nicht automatisch Alleinerbe wird, auch wenn keine Kinder da sind – ein häufiger Irrglaube.
Folgende Punkte verdeutlichen die Erbquote des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft:
Neben Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkel): 1/2 des Nachlasses. [17]
Neben Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern: 3/4 des Nachlasses. [17]
Sind weder Erben der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden: Alleinerbe. [17]
Der Güterstand hat also erhebliche Auswirkungen. Bei Gütertrennung beispielsweise erbt der Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, also die Hälfte oder ein Drittel. [14] Ein Ehevertrag kann die Erbfolge somit stark beeinflussen. Die genaue Berechnung kann komplex sein, weshalb eine individuelle Beratung oft sinnvoll ist.
Die Ordnungen der Verwandten: Ein System mit Tücken
Das deutsche Erbrecht teilt Verwandte in Ordnungen ein, um die Erbfolge klar zu strukturieren. [2, 5] Erben einer niedrigeren Ordnung schließen Erben einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). [2] Dies bedeutet, solange ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben Angehörige späterer Ordnungen nichts. [2]
Zur ersten Ordnung zählen, wie bereits erwähnt, die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB). [2] Die zweite Ordnung umfasst die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen des Erblassers, § 1925 BGB). [2] Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, erben sie zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. [15] Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Halbgeschwister anders behandelt werden als Vollgeschwister; sie sind jedoch gleichberechtigte Erben zweiter Ordnung, wenn der gemeinsame Elternteil betroffen ist.
Die dritte Ordnung bilden die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins/Cousinen des Erblassers, § 1926 BGB). [2] Hier gilt das gleiche Prinzip: Leben die Großeltern noch, erben sie. Sind sie verstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. [13] Gibt es auch hier keine Erben, folgen die vierte und fernere Ordnungen, also Urgroßeltern und deren Nachkommen. [13] Die Komplexität steigt mit jeder Ordnung, was oft zu einer Erbengemeinschaft mit vielen Beteiligten führt. Dies verdeutlicht, wie wichtig eine klare Regelung durch ein Testament sein kann.
Spezialfälle und Ausnahmen in der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge kennt einige Besonderheiten. Adoptierte Kinder sind den leiblichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt und erben als Erben erster Ordnung. [2] Nichteheliche Kinder haben seit der Erbrechtsreform von 1998 die gleichen Erbansprüche wie eheliche Kinder, wenn der Erbfall nach dem 31. März 1998 eingetreten ist. Für Erbfälle davor gelten teils andere Regelungen.
Ein wichtiger Aspekt ist das Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB). [2, 13] Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden oder haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen (z.B. wegen Überschuldung), erbt der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. [2, 13] Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen, haftet aber nur bis zur Höhe des Nachlasses. [2] Im Jahr 2022 starben in Deutschland über eine Million Menschen, und in vielen Fällen ohne Testament greift diese Regelung. [14]
Was viele nicht wissen: Der sogenannte „Voraus“ steht dem überlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil zu (§ 1932 BGB). [15] Dazu gehören Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. [15] Neben Erben der ersten Ordnung erhält der Ehegatte diese Gegenstände jedoch nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. [15] Luxusgegenstände fallen in der Regel nicht unter den Voraus, sondern in den allgemeinen Nachlass. Dies kann bei der Aufteilung einer Erbengemeinschaft zu Diskussionen führen.
Erbschaftssteuer und Freibeträge: Was vom Erbe übrig bleibt
Auch bei der gesetzlichen Erbfolge fällt Erbschaftssteuer an, wenn die Freibeträge überschritten werden. [20, 21] Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad ab. [20] Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben in drei Steuerklassen ein. [20]
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben den höchsten Freibetrag von 500.000 Euro (Steuerklasse I). [20, 23] Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) können 400.000 Euro steuerfrei erben. [20, 23] Enkelkinder, deren Elternteil (das Kind des Erblassers) noch lebt, haben einen Freibetrag von 200.000 Euro; ist der Elternteil bereits verstorben, steigt der Freibetrag auf 400.000 Euro. [20] Für Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. [22] Geschwister, Nichten und Neffen fallen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. [20] Viele unterschätzen, dass auch bei gesetzlicher Erbfolge erhebliche Steuern anfallen können, besonders bei größeren Vermögen oder entfernteren Verwandten.
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Steuerbefreiungen, beispielsweise für Hausrat bis zu 41.000 Euro für Erben der Steuerklasse I. [20] Auch das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei an den Ehegatten oder die Kinder vererbt werden, wenn diese mindestens 10 Jahre darin wohnen bleiben. [24] Eine genaue Kenntnis der Regelungen zur Erbschaftssteuer ist unerlässlich. Wir beraten Sie, wie Sie die Steuerlast optimieren können.
Gestaltungsmöglichkeiten: Die gesetzliche Erbfolge aktiv beeinflussen
Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den individuellen Wünschen. Glücklicherweise gibt es verschiedene Wege, die Vermögensnachfolge selbst zu gestalten. Das wichtigste Instrument ist das Testament, in dem Sie Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen oder auch Enterbungen verfügen können. [6] Ein handschriftliches Testament muss vollständig vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben sein. [6]
Eine weitere Möglichkeit ist der Erbvertrag, der notariell beurkundet werden muss und oft bei komplexeren Regelungen oder zur Absicherung von Vertragspartnern genutzt wird. [6] Ehepaare können auch ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, errichten, bei dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des längerlebenden Partners erben. [6, 13] Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da das Berliner Testament erbschaftssteuerliche Nachteile haben kann, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben.
Folgende Optionen stehen Ihnen zur Verfügung, um von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen:
Errichtung eines Einzeltestaments zur Bestimmung individueller Erben und Quoten.
Abschluss eines Erbvertrags für bindende Verfügungen, oft mit Dritten.
Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
Anordnung von Vermächtnissen, um bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge zuzuwenden.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses.
Schenkungen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge), um Vermögen schrittweise zu übertragen und Freibeträge mehrfach zu nutzen.
Durchdachte Nachlassplanung kann Streit vermeiden und sicherstellen, dass Ihr Vermögen nach Ihren Vorstellungen verteilt wird. Wir unterstützen Sie dabei, die für Ihre Situation passende Lösung zu finden.
Fallstricke und häufige Fehler bei der gesetzlichen Erbfolge
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der Ehepartner erbe automatisch alles, besonders wenn keine Kinder vorhanden sind. [13] Wie dargelegt, erben oft Eltern oder Geschwister des Verstorbenen mit, was zu unerwünschten Erbengemeinschaften führen kann. [15] Diese Gemeinschaften bergen erhebliches Konfliktpotenzial, da Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen. [15]
Ein weiterer Fallstrick ist die Unkenntnis über die Höhe der Pflichtteilsansprüche. [18] Auch wenn nahe Angehörige durch ein Testament enterbt werden, steht ihnen oft ein Pflichtteil zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. [18] Dies kann die Pläne des Erblassers durchkreuzen und zu finanziellen Belastungen für die Erben führen. Informationen zum Pflichtteil sind daher wichtig.
Die Nichtberücksichtigung von digitalen Vermögenswerten ist ein zunehmendes Problem. Konten bei Online-Diensten, Kryptowährungen oder Social-Media-Profile sind Teil des Nachlasses. [6] Ohne klare Regelungen und Zugangsdaten haben Erben oft Schwierigkeiten, diese Werte zu sichern oder Konten aufzulösen. [6] Viele bedenken nicht, dass Schulden ebenfalls vererbt werden; eine Erbschaftsausschlagung ist nur binnen 6 Wochen möglich. Eine umfassende Beratung, die auch die Kosten eines Erbstreits beleuchtet, kann hier vorbeugen.
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Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert. [2] Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 1924 bis 1936 die genaue Rangfolge der Erben. [2] Über 50 Prozent der Erbfälle in Deutschland werden ohne letztwillige Verfügung abgewickelt. [14] Verwandte werden dabei in Ordnungen eingeteilt, wobei frühere Ordnungen spätere ausschließen. [3]
Die Erben erster Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. [2] Leben die Kinder des Erblassers noch, erben sie zu gleichen Teilen und schließen ihre eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers) vom Erbe aus. [5] Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle. [4] Viele übersehen, dass adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt sind, Stiefkinder jedoch nicht automatisch erben.
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. [16] Dazu zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen des Verstorbenen. [5] Leben beide Elternteile noch, erben sie allein und zu gleichen Teilen. [15] Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Kinder (die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle. [15] Diese Regelungen können schnell komplex werden, besonders in Patchwork-Familien. Eine frühzeitige Beratung zum Testament kann hier Klarheit schaffen.
FAQ
Was versteht man unter der gesetzlichen Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist die Rechtsnachfolge, die eintritt, wenn ein Verstorbener keine wirksame letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Sie ist in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und bestimmt, welche Verwandten und der Ehegatte in welcher Quote erben. [2]
Welche Ordnungen gibt es in der gesetzlichen Erbfolge?
Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein: 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel). 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten/Neffen). 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen), usw. Eine frühere Ordnung schließt spätere Ordnungen aus. [2, 5]
Wie wirkt sich der Güterstand auf das Erbrecht des Ehegatten aus?
Der Güterstand hat erheblichen Einfluss. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Erbquoten. [14, 17]
Erben Stiefkinder automatisch?
Nein, Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Sie können nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag bedacht werden. Adoptierte Kinder hingegen sind leiblichen Kindern gleichgestellt. [2]
Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen (Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten) eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn sie durch Testament enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. [18]
Wann erbt der Staat?
Der Staat (Fiskus) erbt, wenn keine Verwandten oder Ehegatten vorhanden sind oder alle potenziellen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, beispielsweise wegen Überschuldung des Nachlasses (§ 1936 BGB). [2, 13]