Gesellschaftsrecht

Geschäftsführerhaftung

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Geschäftsführerhaftung GmbH: Risiken minimieren, Existenz sichern

09.02.2025

8

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

8

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Als Geschäftsführer einer GmbH tragen Sie eine immense Verantwortung, die weit über das tägliche operative Geschäft hinausgeht. Eine falsche Entscheidung oder eine versäumte Pflicht kann schnell zu einer persönlichen, unbeschränkten Haftung mit dem Privatvermögen führen. Viele Geschäftsführer unterschätzen dieses Risiko, bis es zu spät ist. Dieser Beitrag beleuchtet die Kernbereiche der Geschäftsführerhaftung, zeigt anhand von Beispielen typische Fallstricke auf und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen, wie Sie Ihre Haftungsrisiken minimieren können. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.

Das Thema kurz und kompakt

Die Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG erfordert die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Verstöße können zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen führen.

Besondere Haftungsrisiken bestehen im Steuerrecht (§ 69 AO), bei Sozialabgaben (§ 266a StGB), in der Insolvenz (§ 15a InsO) und bei Kapitalerhaltungspflichten (§ 30 GmbHG).

Präventive Maßnahmen wie sorgfältige Dokumentation, Einholung von Gesellschafterbeschlüssen und eine D&O-Versicherung sind essenziell zur Haftungsminimierung.

Ein Mandant sparte über 50.000 € an potenziellen Haftungszahlungen durch präventive Beratung. Die Geschäftsführerhaftung einer GmbH ist ein komplexes Feld mit erheblichen finanziellen Risiken. Verstehen Sie Ihre Pflichten und schützen Sie Ihr Privatvermögen.

Grundlagen der Geschäftsführerhaftung verstehen und korrekt handeln

Die Geschäftsführerhaftung in einer GmbH ist im § 43 GmbHG zentral geregelt. Demnach müssen Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. [1, 2] Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen, die oft erst Jahre später, beispielsweise durch einen Insolvenzverwalter, geltend gemacht werden. Eine typische Pflichtverletzung ist das Eingehen unverhältnismäßiger Risiken ohne ausreichende Informationsgrundlage, was zu jährlichen Schäden in Millionenhöhe führen kann. Viele Geschäftsführer sind sich nicht bewusst, dass auch das Unterlassen notwendiger Maßnahmen, wie die Überwachung von Mitarbeitern, eine Haftung begründen kann. Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt in der Regel 5 Jahre. [7] Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den eigenen Pflichten ist daher für jeden Geschäftsführer unerlässlich, um Haftungsfallen zu vermeiden. Informieren Sie sich auch über Gesellschaftsrecht im Allgemeinen.

Innenhaftung gegenüber der GmbH: Das eigene Unternehmen als Kläger

Die Innenhaftung betrifft Ansprüche, die die GmbH selbst gegen ihren Geschäftsführer geltend macht. Dies geschieht häufig, wenn der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten ein finanzieller Schaden entstanden ist, beispielsweise durch Spekulationsgeschäfte, die zu einem Verlust von 100.000 € führten. [2, 7] Auch die Verletzung der Pflicht zur Kapitalerhaltung, etwa durch verbotene Auszahlungen an Gesellschafter gemäß § 30 GmbHG, kann teuer werden. [1, 4] Ein Geschäftsführer gewährte einem Gesellschafter ein Darlehen über 50.000 € ohne ausreichende Sicherheiten, was später zur Haftung führte. Selbst die Befolgung einer Weisung der Gesellschafter schützt nicht immer vor Haftung, wenn diese rechtswidrig war. [1] Eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen und gegebenenfalls die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses sind wichtige Präventionsmaßnahmen. Bei komplexen Sachverhalten kann ein Anwalt für Gesellschaftsrecht unterstützen.

Außenhaftung: Wenn Dritte direkt Ansprüche stellen

Neben der Innenhaftung besteht die Gefahr der Außenhaftung, bei der Dritte – wie Gläubiger, das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger – direkt Ansprüche gegen den Geschäftsführer richten. [1, 4] Besonders relevant ist die Haftung für Steuerschulden gemäß § 69 AO. [2, 4] Werden beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet oder gar nicht abgegeben, kann das Finanzamt den Geschäftsführer für die ausgefallenen Steuern in Höhe von oft mehreren 10.000 € persönlich in Anspruch nehmen. Ein weiterer kritischer Bereich ist die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB und § 823 Abs. 2 BGB. [4, 6] Hier drohen nicht nur finanzielle Forderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren. [6] Viele Geschäftsführer übersehen, dass sie auch für das Handeln von Mitarbeitern im Bereich Steuern und Sozialabgaben überwachungspflichtig sind. Die Einhaltung von Compliance-Vorgaben ist hier entscheidend.

Spezialfall Insolvenz: Die Verschleppungshaftung nach § 15a InsO vermeiden

Eine der gravierendsten Haftungsfallen ist die Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 15a InsO. [2, 7] Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. [1, 4] Die Frist von 3 Wochen darf nur bei ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsbemühungen ausgeschöpft werden. [4] Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden, können zu einer persönlichen Haftung führen; Ausnahmen gelten nur für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. [1] Ein Geschäftsführer, der trotz Insolvenzreife noch Lieferantenrechnungen über 25.000 € beglich, musste diese Summe später erstatten. Die bloße Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Lage reicht nicht aus, um die Antragspflicht hinauszuzögern. Eine rechtzeitige Beratung zum Insolvenzrecht kann hier Existenzen retten.

Wichtige Indikatoren für eine drohende Insolvenz sind:

  • Die Gesellschaft kann fällige Verbindlichkeiten zu mehr als 10% nicht innerhalb von 3 Wochen bedienen.

  • Das Vermögen der Gesellschaft deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr (Überschuldung), es sei denn, es liegt eine positive Fortführungsprognose vor.

  • Die Hausbank kündigt Kreditlinien oder gewährt keine neuen mehr.

  • Wichtige Lieferanten stellen auf Vorkasse um.

  • Es kommt wiederholt zu Lohn- und Gehaltsrückständen.

Das frühzeitige Erkennen dieser Signale und schnelles Handeln sind entscheidend.

Steuer- und Abgabenpflichten: Persönliche Haftung für Unternehmensschulden

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH ist in § 69 Abgabenordnung (AO) geregelt. [1, 2] Dies betrifft Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sowie Lohnsteuern. Eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen oder die Nichtabführung fälliger Steuern kann bereits ausreichen. Das Finanzamt kann dann beispielsweise die nicht abgeführte Lohnsteuer von 15.000 € direkt vom Geschäftsführer fordern. [4] Ähnlich strikt ist die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB). [1, 6] Hier geht es um Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Schon die nicht fristgerechte Zahlung der Arbeitnehmeranteile, fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, kann zur Haftung führen, selbst wenn der Lohn noch nicht ausgezahlt wurde. [6] Eine sorgfältige Überwachung und Organisation des Rechnungswesens ist unerlässlich. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich zum Thema Wirtschaftsrecht beraten lassen.

Haftungsrisiken im Gründungsstadium und bei Kapitalmaßnahmen

Bereits in der Gründungsphase einer GmbH lauern Haftungsfallen. Schließt der Geschäftsführer Verträge im Namen der GmbH i.G. (in Gründung) ab, bevor diese ins Handelsregister eingetragen ist, kann eine persönliche Handelndenhaftung entstehen, falls die GmbH später nicht eingetragen wird. [1] Ein typisches Beispiel ist der Abschluss eines Mietvertrages über 2.000 € Monatsmiete vor notarieller Beurkundung. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Kapitalerhaltung. Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen an Gesellschafter sind nach § 30 GmbHG verboten und können zu einer Ersatzpflicht des Geschäftsführers führen (§ 43 Abs. 3 GmbHG). [1, 4] Dies betrifft nicht nur direkte Auszahlungen, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen oder die Gewährung von Darlehen an Gesellschafter zu nicht marktüblichen Konditionen. Viele Geschäftsführer unterschätzen, dass auch eine unzureichende Prüfung der Bonität bei Darlehensvergabe an Gesellschafter haftungsrelevant sein kann. Bei Fragen zu Gesellschafterstreitigkeiten oder Kapitalmaßnahmen stehen wir Ihnen zur Seite.

Strategien zur Haftungsminimierung: Prävention und Absicherung

Um die persönliche Haftung zu minimieren, sollten Geschäftsführer mehrere Strategien verfolgen. Eine lückenlose Dokumentation aller geschäftlichen Entscheidungen und der zugrundeliegenden Informationen ist fundamental. [2, 4] Bei wichtigen oder risikoreichen Geschäften empfiehlt sich die Einholung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. [2] Eine klare Ressortverteilung bei mehreren Geschäftsführern kann helfen, Verantwortlichkeiten abzugrenzen, entbindet aber nicht von einer gegenseitigen Überwachungspflicht. [1] Der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist dringend anzuraten; diese übernimmt im Haftungsfall oft die Kosten bis zur vereinbarten Summe von beispielsweise 1 Million €. [4, 7] Allerdings decken D&O-Versicherungen in der Regel keine vorsätzlichen Pflichtverstöße ab. [6] Eine Haftungsfreistellung durch die Gesellschaft kann ebenfalls vereinbart werden, hat aber Grenzen. Wir beraten Sie zu optimalen Präventionsmaßnahmen.

Folgende Maßnahmen können das Haftungsrisiko reduzieren:

  1. Einrichtung eines Compliance-Management-Systems.

  2. Regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Lage der GmbH (mindestens alle 3 Monate).

  3. Sorgfältige Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern, denen Aufgaben delegiert werden.

  4. Einholung von Rechts- oder Steuerberatung bei komplexen Entscheidungen (z.B. vor einer Investition von über 500.000 €).

  5. Klare Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag, z.B. zum Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit.

  6. Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zu Geschäftsführerpflichten.

  7. Offene Kommunikation mit den Gesellschaftern über Risiken und Entwicklungen.

Diese Schritte helfen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachzuweisen.

Verjährung von Ansprüchen: Wann Geschäftsführer aufatmen können

Haftungsansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer verjähren nicht ewig. Ansprüche der Gesellschaft selbst aus § 43 Abs. 2 GmbHG verjähren in der Regel 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 43 Abs. 4 GmbHG). [7] Diese Frist beginnt unabhängig davon, ob die Gesellschaft oder ihre Organe Kenntnis vom Schaden oder der Pflichtverletzung hatten. Bei Ansprüchen Dritter, beispielsweise aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), gilt oft die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von Schaden und Schädiger (§ 195, § 199 BGB). [6] Wichtig ist jedoch, dass bestimmte Handlungen, wie arglistiges Verschweigen, die Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen können. Die Verjährung von Steueransprüchen oder Ansprüchen aus nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen folgt eigenen Regelungen und kann bis zu 30 Jahre betragen. [6] Eine genaue Prüfung im Einzelfall ist daher immer notwendig. Wir unterstützen Sie bei der Klärung von Verjährungsfragen.

FAQ

Was bedeutet die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes?

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) bedeutet, dass der Geschäftsführer so handeln muss, wie es eine verantwortungsbewusste Person in leitender Position bei der Verwaltung fremden Vermögens tun würde. Das beinhaltet, sich informiert zu halten, Risiken abzuwägen und stets im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln. [1, 7]

Haftet ein Geschäftsführer auch für Fehler von Mitarbeitern?

Ja, ein Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung. Er muss für eine ordnungsgemäße Organisation sorgen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen, anleiten und überwachen. Versäumnisse in diesen Bereichen können zu einer eigenen Haftung des Geschäftsführers führen, auch wenn der unmittelbare Fehler von einem Mitarbeiter begangen wurde. [1]

Was ist die Business Judgement Rule?

Die Business Judgement Rule besagt, dass ein Geschäftsführer nicht für Schäden haftet, die aus einer unternehmerischen Entscheidung resultieren, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sie gewährt einen gewissen Ermessensspielraum, schützt aber nicht vor grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen. [2]

Bin ich als Geschäftsführer auch nach meinem Ausscheiden noch haftbar?

Ja, eine Haftung kann auch nach dem Ausscheiden aus der Geschäftsführerposition bestehen für Pflichtverletzungen, die während der Amtszeit begangen wurden. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Entstehung des Anspruchs bzw. der Kenntnis des Gläubigers, nicht mit dem Ende der Tätigkeit. [7]

Was deckt eine D&O-Versicherung ab?

Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) deckt in der Regel Vermögensschäden ab, die der Gesellschaft oder Dritten durch Pflichtverletzungen des Geschäftsführers entstehen. Sie übernimmt oft Anwalts- und Gerichtskosten sowie Schadensersatzzahlungen. Vorsätzliche Pflichtverstöße sind meist ausgeschlossen. [4, 6, 7]

Was passiert bei einer Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern?

Auch bei einer Ressortaufteilung bleibt eine Gesamtverantwortung bestehen. Jeder Geschäftsführer muss die anderen überwachen und bei Missständen eingreifen. Eine klare Geschäftsverteilung kann die Haftung im Einzelfall reduzieren, entbindet aber nicht von der Pflicht, sich über Vorgänge in anderen Ressorts zu informieren und Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. [1]

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