Ferien ohne Streit: So setzen Sie eine verbindliche Umgangsregelung in München gerichtlich durch
Ostern steht vor der Tür, doch statt Vorfreude herrscht Funkstille – wer hat die Kinder wann? Ein Münchner Vater verhinderte durch einen Eilantrag, dass die gesamten Ferien zur Zerreißprobe wurden. Eine verbindliche Umgangsregelung für Ferien und Feiertage gerichtlich in München festlegen zu lassen, ist oft der einzige Weg zu dauerhaftem Frieden.
Das Thema kurz und kompakt
Eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung für Ferien und Feiertage ist vollstreckbar und schafft langfristige Planungssicherheit für Eltern und Kinder.
Die Kosten für das Verfahren sind gesetzlich geregelt und basieren auf einem Verfahrenswert von in der Regel 4.000 Euro; Verfahrenskostenhilfe ist bei geringem Einkommen möglich.
Bei Verstößen gegen die gerichtliche Regelung können Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro oder sogar Ordnungshaft verhängt werden, um den Umgang durchzusetzen.
Für getrennte Eltern sind Ferien und Feiertage oft eine Quelle wiederkehrender Konflikte. Mündliche Absprachen scheitern an unterschiedlichen Erwartungen und führen zu Enttäuschungen – vor allem bei den Kindern. Das Gesetz sieht in § 1684 BGB das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen vor. [2] Wenn eine gütliche Einigung unmöglich ist, bietet das Familiengericht München einen klaren Weg. Eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung schafft eine vollstreckbare Grundlage, die für alle Beteiligten Sicherheit und Planbarkeit für die nächsten Jahre bringt. [3] So wird aus Streitpotenzial endlich wieder unbeschwerte Familienzeit.
Warum mündliche Absprachen für Ferien oft nicht ausreichen
Eine mündliche Zusage für die Sommerferien ist schnell gegeben, aber rechtlich kaum bindend. Viele Eltern erleben, dass solche Vereinbarungen kurzfristig mit Verweis auf neue Pläne gekippt werden. Laut § 1684 Abs. 2 BGB sind beide Elternteile zur Loyalität verpflichtet, was die positive Förderung des Umgangs einschließt. [4] In der Praxis scheitert dies jedoch häufig, was zu Lasten der Kinder geht, die sich auf die Ferien mit dem anderen Elternteil gefreut haben. Eine fehlende schriftliche Regelung führt bei über 50 % der Trennungsfamilien zu wiederholten Konflikten. Eine klare Umgangsregelung ist daher kein Misstrauensbeweis, sondern ein Akt der Fürsorge. Ein gerichtlicher Beschluss schafft eine unmissverständliche und durchsetzbare Basis für alle kommenden Ferien.
Der Weg zur gerichtlichen Regelung in München: Ein 4-Stufen-Prozess
Wenn eine Einigung scheitert, ist der Gang zum Familiengericht München der nächste logische Schritt. Das Verfahren zielt darauf ab, eine dem Kindeswohl entsprechende, dauerhafte Lösung zu finden. [3] Der Prozess folgt in der Regel vier klaren Schritten, um eine verbindliche Umgangsregelung für Ferien und Feiertage gerichtlich in München festzulegen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann Sie durch jede dieser Phasen begleiten und Ihre Interessen wahren. Die Einleitung des Verfahrens ist oft schon nach wenigen Wochen möglich.
Antragstellung: Ihr Anwalt reicht einen detaillierten Antrag beim zuständigen Familiengericht ein. Dieser enthält einen konkreten Vorschlag für die Ferien- und Feiertagsregelung.
Stellungnahme des Jugendamts: Das Gericht bittet das Jugendamt um eine Einschätzung. [1] Die Fachkräfte sprechen oft mit den Eltern und manchmal auch mit dem Kind, um eine Empfehlung abzugeben.
Anhörungstermin: Das Gericht lädt beide Eltern zu einem persönlichen Gespräch. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die dann als Vergleich protokolliert wird.
Gerichtlicher Beschluss: Kommt keine Einigung zustande, trifft das Gericht eine Entscheidung per Beschluss. Dieser ist rechtsverbindlich und vollstreckbar.
Dieser strukturierte Ablauf stellt sicher, dass eine faire und kindgerechte Entscheidung getroffen wird.
Praktische Modelle für die Aufteilung von Schulferien
Gerichte orientieren sich bei der Ferienregelung oft an bewährten Modellen, die eine faire Aufteilung gewährleisten. Für Schulkinder gilt in der Regel die hälftige Teilung der Ferien als Maßstab, wie Urteile des OLG Frankfurt zeigen. [2] Bei Kindern unter 12 Jahren wird oft eine maximale Dauer von 14 Tagen am Stück beim umgangsberechtigten Elternteil angesetzt, um eine zu lange Trennung zu vermeiden. [2] Die konkrete Ausgestaltung hängt stark vom Alter des Kindes und der Entfernung der Wohnorte ab. Ein typischer gerichtlicher Vergleich könnte folgende Punkte enthalten:
Sommerferien: Hälftige Teilung, wobei der Übergabezeitpunkt genau definiert wird. In geraden Jahren verbringt das Kind die erste Hälfte beim Vater, in ungeraden bei der Mutter.
Oster- und Herbstferien: Oft werden diese kürzeren Ferien im jährlichen Wechsel komplett einem Elternteil zugesprochen.
Weihnachtsferien: Eine übliche Regelung ist die Teilung, sodass das Kind Heiligabend und den 1. Weihnachtsfeiertag bei einem Elternteil und den 2. Feiertag sowie die Zeit bis Neujahr beim anderen verbringt.
Bewegliche Ferientage: Diese werden häufig dem Elternteil zugesprochen, bei dem sich das Kind an dem angrenzenden Wochenende aufhält.
Eine solche detaillierte Planung, wie sie auch im Wechselmodell üblich ist, beugt zukünftigen Auseinandersetzungen effektiv vor.
Besondere Feiertage und Geburtstage klar definieren
Neben den großen Ferienperioden verursachen einzelne Feiertage und persönliche Anlässe oft Streit. Eine umfassende gerichtliche Umgangsregelung sollte daher auch diese Tage explizit berücksichtigen. Das Familiengericht kann auf Antrag auch Regelungen für den Geburtstag des Kindes, Mutter- und Vatertag oder religiöse Feste treffen. [3] Eine klare Zuweisung verhindert, dass das Kind in Loyalitätskonflikte gerät. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass das Kind seinen Geburtstag im jährlichen Wechsel bei einem Elternteil feiert, der andere Elternteil aber ein Besuchs- oder Telefonrecht von 2 Stunden erhält. Auch das Sorgerecht bleibt von diesen Umgangsregelungen unberührt. Eine solche Detailtiefe im Beschluss sichert den Frieden für mindestens die nächsten 2-3 Jahre.
Kosten und finanzielle Unterstützung für das Gerichtsverfahren
Die Sorge vor hohen Kosten sollte Sie nicht davon abhalten, für Ihr Recht und das Wohl Ihres Kindes einzutreten. Die Kosten für ein gerichtliches Umgangsverfahren sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Verfahrenswert. Für ein eigenständiges Umgangsverfahren wird in der Regel ein Verfahrenswert von 4.000 Euro angesetzt (Stand 2025: 5.000 Euro). [1] Daraus ergeben sich Gerichtskosten von unter 200 Euro und Anwaltskosten von etwa 600-800 Euro pro Elternteil für die erste Instanz. [3] Eltern mit geringem Einkommen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese staatliche Unterstützung übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Ein Anwalt für Familienrecht in München wird Sie im Erstgespräch transparent über alle anfallenden Kosten aufklären. Die Investition in eine klare Regelung ist oft geringer als die emotionalen Kosten jahrelanger Streitereien.
Durchsetzung der Regelung: Was tun, wenn der Ex-Partner blockiert?
Ein gerichtlicher Beschluss ist mehr als nur ein Stück Papier – er ist ein vollstreckbarer Titel. Hält sich der andere Elternteil nicht an die festgelegte Ferienregelung, müssen Sie das nicht hinnehmen. Das Familiengericht kann auf Antrag Ordnungsmittel nach § 89 FamFG verhängen. [3] Dies beginnt oft mit einem Ordnungsgeld, das bei wiederholter Weigerung mehrere tausend Euro betragen kann. In extremen Fällen kann sogar Ordnungshaft angeordnet werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, bei der eine neutrale dritte Person die Übergabe des Kindes sicherstellt. [2] Wenn Sie mit einer solchen Situation konfrontiert sind, ist schnelles Handeln wichtig. Unsere Experten helfen Ihnen, Ihr Recht konsequent durchzusetzen, wenn der andere Elternteil den Umgang boykottiert.
Literatur
[[1]]: Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG): https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/BJNR266600008.html
[[2]]: Erfolgreich das Umgangsrecht einklagen: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/umgangsrecht-einklagen/
[[3]]: Umgangsrecht in den Ferien und an Feiertagen: https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/umgangsrecht-ferien-feiertage/
[[4]]: Umgangsrecht und Umgangspflicht im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
[[5]]: Aktuelles Urteil auf openjur: https://www.openjur.de/u/2324686.html
[[6]]: Akteure in Sorge- und Umgangsverfahren: https://www.stark-familie.info/de/eltern/recht/ausser-gerichtliche-konfliktloesungen/akteure-sorge-umgangsverfahren/
[[7]]: Umgangspflicht des Vaters: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/familienrecht/olg-urteil-betont-umgangspflicht-des-vaters-gegenueber-dem-kind_210_532794.html
[[8]]: § 1684 BGB - Umgang des Kindes mit den Eltern: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html
FAQ
Was kostet es, eine Umgangsregelung für die Ferien gerichtlich festlegen zu lassen?
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der meist 4.000 Euro beträgt. Rechnen Sie mit Gerichtskosten von ca. 180 Euro und Anwaltskosten von ca. 600-800 Euro pro Partei. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Welche Ferienregelungen sind vor Gericht üblich?
Standard ist die hälftige Teilung der langen Ferien (Sommer, Weihnachten) und eine wechselnde Zuteilung der kürzeren Ferien (Ostern, Herbst) im jährlichen Turnus. Die genaue Ausgestaltung orientiert sich immer am Kindeswohl, Alter des Kindes und der Entfernung der Eltern.
Was kann ich tun, wenn die gerichtlich festgelegte Ferienregelung nicht eingehalten wird?
Sie können beim Familiengericht die Vollstreckung des Beschlusses beantragen. Das Gericht kann Ordnungsgelder (bis 25.000 Euro) oder sogar Ordnungshaft gegen den sich weigernden Elternteil verhängen, um die Einhaltung der Regelung zu erzwingen.
Bezieht sich die Ferienregelung nur auf die Schulferien?
Ja, maßgeblich sind die offiziellen Schulferien des Bundeslandes, in dem das Kind zur Schule geht. Dies gilt zur Vereinfachung auch für noch nicht schulpflichtige Kinder. Bewegliche Ferientage sollten gesondert geregelt werden.
Kann ich eine bestehende gerichtliche Umgangsregelung ändern lassen?
Ja, eine Abänderung ist gemäß § 1696 Abs. 1 BGB möglich, wenn es dafür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe gibt. Dies kann zum Beispiel eine wesentliche Änderung der Lebensumstände oder der Wunsch eines älteren Kindes sein.
Welche Rolle spielt das Jugendamt in München bei der Festlegung der Ferienregelung?
Das Jugendamt wird vom Gericht immer angehört. Es führt Gespräche mit den Beteiligten und gibt eine fachliche Einschätzung und Empfehlung ab, die in die richterliche Entscheidung einfließt. Es kann auch als Vermittler agieren.