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Scheidung

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung mit Auslandsbezug prüfen.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung mit Auslandsbezug prüfen.

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Scheidung mit Auslandsbezug: So sichern Sie die Zuständigkeit deutscher Gerichte

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Ein Mandant, wohnhaft in Spanien, wollte sich von seiner in Deutschland lebenden Frau scheiden lassen. Durch einen strategischen Antrag bei einem deutschen Gericht sparte er über 10.000 € an Verfahrenskosten. Die Wahl des Gerichtsstandes ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen bei einer internationalen Scheidung.

Das Thema kurz und kompakt

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Scheidungen richtet sich primär nach der EU-Verordnung Brüssel IIb, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt.

Wenn die EU-Verordnung nicht greift, bestimmt das deutsche Recht (§ 98 FamFG) die Zuständigkeit, wobei die deutsche Staatsangehörigkeit ein entscheidender Faktor ist.

Die Rom-III-Verordnung regelt, welches Recht angewendet wird, und ermöglicht den Ehegatten eine strategische Rechtswahl, die notariell beurkundet werden sollte.

Immer mehr Ehen werden zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität oder mit Wohnsitzen in verschiedenen Ländern geschlossen. Kommt es zur Trennung, stellt sich eine entscheidende Frage: Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig? Diese Weichenstellung kann finanzielle Folgen von mehreren zehntausend Euro haben, etwa beim Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung mit Auslandsbezug zu prüfen, ist daher kein reiner Formalakt, sondern eine strategische Notwendigkeit. Dieser Beitrag erklärt die entscheidenden Regelungen der EU und des deutschen Rechts und zeigt, wie Sie die für Sie günstigste Option sichern.

Die Grundlagen der internationalen Zuständigkeit verstehen

Bei einer Scheidung mit internationalem Bezug konkurrieren oft die Rechtssysteme von zwei oder mehr Ländern. Die erste Hürde ist die Klärung, welches Gericht den Scheidungsantrag überhaupt annehmen darf. Die maßgebliche Rechtsgrundlage innerhalb der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) 2019/1111, auch Brüssel IIb-VO genannt. [2] Diese Verordnung gilt universell in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehepartner. [4] Sie regelt ausschließlich, welches Gericht zuständig ist, nicht aber, welches materielle Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Die korrekte Bestimmung der Zuständigkeit nach diesen Normen ist der erste Schritt zu einem planbaren und fairen Verfahren. Die nächste Stufe befasst sich mit den konkreten Kriterien dieser EU-Verordnung.

Die Brüssel IIb-Verordnung: Ihr entscheidender Wegweiser in der EU

Die Brüssel IIb-Verordnung (ehemals Brüssel IIa) legt in Artikel 3 mehrere gleichwertige Zuständigkeitsgründe fest. [3] Ein deutsches Gericht ist demnach zuständig, wenn eine der folgenden Bedingungen mit einem Bezug zu Deutschland von mindestens einem Partner erfüllt ist:

  • Der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten.

  • Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn einer der Ehegatten dort noch lebt.

  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners.

  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wenn er sich dort seit mindestens 12 Monaten aufhält (oder 6 Monate, wenn er deutscher Staatsbürger ist). [5]

  • Der gemeinsame Antrag beider Ehegatten, wenn einer von ihnen hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit beider Ehegatten.

Die Einhaltung der 6-Monats-Frist für deutsche Staatsbürger kann ein entscheidender strategischer Vorteil sein. Da oft Gerichte in mehreren Ländern zuständig sein können, gilt der Grundsatz der „Litispendenz“: Das zuerst angerufene Gericht hat Vorrang. Ein schnelles Handeln durch unsere Experten für Familienrecht kann daher tausende Euro sparen. Doch was gilt, wenn die EU-Verordnung nicht anwendbar ist, weil der Bezug zu einem Drittstaat wie der Schweiz oder den USA besteht?

Wenn EU-Recht nicht greift: Die deutsche Regelung nach § 98 FamFG

Greift die Brüssel IIb-Verordnung nicht, weil beispielsweise beide Partner außerhalb der EU leben, kommt das deutsche Recht zur Anwendung. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung mit Auslandsbezug wird dann nach § 98 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) geprüft. [4] Diese nationale Regelung fängt die Fälle auf, die vom europäischen Recht nicht erfasst werden. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist nach § 98 FamFG in einer klaren Rangfolge gegeben:

  1. Mindestens ein Ehepartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (oder besaß sie bei der Heirat).

  2. Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

  3. Einer der Ehegatten ist staatenlos, hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

  4. Nur ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, aber die Scheidung würde in den Heimatstaaten beider Partner anerkannt. [2]

Ein deutscher Staatsbürger, der seit 5 Jahren in den USA lebt, kann die Scheidung also allein aufgrund seiner Nationalität in Deutschland einreichen. [2] Die deutsche Staatsangehörigkeit ist somit ein starker Anker für die Zuständigkeit. Informationen zum Ablauf eines Scheidungsverfahrens sind dabei hilfreich. Ist die Zuständigkeit geklärt, stellt sich die nächste Frage: Welches Recht wendet das Gericht an?

Zuständigkeit vs. anwendbares Recht: Die entscheidende Rolle der Rom-III-Verordnung

Dass ein deutsches Gericht zuständig ist, bedeutet nicht automatisch, dass es auch deutsches Recht anwendet. Diese Frage regelt die „Rom III“-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010). [1] Sie gilt in 17 EU-Staaten und gibt den Ehegatten erstmals die Möglichkeit, das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst zu wählen. [3] Diese Rechtswahl muss in der Regel notariell beurkundet werden und kann erhebliche finanzielle Unterschiede ausmachen. [1] Haben die Partner keine Wahl getroffen, legt die Verordnung eine Stufenfolge fest:

  • Es gilt das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.

  • Gibt es diesen nicht mehr, gilt das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (wenn einer noch dort wohnt und der Umzug nicht länger als 1 Jahr zurückliegt).

  • Andernfalls gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit.

  • Als letzte Stufe gilt das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori). [3]

Eine frühzeitige Rechtswahl schafft für über 90 % der Paare absolute Rechtssicherheit. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist hierfür unerlässlich. Wie diese komplexen Regeln in der Praxis zusammenspielen, zeigen die folgenden Fälle.

Aus der Praxis: Wie die Zuständigkeit in realen Fällen entschieden wird

Die Theorie wird durch konkrete Beispiele greifbar. Ein deutsches Ehepaar lebt seit 3 Jahren in Frankreich; die Frau zieht nach der Trennung zurück nach Deutschland. Nach nur 6 Monaten Aufenthalt kann sie hier die Scheidung einreichen, da sie deutsche Staatsbürgerin ist. [5] Ein italienisches Paar lebt 2 Jahre in München. Der Mann bleibt nach der Trennung in München, die Frau zieht nach Rom. Der Mann kann nach 3 Monaten in München die Scheidung einreichen, da hier der letzte gemeinsame Wohnsitz war. [5] Das deutsche Gericht würde aber italienisches Scheidungsrecht anwenden (Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit). [3] Die Kombination aus Aufenthaltsdauer und Staatsangehörigkeit ist oft der Schlüssel. Lesen Sie auch, wie die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe funktioniert. Diese Fälle verdeutlichen die Notwendigkeit strategischer Planung, gerade wenn es um Vermögen geht.

Strategische Planung: Sichern Sie finanzielle Vorteile durch die richtige Gerichtswahl

Der „Wettlauf zum Gericht“ ist bei internationalen Scheidungen Realität. Wer zuerst den Antrag bei einem zuständigen Gericht einreicht, sichert dessen Zuständigkeit und verhindert ein Verfahren in einem möglicherweise ungünstigeren Rechtssystem. [6] Die finanziellen Auswirkungen sind enorm. Das deutsche Recht zum Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenansprüche) ist international fast einzigartig und kann für den wirtschaftlich schwächeren Partner einen Vorteil von über 1.000 € monatlicher Rente bedeuten. Die Wahl eines deutschen Gerichts kann also direkt den Lebensstandard im Alter sichern. Die Anerkennung einer im EU-Ausland (außer Dänemark) vollzogenen Scheidung ist in Deutschland meist ohne ein separates Verfahren möglich. [7] Dennoch ist bei Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug höchste Vorsicht geboten. Angesichts dieser Komplexität ist fachkundige Hilfe kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.

Warum persönliche anwaltliche Beratung bei internationalen Scheidungen unerlässlich ist

Warum persönliche anwaltliche Beratung bei internationalen Scheidungen unerlässlich ist

Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung mit Auslandsbezug erfordert die Analyse eines komplexen Zusammenspiels aus Brüssel IIb-VO, § 98 FamFG und der Rom-III-Verordnung. Ein Online-Rechner kann diese individuelle Prüfung niemals ersetzen. Wir bei braun-legal verbinden Sie persönlich mit erfahrenen Anwälten, die Ihre Situation in nur einer 30-minütigen Beratung analysieren. Unsere Experten entwickeln eine Strategie, die auf Ihre Wohnsitzhistorie, Staatsangehörigkeit und Vermögenswerte zugeschnitten ist. Wir beraten Sie persönlich, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Statt pauschaler Antworten erhalten Sie eine maßgeschneiderte Lösung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Fallbegleitung und sichern Sie Ihre Zukunft ab.


FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht?

Die Zuständigkeit (geregelt in der Brüssel IIb-VO und § 98 FamFG) bestimmt, welches Gericht in welchem Land den Fall verhandeln darf. Das anwendbare Recht (geregelt in der Rom-III-Verordnung) bestimmt, nach welchen Gesetzen (z.B. deutsches, französisches oder italienisches Recht) dieses Gericht die Scheidung und ihre Folgen beurteilt.



Muss eine in Deutschland erfolgte Scheidung im Ausland anerkannt werden?

Ja, in den meisten Fällen. Innerhalb der EU (außer Dänemark) werden deutsche Scheidungsurteile dank der Brüssel IIb-Verordnung automatisch anerkannt; es genügt eine spezielle Bescheinigung des deutschen Gerichts. In Drittstaaten ist meist ein förmliches Anerkennungsverfahren nach den dortigen nationalen Gesetzen erforderlich.



Kann ich das anwendbare Recht für meine Scheidung selbst wählen?

Ja, die Rom-III-Verordnung gibt Ehegatten die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen. Sie können zum Beispiel das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner besitzt. Diese Vereinbarung muss in Deutschland notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein, und schafft erhebliche Rechtssicherheit.



Was passiert, wenn mein Ehepartner im Ausland nicht auffindbar ist?

Wenn der Ehepartner im Ausland nicht auffindbar ist, kann das Gericht eine öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags anordnen. Das Verfahren wird dadurch komplizierter und langwieriger, da das Gericht sicherstellen muss, dass alle zumutbaren Nachforschungsversuche unternommen wurden. Eine Scheidung ist aber auch in diesem Fall möglich.



Welches Gericht in Deutschland ist örtlich zuständig, wenn wir im Ausland leben?

Wenn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 98 FamFG gegeben ist, aber keiner der Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat (z.B. zwei im Ausland lebende Deutsche), ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für das Scheidungsverfahren zuständig.



Warum ist braun-legal der richtige Partner für meine internationale Scheidung?

Wir bei braun-legal verstehen, dass es bei Ihrer Scheidung um mehr als nur Paragraphen geht. Wir verbinden Sie persönlich mit einem erfahrenen Anwalt, der die strategischen und finanziellen Fallstricke des internationalen Familienrechts kennt. Statt anonymer Online-Formulare erhalten Sie eine maßgeschneiderte Strategie, die Ihre persönliche Situation und Ihre Zukunft absichert.



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