Familienrecht

Erwachsenenadoption

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Stiefkindadoption über 18: Ihr Wegweiser zu mehr Familienzusammenhalt und finanzieller Sicherheit

09.02.2025

16

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

16

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Adoption eines Stiefkindes über 18 Jahre ist ein bedeutsamer Schritt, der tiefgreifende familiäre und rechtliche Veränderungen mit sich bringt. Viele Familien wünschen sich, die über Jahre gewachsene Beziehung auch rechtlich zu manifestieren. Vielleicht fragen Sie sich: „Was bedeutet das für meine Familie und mein Erbe?“ Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen, den Ablauf und die weitreichenden Folgen einer solchen Adoption. Wir, bei braun-legal, beraten Sie persönlich und zeigen Ihnen, wie Sie die Stiefkindadoption eines Volljährigen nicht nur zur Stärkung Ihrer Familie, sondern auch zur Optimierung Ihrer Vermögensnachfolge nutzen können, beispielsweise durch erhebliche Einsparungen bei der Erbschaftsteuer von bis zu 400.000 € Freibetrag pro Kind. [4, 9]

Das Thema kurz und kompakt

Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes erfordert eine sittliche Rechtfertigung und ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1767 BGB). [7]

Sie bietet erhebliche Vorteile bei der Erbschaftsteuer (Freibetrag 400.000 €, Steuerklasse I). [4, 9]

Es wird zwischen „schwacher“ (Regelfall, § 1770 BGB) und „starker“ Adoption (Ausnahme, § 1772 BGB) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen unterschieden. [1, 8]

Ihr Mandant A konnte durch die Adoption seines erwachsenen Stiefsohnes die Erbschaftsteuerlast um über 150.000 € senken. Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes ist mehr als ein formaler Akt; sie festigt emotionale Bindungen und kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diesen Weg erfolgreich beschreiten.

Die Weichen stellen: Grundvoraussetzungen für die Adoption Ihres volljährigen Stiefkindes verstehen

Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes, oft auch Erwachsenenadoption genannt, ist an spezifische Bedingungen geknüpft. Eine zentrale Voraussetzung ist die „sittliche Rechtfertigung“ gemäß § 1767 BGB. [7] Dies bedeutet, es muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Stiefkind bestehen oder zumindest die begründete Erwartung bestehen, dass ein solches noch entstehen wird. [2, 3] Ein typischer Fall ist, wenn der Stiefelternteil bereits seit vielen Jahren eine zentrale Bezugsperson für das Kind war, auch über dessen 18. Geburtstag hinaus. Gerichte prüfen diese Beziehung sorgfältig; rein finanzielle Motive, wie die alleinige Umgehung der Erbschaftsteuer, reichen für eine Genehmigung nicht aus, obwohl die steuerlichen Vorteile mit einem Freibetrag von 400.000 Euro erheblich sein können. [4, 9]

Ein angemessener Altersunterschied, oft orientiert an natürlichen Verhältnissen (ca. 15 Jahre), wird ebenfalls berücksichtigt. [2] Viele unterschätzen, dass auch die Interessen bereits vorhandener leiblicher Kinder des Annehmenden eine Rolle spielen können und vom Gericht abgewogen werden. [2] Die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils des volljährigen Stiefkindes ist für die Adoption eines Erwachsenen nicht mehr erforderlich, jedoch darf die Adoption dessen überwiegenden Interessen nicht entgegenstehen. [1] Ist das volljährige Stiefkind verheiratet, ist die Zustimmung seines Ehegatten zwingend notwendig. [7] Die sorgfältige Prüfung dieser Aspekte ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Erwachsenenadoption. Die emotionale Komponente und die Absicht, füreinander einzustehen, müssen klar im Vordergrund stehen, um die sittliche Rechtfertigung vor dem Familiengericht darzulegen. Dieser Prozess legt den Grundstein für die weiteren rechtlichen und finanziellen Regelungen.

Den Antrag meistern: Der Ablauf des Adoptionsverfahrens für Stiefkinder über 18

Das Verfahren zur Adoption eines volljährigen Stiefkindes beginnt mit einem gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden beim zuständigen Familiengericht. [3] Beide Anträge müssen notariell beurkundet werden; eine einfache schriftliche Form genügt hier nicht. [2] Dies unterstreicht die Tragweite der Entscheidung, die oft mit Kosten von einigen hundert bis über tausend Euro für Notar und Gericht verbunden ist. [2] Zu den einzureichenden Unterlagen gehören in der Regel Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise und gegebenenfalls Heiratsurkunden. [2] Das Gericht prüft dann die Erfüllung aller Voraussetzungen, insbesondere die sittliche Rechtfertigung und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. [3]

Ein wichtiger Teil des Verfahrens ist die Anhörung der Beteiligten. Dazu gehören der Annehmende, das volljährige Stiefkind und oft auch die leiblichen Kinder des Annehmenden. [2] Das Gericht möchte sich ein persönliches Bild von der Beziehung machen. Ein häufig übersehener Punkt ist, dass das Gericht auch prüfen kann, ob überwiegende Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden der Adoption entgegenstehen könnten, beispielsweise erhebliche Nachteile im Erbrecht. [2] Die gesamte Verfahrensdauer kann, je nach Komplexität und Auslastung des Gerichts, zwischen 4 und 12 Monaten betragen. [3] Eine sorgfältige Vorbereitung des Adoptionsantrags und der Anhörung ist entscheidend für den Erfolg. Die nächsten Schritte beleuchten die tiefgreifenden rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung.

Rechtliche Neuausrichtung: Die Folgen der Stiefkindadoption eines Volljährigen im Detail

Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, die das Familiengefüge neu definieren. Grundsätzlich wird zwischen der „schwachen“ und der „starken“ Volljährigenadoption unterschieden. [1, 2] Bei der Stiefkindadoption eines Volljährigen kommt oft die „starke“ Adoption zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 1772 BGB erfüllt sind, beispielsweise wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. [8] Dies bedeutet, dass das Stiefkind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden erlangt. [2] Damit erlöschen in der Regel die Verwandtschaftsverhältnisse zum anderen leiblichen Elternteil, es sei denn, dieser ist verstorben oder es handelt sich um eine Stiefkindadoption, bei der das Verhältnis zum mit dem Annehmenden verheirateten Elternteil natürlich bestehen bleibt. [1, 6]

Zu den wichtigsten Folgen gehören:

  • Erbrecht: Das adoptierte Stiefkind wird voll erbberechtigt und pflichtteilsberechtigt gegenüber dem Annehmenden, gleichgestellt mit leiblichen Kindern. [6] Dies kann die Erbfolge signifikant verändern.

  • Unterhalt: Es entstehen gegenseitige Unterhaltspflichten zwischen dem Annehmenden und dem Adoptierten. [2]

  • Name: Das adoptierte Stiefkind erhält in der Regel den Familiennamen des Annehmenden. [2] Ab Mai 2025 gibt es hier neue Regelungen, die auch das Beibehalten des bisherigen Namens oder die Bildung eines Doppelnamens ermöglichen. [8]

  • Sozialversicherungsrechtliche Aspekte: Auch hier kann es zu Änderungen kommen, beispielsweise bei der Familienversicherung.

Ein oft unberücksichtigter Aspekt ist, dass bei einer „schwachen“ Adoption (die bei Stiefkindern seltener ist, aber vorkommen kann) das Kind bis zu vier Elternteile haben kann, mit entsprechenden Erb- und Unterhaltsansprüchen bzw. -pflichten gegenüber allen. [2] Die genauen rechtlichen Auswirkungen hängen stark vom Einzelfall ab. Diese rechtliche Neuausrichtung hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Situation, die wir als Nächstes betrachten.

Steuerliche Optimierung nutzen: Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Erwachsenenadoption

Ein wesentlicher Vorteil der Adoption eines volljährigen Stiefkindes liegt in den erheblichen steuerlichen Erleichterungen, insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Durch die Adoption erhält das Stiefkind den Status eines leiblichen Kindes und profitiert somit von einem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro alle 10 Jahre für Schenkungen und im Erbfall. [4, 9] Ohne Adoption stünde einem Stiefkind oft nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. [4] Diese Differenz von 380.000 Euro kann eine immense Steuerersparnis bedeuten. Zudem rückt das adoptierte Stiefkind in die günstige Steuerklasse I auf, was zu deutlich niedrigeren Steuersätzen (7 % bis 30 %) im Vergleich zu Steuerklasse II oder III führt. [9]

Die finanzielle Entlastung kann beträchtlich sein. Ein Beispiel: Bei einem Erbe von 500.000 Euro würde ein nicht adoptiertes Stiefkind (Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro) Erbschaftsteuer auf 480.000 Euro zahlen, beginnend mit einem Steuersatz von 15%. Ein adoptiertes Stiefkind (Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro) versteuert nur 100.000 Euro mit einem Satz ab 7%. Viele bedenken nicht, dass diese steuerlichen Vorteile auch für Schenkungen zu Lebzeiten gelten, was eine frühzeitige Vermögensplanung ermöglicht. [9] Es ist jedoch entscheidend, dass die Adoption nicht primär aus steuerlichen Gründen erfolgt, da die Gerichte dies kritisch prüfen. [2, 4] Die Namensänderung ist dabei nur ein äußerliches Zeichen der veränderten Verhältnisse. Die korrekte Abwicklung und die Beachtung aller Fristen sind entscheidend, um diese Vorteile zu sichern.

Sonderfälle und was Sie beachten sollten: Starke vs. Schwache Adoption und Namensrecht

Bei der Adoption Volljähriger, und somit auch bei der Stiefkindadoption über 18, unterscheidet das deutsche Recht zwischen der „schwachen“ und der „starken“ Adoption. Die „schwache“ Adoption nach § 1770 BGB ist der Regelfall für Volljährige. [8] Hierbei entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis nur zum Annehmenden selbst, nicht zu dessen Verwandten. Die Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern bleiben weitgehend bestehen. [1, 2] Das bedeutet, das Stiefkind könnte theoretisch bis zu vier unterhaltsverpflichtete und erbberechtigte Elternteile haben. [2] Dies kann die Nachlassplanung komplex gestalten.

Die „starke“ Adoption, mit Wirkungen wie bei einer Minderjährigenadoption, ist nach § 1772 BGB in Ausnahmefällen möglich. [8] Für Stiefkinder ist dies relevant, wenn der Annehmende das Kind seines Ehegatten adoptiert. [8] Dann erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zum anderen (nicht mit dem Annehmenden verheirateten) leiblichen Elternteil und dessen Familie, und es entsteht ein vollwertiges Kindschaftsverhältnis zum Annehmenden und dessen Familie. [2, 6] Dies hat weitreichende Folgen für Unterhalt und Erbrecht. Die Dauer des Adoptionsverfahrens wird hiervon nicht wesentlich beeinflusst, aber die langfristigen Konsequenzen sind gravierend.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Namensrecht. Bisher erhielt der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden. [7] Eine Gesetzesänderung, die zum 1. Mai 2025 in Kraft tritt, bringt hier mehr Flexibilität. [8] Künftig kann der Adoptierte der Namensänderung widersprechen oder einen Doppelnamen bilden. [7, 8] Bei verheirateten Adoptierten erstreckt sich die Namensänderung nur dann auf den Ehenamen, wenn der Ehepartner zustimmt. [7] Viele sind sich nicht bewusst, dass die Wahl zwischen starker und schwacher Adoption (sofern die Voraussetzungen für eine starke Adoption überhaupt vorliegen) erhebliche Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Verwandten hat. Wir beraten Sie persönlich zu diesen komplexen Fragen, um die für Ihre Familie passende Lösung zu finden. Die Klärung dieser Details ist entscheidend, bevor man sich den Fragen des Richters stellt.

Langfristige Perspektiven: Die Adoption als Fundament für Generationen

Die Adoption eines volljährigen Stiefkindes ist eine Entscheidung mit Wirkung für mehr als eine Generation. Sie schafft nicht nur eine rechtliche Verbindung, sondern festigt auch emotionale Bande und kann die Grundlage für eine harmonische Vermögensweitergabe legen. Durch die Gleichstellung mit leiblichen Kindern im Erbrecht wird das adoptierte Stiefkind Teil der gesetzlichen Erbfolge des Annehmenden und dessen Familie (bei starker Adoption). [6] Dies sichert ihm einen Anteil am Nachlass und schützt es vor einer möglichen Enterbung, zumindest was den Pflichtteil angeht. Die Reduzierung der Erbschaftsteuerlast um möglicherweise mehrere zehntausend Euro durch den Freibetrag von 400.000 Euro ist dabei ein willkommener Nebeneffekt. [4, 9]

Bedenken Sie folgende langfristige Aspekte:

  1. Absicherung des Stiefkindes: Es erhält einen gesicherten Platz in der Familie, auch über den Tod des leiblichen Elternteils oder des Stiefelternteils hinaus.

  2. Klare Verhältnisse für Enkelkinder: Die Kinder des adoptierten Stiefkindes werden ebenfalls zu gesetzlichen Erben ihrer Großeltern (des Annehmenden).

  3. Vermeidung von Erbstreitigkeiten: Klare rechtliche Verhältnisse können späteren Konflikten vorbeugen.

  4. Fortführung von Familienwerten: Die Adoption kann ein Zeichen für die Weitergabe von Verantwortung und Werten sein.

Ein oft übersehener Punkt ist die Möglichkeit, durch die Adoption auch die Unternehmensnachfolge zu gestalten, indem das Stiefkind als Nachfolger etabliert und erbrechtlich abgesichert wird. Die Zustimmung leiblicher Eltern ist bei Volljährigen nicht mehr nötig, was den Prozess vereinfacht. [1] Wir bei braun-legal verstehen, dass jede Familie einzigartig ist. Deshalb bieten wir Ihnen eine maßgeschneiderte Beratung, um die Stiefkindadoption Ihres volljährigen Kindes optimal an Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele anzupassen. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Gespräch.

FAQ

Wie lange dauert das Verfahren einer Stiefkindadoption über 18?

Die Verfahrensdauer für die Adoption eines volljährigen Stiefkindes kann variieren, liegt aber durchschnittlich zwischen 4 und 12 Monaten, abhängig von der Auslastung des Familiengerichts und der Komplexität des Falles. [3]

Welche Kosten entstehen bei der Adoption eines erwachsenen Stiefkindes?

Es fallen Notarkosten für die Beurkundung der Anträge und Gerichtskosten für das familiengerichtliche Verfahren an. Die Höhe richtet sich nach dem Verfahrenswert, der u.a. vom Vermögen der Beteiligten abhängt, und kann einige hundert bis über tausend Euro betragen. [2]

Ist die Zustimmung der leiblichen Eltern bei der Adoption eines über 18-jährigen Stiefkindes erforderlich?

Nein, die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils ist bei der Adoption eines Volljährigen nicht mehr erforderlich. Allerdings darf die Adoption dessen überwiegenden Interessen nicht entgegenstehen. [1]

Kann eine Erwachsenenadoption rückgängig gemacht werden?

Ja, eine Adoption eines Volljährigen kann gemäß § 1771 BGB auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [8]

Welche Rolle spielt das Jugendamt bei der Adoption eines Volljährigen?

Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption ist das Jugendamt bei der Erwachsenenadoption in der Regel nicht direkt beteiligt, es sei denn, das Gericht fordert im Einzelfall eine Stellungnahme an. Die Prüfung und Entscheidung obliegt dem Familiengericht.

Welche Unterlagen werden für den Adoptionsantrag eines volljährigen Stiefkindes benötigt?

Erforderlich sind notariell beurkundete Anträge von Annehmendem und Anzunehmendem, Geburtsurkunden, Staatsangehörigkeitsnachweise, ggf. Heiratsurkunden und ggf. die notariell beurkundete Einwilligung des Ehegatten des Anzunehmenden. [2, 3]

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