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Zugewinnausgleich Neues Recht: Was sich für Sie bei Scheidung geändert hat und wie Sie profitieren

09.02.2025

10

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

10

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Der Zugewinnausgleich ist ein zentraler Punkt bei vielen Scheidungen in Deutschland, wenn kein Ehevertrag andere Regelungen trifft. Ziel ist es, den während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs fair zwischen beiden Partnern aufzuteilen. Seit dem 1. September 2009 gilt für den Zugewinnausgleich neues Recht, das mehr Gerechtigkeit schaffen und Manipulationen erschweren soll. [1] Diese Reform hat tiefgreifende Auswirkungen, beispielsweise bei Schulden zu Ehebeginn oder Vermögensminderungen kurz vor der Scheidung. Wir erklären Ihnen, was das neue Recht für Ihren Zugewinnausgleich bedeutet und wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.

Das Thema kurz und kompakt

Das neue Recht zum Zugewinnausgleich (seit 01.09.2009) berücksichtigt nun auch Schulden bei Ehebeginn (negatives Anfangsvermögen), was die Berechnung des Ausgleichs erheblich verändern kann. [1, 2]

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist einheitlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, um Vermögensmanipulationen zu erschweren. [1, 4]

Erweiterte Auskunftsansprüche über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und eine verschärfte Beweislast bei Vermögensminderung schützen den ausgleichsberechtigten Ehegatten besser. [1, 4, 6]

Eine Scheidung ist emotional und finanziell belastend. Besonders der Zugewinnausgleich wirft oft Fragen auf, gerade mit dem neuen Recht. Ein Mandant von uns konnte durch die korrekte Anwendung der Neuregelungen zum negativen Anfangsvermögen eine ungerechtfertigte Zahlung von über 20.000 € vermeiden – was bedeuten diese Änderungen für Ihre Situation?

Die Kernpunkte der Reform des Zugewinnausgleichsrechts verstehen

Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts, die am 1. September 2009 in Kraft trat, zielte auf eine gerechtere Vermögensaufteilung bei Scheidungen. [1] Ein wesentlicher Aspekt ist die Berücksichtigung von Schulden, die ein Partner mit in die Ehe gebracht hat. Früher blieben solche Schulden oft unberücksichtigt, was zu unfairen Ergebnissen führen konnte. Viele wissen nicht, dass nun auch ein negatives Anfangsvermögen voll angerechnet wird. [2] Das bedeutet, dass die Tilgung vorehelicher Schulden während der Ehe als Zugewinn des verschuldeten Partners gilt. Diese Änderung kann die Höhe der Ausgleichsforderung um mehrere tausend Euro beeinflussen. Für eine genaue Berechnung kann ein Zugewinnausgleich Rechner erste Anhaltspunkte liefern. Die Reform soll sicherstellen, dass der Grundgedanke des hälftigen Ausgleichs des gemeinsam Erwirtschafteten konsequenter umgesetzt wird.

Negatives Anfangsvermögen: Gerechtere Ergebnisse durch neue Bewertung

Vor der Reform 2009 wurde ein negatives Anfangsvermögen, also Schulden bei Eheschließung, bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt; es wurde mit Null angesetzt. [1] Das führte oft dazu, dass derjenige, der während der Ehe seine Schulden tilgte, diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen musste. Das neue Recht stellt sicher, dass auch die Tilgung von Schulden als Zugewinn zählt. [2] Hatte beispielsweise ein Ehepartner bei Heirat 30.000 € Schulden und am Ende der Ehe ein Vermögen von 20.000 €, beträgt sein Zugewinn nach neuem Recht 50.000 €. Diese Änderung kann in manchen Fällen dazu führen, dass ein Partner, der nach altem Recht ausgleichsberechtigt gewesen wäre, nun selbst zahlen muss oder umgekehrt. [2] Es ist entscheidend zu verstehen, was zum Zugewinn zählt, um die eigene Situation korrekt einschätzen zu können. Diese Neuregelung trägt maßgeblich zu einer faireren Verteilung bei.

Schutz vor Vermögensmanipulation: Der neue Stichtag und erweiterte Auskunftsrechte

Eine wichtige Neuerung zum Schutz vor unredlichen Vermögensverschiebungen ist die Vereinheitlichung des Stichtags. Nach neuem Recht ist für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung einheitlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich (§ 1384 BGB). [2, 4] Zuvor war für die Höhe der Forderung der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung relevant, was Manipulationen Tür und Tor öffnete. [1] Wenn beispielsweise ein Partner nach Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen verschwendet, mindert dies seinen Ausgleichsanspruch nach neuem Recht nicht mehr. [4] Viele Ehegatten übersehen die erweiterte Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. [1] Dieser zusätzliche Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB) hilft, Vermögensminderungen zwischen Trennung und Scheidungsantrag aufzudecken. [2] Bei einer Vermögensminderung in dieser Zeit muss der betreffende Ehegatte beweisen, dass dies nicht auf illoyalen Handlungen beruht. [4] Dies stärkt die Position des ausgleichsberechtigten Partners erheblich und sichert Ihre Ansprüche im Scheidungsverfahren.

Privilegierter Erwerb und Schulden: Was bei Erbschaften und Schenkungen gilt

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB) und fallen somit grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich. [2] Nur die Wertsteigerung solcher Vermögen während der Ehe kann einen Zugewinn darstellen. Das neue Recht berücksichtigt nun auch, wenn ein privilegierter Erwerb negativ ist, also beispielsweise Schulden geerbt werden. [2, 4] Ein Beispiel: Erbt ein Ehemann während der Ehe ein Grundstück im Wert von 100.000 €, aber auch damit verbundene Schulden von 120.000 €, so wird sein Anfangsvermögen um -20.000 € korrigiert. Weniger bekannt ist, dass auch Zuwendungen der Schwiegereltern unter Umständen zurückgefordert werden können, was den Zugewinnausgleich beeinflusst. Die genaue Abgrenzung, ob Erbe zum Zugewinn gehört, ist oft komplex. Die korrekte Behandlung von privilegiertem Erwerb ist für eine faire Berechnung unerlässlich.

Folgende Punkte sind beim privilegierten Erwerb nach neuem Recht wichtig:

  • Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet.

  • Auch mit dem Erwerb verbundene Schulden werden berücksichtigt (negativer privilegierter Erwerb).

  • Nur Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens während der Ehe fließen in den Zugewinn.

  • Lottogewinne oder Abfindungen sind kein privilegierter Erwerb und unterfallen voll dem Zugewinnausgleich. [2]

Diese Details zeigen, wie wichtig eine genaue Prüfung jedes einzelnen Vermögenspostens ist.

Illoyale Vermögensminderung: Stärkere Position für den benachteiligten Partner

Das neue Recht verbessert den Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen, also Handlungen, mit denen ein Ehepartner versucht, sein Vermögen vor dem Zugewinnausgleich zu Lasten des anderen zu reduzieren. [1] Wenn das Vermögen eines Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrags geringer ist als zum Zeitpunkt der Trennung, muss dieser Ehegatte nun beweisen, dass die Minderung nicht auf illoyalen Handlungen beruht. [4] Gelingt dieser Beweis nicht, wird der Differenzbetrag seinem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). [4] Ein BGH-Beschluss vom 13. November 2024 hat zentrale Fragen zur Beweislast bei illoyalen Vermögensminderungen weiter geklärt. [6] Viele Betroffene wissen nicht, dass sie bereits unmittelbar nach der Trennung Auskunft über das Vermögen des Partners verlangen können. [7] Dies ist ein wichtiges Instrument, um spätere Manipulationen aufzudecken. Bei Verdacht auf solche Handlungen sollten Sie umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche auf Zugewinn zu sichern.

Vorzeitiger Zugewinnausgleich und Sicherungsmaßnahmen: Handeln bevor es zu spät ist

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung verlangt werden (vorzeitiger Zugewinnausgleich, § 1385 BGB). [4] Dies ist beispielsweise möglich, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben oder wenn illoyale Vermögensminderungen zu befürchten sind, die den Ausgleichsanspruch erheblich gefährden. [2, 4] Die Reform hat die Voraussetzungen hierfür erleichtert: Es muss nicht mehr abgewartet werden, bis Rechtsnachteile bereits eingetreten sind; die bloße Befürchtung reicht aus. [4] Beispiele hierfür sind der grundlose Verkauf von Immobilien oder das Auflösen von Konten nach der Trennung. [4] Ein oft übersehener Aspekt ist die Möglichkeit, den Zugewinnausgleichsanspruch durch einen Arrest sichern zu lassen, auch schon bei einem laufenden Scheidungsverfahren. [4] Dies verhindert, dass der andere Partner Vermögen beiseiteschafft. Ein Ehevertrag kann solche Situationen von vornherein anders regeln. Frühzeitiges Handeln ist hier oft entscheidend.

Übergangsregelungen und aktuelle Rechtsprechung: Was für laufende und alte Fälle gilt

Die Neuregelungen zum Zugewinnausgleich traten am 1. September 2009 in Kraft und waren gemäß Art. 229 § 20 EGBGB grundsätzlich auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden. [4] Eine wichtige Ausnahme bestand jedoch für § 1374 BGB (Anfangsvermögen, privilegierter Erwerb): War ein Verfahren zum Zugewinnausgleich bereits vor dem 1. September 2009 anhängig, blieb es diesbezüglich bei der alten Rechtslage. [4] Für Fälle, in denen die Scheidung vor dem 1. September 2009 rechtskräftig wurde, aber der Zugewinn noch nicht geregelt war, gilt ebenfalls altes Recht, da eine echte Rückwirkung verfassungswidrig wäre. [4] Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter, wie Urteile des BGH aus 2024 und geplante Veröffentlichungen für 2025 zeigen. [5] Diese betreffen beispielsweise die Beweislastumkehr bei Vermögensminderung während des Getrenntlebens. [5] Es ist daher wichtig, sich auch über aktuelle Entwicklungen im Familienrecht zu informieren. Wir beraten Sie persönlich zu Ihrer spezifischen Situation.

Wichtige Aspekte der Übergangsregelungen und aktuellen Entwicklungen sind:

  1. Neues Recht gilt für Verfahren ab dem 01.09.2009.

  2. Ausnahme für § 1374 BGB bei Altfällen (Anhängigkeit vor 01.09.2009). [4]

  3. Keine Rückwirkung auf bereits rechtskräftig geschiedene Ehen vor dem Stichtag. [4]

  4. Laufende Anpassung durch höchstrichterliche Urteile (z.B. BGH zu § 1375 II S. 2 BGB). [5, 6]

Diese Punkte verdeutlichen die Komplexität, die auch Jahre nach der Reform noch bestehen kann.

Was bedeutet das neue Recht konkret für Sie? Ihre nächsten Schritte

Das neue Recht zum Zugewinnausgleich hat viele positive Veränderungen für eine gerechtere Vermögensaufteilung gebracht, insbesondere durch die Berücksichtigung von Schulden und den verbesserten Schutz vor Manipulationen. [1, 2] Für Sie bedeutet das, dass eine genaue Prüfung Ihrer Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe, zum Zeitpunkt der Trennung und bei Zustellung des Scheidungsantrags unerlässlich ist. Dokumentieren Sie alle relevanten Vermögenswerte und Schulden sorgfältig. Unterschätzen Sie nicht den Wert einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung, um Ihre Ansprüche optimal geltend zu machen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Gerade wenn es um Themen wie Scheidung Zugewinn Erbe oder den Erbschaftssteuer-Zugewinnausgleich geht, ist Expertenwissen gefragt. Wir bei braun-legal analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin, um Ihre Möglichkeiten nach dem neuen Zugewinnausgleichsrecht voll auszuschöpfen.

Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehevertrag: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft


FAQ

Was hat sich durch das neue Recht beim Zugewinnausgleich grundlegend geändert?

Die wichtigste Änderung ist die Berücksichtigung von negativem Anfangsvermögen (Schulden bei Eheschließung). Zudem wurde der Stichtag für die Berechnung und Höhe des Anspruchs auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vereinheitlicht und die Auskunftsrechte erweitert, um Vermögensmanipulationen entgegenzuwirken. [1, 2, 4]

Wie wirkt sich die Reform auf Schulden aus, die ich mit in die Ehe gebracht habe?

Nach neuem Recht wird Ihr Anfangsvermögen um diese Schulden gemindert (es kann also negativ sein). Wenn Sie diese Schulden während der Ehe tilgen, gilt dies als Zugewinn Ihrerseits und kann die Ausgleichsforderung beeinflussen. [1, 2]

Bin ich durch das neue Recht besser vor Vermögensmanipulationen meines Partners geschützt?

Ja. Der einheitliche Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag) für die Berechnung und Höhe des Anspruchs sowie der zusätzliche Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erschweren Manipulationen erheblich. Bei Vermögensminderungen zwischen Trennung und Scheidungsantrag liegt die Beweislast beim mindernden Ehegatten. [1, 4, 6]

Gilt das neue Zugewinnausgleichsrecht auch für meine bereits laufende Scheidung?

Das neue Recht, das am 1. September 2009 in Kraft trat, war grundsätzlich auch auf bereits laufende Verfahren anzuwenden. Es gab jedoch Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Bewertung des Anfangsvermögens (§ 1374 BGB), wenn das Verfahren schon vor diesem Stichtag anhängig war. [4] Wir beraten Sie hierzu individuell.

Was passiert mit Erbschaften und Schenkungen nach dem neuen Recht?

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden weiterhin dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegierter Erwerb). Neu ist, dass auch ein negativer privilegierter Erwerb (z.B. geerbte Schulden) berücksichtigt wird. Nur Wertsteigerungen dieses Vermögens während der Ehe fließen in den Zugewinn. [2, 4]

Kann der Zugewinnausgleich auch schon vor der Scheidung geltend gemacht werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich, z.B. bei dreijähriger Trennung oder wenn illoyale Vermögensverschiebungen zu befürchten sind. Die Reform hat die Hürden hierfür gesenkt. [2, 4] Zudem kann der Anspruch durch Arrest gesichert werden.

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