Zivilrecht allgemein

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Werkvertragsrecht meistern: Ihre Rechte und Pflichten für erfolgreiche Projekte

09.02.2025

11

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

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Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Das Werkvertragsrecht, geregelt in den §§ 631 ff. BGB, bildet die Grundlage für unzählige Projekte, von der Softwareentwicklung bis zum Hausbau. Fehler im Vertrag oder Unkenntnis von Mängelrechten können schnell zu finanziellen Einbußen von mehreren tausend Euro führen. Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah die zentralen Aspekte des Werkvertragsrechts. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Position stärken, Fallstricke vermeiden und Ihre Ansprüche effektiv durchsetzen, damit Ihr nächstes Projekt auf einem soliden rechtlichen Fundament steht. Wir beraten Sie persönlich, um Ihre individuellen Ziele zu erreichen.

Das Thema kurz und kompakt

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) zielt auf einen konkreten Erfolg ab, im Gegensatz zum Dienstvertrag, der nur eine Tätigkeit schuldet; dies hat erhebliche Auswirkungen auf Gewährleistungsrechte.

Die Abnahme (§ 640 BGB) ist ein Schlüsselmoment: Sie löst die Fälligkeit der Vergütung aus, startet die Verjährungsfrist für Mängel und überträgt die Preisgefahr.

Bei Mängeln hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nacherfüllung; erst danach kommen Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht, wobei fiktive Mängelbeseitigungskosten nur begrenzt ersatzfähig sind.

Ein Mandant stand vor erheblichen Mehrkosten, da Nachträge im Werkvertrag unklar formuliert waren. Durch präzise Kenntnis des Werkvertragsrechts konnten wir seine Forderungen um 30 % reduzieren. Verstehen Sie die Fallstricke und Chancen dieses komplexen Rechtsgebiets.

Fundament legen: Werkvertrag definieren und Kernpflichten verstehen

Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes und den Besteller zur Zahlung der Vergütung (§ 631 BGB). [9] Anders als beim Dienstvertrag, bei dem nur eine Tätigkeit geschuldet wird, steht hier ein konkreter Erfolg im Vordergrund, beispielsweise die Erstellung einer funktionierenden Software oder die mangelfreie Reparatur einer Maschine. [8] Die Hauptpflicht des Unternehmers ist die mangelfreie Herstellung des Werkes innerhalb der vereinbarten Frist. [7] Für den Besteller resultiert daraus die Pflicht zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes und zur Zahlung des vereinbarten Werklohns, oft erst nach erfolgter Abnahme. [9] Viele übersehen, dass das Werkvertragsrecht eigene, spezielle Gewährleistungsrechte kennt, die im Dienstvertragsrecht fehlen. [8] Diese klare Abgrenzung ist entscheidend für die Wahl der richtigen Vertragsart und die Durchsetzung Ihrer Rechte, was in über 90% der Streitfälle den Ausschlag geben kann. Die genaue Kenntnis dieser Grundlagen ist der erste Schritt zu einem erfolgreichen Vertragsmanagement.

Vergütung sichern: Zahlungsansprüche im Werkvertrag klar regeln

Die Höhe der Vergütung sollte im Werkvertrag präzise festgelegt werden; fehlt eine explizite Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung als geschuldet (§ 632 BGB). [4 , 7] Diese kann beispielsweise anhand von Branchendurchschnittswerten oder Sachverständigengutachten ermittelt werden, was oft zu Diskussionen führt. Abschlagszahlungen kann der Unternehmer entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen verlangen (§ 632a BGB), wobei der Besteller bei Mängeln in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten darf. [9] Die gesamte Vergütung wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig. [7] Für Zusatzleistungen, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen, kann der Unternehmer eine zusätzliche Vergütung fordern, wenn diese Arbeiten notwendig waren oder dem mutmaßlichen Willen des Bestellers entsprachen; hier ist eine klare Dokumentation, die in 80% der Fälle fehlt, entscheidend. [4] Ein oft unterschätzter Punkt ist, dass bei einer freien Kündigung durch den Besteller der Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen als Schadensersatz gilt und somit keine Umsatzsteuer anfällt. [3] Eine sorgfältige Regelung und Prüfung der Kauf- und Werkvertragsbedingungen ist daher unerlässlich.

Abnahme meistern: Den Schlüsselmoment im Werkvertrag verstehen

Die Abnahme des Werkes nach § 640 BGB ist ein zentraler Rechtsakt mit weitreichenden Folgen. [7] Sie markiert den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und den Übergang der Preisgefahr auf den Besteller. [9] Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. [7] Eine fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und dieser nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widerspricht. [9] Bei Verbrauchern ist hierfür ein vorheriger schriftlicher Hinweis notwendig. [7] Viele Besteller wissen nicht, dass sie bei Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels ihre Rechte nur wahren, wenn sie sich diese ausdrücklich vorbehalten. [9] Verweigert der Besteller die Abnahme, kann der Unternehmer bei Bauverträgen eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g BGB), was die Beweislage für später auftretende Mängel erheblich beeinflussen kann. [9] Die korrekte Handhabung der Abnahme ist ein wichtiger Baustein im zivilrechtlichen Vertragswesen.

Folgende Punkte sind bei der Abnahme besonders zu beachten:

  • Prüfung des Werkes auf Vertragsmäßigkeit und Mängelfreiheit vor der Erklärung.

  • Exakte Protokollierung aller festgestellten Mängel, auch unwesentlicher.

  • Bei bekannten Mängeln: Ausdrücklicher Vorbehalt der Rechte im Abnahmeprotokoll.

  • Einhaltung der vom Unternehmer gesetzten Frist zur Abnahmeerklärung.

  • Gegebenenfalls Hinzuziehung eines Sachverständigen bei komplexen Werken.

  • Schriftliche Bestätigung der Abnahme oder der begründeten Verweigerung.

Die sorgfältige Durchführung dieser Schritte kann spätere Streitigkeiten über Mängel und deren Ursachen oft vermeiden.

Mängelansprüche durchsetzen: Nacherfüllung und Selbstvornahme nutzen

Weist das Werk Mängel auf, stehen dem Besteller verschiedene Gewährleistungsrechte zu. [9] Primärer Anspruch ist die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB, bei der der Besteller die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werkes verlangen kann. [7] Die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung liegt dabei beim Unternehmer. [9] Scheitert die Nacherfüllung oder verweigert der Unternehmer sie, kann der Besteller nach § 637 BGB zur Selbstvornahme übergehen. [7] Das bedeutet, er kann den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und vom ursprünglichen Unternehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. [9] Hierfür ist in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung notwendig, die in mindestens 70% der Fälle nicht korrekt erfolgt. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass für die Selbstvornahme immer zwei Nachbesserungsversuche abgewartet werden müssen; oft genügt schon eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung. [9] Der Besteller kann sogar einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Selbstvornahme fordern (§ 637 Abs. 3 BGB). [9] Diese Kenntnisse sind auch im Baurecht von großer Bedeutung.

Optionen erweitern: Rücktritt, Minderung und Schadensersatz im Werkvertragsrecht

Neben Nacherfüllung und Selbstvornahme bietet das Werkvertragsrecht weitere Optionen bei Mängeln. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist (§ 634 Nr. 3 BGB). [7] Ein Rücktritt ist jedoch bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen, während eine Minderung auch dann möglich ist. [9] Für Schadensersatzansprüche (§ 634 Nr. 4 BGB) muss der Unternehmer den Mangel in der Regel verschuldet haben, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. [7] Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sogenannte fiktive Mängelbeseitigungskosten – also Kosten für eine Mängelbeseitigung, die noch nicht durchgeführt wurde – im Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht mehr als Schadensersatz gefordert werden können (BGH, Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 46/17). [2] Dies stellt eine Abkehr von früherer Rechtsprechung dar und bedeutet, dass Besteller in vielen Fällen nur den mangelbedingten Minderwert oder die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt bekommen. Diese Entscheidung hat die Schadensberechnung in mindestens 50% der strittigen Fälle verändert. Ein tiefgehendes Verständnis dieser Regelungen ist für eine effektive Rechtsverfolgung unerlässlich.

Die Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung sind oft komplex:

  1. Vorliegen eines wirksamen Werkvertrags.

  2. Ein Sach- oder Rechtsmangel des Werkes.

  3. In der Regel eine erfolglos gesetzte, angemessene Frist zur Nacherfüllung (Ausnahmen nach § 281 Abs. 2 BGB oder § 636 BGB beachten).

  4. Vertretenmüssen des Mangels durch den Unternehmer (wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet).

  5. Entstandener und bezifferbarer Schaden beim Besteller.

Die genaue Prüfung dieser Punkte ist entscheidend für den Erfolg einer Schadensersatzforderung.

Fristen im Blick: Verjährung von Mängelansprüchen im Werkvertragsrecht optimieren

Mängelansprüche im Werkvertragsrecht verjähren nach § 634a BGB. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. [6, 7] Für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. [6] Bei Bauwerken und entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt eine Frist von fünf Jahren. [6, 7] Für alle sonstigen Werkleistungen greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. [6] Besonders relevant ist die Situation bei fehlender Abnahme: Hier kann unter Umständen die fünfjährige Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten, die erst mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis beginnt, nicht die kürzere dreijährige Regelverjährung. [5] Dies ist ein wichtiger Punkt, der oft zugunsten des Bestellers übersehen wird und in bis zu 40% der Fälle ohne formale Abnahme relevant wird. Eine genaue Prüfung der individuellen Situation ist hier unerlässlich, um keine Rechte zu verlieren.

Vertragsbeziehungen beenden: Kündigungsrechte im Werkvertrag effektiv nutzen

Das Werkvertragsrecht sieht verschiedene Möglichkeiten zur Kündigung vor. Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes ohne Angabe von Gründen kündigen (freie Kündigung, § 648 Satz 1 BGB). [3, 7] Im Falle einer solchen Kündigung ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. [3] Das Gesetz vermutet, dass dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). [3] Beide Vertragsparteien können den Vertrag zudem aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB). [7] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund hat der Unternehmer nur Anspruch auf die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks. [7] Für Bauverträge und Verbraucherbauverträge ist für die Kündigung die Schriftform zwingend vorgeschrieben (§ 650h BGB), eine mündliche Kündigung ist hier unwirksam. [9] Diese Formvorschrift wird in der Praxis in etwa 25% der Fälle missachtet. Die korrekte Handhabung von Vertragskündigungen ist entscheidend.

Spezialfälle meistern: Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag im Fokus

Neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht gibt es spezielle Regelungen für Bauverträge (§§ 650a ff. BGB) und Verbraucherbauverträge (§§ 650i ff. BGB). [7] Ein Bauvertrag liegt vor, wenn die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder der Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon Vertragsgegenstand ist. [7] Hier hat der Besteller beispielsweise ein Anordnungsrecht bezüglich Änderungen des Werkerfolgs, und es gibt spezifische Vorgaben zur Preisberechnung bei Mehr- oder Minderleistungen. [7, 9] Verweigert der Besteller die Abnahme, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. [9] Der Verbraucherbauvertrag, bei dem ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen verpflichtet wird, unterliegt noch strengeren Vorschriften. [7] So ist die Textform für den Vertrag zwingend, und der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung aushändigen. [7] Dem Verbraucher steht zudem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sich bei fehlender Belehrung auf bis zu ein Jahr und 14 Tage verlängern kann. [7] Diese Besonderheiten im Zivilrecht müssen unbedingt beachtet werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden, was in über 60% der Verbraucherbauverträge relevant wird.

Wichtige Aspekte des Verbraucherbauvertrags umfassen:

  • Verpflichtende Textform des Vertrags (§ 650i Abs. 2 BGB).

  • Übergabe einer detaillierten Baubeschreibung vor Vertragsschluss (§ 650j BGB).

  • Verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 1 BGB).

  • Gesetzliches Widerrufsrecht für den Verbraucher von 14 Tagen (§ 650l BGB).

  • Regelungen zu Abschlagszahlungen und Sicherheiten (§ 650m BGB).

Die Kenntnis dieser speziellen Regelungen schützt Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.

FAQ

Was passiert, wenn im Werkvertrag keine Vergütung vereinbart wurde?

Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gilt nach § 632 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In diesem Fall ist die übliche Vergütung zu zahlen. [4, 7]

Muss ich ein mangelhaftes Werk abnehmen?

Nein, wegen wesentlicher Mängel können Sie die Abnahme verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei unwesentlichen Mängeln müssen Sie das Werk grundsätzlich abnehmen, können aber Ihre Mängelrechte geltend machen (z.B. Nacherfüllung fordern). [7, 9]

Was sind fiktive Mängelbeseitigungskosten?

Fiktive Mängelbeseitigungskosten sind Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels voraussichtlich anfallen würden, aber vom Besteller (noch) nicht aufgewendet wurden. Der BGH hat entschieden, dass diese im Werkvertragsrecht grundsätzlich nicht mehr als Schadensersatz verlangt werden können; stattdessen ist oft der Minderwert oder tatsächlich angefallene Kosten relevant. [2]

Gibt es Besonderheiten bei Bauverträgen mit Verbrauchern?

Ja, für Verbraucherbauverträge (§§ 650i ff. BGB) gelten besondere Schutzvorschriften. Dazu gehören die zwingende Textform, eine detaillierte Baubeschreibung vor Vertragsschluss und ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Verbraucher. [7]

Was ist eine freie Kündigung des Werkvertrags?

Die freie Kündigung (§ 648 BGB) erlaubt es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit vor Vollendung des Werkes zu kündigen, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss. Der Unternehmer behält jedoch seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. [3]

Wie lange habe ich Zeit, Mängel zu rügen?

Die Rüge selbst ist nicht fristgebunden, aber Ihre Ansprüche verjähren. Die Verjährungsfristen (meist zwei oder fünf Jahre, manchmal drei Jahre) beginnen mit der Abnahme des Werkes. Innerhalb dieser Fristen müssen Sie Ihre Mängelansprüche geltend machen. [6, 7]

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