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Verjährung in der Erbengemeinschaft: Fristen kennen, Ansprüche sichern

09.02.2025

13

Minutes

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

09.02.2025

13

Minuten

Alexander Braun

Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann sich über Jahre hinziehen. Dabei lauern Verjährungsfristen, die bares Geld kosten können. Viele Miterben sind sich unsicher, welche Ansprüche wann verjähren. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Fristen, von Auskunfts- bis zu Ausgleichsansprüchen, und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte sichern. Wir, bei braun-legal, beraten Sie persönlich, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben.

Das Thema kurz und kompakt

Der Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verjährt grundsätzlich nicht (§ 2042 BGB i.V.m. § 758 BGB).

Auskunftsansprüche (z.B. über Vorempfänge gemäß § 2057 BGB) verjähren in der Regel nach 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Ausgleichsansprüche unter Miterben (z.B. für verauslagte Kosten) verjähren seit 2010 ebenfalls meist nach 3 Jahren, mit einer absoluten Obergrenze von 30 Jahren.

Eine Erbengemeinschaft ist oft komplex. Wissen Sie, dass bestimmte Ansprüche nach nur 3 Jahren verjähren können, während andere praktisch unverjährbar sind? Ein Mandant verlor fast seinen Ausgleichsanspruch – wir halfen ihm, diesen rechtzeitig durchzusetzen.

Verjährungsfristen in der Erbengemeinschaft: Ein Überblick

Innerhalb einer Erbengemeinschaft können verschiedene Ansprüche der Miterben untereinander bestehen. Diese unterliegen unterschiedlichen Verjährungsfristen. Die Kenntnis dieser Fristen ist entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Grundsätzlich gilt seit der Schuldrechtsreform 2002 und der Erbrechtsreform 2010 für viele erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. [1] Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für bestimmte Ansprüche gelten jedoch Ausnahmen, die wir im Folgenden beleuchten.

Der Anspruch auf Auseinandersetzung: Grundsätzlich unverjährbar

Jeder Miterbe hat gemäß § 2042 Abs. 1 BGB das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. [6] Dieser zentrale Anspruch auf Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung des Nachlasses ist eine wichtige Säule im Erbrecht. Erfreulicherweise unterliegt der reine Auseinandersetzungsanspruch selbst keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 758 BGB. [6, 8] Das bedeutet, Sie können auch nach vielen Jahren noch die Teilung des Nachlasses fordern. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Erbengemeinschaften oft über lange Zeiträume bestehen, bis eine Einigung über die Verteilung erzielt wird. Die Unverjährbarkeit sichert die Handlungsfähigkeit jedes einzelnen Miterben. Dennoch sollten Miterben nicht unbegrenzt warten, da andere, damit zusammenhängende Ansprüche verjähren können.

Auskunftsansprüche: Die 3-Jahres-Frist beachten

Um die Auseinandersetzung korrekt durchführen zu können, sind Miterben oft auf Informationen von anderen Erben angewiesen. Ein wichtiger Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 2057 BGB bezüglich ausgleichungspflichtiger Vorempfänge. [1] Hat ein Miterbe beispielsweise zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten, die bei der Erbteilung zu berücksichtigen ist, müssen die anderen Erben davon wissen. Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass dieser Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB der Regelverjährung von 3 Jahren unterliegt (§§ 195, 199 BGB). [1] Die Frist beginnt hier am Ende des Jahres, in dem Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt wurde. Viele Erben gehen fälschlicherweise davon aus, dass mit dem unverjährbaren Auseinandersetzungsanspruch auch alle Hilfsansprüche unverjährbar seien. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss, der zum Verlust wichtiger Informationen führen kann. Ein Muster zur Auflösung kann erst nach vollständiger Auskunft sinnvoll erstellt werden.

Ausgleichsansprüche unter Miterben: Änderungen durch die Erbrechtsreform

Hat ein Miterbe Schulden der Erbengemeinschaft aus eigenen Mitteln beglichen oder hat er ausgleichspflichtige Vorempfänge erhalten, entstehen Ausgleichsansprüche unter den Miterben. Vor der Erbrechtsreform 2010 galt für diese oft eine 30-jährige Verjährungsfrist. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 01.01.2010 unterliegen diese Ausgleichsansprüche grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. [5] Dies betrifft beispielsweise den Anspruch eines Miterben, der die Beerdigungskosten allein getragen hat und nun von den anderen Miterben anteiligen Ersatz fordert. Die Frist beginnt auch hier kenntnisabhängig am Jahresende. Eine wichtige Ausnahme bildet § 199 Abs. 3a BGB: Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, verjähren kenntnisunabhängig spätestens in 30 Jahren von ihrer Entstehung an. [5] Dies stellt eine absolute Obergrenze dar. Die Abschichtung aus einer Erbengemeinschaft kann eine Alternative zur langwierigen Auseinandersetzung sein, berührt aber nicht die Verjährung bereits entstandener Ansprüche.

Was bedeutet das für Sie konkret? Hier einige Beispiele für Ausgleichsansprüche:

  • Ein Miterbe zahlt die Grundsteuer für eine geerbte Immobilie für 2 Jahre allein. Sein Anspruch auf anteilige Erstattung von den anderen Miterben verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis.

  • Eine Miterbin hat vom Erblasser eine Schenkung von 50.000 EUR erhalten, die ausgleichspflichtig ist. Der Anspruch der anderen Miterben auf Berücksichtigung bei der Teilung verjährt nach 3 Jahren.

  • Ein Miterbe tilgt ein Darlehen, das auf dem Nachlass lastet, vollständig. Sein Regressanspruch gegen die Miterben unterliegt der 3-Jahres-Frist.

Es ist daher ratsam, solche Ansprüche zeitnah geltend zu machen und nicht auf die lange Bank zu schieben.

Herausgabeansprüche und weitere Besonderheiten

Neben den bereits genannten Ansprüchen gibt es weitere, deren Verjährung für Miterben relevant ist. Der Anspruch auf Herausgabe von Nachlassgegenständen aus Eigentum (§ 985 BGB) verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst in 30 Jahren. [1] Dies betrifft Situationen, in denen ein Miterbe einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass besitzt, der eigentlich allen Erben gemeinschaftlich gehört. Beachten Sie, dass die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eigenen Regeln folgt und in der Regel ebenfalls 3 Jahre ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung beträgt, wie in unserem Beitrag zum Pflichtteil erläutert. Für die Feststellung der Erbteile ist oft ein Erbschein für die Erbengemeinschaft notwendig. Die Kosten hierfür sind Nachlassverbindlichkeiten. Werden diese von einem Erben verauslagt, entsteht wiederum ein Ausgleichsanspruch, der der 3-jährigen Verjährung unterliegt.

Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen: Handlungsmöglichkeiten für Miterben

Läuft eine Verjährungsfrist ab, ist der Anspruch nicht erloschen, aber der Schuldner kann die Leistung verweigern (Einrede der Verjährung). Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen oder neu beginnen zu lassen. Eine Hemmung (§ 209 BGB) bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährung kann beispielsweise durch Rechtsverfolgung (z.B. Klageerhebung, Mahnbescheid) oder durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt werden (§ 203, § 204 BGB). Ein Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (z.B. durch Abschlagszahlung oder Zinszahlung) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Bei Streitigkeiten über die Verjährung oder die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um nicht wie im Fall unseres Mandanten A, der fast 5.000 EUR verlor, weil er zu lange zögerte, das Nachsehen zu haben. Wir bei braun-legal prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die besten Schritte auf. Informationen zu Anwaltskosten bei Erbstreit finden Sie ebenfalls bei uns.

Möglichkeiten zur Verjährungsunterbrechung oder -hemmung umfassen:

  1. Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

  2. Erhebung einer Klage auf Zahlung oder Feststellung des Anspruchs.

  3. Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren des Schuldners.

  4. Durchführung von ernsthaften Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch.

  5. Einholung eines schriftlichen Anerkenntnisses vom Schuldner.

Diese Maßnahmen sollten wohlüberlegt und rechtzeitig ergriffen werden.

Praxistipps: So schützen Sie Ihre Ansprüche in der Erbengemeinschaft

Um keine Ansprüche aufgrund von Verjährung zu verlieren, ist proaktives Handeln gefragt. Dokumentieren Sie alle relevanten Vorgänge, Zahlungen und Absprachen innerhalb der Erbengemeinschaft sorgfältig. Fordern Sie Auskünfte und Zahlungen schriftlich und setzen Sie klare Fristen. Unterschätzen Sie nicht die Komplexität des Erbrechts und die Fallstricke der Verjährung. Bereits ein erstes Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt kann Klarheit bringen und helfen, eine Strategie zu entwickeln. Bei braun-legal bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung, um Ihre spezifische Situation zu analysieren und Ihre Ansprüche zu wahren. Wir unterstützen Sie auch bei der Kommunikation mit dem Nachlassgericht oder bei der Vererbung von Immobilien. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und finanzielle Verluste durch Verjährung zu vermeiden. Unsere Expertise im Erbrecht steht Ihnen zur Verfügung.

FAQ

Mein Miterbe hat vor 5 Jahren Schulden der Erbengemeinschaft bezahlt. Kann er jetzt noch anteiligen Ersatz von mir verlangen?

Der Ausgleichsanspruch unterliegt der 3-jährigen Regelverjährung, beginnend mit Kenntnis. Wenn Ihr Miterbe seit 5 Jahren Kenntnis von seinem Anspruch hatte und nichts unternommen hat, um die Verjährung zu hemmen, könnte der Anspruch verjährt sein. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist jedoch ratsam.

Wir sind seit 15 Jahren eine Erbengemeinschaft. Kann ich immer noch die Auflösung verlangen?

Ja, der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verjährt nicht. Sie können auch nach 15 Jahren noch die Teilung des Nachlasses verlangen.

Ich habe erst jetzt erfahren, dass mein Bruder vor 10 Jahren eine große Schenkung vom Erblasser erhalten hat. Kann ich noch Auskunft und Ausgleich fordern?

Der Auskunftsanspruch verjährt 3 Jahre nach Kenntnis. Wenn Sie jetzt erst Kenntnis erlangt haben, beginnt die Frist für den Auskunftsanspruch erst am Ende dieses Jahres zu laufen. Der Ausgleichsanspruch verjährt ebenfalls nach 3 Jahren ab Kenntnis, unterliegt aber einer Maximalfrist von 30 Jahren ab Entstehung. Eine anwaltliche Beratung ist hier dringend zu empfehlen.

Was passiert, wenn ein Anspruch in der Erbengemeinschaft verjährt ist?

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann der Schuldner (also der andere Miterbe) die Leistung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Anspruch erlischt nicht automatisch, aber er ist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

Wie kann ich die Verjährung meiner Ansprüche als Miterbe verhindern?

Sie können die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen hemmen oder neu beginnen lassen. Dazu gehören die Klageerhebung, die Beantragung eines Mahnbescheids, Verhandlungen mit dem Schuldner oder dessen Anerkenntnis des Anspruchs. Lassen Sie sich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Gibt es eine absolute Verjährungsfrist für Erbansprüche?

Ja, für bestimmte erbrechtliche Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, gilt gemäß § 199 Abs. 3a BGB eine kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

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