Betreuungsverfügung erstellen: So sichern Sie Ihre Wünsche für die Auswahl eines Betreuers ab
Ein Unfall oder eine plötzliche Krankheit kann das Leben von heute auf morgen verändern. Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt ein Gericht einen Betreuer – im schlimmsten Fall eine fremde Person. Mit einer Betreuungsverfügung nehmen Sie entscheidenden Einfluss darauf, wer diese verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt.
Das Thema kurz und kompakt
Eine Betreuungsverfügung ist eine Anweisung an das Betreuungsgericht, wen Sie als Betreuer vorschlagen – anders als eine Vorsorgevollmacht, die ein Gerichtsverfahren vermeiden soll.
Sie können nicht nur Wunschpersonen benennen, sondern auch explizit Personen ausschließen, die keinesfalls Ihre Betreuung übernehmen sollen.
Für die Gültigkeit sind Schriftform und Unterschrift erforderlich; eine notarielle Beglaubigung und die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (Kosten ab 13 €) erhöhen die Rechtssicherheit.
Jeder kann unerwartet in die Lage kommen, auf die Hilfe eines gesetzlichen Betreuers angewiesen zu sein. In Deutschland gibt es rund 1,3 Millionen Menschen in rechtlicher Betreuung. Eine Betreuungsverfügung ist Ihre Chance, dem Betreuungsgericht verbindliche Vorschläge für die Person Ihres Vertrauens zu machen. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wie Sie eine wirksame Betreuungsverfügung erstellen, welche Inhalte unverzichtbar sind und wie Sie diese mit anderen Vorsorgedokumenten wie der <a href="/solutions/subsolutions/patientenverfügung">Patientenverfügung</a> und der Vorsorgevollmacht kombinieren, um Ihre Selbstbestimmung maximal zu wahren. Wir zeigen Ihnen den Weg durch die rechtlichen Anforderungen und geben praxisnahe Tipps.
Die Betreuungsverfügung als zentrales Instrument der Selbstbestimmung verstehen
Eine Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, mit der Sie Vorschläge zur Auswahl Ihres Betreuers machen, falls ein Gericht eine Betreuung anordnen muss. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht, die eine gerichtliche Betreuung vermeiden soll, gestalten Sie hier das Verfahren aktiv mit. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1816 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der das Gericht verpflichtet, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. So stellen Sie sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens bestellt wird und keine fremde Person über Ihr Vermögen oder Ihre Gesundheit entscheidet. Ihre Verfügung ist für das Gericht ein maßgeblicher Leitfaden bei der Auswahl. Ohne eine solche Verfügung wählt das Gericht einen Betreuer aus, der nicht immer Ihren Vorstellungen entsprechen muss. Dies macht die vorausschauende Planung zu einem entscheidenden Schritt für Ihre Zukunft.
Diese 5 Kernelemente muss Ihre Betreuungsverfügung enthalten
Für eine rechtssichere und klare Verfügung sind bestimmte Inhalte unerlässlich. Eine präzise Formulierung verhindert spätere Unklarheiten und stellt sicher, dass Ihr Wille exakt umgesetzt wird. Beachten Sie die folgenden fünf Punkte:
Benennung des Wunschbetreuers: Nennen Sie mindestens eine Person, die Sie als Betreuer favorisieren, mit vollem Namen und Anschrift.
Ausschluss von Personen: Sie können explizit festlegen, welche Personen unter keinen Umständen als Betreuer bestellt werden sollen.
Konkrete Wünsche zur Lebensgestaltung: Formulieren Sie Ihre Vorstellungen, zum Beispiel zu Ihrem Wohnort (Zuhause oder Pflegeheim) oder zum Umgang mit Ihrem Vermögen.
Aufgabenkreise definieren: Legen Sie fest, für welche Bereiche der Betreuer zuständig sein soll, etwa Gesundheitssorge oder Behördenangelegenheiten.
Formelle Angaben: Ihre Verfügung muss schriftlich verfasst und mit Ort, Datum und Ihrer eigenhändigen Unterschrift versehen sein.
Eine detaillierte Ausgestaltung der Wünsche gibt dem Gericht und dem Betreuer einen klaren Handlungsrahmen. Die Kombination mit weiteren Vorsorgedokumenten kann diese Regelungen noch verstärken, wie wir im nächsten Abschnitt sehen werden.
Rechtliche Wirksamkeit und die Rolle des Betreuungsgerichts sicherstellen
Damit Ihre Verfügung im Ernstfall anerkannt wird, müssen formale Kriterien erfüllt sein. Eine schriftliche Abfassung ist gesetzlich vorgeschrieben, eine notarielle Beurkundung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch die Betreuungsbehörde (Kosten ca. 10 €) oder einen Notar (Kosten ca. 20-70 €) kann die Beweiskraft jedoch deutlich erhöhen. Das Betreuungsgericht prüft Ihren Vorschlag auf Eignung der Person; es darf nur davon abweichen, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist oder die Bestellung ihrem Wohl widerspricht. Die Eignungsprüfung umfasst Kriterien wie Volljährigkeit und keine Vorstrafen. Um sicherzustellen, dass Ihre Verfügung gefunden wird, ist eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für eine Gebühr ab 13 € sehr zu empfehlen. So wird das Gericht im Bedarfsfall automatisch informiert und kann Ihren Willen berücksichtigen, was ohne Registrierung nicht garantiert ist.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung optimal integrieren
Eine Betreuungsverfügung ist nur ein Baustein eines umfassenden Vorsorgekonzepts. Ihre volle Wirkung entfaltet sie im Zusammenspiel mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Jedes Dokument erfüllt einen spezifischen Zweck, der Versorgungslücken schließt.
Vorsorgevollmacht: Mit ihr bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, sofort und ohne gerichtliche Kontrolle für Sie zu handeln. Sie ist das stärkste Instrument zur Vermeidung einer Betreuung.
Betreuungsverfügung: Sie greift, wenn keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese angefochten wird, und dient als Anweisung an das Gericht.
Patientenverfügung: Hier legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Experten empfehlen, alle drei Dokumente zu kombinieren, um eine lückenlose Absicherung zu gewährleisten. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, diese Dokumente widerspruchsfrei aufeinander abzustimmen und eine individuelle Vorsorgestrategie zu entwickeln. So stellen Sie sicher, dass alle Eventualitäten abgedeckt sind.
Die Aufgaben des Betreuers klar definieren und abgrenzen
Ein vom Gericht bestellter Betreuer hat klar definierte Aufgaben und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Seine Befugnisse erstrecken sich nur auf die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise, die in Ihrem Betreuerausweis vermerkt sind. Typische Aufgabenbereiche umfassen die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Bei wichtigen Entscheidungen, wie einer gefährlichen Operation oder der Kündigung Ihrer Wohnung, benötigt der Betreuer eine zusätzliche Genehmigung des Betreuungsgerichts. Im Gegensatz dazu wird ein Bevollmächtigter aus einer Vorsorgevollmacht nicht gerichtlich überwacht. Diese gerichtliche Kontrolle bietet zusätzliche Sicherheit, dass die Handlungen des Betreuers stets Ihrem Wohl dienen. Verstehen Sie die Rolle des Betreuers genau, um die richtigen Anweisungen in Ihrer Verfügung zu geben.
Praxisfall: Wie eine klare Verfügung 5.000 € und Familienstreitigkeiten ersparte
Herr K. erlitt mit 68 Jahren einen schweren Schlaganfall und konnte nicht mehr für sich selbst sprechen. Glücklicherweise hatte er 2 Jahre zuvor eine detaillierte Betreuungsverfügung erstellt und seinen Sohn als Wunschbetreuer eingesetzt. Das Gericht folgte seinem Wunsch innerhalb von 14 Tagen. Ohne diese Verfügung hätte ein langwieriges Verfahren gedroht, bei dem das Gericht einen Berufsbetreuer hätte bestellen können, was Kosten von bis zu 44 € pro Stunde verursacht. Durch die Verfügung sparte die Familie nicht nur potenzielle Gerichtskosten von über 5.000 €, sondern verhinderte auch einen Streit zwischen den Kindern über die richtige Vorgehensweise. Im Gegensatz dazu führte das Fehlen einer Verfügung bei Frau S. zu einer 6-monatigen Auseinandersetzung vor Gericht, bei der ein fremder Betreuer bestellt wurde. Dieser Fall zeigt, wie entscheidend eine frühzeitige und klare Regelung ist, um im Ernstfall unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.
Um die Wirksamkeit Ihrer Betreuungsverfügung langfristig zu sichern, sollten Sie über die reine Erstellung hinausdenken. Wir bei braun-legal beraten Sie persönlich und empfehlen Ihnen, Ihre Vorsorgedokumente alle 2 bis 3 Jahre zu überprüfen und durch eine erneute Unterschrift zu bestätigen. Dies bekräftigt Ihren aktuellen Willen und erhöht die Akzeptanz bei Gerichten und Ärzten. Besprechen Sie den Inhalt Ihrer Verfügung unbedingt vorab mit der als Betreuer vorgesehenen Person, um deren Bereitschaft sicherzustellen. Eine anwaltliche Beratung stellt sicher, dass Ihre individuellen Wünsche juristisch präzise formuliert sind und keine Fallstricke enthalten. Mit unserer Expertise an Ihrer Seite schaffen Sie eine Vorsorgelösung, die Ihnen und Ihrer Familie im entscheidenden Moment Sicherheit gibt und Ihre Selbstbestimmung wahrt.
Literatur
FAQ
Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, sofort und ohne gerichtliche Beteiligung für Sie zu handeln. Die Betreuungsverfügung ist hingegen ein Vorschlag an das Betreuungsgericht, das daraufhin einen Betreuer bestellt und diesen auch kontrolliert. Die Vollmacht vermeidet eine Betreuung, die Verfügung gestaltet sie.
Wer kann als Betreuer eingesetzt werden?
Grundsätzlich kann jede volljährige und geschäftsfähige Person als Betreuer eingesetzt werden. Meist werden Familienangehörige oder enge Freunde benannt. Die Person darf keine Vorstrafen haben und nicht selbst im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein.
Muss meine Betreuungsverfügung notariell beurkundet werden?
Nein, eine notarielle Beurkundung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine einfache schriftliche Form mit Ihrer Unterschrift ist ausreichend. Eine notarielle Beglaubigung kann jedoch die Akzeptanz und Beweiskraft erhöhen, insbesondere wenn es um komplexe Vermögensangelegenheiten geht.
Wo sollte ich meine Betreuungsverfügung aufbewahren?
Bewahren Sie das Original an einem sicheren, aber zugänglichen Ort auf. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall von der Existenz Ihrer Verfügung erfährt.