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Nachlassabwicklung Bank: So sichern Sie Konten und Vermögen im Erbfall effizient

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Simon Wilhelm

Geschäftsführer bei mentoc

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Anwalt und Geschäftsführer bei braun-legal

Mandant Müller stand vor verschlossenen Banktüren, als er das Konto seines Vaters auflösen wollte – ein vermeidbares Szenario. Erfahren Sie, wie Sie die Abwicklung des Nachlasses bei der Bank mit der richtigen Vorbereitung und Kenntnis Ihrer Rechte um bis zu 6 Wochen beschleunigen und unnötige Kosten von oft über 1.000 Euro für einen Erbschein vermeiden können.

Das Thema kurz und kompakt

Eine transmortale Bankvollmacht kann die Abwicklung des Nachlasses bei der Bank erheblich beschleunigen und die Kosten für einen Erbschein (oft über 1.000 Euro) sparen. [1, 4]

Banken dürfen nicht pauschal einen Erbschein fordern; oft reichen ein eröffnetes Testament und Eröffnungsprotokoll als Legitimation aus (BGH XI ZR 440/15). [3]

Erben haben einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber der Bank und die Bank meldet Vermögenswerte gemäß § 33 ErbStG dem Finanzamt. [2]

Der Verlust eines Angehörigen ist emotional belastend. Zusätzlich müssen sich Erben um die Abwicklung des Nachlasses kümmern, wozu auch die Klärung der Bankangelegenheiten des Verstorbenen gehört. Die Zusammenarbeit mit der Bank kann dabei zur Herausforderung werden, von der Kontosperrung bis zur Frage der Legitimation. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie die Abwicklung des Nachlasses bei der Bank strukturiert angehen, welche Dokumente Sie benötigen und wie Sie Fallstricke, die oft zu Verzögerungen von mehreren Wochen führen, umgehen. Wir, bei braun-legal, beraten Sie persönlich, um diesen Prozess für Sie so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Erste Schritte nach dem Todesfall: Die Bank informieren und Konten sichern

Unmittelbar nachdem Sie vom Todesfall erfahren haben, sollten Sie die Bank des Erblassers informieren. Viele Banken erfahren nicht automatisch vom Tod eines Kunden, manchmal erst nach Jahren. [2] Die Bank wird nach der Todesnachricht in der Regel die Konten des Verstorbenen sperren, um unberechtigte Zugriffe zu verhindern. [1, 2] Bestehende Daueraufträge und Lastschriften können jedoch zunächst weiterlaufen. [2] Für Sie als Erbe bedeutet dies, schnell zu handeln, um beispielsweise unnötige Abbuchungen zu stoppen und die Kontrolle über die Finanzen zu erlangen. Die Vorlage der Sterbeurkunde ist hierfür meist der erste erforderliche Schritt. Klären Sie auch, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, die den Umgang mit Bankgeschäften regelt.

Die Ermittlung aller Bankverbindungen des Erblassers ist ein weiterer wichtiger Punkt. Durchsuchen Sie die Unterlagen des Verstorbenen sorgfältig nach Kontoauszügen, Bankkarten oder Korrespondenz mit Kreditinstituten. Manchmal ist die letzte Steuererklärung ein guter Anhaltspunkt, da dort Kapitalerträge aufgeführt sein können, die auf weitere Konten oder Depots hinweisen. Viele Erben übersehen, dass auch kleine Sparbücher oder Festgeldkonten zum Nachlass gehören und aktiv abgefragt werden müssen. Die frühzeitige und vollständige Information der Banken ist entscheidend für eine zügige Nachlassabwicklung.

Diese erste Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung legt den Grundstein für alle weiteren Schritte im Prozess der Abwicklung des Nachlasses mit der Bank.

Legitimation als Erbe: Erbschein und Alternativen verstehen

Um über die Konten des Verstorbenen verfügen zu können, müssen Sie sich gegenüber der Bank als rechtmäßiger Erbe legitimieren. Die Banken verlangen hierfür häufig einen Erbschein, ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Ihre Erbenstellung bescheinigt. [1] Die Beantragung eines Erbscheins ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Nachlasswert richten und schnell mehrere hundert bis über 1.000 Euro betragen können. [1, 3] Die Bearbeitungszeit für einen Erbschein kann zudem einige Wochen in Anspruch nehmen. [2]

Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Erbschein nicht zwingend erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden (z.B. Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15), dass Banken nicht pauschal auf einem Erbschein bestehen dürfen, wenn die Erbfolge auch anders eindeutig nachgewiesen werden kann. [3] Als alternative Nachweise können dienen:

  • Ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit dem dazugehörigen Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. [3]

  • Ein eröffnetes handschriftliches Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll, sofern es die Erbfolge klar ausweist. [3]

  • Bei gesetzlicher Erbfolge können auch Urkunden wie das Familienstammbuch oder Geburtsurkunden in Verbindung mit der Sterbeurkunde ausreichen. [3]

Banken dürfen einen Erbschein nur fordern, wenn konkrete und begründete Zweifel an der Erbfolge bestehen. [3] Fordert eine Bank ohne triftigen Grund einen Erbschein, kann sie unter Umständen sogar verpflichtet sein, die dafür entstandenen Kosten zu erstatten (BGH, Az. XI ZR 440/15). [3] Klären Sie frühzeitig mit der Bank, welche Unterlagen akzeptiert werden, um unnötige Kosten und Verzögerungen bei der Auskunft vom Nachlassgericht zu vermeiden. Die genaue Kenntnis dieser Regelungen ist entscheidend, um den Zugriff auf das Erbe zu beschleunigen.

Die Rolle von Bankvollmachten im Erbfall optimieren

Eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht kann die Abwicklung des Nachlasses bei der Bank erheblich vereinfachen und beschleunigen. Es ist jedoch entscheidend, welche Art von Vollmacht vorliegt. Eine einfache Kontovollmacht erlischt oft mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, sie wurde ausdrücklich als „transmortale Vollmacht“ (über den Tod hinaus geltend) oder „postmortale Vollmacht“ (erst nach dem Tod wirksam) ausgestaltet. [1] Eine transmortale Vollmacht ermöglicht dem Bevollmächtigten, auch nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin Bankgeschäfte zu tätigen, was oft die Notwendigkeit eines kosten- und zeitintensiven Erbscheinsverfahrens vermeidet, insbesondere wenn der Nachlass hauptsächlich aus Bankguthaben besteht. [4]

Die Erben haben das Recht, eine bestehende Bankvollmacht jederzeit zu widerrufen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Kreis der Erben gehört oder Bedenken hinsichtlich seiner Vertrauenswürdigkeit bestehen. Ein Widerruf sollte der Bank umgehend und nachweisbar mitgeteilt werden. Viele sind sich nicht bewusst, dass selbst wenn nur ein Miterbe einer Erbengemeinschaft die Vollmacht widerruft, der Bevollmächtigte dann oft nur noch gemeinsam mit diesem widerrufenden Erben handeln darf.

Die sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls der Widerruf von Vollmachten sind wichtige Schritte, um den Nachlass vor unberechtigten Zugriffen zu schützen und die Kontrolle im Sinne aller Erben sicherzustellen. Die Handhabung von Vollmachten ist ein zentraler Aspekt, der den weiteren Verlauf der Nachlassabwicklung bei der Bank maßgeblich beeinflusst.

Das Nachlasskonto: Verwaltung und Auflösung gestalten

Sobald die Bank vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis erlangt und die Erben legitimiert sind, wird das bisherige Einzelkonto des Verstorbenen oft in ein sogenanntes Nachlasskonto umgewandelt. [1] Dieses Konto dient der Verwaltung des Nachlasses. Von hier aus können laufende Verbindlichkeiten des Erblassers, die Kosten der Beerdigung (gemäß § 1968 BGB oft von Banken gegen Rechnungsvorlage direkt beglichen [2]) und anfallende Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden. Die Erben oder ein eingesetzter Testamentsvollstrecker verwalten dieses Konto. Bei einer Erbengemeinschaft mit Erbschein können die Miterben in der Regel nur gemeinschaftlich über das Nachlasskonto verfügen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder eine transmortale Vollmacht für einen der Erben besteht. [1, 2]

Die Dauer, wie lange ein Nachlasskonto bestehen bleibt, ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von der Komplexität des Nachlasses ab. [2] Es existiert, bis alle Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Guthaben unter den Erben aufgeteilt ist. Für die Auflösung des Nachlasskontos und die Auszahlung des Guthabens ist in der Regel die Zustimmung aller Erben erforderlich. Die Auszahlung des Erbes durch die Bank kann einige Wochen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn erst ein Testament eröffnet oder ein Erbschein beantragt werden muss (oft 4-6 Wochen oder länger). [2] Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass eine Standard-Bankvollmacht auch zur Kontoauflösung berechtigt; dies ist meist nicht der Fall. [2] Eine klare Kommunikation und Koordination unter den Erben ist hier entscheidend für einen zügigen Abschluss. Die korrekte Verwaltung und schlussendliche Auflösung des Nachlasskontos ist ein wichtiger Meilenstein im Ablauf des Nachlassverfahrens.

Sonderfall Gemeinschaftskonto: Was Erben wissen müssen

Hatte der Verstorbene ein Gemeinschaftskonto, hängt die weitere Vorgehensweise von der Art des Kontos ab. Bei einem sogenannten Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber einzeln über das gesamte Guthaben verfügen. Verstirbt ein Inhaber eines Oder-Kontos, kann der überlebende Kontoinhaber weiterhin Transaktionen tätigen. [2] Die Erben des Verstorbenen treten jedoch in dessen Rechtsposition ein und werden quasi Mitinhaber des Anteils des Erblassers. [2] Im Innenverhältnis gehört dem überlebenden Kontoinhaber und den Erben in der Regel jeweils die Hälfte des Guthabens, sofern keine andere Vereinbarung nachweisbar ist. [2]

Bei einem Und-Konto hingegen können die Kontoinhaber nur gemeinsam handeln. Nach dem Tod eines Inhabers können Verfügungen dann nur von dem überlebenden Kontoinhaber und allen Erben des Verstorbenen gemeinsam vorgenommen werden. Dies kann die Abwicklung erheblich verkomplizieren, besonders bei zerstrittenen Erbengemeinschaften. Jeder Miterbe kann hier Transaktionen blockieren. [2] Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der überlebende Partner bei einem Oder-Konto automatisch alleiniger Eigentümer des gesamten Guthabens wird; der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass. [2] Für Erben ist es wichtig, die genaue Vertragsgestaltung des Gemeinschaftskontos zu prüfen und ihre Rechte gegenüber dem überlebenden Kontoinhaber und der Bank zu kennen. Die Klärung dieser Verhältnisse ist ein wichtiger Schritt, bevor über die Verteilung des Nachlasses entschieden werden kann.

Auskunftsansprüche und Meldepflichten der Banken beachten

Als Erbe haben Sie gegenüber der Bank einen umfassenden Auskunftsanspruch bezüglich der Konten und Vermögenswerte des Erblassers. [2] Die Bank ist verpflichtet, Ihnen Auskunft über Kontostände zum Todestag, Umsätze auch für einen zurückliegenden Zeitraum, bestehende Kredite oder Wertpapierdepots zu erteilen. Diese Informationen sind unerlässlich für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, die Erbschaftsteuererklärung und die Aufteilung des Erbes. Die Banken sind ihrerseits gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall eine Meldung über die Vermögenswerte des Erblassers zu machen (§ 33 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG). [2] Diese Meldung umfasst Guthaben, Wertpapiere und den Inhalt von Schließfächern.

Beachten Sie, dass Testamente oder andere letztwillige Verfügungen idealerweise nicht im Bankschließfach aufbewahrt werden sollten. [2] Um ein Schließfach nach dem Tod öffnen zu können, müssen die Erben sich ebenfalls legitimieren, was ohne das Testament schwierig sein kann, wenn dieses als Nachweis dient. Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht oder einem Notar ist hier die sicherere Variante. Viele Erben unterschätzen die Bedeutung des genauen Todestages für die Bewertung von Vermögenswerten, insbesondere bei schwankenden Depotwerten. Die Bank liefert hierfür die exakten Stichtagswerte. Die Kenntnis dieser Informationsflüsse und Pflichten hilft Ihnen, den Überblick zu behalten und den Prozess mit den Behörden korrekt zu steuern. Dies bereitet den Weg für die steuerliche Abwicklung und die finale Verteilung des Nachlasses.

Steuerliche Aspekte und abschließende Hinweise für die Bankabwicklung

Steuerliche Aspekte und abschließende Hinweise für die Bankabwicklung

Die von der Bank gemeldeten Vermögenswerte bilden eine wichtige Grundlage für die Erbschaftsteuererklärung, die Sie als Erbe gegebenenfalls beim Finanzamt einreichen müssen. Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt von der Höhe des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab, wobei Freibeträge gelten. Beachten Sie, dass auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, wie beispielsweise Lebensversicherungen oder Sparverträge, bei denen ein Begünstigter direkt von der Bank ausgezahlt wird, erbschaftsteuerpflichtig sein können, obwohl sie nicht direkt in den Nachlass fallen. [2] Diese Zuwendungen können auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant sein. [2]

Für eine reibungslose erbrechtliche Abwicklung mit der Bank empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten:

  1. Sammeln Sie frühzeitig alle relevanten Unterlagen (Sterbeurkunde, Testamente, Erbschein, Vollmachten).

  2. Kommunizieren Sie klar und schriftlich mit der Bank und dokumentieren Sie alle Absprachen.

  3. Prüfen Sie bei mehreren Erben die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Nachlasskontos zur einfacheren Verwaltung. [1]

  4. Holen Sie bei Unklarheiten oder komplexen Vermögensverhältnissen rechtzeitig professionelle Unterstützung ein. Wir von braun-legal beraten Sie persönlich und helfen Ihnen, den Prozess effizient zu gestalten.

  5. Denken Sie daran, dass die Abwicklung Zeit benötigt; planen Sie Pufferzeiten ein, besonders wenn Gerichte involviert sind (durchschnittlich 4-6 Wochen für Testamentseröffnung [2]).

Ein oft übersehener Punkt ist, dass Erben für Schulden des Erblassers haften, auch für solche, die erst durch die Kontoauszüge der Bank bekannt werden. Eine sorgfältige Prüfung aller Bankunterlagen ist daher unerlässlich. Mit einer strukturierten Vorgehensweise und der richtigen Beratung können Sie die Abwicklung des Nachlasses bei der Bank erfolgreich meistern.


FAQ

Benötige ich immer einen Erbschein für die Bank?

Nein, nicht immer. Laut BGH-Rechtsprechung (z.B. Az. XI ZR 440/15) können auch andere Dokumente wie ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreichen, wenn die Erbfolge eindeutig ist. [3] Banken dürfen einen Erbschein nur bei begründeten Zweifeln verlangen.

Was ist eine transmortale Vollmacht?

Eine transmortale Vollmacht ist eine Bankvollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleibt. Sie ermöglicht dem Bevollmächtigten den direkten Zugriff auf Konten und kann die Abwicklung erheblich vereinfachen. [1, 4]

Informiert die Bank das Finanzamt über das Erbe?

Ja, Banken sind gesetzlich verpflichtet (§ 33 ErbStG), dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall die Vermögenswerte des Erblassers (Kontostände, Depots etc.) zu melden. [2]

Können Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlt werden?

Ja, die meisten Banken begleichen die Beerdigungskosten direkt vom Konto des Verstorbenen gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen. Die Erben haften für diese Kosten gemäß § 1968 BGB. [2]

Was passiert mit Schulden auf dem Konto des Erblassers?

Erben treten gemäß § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet, sie haften grundsätzlich auch für dessen Schulden, einschließlich etwaiger Kontokorrentkredite oder anderer Verbindlichkeiten bei der Bank.

Wie erhalte ich als Erbe Auskunft von der Bank?

Nachdem Sie sich als Erbe legitimiert haben (z. B. durch Erbschein oder Testament), haben Sie einen umfassenden Auskunftsanspruch. Die Bank muss Ihnen Informationen zu Kontoständen, Umsätzen und sonstigen Vermögenswerten des Erblassers geben. [2]

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